Berufsunfähigkeitsversicherung – Fragen nach Betäubungs- oder Rauschmittel
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 10 U
168/06
Urteil vom
15.02.2007
In dem Rechtsstreit wegen
Versicherungsleistung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom
26.05.2006 abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem unter bestehenden
Rentenversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitsvorsorge für die Monate
September 2005 bis August 2006 je einschließlich rückständige Rente in Höhe von
15.147,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 3.786,90 EUR seit 01.12.2005 und aus weiteren 11.306.07 EUR seit 30.8.2006
sowie weitere 2.928,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 01.12.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aufgrund des unter bestehenden
Rentenversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitsvorsorge ab September 2006
jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus eine monatliche Unterhaltsrente von
1.262,30 EUR nebst vereinbarter Dynamisierung zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die bezüglich des
unter der bestehenden Rentenversicherungsvertrags mit Berufsunfähigkeitsvorsorge
vorzunehmende Dynamisierung zu erteilen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für Klage und Widerklage im Berufungsrechtszug: bis zu 130.000,-- EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen
Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Die
Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung von Leistungen, die sie dem Kläger
aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbracht hat.
Bezüglich des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils des Landgerichts Ulm vom 26.05.2006 Bezug genommen.
Bezüglich des Wortlauts und der optischen Gestaltung des von der Beklagten
verwendeten Formulars "Antrag auf Rentenversicherung", das der Kläger am
17.06.1999 am Ende eines Beratungsgesprächs mit dem Zeugen unterzeichnet hat,
wird auf die Anlage K 1, Bl. 12 - 15 d. A., Bezug genommen.
Der Kläger und der Zeuge hatten sich während dieses Gesprächs - was zwischen den
Parteien unstreitig ist - geduzt. Einzelheiten des Gangs dieses Gesprächs,
insbesondere des Abarbeitens des Formulars, sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger zog sich am 18.10.2000 bei einem Arbeitsunfall eine
Schulterverletzung zu. Die Beklagte erbrachte für den Zeitraum vom 01.05.2001
bis zum 30.09.2005 Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit i. H. v.
insgesamt 65.981,10 EUR. Mit Schreiben vom 05.10.2005 focht sie den
Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und forderte die Rückzahlung
des o. g. Betrages; der Kläger habe seinen bis Mitte der 1990er-Jahre
praktizierten Marihuanakonsum sowie wiederholte Sprunggelenksverletzungen und
eine Verletzung am rechten Handgelenk arglistig verschwiegen; auch insoweit wird
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hält die Anfechtung für unwirksam, da er nicht arglistig getäuscht
habe. Er habe den Zeugen über den Drogenkonsum informiert; dieser habe, weil
weit zurückliegend, die Angaben für unbeachtlich gehalten. Der Zeuge habe ihn
auch nur danach gefragt, ob er "Drogen nehme", was er - der Kläger -
wahrheitsgemäß verneint habe. Nach Drogenkonsum in der Vergangenheit sei er vom
Zeugen nicht gefragt worden. Die Handverletzung habe er dem Zeugen mitgeteilt.
Die Sprunggelenksverletzung sei sehr alt und liege außerhalb des erfragten
Zeitraums.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente ab
September 2005 sowie künftige Rentenzahlung i. H. v. monatlich 1.262,30 EUR
geltend gemacht, zudem nicht anrechenbare vorprozessuale Anwaltskosten i. H. v.
2.928,13 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass ein Regressanspruch der Beklagten aus dem unter der mit
dem Kläger abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit
Berufsunfähigkeitsvorsorge für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 30.09.2005 i.
H. v. 65.981,10 EUR nicht bestehe,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem unter bestehenden
Rentenversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitsvorsorge für die Monate
September bis November 2005 rückständige Rente i. H. v. 3.786,90 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz zu bezahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger auf Grund des unter der
bestehenden Rentenversicherungsvertrags mit Berufsunfähigkeitsvorsorge ab
Dezember 2005 jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus eine monatliche
Unterhaltsrente i. H. v. 1.262,30 EUR nebst vereinbarter Dynamisierung zu
bezahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die bezüglich des unter
der bestehenden Rentenversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitsvorsorge
vorzunehmende Dynamisierung zu erteilen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 2.928,13
EUR zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 62.991,50 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Zeuge habe die Gesundheitsfragen genauso, wie im Versicherungsantrag
formuliert, gestellt und alle Angaben des Klägers vermerkt. Der Kläger habe das
Formular zur Durchsicht erhalten und unterzeichnet. Hätte der Kläger die
Handgelenksverletzung, insbesondere aber den Drogenkonsum angegeben, hätte die
Beklagte den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.
