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Bremer Tabelle - Stand: 01.01.2004 alte Tabelle - Stand: 01.01.2002 Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts1
1 Berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von
19,50 % für die Rentenversicherung und 6,50 % für die Arbeitslosenversicherung
und Lohnsteuer der Klasse 1 ohne Kinderfreibeträge mit Solidaritätszuschlag;
zur Anwendung vgl. BGH v. 25.2.1981 – IVb ZR 543/80, MDR 1981, 830 = FamRZ
1981, 442 (444 f.) = NJW 1981, 1556 (1558 f.); v. 1.6.1983 – IVb ZR 388/81,
FamRZ 1983, 888 (889 f.) = NJW 1983, 2937 (2938 f.); s.a. v. 30.1.1985 – IVb
ZR 70/83, FamRZ 1985, 471 (472 f.) = NJW 1985, 1347 (LS). 2 In den neuen Bundesländern wird bei einer
Beitragsbemessungsgrenze von 4.350 Euro mit einer Nettobemessungsgrundlage von
2.612,04 Euro und einem Zuschlag von 66,53 % der höchstmögliche
Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 848 Euro erreicht. 3 In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.150 Euro mit einer Nettobemessungsgrundlage von 2.930,17 Euro und einem Zuschlag von 75,75 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.004 Euro erreicht. Anwendungshinweis: Die Bremer Tabelle zum Altersvorsorgeunterhalt dient der Berechnung der eines fiktiven Bruttolohns, aus dem sich der Altersvorsorgeunterhalt als fiktiver Beitrag zur ges. Rentenversicherung errechnet. Das geschieht folgendermaßen:
Beispiel: Das prägende Einkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt 2100 EUR, davon stehen nach der Düsseldorfer Tabelle dem Unterhaltsberechtigten 3/7, also 900 EUR zu. Für den Betrag von 900 EUR liefert die ab 1.1.2002 geltende Bremer Tabelle den Zuschlag von 20%. Die Bemessungsgrundlage des Altersvorsorgeunterhalts beträgt deshalb 900 + 20% = 1080 EUR. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung betrug im Jahr 2002 19,1%. Damit errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 1080 * 19,1% = 206 EUR. Nach den Süddeutschen Leitlinien errechnet sich der Elementarunterhalt zu 2100 * 45% = 945 EUR. Der Zuschlag hierzu betragt nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2002 21%, so dass sich eine Bemessungsgrundlage von 945 + 21% = 1143 EUR ergibt. Mit einem Beitragssatz von 19,1% der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 218 EUR. Kann der Verpflichtete diesen Betrag aus einem Einkommen, das er nicht mit dem Berechtigten teilen muss, bezahlen, endet hier die Berechnung (einstufige Berechnung). Sonst schließt sich eine Neuberechnung des Elementarunterhalts an (zweistufige Berechnung). Dieser berechnet sich im Beispiel nach der Düsseldorfer Tabelle zu 2100 – 206 = 1894 * 3/7 = 812 EUR, nach den Süddeutschen Leitlinien zu 2100 – 218 = 1882 * 45% = 847 EUR. Anhang: abweichende Bemessungsgrundlage Bis zur Einschränkung der Anrechnungsmethode durch die Entscheidung des BGH vom 13.6.2001 kam auch vielfach eine Abweichung der Bemessungsgrundlage vom Elementarunterhalt vor: Hatte nämliche ein angerechnetes Einkommen des Berechtigten, wie z.B. die Haushaltsführung für den neuen Partner, keinen Versorgungswert, dann wurde der Vorsorgeunterhalt aus dem Unterhalt vor Anrechnung der Haushaltsführung berechnet. Es ist zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung weiterhin Bedeutung hat, nachdem die wesentlichen Anwendungsfälle dieser Berechnungsweise nunmehr nicht mehr der Anrechnungsmethode, sondern der Differenzmethode unterliegen. |
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