Bürge – Einrede der Verjährung der Hauptschuld
KG Berlin
Az: 7 U 6/06
Urteil vom 24.10.2006
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts
in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2005 verkündete Urteil der
Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin - 104 O 111/05 -
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
B.
Auf das streitige Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB grundsätzlich
die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) anzuwenden. Soweit das geltende Recht gemäß Art. 229 § 6 EGBGB anzuwenden
ist, sind die Bestimmungen des BGB mit dem Zusatz "n.F." gekennzeichnet.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet. Das
Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend
gemachte Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag mit der Beklagten vom 16. April
1998 in der Fassung nach der "Reduzierungserklärung" der Klägerin vom 27.
November 2002 aus § 765 BGB zu.
1. Der Bürgschaftsfall ist eingetreten. Die Klägerin hat, nachdem sie der
Hauptschuldnerin im Schreiben vom 2. März 2005 vergeblich eine Frist zur
Mängelbeseitigung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hatte, einen
Schadenersatzanspruch aus §§ 634, 635 BGB wegen der mangelhaft ausgeführten
Dehnungsfuge im unterirdischen Verbindungsgang des Sana - Krankenhauses in
Bergen.
Soweit die Beklagte den Mangel und die Verantwortlichkeit der
bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mit Nichtwissen bestreiten will, ist
ihr Einwand unerheblich. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Bnnn , das
im selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Stralsund - - erstellt
worden ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Undichtigkeiten im
Bereich der Gebäudefuge auf eine mangelhafte Bauausführung zurückzuführen ist.
Das Gutachten kann gemäß § 411a ZPO im vorliegenden Verfahren als Beweismittel
verwendet werden. Erhebliche Einwände, die gegen die Richtigkeit der vom
Sachverständigen getroffenen Feststellungen sprechen könnten, hat die Beklagte
nicht vorgetragen, zumal sich die Hauptschuldnerin schon ausweislich des über
den Ortstermin vom 11. November 2002 angefertigten Gesprächsprotokolls mit der
Beseitigung dieses Mangels durch Verpressung der markierten Wandbereiche und zur
Beobachtung der Verpressung bis Mai 2003 einverstanden erklärt hatte. Abgelehnt
hat die Hauptschuldnerin damals nur die Übernahme der Trocknungskosten, um die
es vorliegend nicht geht.
2. Der Beklagten steht die Einrede der Verjährung der Hauptschuld aus § 768 BGB
nicht zu.
a) Soweit die Beklagte den gesamten Sachvortrag der Klägerin mit Nichtwissen
bestreiten will, ist vorab anzumerken, dass es ihre Sache ist, die
Voraussetzungen der Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus dem Bauvertrag
schlüssig darzulegen. Die schlichte Behauptung, die Verjährungsfrist sei mit der
Bauabnahme eingeleitet worden, ist aufgrund des von der Klägerin vorgelegten
Abnahmeprotokolls vom 24. Juni 1997 widerlegt; denn darin haben die
Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass die Gewährleistungsfrist, die
nach dem Bauvertrag fünf Jahre beträgt, erst dann zu laufen beginnt, wenn
sämtliche Mängel - gemeint sind die in das Abnahmeprotokoll aufgenommenen
Beanstandungen - beseitigt sind. Dazu gehört zwar nicht der streitige Mangel im
Bereich der Gebäudefuge. Wann die protokollierten Mängel beseitigt worden sind,
lässt sich aber bisher nicht feststellen. Dazu ist nichts vorgetragen worden.
b) Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, weil jedenfalls der Anspruch auf
Gewährleistung wegen der undichten Gebäudefuge nicht verjährt ist. Aufgrund der
erstmaligen Mängelrüge vom 17. Juni 1999 hat sich die Rechtsvorgängerin der
Hauptschuldnerin bereit erklärt, den Mangel zu beseitigen und die Beseitigung im
Wege der Verpressung angezeigt. Das hat die Klägerin durch Vorlage des
Schreibens vom 1. November 1999 unter Beweis gestellt. Für die Dauer der
Mängelbeseitigung war die Verjährungsfrist daher gemäß § 639 Abs. 2 BGB
zumindest gehemmt.
