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Bremer Tabelle - Stand: 01.01.2004

alte Tabelle - Stand: 01.01.2002


Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts1

Nettobemessungsgrundlage in Euro

Zuschlag in Prozent zur Berechnung

der Bruttobemessungsgrundlage

1-805

15 %

806-845

16 %

846-880

17 %

881-915

18 %

916-950

19 %

951-980

20 %

981-1.015

21 %

1.016-1.045

22 %

1.046-1.080

23 %

1.081-1.095

24 %

1.096-1.115

25 %

1.116-1.130

26 %

1.131-1.155

27 %

1.156-1.175

28 %

1.176-1.200

29 %

1.201-1.225

30 %

1.226-1.260

31 %

1.261-1.290

32 %

1.291-1.325

33 %

1.326-1.365

34 %

1.366-1.400

35 %

1.401-1.435

36 %

1.436-1.475

37 %

1.476-1.515

38 %

1.516-1.550

39 %

1.551-1.590

40 %

1.591-1.630

41 %

1.631-1.670

42 %

1.671-1.710

43 %

1.711-1.755

44 %

1.756-1.795

45 %

1.796-1.835

46 %

1.836-1.875

47 %

1.876-1.920

48 %

1.921-1.960

49 %

1.961-2.000

50 %

2.001-2.040

51 %

2.041-2.080

52 %

2.081-2.120

53 %

2.121-2.160

54 %

2.161-2.200

55 %

2.201-2.240

56 %

2.241-2.280

57 %

2.281-2.320

58 %

2.321-2.355

59 %

2.356-2.395

60 %

2.396-2.430

61 %

2.431-2.470

62 %

2.471-2.505

63 %

2.506-2.540

64 %

2.541-2.575

65 %

2.576-2.610

266 %2

2.611-2.645

67 %

2.646-2.675

68 %

2.676-2.710

69 %

2.711-2.745

70 %

2.746-2.775

71 %

2.776-2.810

72 %

2.811-2.845

73 %

2.846-2.885

74 %

2.886-2.920

75 %

2.921-2.930

376 %3

1 Berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 19,50 % für die Rentenversicherung und 6,50 % für die Arbeitslosenversicherung und Lohnsteuer der Klasse 1 ohne Kinderfreibeträge mit Solidaritätszuschlag; zur Anwendung vgl. BGH v. 25.2.1981 – IVb ZR 543/80, MDR 1981, 830 = FamRZ 1981, 442 (444 f.) = NJW 1981, 1556 (1558 f.); v. 1.6.1983 – IVb ZR 388/81, FamRZ 1983, 888 (889 f.) = NJW 1983, 2937 (2938 f.); s.a. v. 30.1.1985 – IVb ZR 70/83, FamRZ 1985, 471 (472 f.) = NJW 1985, 1347 (LS).

2 In den neuen Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4.350 Euro mit einer Nettobemessungsgrundlage von 2.612,04 Euro und einem Zuschlag von 66,53 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 848 Euro erreicht.

3 In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.150 Euro mit einer Nettobemessungsgrundlage von 2.930,17 Euro und einem Zuschlag von 75,75 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.004 Euro erreicht.


Anwendungshinweis:

Die Bremer Tabelle zum Altersvorsorgeunterhalt dient der Berechnung der eines fiktiven Bruttolohns, aus dem sich der Altersvorsorgeunterhalt als fiktiver Beitrag zur ges. Rentenversicherung errechnet. Das geschieht folgendermaßen:

  1. Der aus dem Einkommen der Parteien berechnete Unterhalt wird um den für diesen Betrag in der Tabelle vorgesehenen Prozentsatz erhöht,

  2. Der erhöhte Betrag wird mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung multipliziert. Das Ergebnis ist der Vorsorgeunterhalt.

  3. Daran schließt sich meist eine Neuberechnung des Elementarunterhalts an, für welche der Vorsorgeunterhalt als Belastung vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abgezogen wird.
    Diese zweite Berechnung des Elementarunterhalts unterbleibt, wenn der Vorsorgenunterhalt aus nicht prägendem Einkommen, welches der Pflichtige erzielt oder welches ihm nach der Anrechnungsmethode zu Gute kommt, gedeckt werden kann.

Beispiel:

Das prägende Einkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt 2100 EUR, davon stehen nach der Düsseldorfer Tabelle dem Unterhaltsberechtigten 3/7, also 900 EUR zu. Für den Betrag von 900 EUR liefert die ab 1.1.2002 geltende Bremer Tabelle den Zuschlag von 20%. Die Bemessungsgrundlage des Altersvorsorgeunterhalts beträgt deshalb 900 + 20% = 1080 EUR. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung betrug im Jahr 2002 19,1%. Damit errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 1080 * 19,1% = 206 EUR.

Nach den Süddeutschen Leitlinien errechnet sich der Elementarunterhalt zu 2100 * 45% = 945 EUR. Der Zuschlag hierzu betragt nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2002 21%, so dass sich eine Bemessungsgrundlage von 945 + 21% = 1143 EUR ergibt. Mit einem Beitragssatz von 19,1% der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 218 EUR.

Kann der Verpflichtete diesen Betrag aus einem Einkommen, das er nicht mit dem Berechtigten teilen muss, bezahlen, endet hier die Berechnung (einstufige Berechnung).

Sonst schließt sich eine Neuberechnung des Elementarunterhalts an (zweistufige Berechnung). Dieser berechnet sich im Beispiel nach der Düsseldorfer Tabelle zu 2100 – 206 = 1894 * 3/7 = 812 EUR, nach den Süddeutschen Leitlinien zu 2100 – 218 = 1882 * 45% = 847 EUR.

Anhang: abweichende Bemessungsgrundlage

Bis zur Einschränkung der Anrechnungsmethode durch die Entscheidung des BGH vom 13.6.2001 kam auch vielfach eine Abweichung der Bemessungsgrundlage vom Elementarunterhalt vor:

Hatte nämliche ein angerechnetes Einkommen des Berechtigten, wie z.B. die Haushaltsführung für den neuen Partner, keinen Versorgungswert, dann wurde der Vorsorgeunterhalt aus dem Unterhalt vor Anrechnung der Haushaltsführung berechnet. Es ist zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung weiterhin Bedeutung hat, nachdem die wesentlichen Anwendungsfälle dieser Berechnungsweise nunmehr nicht mehr der Anrechnungsmethode, sondern der Differenzmethode unterliegen.


 

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