Bürgschaft –
Wegfall des Sicherungszwecks – Herausgabe der Urkunde
Oberlandesgericht München
Az: 13 U
5389/06
Urteil vom
26.06.2007
In dem Rechtsstreit wegen
Herausgabe/Erledigterklärung der Hauptsache erlässt der 13. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2007
folgendes Endurteil:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut
vom 07.11.2006 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. 1. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Landshut vom 10.10.2006 wird von
Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des ersten Rechtszuges
bis zum Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 28.06.2006 am selben Tage auf
6.732,00 EUR festgesetzt wird, von diesem Zeitpunkt an 1.468,00 EUR beträgt.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.468,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Auftragnehmer/Sicherungsgeber nach
Wegfall des Sicherungszweckes einen Anspruch auf Herausgabe der über die
Gewährleistungsbürgschaft ausgestellten und dem Auftraggeber/Sicherungsnehmer
übergebenen Urkunde an sich selbst oder nur an die bürgende Bank hat.
Gemäß VOB-Bauvertrag vom 06.10.1999 (Anlage K 3) hat die Beklagte die Klägerin
mit der Durchführung von Elektroarbeiten beauftragt. Von der ihr eingeräumten
Möglichkeit, den für die Beklagte vereinbarten Sicherheitseinbehalt in Höhe von
5 % der Bruttoauftragssumme (Ziffer 9 des Vertrages) durch Übergabe einer
Gewährleistungsbürgschaft abzulösen, hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Die
Bürgschaft ist unbefristet und soll "mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde"
erlöschen (vgl. Anlage K 5).
Nach Leistungserbringung, Ablauf der Gewährleistungsfrist und vergleichsweiser
Regelung von Mängelansprüchen der Beklagten waren die Voraussetzungen für die
Rückgabe der Bürgschaftsurkunde gegeben. Nachdem die Klägerin die Beklagte am
02.03.2006 ergebnislos zur Rückgabe - an sich - aufgefordert hatte (Anlage K 7),
erhob sie am 22.05.2006 Klage mit diesem Ziel, die der Beklagten am 30.05.2006
zugestellt wurde.
Am 01.06.2006 sandte die Beklagte die Urkunde an die bürgende Bank, woraufhin
die Klägerin einseitig die Feststellung der Erledigung der Hauptsache
beantragte. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen: Der Klägerin
habe nur ein Anspruch auf Herausgabe an die Bank zugestanden, weshalb die
ursprüngliche Leistungsklage unbegründet gewesen und die nunmehrige
Feststellungsklage abzuweisen sei.
Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt Aufhebung des
landgerichtlichen Urteiles sowie die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt
ist. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung; überdies haben beide
Parteien zur Klärung dieser Rechtsfrage die Zulassung der Revision zum
Bundesgerichtshof beantragt.
Hinsichtlich der Argumentation im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung der
Klägerin vom 08.02.2007 (Blatt 62/67) und auf die Berufungserwiderung der
Beklagten vom 12.04.2007 (Blatt 65/69) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg:
Nach Ansicht des Senates hatte die Klägerin einen Anspruch aus § 17 Nr. 8 Abs. 2
VOB/B auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst und nicht nur an die
bürgende Bank. Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob ein Anspruch der
Klägerin auf Rückgabe an die Bank (lediglich) eine Modifikation des
ursprünglichen Klageantrages, nicht jedoch eine Klageänderung, darstellen würde,
mit der Folge, dass die Klage dennoch ursprünglich begründet und die Hauptsache
auch bei Herausgabe an die Bank erledigt war, kommt es demnach nicht an.
1. Die Frage, an wen nach Wegfall des Sicherungszweckes die Bürgschaftsurkunde
zurückzugeben ist, also der genaue Inhalt des Anspruches des
Auftragnehmers/Sicherungsgebers, ist streitig. Beide Parteien berufen sich auf
eine "herrschende Meinung", woraus erhellt, dass eine solche schwer auszumachen
ist.
