Bürgschaft –
Überforderung von Ehepartnern
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
539/07
Urteil vom
16.06.2009
Leitsätze:
a) Eine
anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder
Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw.
Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn
gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht
übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.
b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten
Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert,
darf eine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten
des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.
c) Die gemäß § 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf
ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw.
Lebenspartner nicht aus.
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2009 für Recht
erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden, im Kostenpunkt und soweit die
Klageanträge zu I. und III. zurückgewiesen worden sind, das Urteil des 23.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2006
aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2.
September 2005 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Mitverpflichtungserklärung der Klägerin aus dem
Darlehensvertrag vom 8. Mai 2001 (Kontonummer ... ) und das vollstreckbare
Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 (UR-Nr. ... des Notars Dr. B. ) nichtig
sind.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung aus einem
Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom
27. April 2001 eine vermietete Eigentumswohnung in M. zum Preis von 302.000 DM.
Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der beklagten Bank am 8. Mai
2001 einen Darlehensvertrag über denselben Betrag zu einem Zinssatz von 6,45%
p.a. Das Darlehen sollte durch einen noch anzusparenden Bausparvertrag getilgt
werden. Die vorformulierte Vertragsurkunde wurde von der Klägerin als
"Darlehensnehmerin" mitunterzeichnet. In der gemeinsamen Selbstauskunft gab sie
ein eigenes monatliches Nettoeinkommen von 3.022 DM bei dreizehn Monatsgehältern
im Jahr und eine schon bestehende Kreditbelastung über monatlich 450 DM sowie
Miet- und Nebenkosten von ca. 1.100 DM an.
Wie in den Vertragsbedingungen vorgesehen, bestellte der damalige Lebenspartner
der Klägerin an der von ihm allein erworbenen Eigentumswohnung zugunsten der
Beklagten eine erstrangige Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages zuzüglich
Zinsen und Nebenkosten. In den zugrunde liegenden "Darlehensbedingungen" heißt
es unter anderem:
"13.1
Die unter Verwendung des Vordrucks der Bank einzuräumende Grundschuld dient zur
Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank aus dem
Darlehensverhältnis einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter
Bereicherung, Schadensersatz und Nichtabnahme des Darlehens sowie aus anderen -
auch künftigen - Geschäftsverbindungen.
... 15.1
Mehrere Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner."
Die Klägerin trat am 9. Mai 2001 vereinbarungsgemäß ihre künftigen Ansprüche auf
Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sicherungshalber an die Beklagte ab.
Ferner übernahm die Klägerin durch ein notarielles vollstreckbares
Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 die persönliche Haftung hinsichtlich der
Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkosten. Der Realkredit
wurde auf Anweisung der Klägerin und ihres ehemaligen Lebensgefährten an den
Verkäufer der Immobilie ausgezahlt und danach allein von dem damaligen
Lebensgefährten der Klägerin bedient, der auch die Kosten für das notarielle
Schuldanerkenntnis übernahm.
Die Klägerin ist der Auffassung: Die Mitunterzeichnung des formularmäßigen
Darlehensvertrages stelle eine sie von Anfang an finanziell krass überfordernde
und damit sittenwidrige Schuldmitübernahme dar. Sie begehrt die Feststellung,
dass der Darlehensvertrag, die Abtretung der Ansprüche auf Arbeitseinkommen und
Sozialleistungen sowie das vollstreckbare Schuldanerkenntnis nichtig sind.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat
zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat eine Sittenwidrigkeit der darlehensvertraglichen
Mitverpflichtung der Klägerin verneint und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt:
Allerdings sei die Klägerin entgegen dem Wortlaut des Darlehensvertrages keine
echte Mitdarlehensnehmerin, weil sie kein für die Beklagte erkennbares eigenes
sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme gehabt habe und
auch nicht in der Lage gewesen sei, als im Wesentlichen gleichberechtigte
Vertragspartnerin über die Auszahlung oder Verwendung der Darlehensvaluta mit zu
entscheiden. Das Darlehen habe ausschließlich der Finanzierung der von ihrem
damaligen Lebensgefährten zu Alleineigentum erworbenen Eigentumswohnung gedient
und sei allein von diesem bedient worden.