Die Höhe der Widerklageforderung ergibt sich aus der Höhe der geleisteten
Rentenzahlung abzüglich des Rückkaufswerts der Versicherung.
Nach Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen hat das
Landgericht Ulm mit Urteil vom 26.05.2006 die Klage abgewiesen und auf die
Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 62.991,50 EUR nebst Zinsen i.
H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2005 zu zahlen.
Die - im zweiten Rechtszug nicht mehr verfolgte - negative Feststellungsklage
sei unzulässig. Die weitergehende Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen
Anspruch gegen die Beklagte auf Rentenzahlung aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag
wirksam gem. § 22 VVG i. V. m. § 123 BGB angefochten habe. Der Kläger habe die
Beklagte bei Antragstellung jedenfalls über seinen früheren Drogenkonsum
arglistig getäuscht. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Zeuge dem Kläger
die Fragen nach dem Drogenkonsum so gestellt habe, wie sie in dem
Antragsformular enthalten seien, der Zeuge also nicht lediglich nach aktuellem,
sondern auch nach einem früheren Drogenkonsum gefragt habe.
Die Frage nach dem Drogenkonsum sei in dem Fragebogen eindeutig und klar
formuliert.
Ein etwa privat erlangtes Wissen des Zeugen müsse sich die Beklagte als
Versicherer nicht zurechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die oben wörtlich wiedergegebenen
erstinstanzlichen Anträge Ziff. 2 - 5 zur Klage weiter, außerdem den Antrag auf
Abweisung der Widerklage.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien wiederholen und vertiefen im Berufungsrechtszug ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die beiderseitig gewechselten
Schriftsätze und deren Anlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger in beiden Senatsterminen jeweils ausführlich angehört
und den Zeugen vernommen. Auf die Sitzungsniederschriften vom 30.11.2006 und vom
15.02.2007 wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist in zulässiger Weise, nämlich form- und fristgerecht eingelegt
und mit einer Begründung versehen worden.
Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagten ist der ihr obliegende Beweis
einer arglistigen Täuschung seitens des Klägers nicht gelungen; sie ist deshalb
zu bedingungsgemäßen Leistungen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag
verpflichtet.
1.
Das Landgericht legt unter 1 b) der Entscheidungsgründe die Voraussetzungen der
arglistigen Täuschung (Umdruck S. 9 unten) zutreffend dar; diese rechtlichen
Ausführungen werden von den Parteien auch nicht angegriffen, ihnen schließt sich
der Senat an und ergänzt:
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 VVG gilt das Verschweigen eines Umstands, nach welchem
der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als
erheblich für den Willensentschluss des Versicherers. Hat der Vertreter des
Versicherers die Fragen eines Fragebogens in der schriftlich fixierten Form
nicht vorgelesen, sondern nur mit seinen eigenen Worten den Interessenten
befragt, fehlt es zunächst einmal an der Schriftlichkeit der Fragestellung. Hat
der Versicherungsnehmer anschließend die schriftlichen Fragen mit den durch
Ankreuzen gegebenen Antworten unterzeichnet, ist dem Erfordernis der
Schriftlichkeit, wenn die schriftlichen Fragen dem Versicherungsnehmer
vorgelesen worden sind, nur genügt, wenn dies so geschieht, dass es einer
sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und ggf. durch klärende Rückfragen
ergänzten Lektüre des Fragetextes gleichzusetzen ist (BGH NJW-RR 1994, 1049).
Dies muss der Versicherer beweisen. Sind die schriftlich formulierten Fragen
nicht vorgelesen worden, sondern nur nach eigenem Ermessen des
Versicherungsvertreters sinngemäß mündlich gestellt worden, reicht es zur
Bejahung der Schriftlichkeit (§ 16 Abs. 1 S. 3 VVG) keinesfalls aus, dass dem
Versicherungsnehmer das ausgefüllte Formular nur zur Unterschrift vorgelegt wird
(BGH a.a.O. sowie VersR 1991, 575).