Aufgrund der weiteren Mängelrügen vom 3. Februar 2000 und 22. Oktober 2002 sowie
der Fristsetzung im Schreiben der Klägerin vom 4. November 2002 ist es dann zu
dem bereits erwähnten Ortstermin gekommen. Die dabei getroffene Vereinbarung
über die erneute Verpressung und Beobachtung des Erfolgs wertet der Senat als
Anerkenntnis, das gemäß Art. 229 § 6 Abs.1 S. 2 und Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 212
Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. zu einem Neubeginn der Verjährung geführt hat.
Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein
Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht der Hauptschuldnerin liegt, ist unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei,
ob die Hauptschuldnerin aus der Sicht der Klägerin nicht nur aus Kulanz oder zur
gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein gehandelt hat, zur
Nachbesserung verpflichtet zu sein (BGH NJW 1988, 254; NJW 1999, 2961). Daran
hat der Senat hier keine Zweifel. Der Vereinbarung vom 11. November 2002 ging
ein bereits fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch voraus. Die Hauptschuldnerin
hat zudem ausweislich des Protokolls vom 13. November 2002 ihre
Gewährleistungspflicht dadurch anerkannt, dass sie dem Austausch der
Gewährleistungsbürgschaft gegen eine auf 10.000,00 EUR reduzierte Bürgschaft
zugestimmt hat. Irgendwelche Vorbehalte, die auf eine Kulanz der
Hauptschuldnerin hinweisen könnten, enthält das vom Vertreter der
Hauptschuldnerin gegengezeichnete Protokoll nicht.
Damit begann die Verjährungsfrist von fünf Jahren am 11. November 2002 erneut zu
laufen und ist durch die Zustellung des am 7. Oktober 2004 beim Landgericht
Stalsund eingegangenen Antrags auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens am 17. Februar 2005 gemäß
Art. 229 § 6 Abs.1 S. 2 und Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n.F.
wieder gehemmt worden. Bei Einreichung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit am
3. August und Zustellung am 25. August 2005 war die Hauptforderung mithin noch
nicht verjährt.
c) Schließlich kommt es auf die Verjährung der Hauptforderung nicht an, wenn man
sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Standpunkt stellt, dass
Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft auch dann noch durchgesetzt werden
können, wenn die Hauptforderung bereits verjährt ist, die Mängel aber innerhalb
der Verjährungsfrist gerügt worden sind (BGHZ 121, 168). Letzteres ist hier
aufgrund der diversen Mängelrügen und der Vereinbarung vom 11. November 2002 der
Fall. Soweit die Beklagte meint, diese Rechtsprechung habe der BGH in seinem
Urteil vom 28. Januar 1998 (NJW 1998, 981) inzwischen aufgegeben, kann der Senat
dem nicht folgen. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung betrifft einen
Sachverhalt aus dem Mietrecht. Der BGH hat in dieser Entscheidung lediglich
klargestellt, dass die zum Bauvertragsrecht entwickelte Rechtsprechung in dem
dort zu entscheidenden Fall nicht entsprechend anwendbar ist, ist aber von
seiner hier maßgeblichen Rechtsprechung nicht abgerückt. Auch unter diesem
Gesichtspunkt kann sich die Beklagte daher nicht auf die Einrede der Verjährung
der Hauptschuld berufen.
Daran hat sich auch nach der Neufassung des Verjährungsrechts nichts geändert.
Zwar sind die §§ 639, 478 BGB, auf die der BGH seine Rechtsprechung gestützt
hat, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden. Das geltende Recht hat
die darin verankerten Grundsätze jedoch verallgemeinert und in § 215 BGB n.F.
zusammengefasst (in diesem Sinne wohl auch: Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 768
Rdnr. 7).
