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Berufsunfähigkeitsversicherung – zumutbare Betriebsumorganisation und Verweisung auf sogenannte Vergleichsberufe

BGH, Urteil vom 03.11.1993, Az: IV ZR 185/92

Tatbestand

Berufsunfähigkeitsversicherung - zumutbare Betriebsumorganisation und Verweisung auf sogenannte VergleichsberufeDie Parteien streiten darum, ob der Kläger ab 1. Juni 1987 bis längstens Februar 1997 (vereinbartes Vertragsende) wegen Berufsunfähigkeit Rentenleistungen von vierteljährlich 4.500 DM aus einer bei der Beklagten seit 1. März 1985 unterhaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen kann. Anspruch auf Rentenzahlung besteht nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer zu mindestens 50% berufsunfähig wird.

Der Kläger ist selbständiger Dachdeckermeister. In seinem Betrieb beschäftigt er vier Mitarbeiter und einen Auszubildenden; seine Ehefrau ist als Bürokraft tätig. Am 8. Mai 1987 stürzte der Kläger bei der Arbeit von einem Dach und erlitt u.a. eine Lendenwirbel-Kompressionsfraktur und einen linksseitigen Fersenbein-Trümmerbruch. Er unterzog sich mehreren Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen; als Folgen des Unfalls blieben jedoch gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie des linken Beines und Fußes zurück. Auf seinen Antrag gewährte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab 1. Dezember 1987 wegen Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von 981,74 DM.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20. Januar 1988 vom Kläger am 29. August 1987 geltend gemachte Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung ab, der ärztliche Nachweis dafür sei nicht erbracht, daß der Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers 50% oder mehr betrage.

Das Landgericht hat die darauf erhobene Zahlungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen für begründet, weil dieser während der Versicherungsdauer aufgrund des Unfalls vom 8. Mai 1987 und der dabei erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu mehr als 50% berufsunfähig geworden sei. Dabei legt es zugrunde, daß bis dahin der handwerkliche Teil der Mitarbeit des Klägers in seinem Betrieb 80%, der Anteil kaufmännischer oder administrativer Aufgaben 20% ausgemacht habe. Unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Tätigkeiten in beiden Bereichen und der unterschiedlichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf diese gelangt es zu der Annahme, daß der Kläger die Fähigkeit, in seinem Beruf tätig zu sein, zu insgesamt 73% verloren habe. Der Kläger müsse sich auch nicht auf eine Vergleichstätigkeit verweisen lassen, da die Bedingungen der Beklagten eine solche Verweisungsmöglichkeit nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit vorsähen.

2. Mit dieser Begründung hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.

a) Allerdings ist es zutreffend, wenn das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen, ob der Kläger den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bewiesen hat, zunächst darauf abhebt, zu welchem Grade der Kläger die Fähigkeit verloren hat, in seinem zuletzt konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein.

Die Definition von Berufsunfähigkeit in den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen entspricht im Wortlaut § 2 (1, 2) der Musterbedingungen BB-BUZ (VerBAV 75, 1). Danach ist der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit (hier von mindestens 50%) in erster Linie davon abhängig, inwieweit gesundheitliche Beeinträchtigungen den Versicherten außerstande setzen, seinem bislang ausgeübten Beruf nachzugehen. Will ein mitarbeitender Betriebsinhaber gegenüber seinem Versicherer geltend machen, er habe gegen ihn Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit, so hat er deshalb vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung organisiert gewesen ist und in welcher Art und in welchem Umfang er bis dahin mitgearbeitet hat. Denn damit beweist er den bislang konkret ausgeübten Beruf, der bedingungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit abgibt (Senatsurteil vom 25. September 1991 – IV ZR 145/90 – VersR 1991, 1358 unter 2 b).

Die angefochtene Entscheidung trägt dem Rechnung, indem sie zunächst die konkrete Ausgestaltung der vom Kläger in seinem Betrieb ausgeübten beruflichen Tätigkeit vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigungen rechtsfehlerfrei feststellt. Unbedenklich konnte das Berufungsgericht auf dieser Grundlage auch zu der Annahme gelangen, der Kläger sei in seiner Fähigkeit, diesen bislang konkret ausgeübten Beruf fortzuführen, gesundheitsbedingt zu mehr als 50% eingeschränkt. Allein damit hat der Kläger jedoch noch nicht – und das verkennt das Berufungsgericht – den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bewiesen.

b) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der mitarbeitende Betriebsinhaber vielmehr weiter vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, daß ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (Senatsurteile vom 11. November 1987 – IVa ZR 240/86 – VersR 1988, 234 unter 2., 3.; vom 5. April 1989 – IVa ZR 35/88 – VersR 1989, 579; vom 25. September 1991 – IV ZR 145/90 – aaO).

Das Berufungsgericht hat, den streitigen Vortrag der Parteien zu den danach entscheidungserheblichen tatsächlichen Umständen – insbesondere zur Möglichkeit einer Umorganisation des Betriebes – rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Es fehlt schon deshalb an ausreichenden Feststellungen für seine Annahme, beim Kläger sei infolge der nach dem Unfall verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten.

c) Als rechtsfehlerhaft erweist sich aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich nach den Bedingungen der Beklagten auf sogenannte Vergleichsberufe nicht verweisen lassen. Es meint, nach § 2 (1, 2) der – den Musterbedingungen BB-BUZ (VerBAV 75, 1) entsprechenden – Bedingungen der Beklagten bestehe eine solche Verweisungsmöglichkeit nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit, die beim Kläger nicht vorliege.

Das verkennt den Zusammenhang der Klausel. Zwar wird nur in § 2 (1) der Bedingungen, der die Voraussetzungen vollständiger Berufsunfähigkeit festlegt, bestimmt, daß der Versicherte voraussichtlich dauernd außerstande sein muß, „seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht“. Das aber gilt gemäß § 2 (2) der Bedingungen auch bei teilweiser Berufsunfähigkeit. Das ergibt sich klar aus dem Satzteil „… wenn die vorstehenden Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grade voraussichtlich dauernd erfüllt sind“. Denn mit den „vorstehenden Voraussetzungen“ sind die in § 2 (1) der Bedingungen genannten in ihrer Gesamtheit erfaßt.

Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben, wenn es im weiteren Verfahren auf die Verweisbarkeit des Klägers auf sogenannte Vergleichsberufe ankommen sollte (zur Vortrags- und Beweislast insoweit vgl. Senatsurteile vom 11. November 1987 – IVa ZR 240/86 – VersR 1988, 234 unter 2 c, a.E. und vom 30. September 1992 – IV ZR 227/91 – VersR 1992, 1386 unter II, 4).

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