2.
Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen ist der Senat nicht davon
überzeugt, dass der Zeuge das Formular der Beklagten mit den Gesundheitsfragen
wörtlich vorgelesen hat. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der
Zeuge den Kläger, nachdem der Zeuge das Formular ausgefüllt hatte, ausdrücklich
aufgefordert hat, den ausgefüllten Fragebogen vor der Unterzeichnung nochmals
durchzulesen. Der Senat hält es für ebenso möglich und nicht weniger nahe
liegend, dass der Zeuge die Fragen lediglich sinngemäß und zudem in der zwischen
ihm und dem Kläger gepflegten Du-Form gestellt hat.
Der Senat ist zudem der Auffassung, dass die Gesundheitsfragen im Fragebogen,
insbesondere im hier maßgeblichen Teil "Nahmen oder nehmen Sie Drogen,
Betäubungs- oder Rauschmittel? Wurden oder werden Sie wegen der Folgen von
Alkoholgenuss beraten oder behandelt?" jedenfalls bei der nach Vorstehendem zu
unterstellenden Art der Mitteilung dieses Teils des Formulars nicht hinreichend
verständlich sind.
Der Kläger hat glaubhaft angegeben, dass er sich im Einzelnen daran, in welcher
Form ihm die Fragen gestellt worden sind, nach so langer Zeit nicht mehr
erinnern könne. Es könne sein, dass es auch eine Mischung zwischen Vorlesen und
Erläutern gewesen sei. Der Zeuge habe ihn gefragt, ob er noch Drogen nehme, was
er wahrheitsgemäß verneint habe. Er habe ihn auch gefragt, ob er Alkohol zu sich
nehme, was er ebenfalls wahrheitsgemäß verneint habe. Im Rahmen der Vernehmung
des Zeugen hat er diesem vorgehalten, der Zeuge habe die Frage nach dem
Drogenkonsum in der Form gestellt: "Nimmst Du heute noch Drogen?"
Demgegenüber hat der Zeuge bekundet, er habe die beiden oben jeweils mit einem
Fragezeichen endenden Fragen nach Drogen bzw. Alkohol üblicherweise zusammen
vorgelesen. Die Regel sage aus, dass er sie zusammen am Stück vorgelesen habe.
Es könne sein, dass er es im Einzelfall mal anders gehandhabt habe, da wolle er
sich nicht festlegen. Wiederholt wurde in seiner Vernehmung deutlich, dass der
Zeuge lediglich daraus, dass er es "immer so" mache, den Schluss gezogen hat,
auch im Fall des Klägers dies so gehandhabt zu haben. Damit wird eine eigene
Erinnerung an den konkreten Vorgang nicht deutlich.
Im Verlaufe der Anhörung hat der Zeuge jedoch seine ursprüngliche Angabe, die
Gesundheitsfragen - wie stets von ihm gehandhabt - wörtlich vorgelesen zu haben,
deutlich relativiert. Er hat der Einschätzung des Senats zugestimmt, dass ein
Teil der Fragen im Fragebogen wörtlich kaum vorlesbar sind, wie z. B. die Fragen
wenige Zeilen unterhalb der Frage nach den Drogen bezüglich der
Erwerbsfähigkeitsminderung mit den mehrfachen Abkürzungen in Klammern und
ineinander geschachtelten Aufforderungen, Prozentsätze anzugeben und am Schluss
mit "ja" oder "nein" zu beantworten. Deutlich wurde in der Aussage, dass er den
Kläger, selbst wenn er die Fragen nach Drogen und Alkohol wörtlich gestellt
haben sollte, nicht nach der Frage "Nahmen oder nehmen Sie Drogen, Betäubungs-
oder Rauschmittel?" um eine Antwort (ja/nein) gebeten hat, sondern, da eine
Antwort "ja/nein" im Formular der Beklagten nach dieser Frage überhaupt nicht
vorgesehen ist, gleich die nächste Frage "Wurden oder werden Sie wegen der
Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt?" gestellt und sodann eine
Gesamtantwort erbeten hat. In dieser Form ist die Frage für den
durchschnittlichen Interessenten nicht hinreichend verständlich.