Die Mithaftungsübernahme verstoße nicht gegen die guten Sitten. Zwar habe
zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit der
Klägerin von Anfang an ein krasses Missverhältnis bestanden. Bei Vertragsschluss
sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Klägerin die im Darlehensvertrag
festgelegte Zinslast von monatlich 1.623,25 DM (= 829,95 EUR) bei Eintritt des
Sicherungsfalles voraussichtlich aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens und
Vermögens dauerhaft allein tragen könne. Nach dem in der Selbstauskunft
angegebenen Monatseinkommen von 3.022 DM (netto) und einem dreizehnten
Monatsgehalt verbleibe vielmehr lediglich ein pfändbarer Betrag von insgesamt
1.474,53 DM (= 753,92 EUR). Angesichts der krassen finanziellen Überforderung
der Klägerin sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer
Umstände widerleglich zu vermuten, dass sie die finanziell übermäßig belastende
Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem damaligen
Lebensgefährten als Hauptschuldner übernommen habe. Diese Vermutung habe die
Beklagte nicht widerlegt.
Die Schuldmitübernahme sei aber nicht sittenwidrig, weil das Haftungsrisiko der
Klägerin durch die von ihrem früheren Lebenspartner an der erworbenen
Eigentumswohnung bestellte Grundschuld in rechtlich hinreichend gesicherter
Weise auf ein vertretbares Maß beschränkt worden sei. Zwar sichere die
Grundschuld gemäß Ziffer 13.1 der formularmäßigen "Darlehensbedingungen" auch
alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten aus anderen
Geschäftsverbindungen. Der Klausel sei aber nicht eindeutig zu entnehmen, dass
es sich hierbei um solche Kredite handele, die der damalige Lebensgefährte der
Klägerin zukünftig allein aufnehme. Sofern dagegen ausschließlich künftige
Darlehensschulden der Klägerin gesichert werden sollten, sei eine solche
formularmäßige Regelung für ihren Lebenspartner als Sicherungsgeber überraschend
gewesen und daher unwirksam (§ 3 AGBG). Da Zweifel bei der Auslegung
grundsätzlich zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Vertragsklausel gingen
(§ 5 AGBG), sei davon auszugehen, dass ausschließlich solche Verbindlichkeiten
gemeint seien, die von den früheren Lebenspartnern zukünftig gemeinsam als
Gesamtschuldner begründet werden. Dass sich diese Auslegung im Rahmen der
Wirksamkeitsprüfung zum Nachteil der Klägerin auswirke, sei ohne Bedeutung.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Die Klägerin ist - wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht
verkannt hat - keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern Mithaftende geworden.
a) Die rechtliche Qualifizierung der von der Klägerin mit Vertrag vom 8. Mai
2001 übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine
Mithaftung hängt davon ab, ob die Klägerin nach dem maßgeblichen Willen der
Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen
Lebensgefährten einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im
Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder
aber ob sie ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie
einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung
des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören
insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder
Auslegung (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 121, 13, 16 ; BGH, Urteil vom 11. September
2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI
ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084) und die Berücksichtigung der Interessenlage der
Vertragspartner (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR
360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001,
1863, 1864).
b) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar dafür, dass
die Klägerin echte Mitdarlehensnehmerin ist. Die Bezeichnung als
"Darlehensnehmerin" deutet für sich genommen darauf hin, dass der
Darlehensvertrag mit ihr und ihrem früheren Lebenspartner gemeinsam geschlossen
wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der
kreditgewährenden Bank (vgl. Schimansky, WM 2002, 2437, 2438 f.) und der
allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger
Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR
325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des
erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten
Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den
Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse
an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die
Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon
mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41 ; Senatsurteile vom 23.
März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR
325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 16. Dezember 2008
- XI ZR 454/07, WM 2009, 645, Tz. 14).