Auffällig ist, dass diese - von der Bedeutung für die Rechtspraxis her wohl
nicht am obersten Rande anzusiedelnde - Problematik in Rechtsprechung wie
Literatur teilweise eher sporadisch behandelt wird.
a) Für einen Anspruch des Auftragnehmers/Sicherungsgebers auf Rückgabe an ihn
selbst sprechen sich - neben dem Kammergericht Berlin, dessen überzeugender
Begründung der Senat folgt (Urteil vom 21.09.2005, BauR 2006, 381) - etwa das
OLG Hamm aus (ZIP 1991, 1572 = WM 1992, 640), im Schrifttum beispielsweise
Vogel, BauR 2005, 218, 226, Lauer, NZBau 2003, 318 oder Ingenstau/Korbion-Joussen,
VOB/B, 16. Auflage, § 17 Nr. 8 Rn. 32.
b) Demgegenüber nehmen einen Anspruch auf Rückgabe lediglich an den Bürgen die
Oberlandesgerichte Düsseldorf (BauR 2002, 1714 = NZBau 2003, 329), Oldenburg (BauR
2004, 1466) und Koblenz (NZBau 2007, 102) an, in der Literatur Kapellmann/Messerschmidt-Thierau,
VOB, 2. Auflage, § 17 Rn. 222, Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2.
Auflage, 10. Teil, Rn. 102, oder Schmitz, ibr-online, Sicherheiten für die
Bauvertragsparteien, Rn. 212.
2. Eine eindeutige Äußerung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage liegt nicht
vor, insbesondere keine solche des VII. Zivilsenates zu § 17 Nr. 8 VOB/B:
a) Soweit der XII. Zivilsenat in einer sogenannten "Segelanweisung" in dem von
der Beklagten mehrfach zitierten Urteil vom 17.07.2004 - XII ZR 352/00, NJW
2004, 3553, 3555 re. Sp., zu einer Bürgschaft aus einem Pachtverhältnis anmerkt,
der Anspruch auf Rückgabe der Urkunde stehe dem Bürgen und nicht dem Pächter zu,
hat dies hier keine Bedeutung: Nachdem der BGH keine Veranlassung hatte, sich
näher mit diesem Problem zu befassen, wird zur Begründung lediglich auf eine
entsprechende Anwendung von § 371 BGB hingewiesen: Die Bürgschaftsurkunde fällt
zwar unter diese Vorschrift ( Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 371 Rn. 1;
OLG München NJW-RR 1998, 992), betrifft indes nur das Verhältnis zwischen Bürgen
und Gläubiger, ermöglicht jedoch keine Aussage zu den hier gegebenen
Rechtsbeziehungen, insbesondere zwischen Auftraggeber/Sicherungsnehmer und
Auftragnehmer/Sicherungsgeber einerseits und Letzterem und Bürgen andererseits.
Der Verweis des BGH auf die Entscheidung des OLG Celle in NZM 2003, 763, = ZMR
2002, 812, ist im konkreten Fall nicht hilfreich, weil diese eine Mietsicherheit
betraf und überdies Aktivlegitimation und Anspruchsinhalt vermengt werden: Hier
indes geht es nicht darum, ob Anspruchsinhaberin die Klägerin ist oder die
Bürgin (nur dann stellte sich das Problem der Aktivlegitimation), sondern
vielmehr darum, welchen Inhalt der Anspruch der Klägerin hat, nämlich entweder
Leistung an sich oder an die Bürgin: Dass die Klägerin/ Auftragnehmerin selbst
aktivlegitimiert ist, steht außer Zweifel. Der Senat sieht hier deshalb keine
"Problematik einer fehlenden Aktivlegitimation", vgl. OLG Celle, ZMR 2002, 813,
re. Sp. und 814. Davon abgesehen dürfte die Frage der Rückgabe von Sicherheiten
im Bereich von Miet- und Pachtverhältnissen nicht ohne weiteres mit der hier
nach § 17 Nr. 8 VOB/B zu beurteilenden vergleichbar sein (vgl. hierzu BGH NJW
1998,981,982 re. Sp. a.E.).
b) Andere Äußerungen des BGH deuten darauf hin, die Klägerin könne Rückgabe der
Bürgschaftsurkunde an sich selbst verlangen:
So verweist Lauer (NZBau 2003, 318) zu Recht darauf, der BGH spreche im Urteil
vom 24.02.1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, davon, die Sicherheitsleistung
(im Sinne der §§ 108, 109 ZPO) sei an den Sicherungsgeber zurückzugeben, der sie
dann der bürgenden Bank wieder zur Verfügung stellen könne (unter Berufung auf
bereits RGZ 156,164,166).
