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Brückenabstandsmessverfahren in
Bayern
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi 1662/07
Beschluss vom
18.12.2007
Zum
Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. am 24.09.2007 wegen einer am 26.04.2007 fahrlässig
begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des erforderlichen
Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (§§ 4 I 1 i.V.m. 49 I Nr. 4
StVO) zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges
(Regel-) Fahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers i.S.v. § 25 I 1 StVG festgesetzt (§ 4 I 1 Nr. 2 BKatV i.V.m.
Nr. 12.5.3 der Tabelle 2 BKat). Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Betr.
auf der Autobahn mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von 117 km/h zum
vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 14,40 m und damit von
weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein. Die polizeiliche Abstandsmessung
erfolgte mittels einer Videoabstandsmessanlage unter Einsatz einer mit dem
PAL-Farbsystem betriebenen Videokamera des Typs SANYO CCD in Kombination mit
einem geeichten Charaktergenerator mit Zeiteinblendung vom Typ CG-P 50 E des
Geräteherstellers JVC/Video Service Piller.
Die vom Einzelrichter gemäß § 80 a III 1 i.V.m. I OWiG auf den Bußgeldsenat in
der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 a Abs. 2 OWiG) übertragene
Rechtsbeschwerde des Betr., mit der er im Rahmen der Sachrüge das Messverfahren
beanstandete, blieb im Ergebnis ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften und auch im Übrigen
zulässigen Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen
ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Zur Begründung nimmt der Senat
zunächst auf die zutreffende, durch die Gegenerklärung des Verteidigers nicht
entkräftete Stellungnahme der GenStA Bezug. Die Rechtsbeschwerde gibt dem Senat
jedoch die Gelegenheit, zu der Verwendung des Charaktergenerators vom Typ CG-P
50 E im Rahmen des von der bayerischen Polizei bis vor dem 05.07.2007
praktizierten mobilen Brückenabstandsmessverfahrens ergänzend wie folgt Stellung
zu nehmen:
1. Für den Charaktergenerator CG-P 50 E wurde durch die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt (PTB) mit Zulassungsschein-Nr. 1.23-3242.61/P50E
(PTB-Zulassungszeichen: 18.13/88.04) am 05.01.1988 die Bauartzulassung zur
Eichung erteilt. Bei dem Charaktergenerator handelt es sich um einen
Videobildzähler, wobei sich die Zeitmessung aus dem Videobildtakt der Kamera und
der Zählfunktion des Charaktergenerators ergibt. Nach der
JVC-Bedienungsanleitung, die zu den Bauartzulassungsunterlagen gehört, ist der
Charaktergenerator nur in Kombination mit JVC-Videokameras verwendbar. Für die
Verbindung der Videokamera mit dem Charaktergenerator einerseits und einem
Videorekorder andererseits sieht diese Bedienungsanleitung Kabel mit einer Länge
von 30 cm bzw. 2,5 m vor. Demgegenüber verwendete die bayerische Polizei –
soweit ersichtlich durchgängig - Kameras anderer Hersteller (u.a. der Marken
Panasonic, SANYO und SONY) mit der Folge, dass bereits hierdurch – unabhängig
von den regelmäßig eingesetzten Kabellängen von mehr als 3 m – die
Voraussetzungen der genannten Bauartzulassung als wesentliche Grundlage zur
Anerkennung eines standardisierten Messverfahrens verfehlt wurden.
2. Erfüllt die Geschwindigkeits- oder Abstandsermittlung die Voraussetzungen
eines standardisierten Messverfahrens, genügt es im Regelfall, wenn sich die
Verurteilung auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der
Messtoleranz ermittelten Ergebnis-Werte stützt. Denn mit der Mitteilung des
angewandten Messverfahrens sowie des berücksichtigten Toleranzwertes wird im
Rahmen eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens eine für
die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in aller Regel hinreichende
Entscheidungsplattform zur Beurteilung einer nachvollziehbaren tatrichterlichen
Beweiswürdigung geschaffen (jeweils für Geschwindigkeitsüberschreitungen
rechtsgrundsätzlich BGHSt 39, 291/301 ff. und 43, 277/282 ff.; vgl. ferner neben
BayObLGSt 1993, 55/56 f. u.a. Senatsbeschlüsse vom 14.02.2006 – 3 Ss OWi
1402/05; vom 20.04.2006 – 3 Ss OWi 464/06; vom 01.06.2006 - 3 Ss OWi 716/06
sowie eingehend zur Bedeutung des ‚standardisierten’ Messverfahrens für die
Darstellung der Urteilsgründe bei Vorliegen eines Geständnisses des Betr.