Ein solches Interesse an der Kreditaufnahme hatte die Klägerin nicht. Nach dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden diente das Darlehen über
302.000 DM ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises für die von dem
früheren Lebensgefährten der Klägerin bereits vor Abschluss des
Darlehensvertrages allein erworbene Eigentumswohnung und ist ausschließlich dazu
verwandt worden. Dass die Klägerin gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung
der Darlehensvaluta oder Teilen davon als im Wesentlichen gleichberechtigte
Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder
teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Der Verwendungszweck,
d.h. die Finanzierung einer Eigentumswohnung zum Alleineigentum des damaligen
Lebensgefährten der Klägerin, war bereits im Darlehensvertrag festgelegt. Die
von der Klägerin am 9. Mai 2001 mit unterzeichnete Auszahlungsanweisung diente
allein der Verwirklichung dieses im alleinigen Interesse des Lebensgefährten der
Klägerin liegenden Verwendungszwecks. Zwar mag der Kauf der vermieteten
Immobilie auf einem gemeinsamen Entschluss der damaligen nichtehelichen
Lebenspartner beruhen und der Mietertrag auch den allgemeinen Lebensstandard der
Klägerin während des Zusammenlebens verbessert haben. Dies spricht entgegen der
Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht für eine gleichberechtigte
Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der
Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR
205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. zum Erwerb einer "Jugendstilvilla" durch einen
Ehepartner). Gegen eine Mitdarlehensnehmerschaft der Klägerin spricht außerdem
der Umstand, dass ihr früherer Lebensgefährte das Darlehen allein bedient hat
(vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084).
2. Die Mithaftungsübernahme überforderte die Klägerin von Anfang an finanziell
in krasser Weise, ohne dass sich für die kreditgewährende Beklagte entlastende
Momente ergeben.
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine krasse
finanzielle Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden bei nicht ganz geringen
Bankschulden grundsätzlich vor, wenn dieser voraussichtlich nicht einmal die von
den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil
seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles
dauerhaft allein tragen kann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen
Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten,
dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw.
Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell
belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem
Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise
ausgenutzt hat (siehe etwa Senat BGHZ 156, 302, 306 ; Senatsurteil vom 28. Mai
2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, jeweils m.w.N.).
b) So ist es hier. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin bei der
Mithaftungsvereinbarung im Mai 2001 voraussichtlich nicht einmal in der Lage,
die in dem Darlehensvertrag festgelegte monatliche Zinslast in Höhe von 1.623,25
DM (= 829,95 EUR) aus ihrem laufenden Einkommen und Vermögen dauerhaft allein zu
tragen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war auch in absehbarer Zeit
nicht mit einer wesentlichen Verbesserung ihrer Einkommens- oder
Vermögensverhältnisse zu rechnen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist
deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin der Darlehensschuld ausschließlich
oder überwiegend aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Lebenspartner
und infolgedessen aufgrund eines fremdbestimmten Willensentschlusses beigetreten
ist. Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt oder
entkräftet.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Mithaftungsübernahme
der Klägerin nicht deshalb wirksam, weil ihr ehemaliger Lebenspartner an der von
ihm allein erworbenen Eigentumswohnung zugunsten der Beklagten eine erstrangige
Grundschuld über die Kreditsumme von 302.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen
bestellt hat.
a) Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche
Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig
belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das
Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein
vertretbares Maß beschränken (vgl. etwa BGHZ 136, 347, 352 f. ; 146, 37, 44
m.w.N.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651). Nach
dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen
oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls
eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von §
138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen. Dazu muss gewährleistet
sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der
anderen Sicherheit in Anspruch nimmt. Zwar ist der Gläubiger, sofern er mit dem
Sicherungsgeber keine andere Vereinbarung getroffen hat, in entsprechender
Anwendung des § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 401, 412 BGB
verpflichtet, die Grundschuld auf den Bürgen nach Erfüllung seiner Schuld zu
übertragen (BGHZ 110, 41, 43 ; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98, WM
2001, 1060, 1064). Auch kann sich ein Bürge insoweit gegenüber dem Gläubiger auf
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen (BGH, Urteil vom 5. April 2001
- IX ZR 276/98, WM 2001, 1060, 1063).