Der Senat muss die Rechtsfrage nicht beantworten, ob es auf die geistige
Leistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit des Klägers oder auf den
durchschnittlichen Interessenten ankommt, denn auch für den durchschnittlichen
Interessenten stellt diese "Fragenbatterie" eine deutliche Überforderung dar. In
der ersten Frage wird nach Drogen, Betäubungs- oder Rauschmitteln gefragt, am
Beginn der Frage in der Vergangenheitsform und in der Gegenwartsform. Der
Interessent muss sich beim Anhören oder Lesen Gedanken machen, ob Drogen,
Betäubungs- oder Rauschmittel verschiedenerlei Dinge sind. Dann muss er noch im
Gedächtnis behalten, dass am Anfang der Frage das Wort "nahmen" verwendet worden
war und also nicht nur nach der gegenwärtigen Situation gefragt wird. Wird die
anschließende Frage, wie der Zeuge bekundet hat, nach dem Alkoholgenuss sofort
im Anschluss gestellt, wird das Erinnerungsvermögen an die erste Frage auch bei
einem durchschnittlichen Interessenten erst recht überfordert. In der Frage nach
Alkoholgenuss geht es gemäß dem Formulartext nicht darum, ob Alkohol genommen
wurde oder wird, sondern ob wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten wurde
oder beraten wird oder behandelt wurde oder behandelt wird; es wird also nicht
bezüglich des Alkoholgenusses als solchem, sondern der Folgen hiervon - und dies
in Vergangenheits- und Gegenwartsform - gefragt, damit also in einer Häufung von
vier komplex ineinander verschachtelten Fragen. Diese Fragen sind geeignet,
sofort das Erinnerungsvermögen bezüglich der zuvor formulierten insgesamt sechs
ebenso ineinander verschachtelten Fragen zu Drogen, Betäubungs- oder
Rauschmitteln in der Vergangenheits- und Gegenwartsform zu überlagern. Alle
Fragen zusammen sollen mit einem einheitlichen Ja oder Nein beantwortet werden,
ohne dass auch nur irgendwo erläutert wird, dass mit "ja" zu antworten sei, wenn
auch nur eine der hier gestellten zehn Fragen zu bejahen ist.
Diese Fragen folgen im Formular der Beklagten direkt nach mehreren ineinander
verschachtelten Fragen nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den
letzten fünf Jahren und nach der Frage, warum untersucht, beraten oder behandelt
worden sei. Wer diese Fragen mit der Beschränkung auf die letzten fünf Jahre
gerade vernommen und beantwortet hat, dem wird nicht ohne längeres Nachdenken
und ohne erneutes Nachlesen des gedruckten Textes klar werden, ob diese Fragen
auch mit der zeitlichen Beschränkung auf fünf Jahre gestellt sind oder nicht.
Der Interessent an dem Abschluss eines Versicherungsvertrags wird also mit einer
Flut von notwendigen Überlegungen in kürzester Zeit beim Vorlesen der Fragen
konfrontiert; er ist unter Zugrundelegung durchschnittlicher Anforderungen
hiermit völlig überfordert. Er wird am Ende der "Fragenbatterie" nur noch den
Alkoholgenuss in Erinnerung haben und diese Frage beantworten. Diese Frage hat
der Kläger wahrheitsgemäß verneint.
3.
Der Senat ist nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Zeuge dem
Kläger das Formular mit der Aufforderung übergeben hat, die Fragen nochmals in
Ruhe durchzulesen. Der Kläger hat dies ausdrücklich verneint. Der Zeuge hat
insoweit erklärt, er wisse nicht, ob der Kläger das Formular nochmal gelesen
habe vor der Unterschrift. Er (der Zeuge) lege das ausgefüllte Formular, wenn er
die Gesundheitsfragen vorgelesen habe, dem Kunden zur Unterschrift vor und sage
ihm natürlich nicht, dass er (der Kunde) sich das nochmal überlegen solle.
Angesichts der oben dargelegten Komplexität der Gesundheitsfragen war es aber
nach Auffassung des Senats zwingend erforderlich, den Kläger ausdrücklich
aufzufordern, ohne jede Zeitnot in Ruhe die Fragen komplett nochmals zu lesen
und die angekreuzten Antworten auf Richtigkeit zu überprüfen. Dass der Zeuge
dies getan hat, ist nicht erwiesen und auch eher fernliegend.