3. Die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsschuld ist ebenfalls erfolglos.
Der Beklagten ist zwar zu folgen, soweit sie die Ansicht vertritt, die
Bürgschaftsforderung unterliege seit dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 EGBGB
der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Verjähren kann der Anspruch
jedoch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur dann, wenn er entstanden, mithin fällig
geworden ist. Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft sind nicht auf
Mängelbeseitigung, sondern auf Geld gerichtet. Sie werden daher erst dann
fällig, wenn neben oder anstelle des Mängelbeseitigungsanspruchs gegen den
Hauptschuldner ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch besteht (vgl. BGH NJW-RR
2001, 307, 308; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1252). Eine
Geldschuld besteht nur dann, wenn der Besteller infolge eines Verzuges des
Unternehmers mit der Mängelbeseitigung einen Vorschussanspruch oder die Kosten
der Ersatzvornahme bzw. Selbstvornahme geltend macht (§§ 633 BGB, 637 BGB n.F.;
§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B) oder sich der Mängelbeseitigungsanspruch nach
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§§ 634, 635 BGB) endgültig in einen
Schadenersatzanspruch umgewandelt hat. Diese Voraussetzungen für den Eintritt
der Fälligkeit in verjährter Zeit hat die Beklagte nicht dargetan.
a) Die Klägerin hat in verjährter Zeit keine Geldzahlungen von der
Hauptschuldnerin verlangt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier
maßgeblichen Mängelbeseitigungskosten stehen.
Soweit sich die Beklagte auf die Ankündigung vom 3. August 2000, die Bürgschaft
in Höhe von 2.500,00 DM in Anspruch zu nehmen, und die Zahlungsaufforderung über
1.593,89 DM im Schreiben der Klägerin vom 25. September 2000 beruft,
berücksichtigt sie nicht, dass es sich dabei offensichtlich um einen anderen
Mangel handelt, der von einer Fa. Snnnnn beseitigt worden sein soll. Wegen der
hier maßgeblichen Mängelbeseitigungskosten ist die Hauptschuldnerin zu keiner
Zeit auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch genommen worden. Hier ging es
bis zur endgültigen Ablehnung der Mängelbeseitigung durch die Hauptschuldnerin
im Schreiben vom 26. April 2004 stets nur um die Durchführung der
Mängelbeseitigung. Solange der Besteller das Recht auf die Mängelbeseitigung und
Ersatzvornahme bzw. Selbstvornahme hat, muss er zur Begründung einer
Geldforderung sein Wahlrecht für die Durchführung der Ersatzvornahme ausüben
(vgl. BGH NJW 1999, 3710).
b) Der Mängelbeseitigungsanspruch ist auch nicht in verjährter Zeit dadurch
erloschen, dass die Klägerin der Hauptschuldnerin oder ihrer Rechtsvorgängerin
gemäß § 634 BGB eine Frist zu Mängelbeseitigung verbunden mit einer
Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
Die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin habe ihre erste Mängelrüge vom
17. Juni 1999 mit einer Ablehnungsandrohung verbunden, ist fehlerhaft. In diesem
Schreiben hat sich die Klägerin lediglich vorbehalten, den Mangel an der
Gebäudefuge nach Fristablauf auf Kosten der Rechtsvorgängerin der
Hauptschuldnerin beseitigen zu lassen. Darin liegt noch keine
Ablehnungsandrohung, die wegen der weitreichenden Folgen stets
unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass der Gläubiger die Leistung
der Schuldners nach Fristablauf nicht mehr entgegennehmen wird. Ein schlichter
Vorbehalt der Ersatzvornahme reicht dafür nicht aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 61.
Aufl., § 326 Rdnr. 18).
Auch die weiteren Aufforderungen zur Mängelbeseitigung enthalten keine
unmissverständliche Androhung, dass die Leistung der Hauptschuldnerin nach
Ablauf des zur Mängelbeseitigung gesetzten Termins abgelehnt wird. Eine
Ablehnungsandrohung hat die Klägerin erstmals im Schreiben vom 2. März 2005 und
damit zur unverjährten Zeit ausgesprochen.
c) Es kommt nach alledem nicht darauf an, ob die Fälligkeit der
Bürgschaftsforderung auch eine Zahlungsaufforderung des Gläubigers an den Bürgen
voraussetzt. Solange kein gegen den Hauptschuldner durchsetzbarer Geldanspruch
vorliegt, kann die Forderung mangels Akzessorietät (§ 767 BGB) auch nicht durch
schlichte Zahlungsaufforderung an den Bürgen fällig gestellt werden.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, weil sich die Beklagte
aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin im Schreiben vom 31. Mai 2006
seit dem 7. Juni 2006 im Verzug befindet.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.