Selbst wenn dieses Recht auch einem Mithaftenden im Wege eines weiteren
Analogieschlusses, wie die Revisionserwiderung anscheinend meint, zusteht, so
vermag die Beklagte daraus schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil der
Klägerin die für eine Schuldentilgung als Voraussetzung der Abtretung der
Grundschuld notwendige Finanzkraft fehlt. Davon abgesehen hat die Beklagte
gegenüber dem früheren Lebensgefährten der Klägerin als Sicherungsgeber die
schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückgewähr der bestellten Grundschuld auf
einen Löschungsanspruch beschränkt, so dass deren Übertragung auf die Klägerin
ohnehin nicht in Betracht kommt.
b) Die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin wird durch die Grundschuld
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zudem deshalb nicht beseitigt, weil
außer dem streitgegenständlichen Darlehen nicht künftige gemeinsame Kredite der
damaligen Lebenspartner, sondern alle künftigen Forderungen der Beklagten gegen
den früheren Lebenspartner der Klägerin gesichert sind (gegen die
Berücksichtigung einer solchen Grundschuld im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung
siehe bereits Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651
f.; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 10).
aa) Der Senat kann die Auslegung der formularmäßigen "Darlehensbedingungen"
durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nachprüfen, da es sich bei dem von
der Beklagten verwandten Vertragsformular um eine Allgemeine Geschäftsbedingung
handelt, die in dieser oder ähnlicher Form auch über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (BGHZ 144, 245, 248; 163, 321, 323
f.). Ausgangspunkt der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen
objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden
Auslegung (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 102, 384, 389 f.; Senatsurteil vom 10. Juni
2008 - XI ZR 331/07, WM 2008, 1350, Tz. 15) ist der Vertragswortlaut. Ist dieser
nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht
der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu
verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher
Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR
227/06, WM 2007, 2078, Tz. 23 m.w.N.). Außer Betracht zu bleiben haben solche
Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern
liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.;
152, 262, 265).
bb) Gemessen daran sichert die Grundschuld gemäß Ziffer 13.1 der formularmäßigen
"Darlehensbedingungen" auch solche künftigen Forderungen der Beklagten, die
allein von dem damaligen Lebenspartner der Klägerin begründet werden.
Der Wortlaut der Klausel bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, ob sie nur
Ansprüche gegen die Klägerin und ihren damaligen Lebensgefährten als
Gesamtschuldner oder auch allein gegen den Lebenspartner gerichtete Ansprüche
erfasst. Für eine Auslegung der Klausel in letzterem Sinne spricht, dass allein
der Lebenspartner echter Mitdarlehensnehmer und Sicherungsgeber ist. Zudem ist
erst in Ziffer 15.1 der "Darlehensbedingungen" nur allgemein von der
gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Darlehensnehmer die Rede. Etwaige
verbleibende Zweifel gehen gemäß § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten der
Beklagten. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber
nicht, dass die Klausel nur gemeinsame Verbindlichkeiten der Klägerin und ihres
Lebensgefährten erfasst, so dass eine krasse finanzielle Überforderung der
Klägerin ausgeräumt und die Mithaftungserklärung zum Nachteil der Klägerin
wirksam ist.
Die Auslegungsregel des § 5 AGBG führt bei einer Inhaltskontrolle dazu, dass bei
einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu
legen ist, die zur Unwirksamkeit führt (BGHZ 139, 190, 199 ; 158, 149, 155) . In
die Prüfung, ob ein Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, sind auch
Klauseln einzubeziehen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam oder nach § 305c
Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind (BGHZ 136, 347, 355 f.) .
Dementsprechend ist im vorliegenden Zusammenhang die Auslegung der Klausel
zugrunde zu legen, die zur Unwirksamkeit der Mithaftungserklärung der Klägerin
führt. Davon ist, wie dargelegt, auszugehen, wenn die Grundschuld auch künftige
Ansprüche, die sich allein gegen den Lebenspartner der Klägerin richten,
sichert.
4. Danach verstößt der Schuldbeitritt der Klägerin vom 8. Mai 2001 gemäß § 138
Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist infolgedessen nichtig. Dasselbe gilt,
wie auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, für das gleich hohe und
die Klägerin finanziell nicht weniger stark belastende vollstreckbare
Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1987 - III
ZR 153/85, WM 1987, 692, 693). Dagegen ist die Abtretung der zukünftigen
Lohnforderungen und Sozialansprüche nicht nichtig. Dass der unwirksame
Schuldbeitritt oder das nichtige Schuldanerkenntnis und die reinen
Sicherungszwecken dienende Abtretungsvereinbarung nach dem maßgeblichen Willen
der Prozessparteien eine Geschäftseinheit im Sinne von § 139 BGB bilden, ist
nicht ersichtlich. Der Klägerin steht jedoch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückübertragung der Lohnforderungen und
Sozialansprüche zu.
III.
Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen richtig entschieden (§ 561 ZPO).
Die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Sinne von §§ 286 ff. InsO
schließt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung eine Anwendung des §
138 Abs. 1 BGB auf die Mithaftungsvereinbarung der Prozessparteien nicht aus.
1. Die Frage, ob die speziellen Regeln der §§ 286 ff. InsO es sachlich
rechtfertigen, sittenwidrige Bürgschaften und Schuldbeitritte finanzschwacher
Ehepartner bzw. Lebenspartner für wirksam zu erachten, oder zumindest die
Grenzen der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB weiter zu fassen,
wird in der Literatur zum Teil bejaht (vgl. Aden, NJW 1999, 3763 f. ; Foerste,
JZ 2002, 562, 564 ; Medicus, JuS 1999, 833, 836; Zöllner, WM 2000, 1, 5; Kapitza,
NZI 2004, 14, 15 ff. ; ders., ZGS 2005, 133, 134 f.; Unger, BKR 2005, 432, 435
f.; Schnabl, WM 2006, 706, 709 ff.; Staudinger/Sack, BGB, 13. Bearb., § 138 Rn.
328; Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 301 Rn. 18),
überwiegend aber verneint (PWW/Ahrens, BGB, 4. Aufl., § 138 Rn. 81; MünchKommBGB/Armbrüster,
5. Aufl., § 138 Rn. 92; PWW/Brödermann, aaO, § 765 Rn. 22; Bülow, Recht der
Kreditsicherheiten, 7. Aufl., Rn. 873; Gernhuber, JZ 1995, 1086, 1094 f.;
Döbereiner, KTS 1998, 31, 60 f.; Erman/Herrmann, BGB, 12. Aufl., § 765 Rn. 13;
Erman/Palm, aaO, § 138 Rn. 91; Krüger, MDR 2002, 855, 857 f.; Nobbe, WuB I F 1a
Bürgschaft 4.08 (S. 707 f.); Paefgen, ZfIR 2003, 313, 317; Reinicke/Tiedtke,
Bürgschaftsrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Riehm, JuS 2000, 241, 243; Thoß, KTS 2003,
187, 191 ff.; Tiedtke, NJW 2005, 2498; Zwade, GmbHR 2003, 141, 142; Wagner, NJW
2005, 2956 f.; Gundlach in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3.
Aufl., § 82 Rn. 110; im Grundsatz ebenso Schmitz/Wassermann/Nobbe, in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rn. 77 f.; zurückhaltend auch Odersky, ZGR
1998, 169, 184; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 8; Müller, KTS 2000, 57, 61;
Canaris, AcP 200 (2000), 273, 298; Habersack/Giglio, WM 2001, 1100, 1103 f.;
ablehnend ferner die instanzgerichtliche Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt,
NJW 2004, 2392, 2393 f.; OLG Celle, OLGR 2006, 444 f.; OLG Celle, WM 2008, 296,
298; OLG Dresden, OLGR 2006, 903, 907; OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 818, 820; LG
Mönchengladbach, NJW 2006, 67, 68 f. ; siehe auch OLG Celle, ZIP 2005, 1911,
1913 : dort im Ergebnis offen gelassen, aber mit entsprechender Tendenz).
2. Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat (Senat BGHZ
156, 302, 306 und Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223,
225), hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.
a) Die §§ 286 ff. InsO stehen in keinem Konkurrenzverhältnis zu § 138 Abs. 1
BGB. Dies folgt schon daraus, dass die §§ 286 ff. InsO rein begrifflich das
Bestehen einer wirksam begründeten Schuld voraussetzen (vgl. Gundlach, aaO m.w.N.).
Es gibt auch keinen konkreten Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber mit der neuen
Rechtsfigur der Restschuldbefreiung den persönlichen Anwendungsbereich des § 138
Abs. 1 BGB einschränken wollte. Aus der ablehnenden Stellungnahme der
Bundesregierung (BT-Drucksache 12/2443, S. 267 f. zu § 250 Abs. 2 RegEInsO) zum
Vorschlag des Bundesrates, die Restschuldbefreiung im Bereich der
Verbraucherinsolvenz automatisch auf finanzschwache mithaftende
Familienangehörige des Hauptschuldners zu erstrecken (BT-Drucksache 12/2443, S.
258 f.), ergibt sich im Gegenteil, dass das Wirksamkeitsproblem von finanziell
übermäßig belastenden Ehegattenbürgschaften oder vergleichbaren Rechtsgeschäften
nach wie vor allein mit Hilfe des allgemeinen Zivilrechts zu lösen ist (so auch
MünchKommInsO/ Stephan, 2. Aufl., § 301 Rn. 6; Smid, Kommentar zur InsO, 2.
Aufl., § 301 Rn. 7; Braun/Lang, Kommentar zur InsO, 3. Aufl. § 301 Rn. 6; Frege/Keller/Riedel,
Insolvenzrecht, 7. Aufl., Rn. 2066 Fn. 9; ebenso Gundlach, aaO).
Auch ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, sittenwidrige
Bürgschaften oder Schuldbeitritte im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer
Restschuldbefreiung für wirksam zu erachten. Zwar mag das verfassungsrechtliche
Bedenken (vgl. dazu BVerfG NJW 1994, 36, 39) gegen die Einbeziehung finanziell
krass überforderter naher Angehöriger oder nichtehelicher Lebenspartner in die
darlehensvertragliche Haftung des Hauptschuldners dadurch an Gewicht verlieren,
dass die Restschuldbefreiung auch eine lebenslange ausweglose Überschuldung
beseitigen kann. Es ist aber nicht der Zweck des langjährigen und komplizierten
Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchen, die
offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder
nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer
vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion
des § 138 Abs. 1 BGB zu bewahren.
b) Im vorliegenden Streitfall ergibt sich nichts anderes. Der Umstand, dass die
Grenze zur krassen finanziellen Überforderung der Klägerin zum Zeitpunkt des
streitigen Schuldbeitritts nicht weit überschritten wurde, lässt die ruinöse
Mithaftung der Klägerin - anders als die Revisionserwiderung (vgl. dazu auch
Schmitz/Wassermann/Nobbe, aaO Rn. 78) meint - vor dem Hintergrund einer
möglichen Restschuldbefreiung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Ein die
Beklagte entlastendes Moment ist darin nicht zu sehen, zumal nach der
gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats an das Merkmal der krassen
finanziellen Überforderung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Davon
abgesehen spricht gegen eine differenzierende Betrachtungsweise, dass sie auf
den im Bereich des § 138 BGB besonders wichtigen Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit keine Rücksicht nimmt.
IV.
Die Revision hatte danach weitgehend Erfolg. Das Berufungsurteil war
hinsichtlich der auf die Feststellung der Nichtigkeit der darlehensvertraglichen
Mitverpflichtungserklärung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 8. Mai 2001
und des vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses vom 26. Juni 2001 gerichteten
Anträge aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu
treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3
ZPO) und den Anträgen stattgeben. Dagegen hat das Berufungsurteil zum
Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der von ihr zu Unrecht geltend
gemachten Nichtigkeit der Abtretung der Lohn- und Sozialansprüche vom 9. Mai
2001 Bestand. Insoweit war die Revision zurückzuweisen.