Senatsbeschluss vom 11.07.2006 - 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18; zu
den Anforderungen an die Anerkennung eines ‚standardisierten’ Messverfahrens
zuletzt instruktiv auch Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 24.10.2007 - 4 Ss
264/07 und vom 14.08.2007 - 4 Ss 23/07
3. Kann – wie hier – nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen
werden, darf sich das Tatgericht bei der Feststellung und Darstellung der
Beweisgründe im Urteil nicht auf die bloße Mitteilung des Messverfahrens und die
– gegebenenfalls nach Abzug der Messtoleranzen - ermittelten Ergebnis-Werte der
Messung, namentlich die ermittelten Zeit-, Geschwindigkeits- und Abstandswerte
beschränken. Vielmehr bedarf es dann weiterer konkreter Feststellungen, zumal
die Voraussetzungen eines ‚qualifizierten’ Geständnisses des Betroffenen (vgl.
Senatsbeschluss vom 11.07.2006 - 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18) in
Fallgestaltungen wie vorliegend regelmäßig nicht erfüllt sein dürften.
Insoweit kann durch die Tatgerichte für den hier behandelten Tatzeitraum vor dem
05.07.2007 auf die in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellten Ergebnisse
der (retrospektiven) Überprüfungen der aus der Übersicht im Einzelnen nach
Polizeidienststelle und Geräte-Identifikationsnummer (Gerätenummer)
ersichtlichen Charaktergeneratoren des Typs CG-P 50 E durch das Eichamt
München-Traunstein, Dienststelle Traunstein, vom 3., 6. und 10.09.2007
zurückgegriffen werden. Die seitens des Senats kritisch nachvollzogene
Überprüfung der einzelnen Videoabstandsmessanlagen führte zu dem Ergebnis, dass
bei allen 27 nach ihrer jeweiligen Indentifikations-Nummer bezeichneten und vor
dem 05.07.2007 im Einsatz befindlichen Charaktergeneratoren die in der
Eichordnung vorgeschriebene Eichfehlergrenze von 0,05 % der gemessenen Zeit
vermehrt um 0,01 s bei weitem eingehalten wurde.
Polizeidienststelle(in alphabetischerReihenfolge) /
Charaktergenerator(Identifikations-Nr.:) / Messabweichung(in Sekunden)
VPI Amberg / 12277536 / 0,00
VPI Ansbach / 12277760 / 0,01
VPI Aschaffenburg / 12277535 / 0,08
VPI Augsburg / 12276497 / 0,02
VPI Bamberg / 12276183 / 0,04
VPI Bayreuth / 12277438 / 0,03
VPI Coburg / 12276187 / 0,02
VPI Deggendorf / 12276494 / 0,02
VPI Erding / 12276192 / 0,03
VPI Erlangen / 12276184 / 0,06
VPI Feucht / 12277538 / 0,03
VPI Fürstenfeldbruck / 08272663 / 0,05
VPI Hof / 15279839 / 0,06
VPI Hohenbrunn / 12277440 / 0,04
VPI Holzkirchen / 15279841 / 0,07
VPI Ingolstadt / 15279729 / 0,02
VPI Kempten / 12277762 / 0,05
VPI Landshut / 12277948 / 0,03
APS Memmingen / 12277442 / 0,03
VPI Neu Ulm / 12227697 / 0,07
VPI Passau / 15279833 / 0,03
VPI Regensburg / 15279838 / 0,05
VPI Rosenheim / 12276314 / 0,04
VPI Schweinfurt / 12277540 / 0,08
VPI Traunstein / 15279748 / 0,03
VPI Weiden / 15279834 / 0,01
VPI Weilheim / 12277947 / 0,03
VPI Würzburg / 12277694 / 0,03
In den Urteilsgründen genügt dann, soweit nicht sonstige die ordnungsgemäße
Durchführung des Messverfahrens in Frage stellende konkrete Anhaltspunkte hinzu
treten, neben den auch für ein standardisiertes Messverfahren ohnehin gebotenen
Angaben die Bezeichnung der die Abstandsmessung durchführenden
Polizeidienststelle sowie des bei der verfahrensgegenständlichen Abstandmessung
konkret eingesetzten, in der Übersicht aufgeführten Charaktergenerators nach
seiner - regelmäßig dem bei den Akten befindlichen Messprotokoll über die
Abstandsmessung und/oder dem Eichschein zu entnehmenden -
Geräteidentifikations-Nummer. Beide Angaben können neben der Verlesung der
genannten Dokumente im Wege des Urkundsbeweises auch durch die Einvernahme des
polizeilichen Messbeamten zum Gegenstand der Beweisaufnahme im Rahmen der
Hauptverhandlung gemacht werden. Der Erhebung eines Sachverständigenbeweises
bedarf es dann unter dem Gesichtspunkt der tatgerichtlichen Aufklärungspflicht
(§ 244 II StPO; § 77 I 1 OWiG) nicht mehr.
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