Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bürgschaft für alle künftigen Verbindlichkeiten eines Verkaufsfahrers aus dem Beschäftigungsverhältnis


BAG 

Az.: 8 AZR 286/99

Urteil vom 27. April 2000

Vorinstanz: LAG Köln, Az.: 3 Sa 1394/98,  Urteil vom 10. Februar 1999


Die Klägerin vertreibt Tiefkühlspezialitäten an Privathaushalte. Der Sohn der Beklagten bewarb sich bei ihr als Verkaufsfahrer. Die Klägerin verlangte vor Abschluß des Arbeitsvertrages eine Bürgschaft. Daraufhin unterzeichnete die Beklagte eine von der Klägerin vorformulierte und ständig verwendete Erklärung, mit der sie die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche der Klägerin aus dem Beschäftigungsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, übernahm. Der Höchstbetrag der Bürgschaft wurde auf 5.000,00 DM festgelegt. Das Arbeitsverhältnis endete nach wenigen Monaten aufgrund einer fristlosen Kündigung der Klägerin. Diese verlangte daraufhin Schadensersatz, eine Vertragsstrafe sowie Rückgewähr von überzahltem Gehalt und von Wechselgeld und erwirkte einen rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid über 5.992,25 DM gegen den Sohn der Beklagten. Da die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte in Höhe von 5.000,00 DM aus der Bürgschaft in Anspruch. 

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen bestätigt. Zwar konnte die Bürgschaft gem. § 765 Abs. 2 BGB auch für künftige und bedingte Forderungen übernommen werden. Der Senat hat die Bürgschaftsverpflichtung auch als hinreichend bestimmt angesehen und eine unzulässige Überraschungsklausel verneint. Doch handelte es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Bürgen nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Jedenfalls gegenüber der Beklagten als Privatperson bestand kein anerkennenswertes Interesse der Klägerin, alle künftigen Forderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis absichern zu lassen. Die Beklagte konnte Art und Höhe der Forderungen und damit das übernommene Risiko trotz des Höchstbetrags der Bürgschaft typischerweise nicht ausreichend abschätzen. 


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen