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Bruttowiederbeschaffungswert: Umsatzsteuerersatz bei unfallbeschädigten
Kraftfahrzeug ohne Ersatzbeschaffung
BGH
Az: VI ZR
225/05
Urteil vom
09.05.2006
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 31. März 2006 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Hechingen vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Februar 2004 in Anspruch, bei
dem an seinem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die volle Haftung der
Beklagten für den Unfallschaden steht außer Streit.
In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein
Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI,
Erstzulassung 2001, mit 4.255 Euro und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800
Euro brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel
überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2%
angeboten werden.
Der Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Beklagten auf
Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte ist jedoch
bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil von 16% ausgegangen
und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser Grundlage errechnet. Mit der
vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend, der sich aus
den beiden Berechnungsmethoden ergibt. Das Amtsgericht hat der Klage
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das
erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert und die Klage insoweit
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der
Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zwar mit dem Amtsgericht bei der Ermittlung des
Netto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges entscheidend
darauf abgestellt, ob ein entsprechendes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt
überwiegend mit 16% Umsatzsteuer regelbesteuert oder mit ca. 2%
differenzbesteuert gehandelt wird. Es hat sich jedoch nach Anhörung eines
weiteren Sachverständigen die Überzeugung gebildet, dass das unfallbeschädigte
Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt überwiegend regelbesteuert angeboten
worden sei. An dieser vom Amtsgericht abweichenden Feststellung hat es sich
nicht durch eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gehindert gesehen, dass die
Feststellungen in dem vom Kläger vorgelegten und seinem Vortrag zugrunde
gelegten Schadensgutachten nicht bestritten würden. Es meint, der in der
mündlichen Verhandlung nach wie vor bestehende Streit zwischen den Parteien über
die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer wäre von Seiten der Beklagten
sinnlos gewesen, wenn mit der entsprechenden Erklärung zum Schadensgutachten
auch der Tatsachenvortrag des Klägers zur überwiegenden Differenzbesteuerung des
Fahrzeuges habe zugestanden werden sollen.
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt
sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den
Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung
schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser
gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur
Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn
und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt
auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 1.
März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 -
BGHZ 158, 388, 389 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927, 928).
a) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen
Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen.
Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem
Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG
differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden
(vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Dabei ist es aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der
Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt
gehandelt wird.
b) Der von der Revision im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln (NJW 2004, 1465) vertretenen Auffassung, auch bei einem überwiegend
regelbesteuert gehandelten Unfallfahrzeug könne der Geschädigte aus Gründen der
Dispositionsfreiheit nicht darauf verwiesen werden, ein solches Fahrzeug zu
erwerben, vielmehr könne er ebenso ein differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffen,
kann nicht gefolgt werden.
Im Rahmen der gebotenen "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es dem
Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten
Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich
möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert,
die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat
(vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Erwirbt der
Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im
Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe
des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges -
unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher
Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert
Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an
(Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO).
Verzichtet jedoch der Geschädigte - wie im Streitfall - auf eine
Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine
solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2
Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die
Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S.
23). Der Rechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch
ein Abzug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender
Differenzbesteuerung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass
der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt.
Da diese Möglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein,
theoretisch immer besteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung
des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage
entzogen.
c) Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausreichenden
Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt
überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt sich der bei der
fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Umsatzsteuer auch nicht -
wie die Revision hilfsweise meint - auf einen Mittelwert aus dem Marktanteil der
Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber, NZV 2004, 105). Damit ließe
sich zwar rechnerisch ein durchschnittlicher "Netto-Wiederbeschaffungswert"
ermitteln. Dieser läge jedoch über dem Wert, den das Berufungsgericht im Rahmen
seiner Schadensschätzung als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat und würde
deshalb einen fiktiven Umsatzsteueranteil enthalten, der nach der gesetzlichen
Neuregelung nicht erstattungsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005
- VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238, 239).
2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht
durch ein erstinstanzliches Geständnis der Beklagten nach §§ 288, 535 ZPO
gehindert, eine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Feststellung zur
wahrscheinlichen Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung zu treffen.
a) Die Frage, ob ein Geständnis gemäß §§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO vorliegt,
ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 22.
Mai 2001 - VI ZR 74/00 - VersR 2001, 1442, 1443 m.w.N.). Als gerichtliches
Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits abgegebene Erklärung einer Partei
anzusehen, dass eine vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige
Tatsache wahr sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die
Erklärung, eine tatsächliche Behauptung des Gegners werde nicht bestritten, als
Geständnis nur gewertet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den
Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1983 - VIII
ZR 331/83 - WM 1983, 448, 449; vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 - MDR 1995, 90;
vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 - NJW-RR 1996, 1044 und vom 19. Mai 2005 -
III ZR 265/04 - NJW-RR 2005, 1297 m.w.N.). Derartige Umstände, die auf einen
Geständniswillen der Beklagten hindeuten, zeigt die Revision aber nicht auf.
b) Vielmehr lässt unter den Umständen des vorliegenden Falles die Erklärung des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.
Februar 2005 vor dem Amtsgericht, dass die Feststellung in dem Schadensgutachten
vom 5. August 2004 nicht bestritten werde, kein Geständnis im Sinne des § 288
ZPO erkennen. Insbesondere spricht das weitere Prozessverhalten der Beklagten -
worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - gegen die Annahme, dass
die Behauptung eines überwiegend differenzbesteuerten Handels vergleichbarer
Ersatzfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zugestanden werden sollte. Aus dem
erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Parteien in der mündlichen
Verhandlung trotz der besagten Erklärung nach wie vor über die Abzugsfähigkeit
von 2% oder 16% Umsatzsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert gestritten haben.
Ein solcher Streit wäre aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat,
auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auf Seiten der Beklagten
sinnlos gewesen, wenn sie den Tatsachenvortrag des Klägers zur
Differenzbesteuerung hätte zugestehen wollen. Gegen die Annahme eines
Geständnisses spricht letztlich auch entscheidend die Tatsache, dass das
Amtsgericht, vor dem die umstrittene Erklärung abgegeben wurde, in seinem Urteil
selbst nicht von einem Geständnis ausgegangen ist, sondern ausgeführt hat, das
als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Vorbringen des Klägers zur
überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges sei beklagtenseits nicht,
jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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