4.
Damit waren die Angaben des Klägers in dem Formular bezüglich des Drogenkonsums
zwar unrichtig; Arglist des Klägers lässt sich jedoch nicht feststellen. Es ist
nicht auszuschließen, dass er nach der Art der Fragestellung den Eindruck hatte
und auch haben konnte, der Zeuge habe ihn nur nach aktuellen Problemen und nicht
nach seit fünf Jahren schon überwundenen Problemen gefragt.
Diese Einschätzung steht auch in Übereinstimmung damit, dass der Kläger seine
Knieverletzung mit stationärer Behandlung im Jahre 1994 angegeben hat. Der Zeuge
hat diese Angaben aufgenommen, weil der Kläger sich ausweislich des letzten
Teils des Formulars "Nebenabreden" mit einem Ausschluss des rechten Knies
einverstanden erklärt hat. Der Senat glaubt dem Kläger deshalb, weil er auch
diese Verletzung angegeben hat, dass er nämlich dem Zeugen gegenüber die frühere
Handverletzung und die frühere Schlüsselbeinverletzung angegeben hat, der Zeuge
jedoch gemeint hat, dies sei im Formular nicht anzugeben, weil es schon so lange
her sei. Eine arglistige Täuschung wegen Nichtangabe dieser Verletzungen
scheidet daher aus.
Gegen eine Arglist des Klägers spricht auch, dass er bei seinen Angaben im
Rahmen der Anamnese wegen der späteren Verletzung gegenüber den Gutachtern den
früheren Drogenkonsum freimütig angegeben hat, was bei einer zielgerichteten
arglistigen Täuschung durch Verschweigen eben dieses Drogenkonsums anlässlich
der Antragstellung widersinnig wäre. Dieses Verhalten gegenüber den Gutachtern
ist nur dann nachvollziehbar und verständlich, wenn es stimmt, was der Kläger
angegeben hat, dass er nämlich der Überzeugung gewesen war, der Zeuge habe von
dem früheren Drogenkonsum gewusst und habe ihn (den Kläger) nur nach dem
aktuellen Drogenkonsum und nicht nach dem früheren gefragt - sinngemäß mit den
Worten: "Nimmst Du noch Drogen?".
5.
Die Beklagte ist daher, nachdem die Berufsunfähigkeit des Klägers im
Berufungsrechtszug nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist, zu
bedingungsmäßigen Leistungen verpflichtet. Die mindestens 50%-ige
Beeinträchtigung des Klägers in seiner Berufsfähigkeit ergibt sich auch aus den
vorliegenden Gutachten in Verbindung damit, dass der Kläger vor seinem Unfall
vom 18.10.2000 als selbständiger Messebauer schwere körperliche Dauerleistungen
zu erbringen hatte, zu denen er seitdem nicht mehr in der Lage ist. Ihn auf eine
Behandlung der psychischen Folgewirkungen zu verweisen, scheitert schon daran,
dass er diese nicht finanzieren kann und weder seine Krankenkasse noch die
Beklagte die Kosten zu übernehmen bereit sind.
Die Beklagte hat mit Rechtsgrund bezahlt, weshalb ihre Widerklage unbegründet
ist. Da der Kläger den Umfang der Dynamisierung nicht kennt, dieser vielmehr
allein der Beklagten bekannt ist, hat er insoweit einen Auskunftsanspruch.
Unter Verzugsgesichtspunkten hat der Kläger außerdem einen Anspruch auf
Erstattung der außergerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltskosten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die negative Feststellungsklage, die
sich durch die Widerklage erledigt hat, hat - wie auch das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat - keinen eigenen Streitwert gehabt, so dass wegen des
Versäumnisses im ersten Rechtszug, insoweit für erledigt zu erklären, keine
teilweise Kostenlast zu Lasten des Klägers auszusprechen war. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die im Urteil angesprochenen Fragen
der Verständlichkeit des Fragebogens der Beklagten, der in zahlreichen Fällen
unverändert verwendet wurde, erhebliche Bedeutung zukommen.