3. Der Senat sieht, speziell für den hier maßgeblichen § 17 Nr. 8 VOB/B, keinen
überzeugenden Grund, dessen Wortlaut dahin einzuschränken, dass Rückgabe nur an
den Bürgen verlangt werden kann:
a) Dabei ist im Ausgangspunkt dem Hinweis sowohl des Landgerichts wie auch der
Berufungserwiderung durchaus zuzustimmen, wonach § 17 Nr. 8 VOB/B nicht zu
entnehmen sei, dass die geleistete Sicherheit unmittelbar an den Auftragnehmer
herauszugeben ist bzw. diese Bestimmung keine Regelung dazu treffe, an wen eine
Rückgabe zu erfolgen habe.
Aus dieser Offenheit folgt indes nicht, eine Rückgabe könne nur an den Bürgen
verlangt werden: § 17 Nr. 8 VOB/B regelt die Rechtsbeziehung zwischen
Auftragnehmer/ Sicherungsgeber und Auftraggeber/ Sicherungsnehmer. Wenn die
Vorschrift keine Aussage zum genauen Inhalt des Anspruches (Herausgabe an wen?)
trifft, so ist ihr erst recht nicht zu entnehmen, eine Herausgabe habe nur an
einen - vom Sicherungsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber her
gesehen - Dritten, nämlich den Bürgen, zu erfolgen. Der Senat teilt hier die
Auffassung des Kammergerichts Berlin (BauR 2006, 386, 387), wonach die Regelung
in § 17 Nr. 8 VOB/B eine Beschränkung des Herausgabeanspruches nicht vorsehe und
sieht deshalb ebenfalls keine Veranlassung, eine derartige Beschränkung dort
"hineinzulesen". Es ist nicht ersichtlich, weshalb man es nicht dem
Auftragnehmer/Sicherungsgeber selbst überlassen sollte, wann und wie er die
Voraussetzungen für das Erlöschen der Bürgschaftsschuld und damit auch der
Beendigung des zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisses
bewirkt (überzeugend KG, a.a.O., 387/388).
Rechtsgrund für das Behalten der Sicherheit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber ist die Sicherungsabrede (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 17
Nr. 8 VOB/B Rn. 32; Vogel, BauR 2005, 218): Richtigerweise ist deshalb auch auf
dieses Rechtsverhältnis, also die Sicherungsabrede, abzustellen; danach führt
aber auch der vom OLG Düsseldorf herangezogene Grundsatz, es sei im Rahmen des
jeweiligen Vertragsverhältnisses rückabzuwickeln, zu einem Anspruch der Klägerin
an sich selbst und nicht an den Bürgen (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2002, 1714).
Auch die - hier nicht anwendbare - Vorschrift des § 775 BGB zeigt beispielhaft,
dass die einzelnen Rechtsbeziehungen zu unterscheiden sind.
b) Teilweise wird mit der Gefahr argumentiert, im Falle einer Rückgabe der
Bürgschaftsurkunde an den Auftragnehmer könne der Auftraggeber gleichwohl nach
wie vor den Bürgen (aus dem Bürgschaftsvertrag) in Anspruch nehmen (sh. z.B. OLG
Düsseldorf, a.a.O.). Das überzeugt deshalb nicht, weil, unbeschadet der Frage,
wie realistisch eine solche Überlegung ist, der Bürge sich gegenüber dem
Auftraggeber auf §§ 371, 273 BGB berufen kann (dazu, dass auch eine
Bürgschaftsurkunde unter § 371 BGB fällt, sh. oben; der Bürge kann die
Befriedigung des Auftraggebers demzufolge von der Rückgabe der Urkunde an sich
abhängig machen, vgl. nur Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 273 Rn. 7).
c) Nach Ansicht des Senates stellt sich daher auch nicht die Frage, inwiefern
der Auftragnehmer überhaupt ein "Interesse" an der Herausgabe der
Bürgschaftsurkunde an sich selbst hat, ob ein solches Interesse etwa nur darin
bestehen könne, die Urkunde an die bürgende Bank weiterzuleiten (vgl. OLG
Düsseldorf, a.a.O., 1715): Nachdem die Sicherungsabrede zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber getroffen wurde, besteht kein Anlass, den Anspruchsinhalt von
Überlegungen zu einem möglichen Interesse des Anspruchsinhabers abhängig zu
machen. Vielmehr hat die "Rückgabe" an denjenigen zu erfolgen, der die
Sicherheit geleistet hat, also den Auftragnehmer. Hätte die Klägerin Sicherheit
nicht durch eine Bürgschaft sondern etwa durch Bargeld geleistet, wäre es
evident, dass die Rückgabe an die Klägerin selbst (und nicht an eine Bank, die
dieser gegenüber Forderungen hat oder gar an einen Unterhaltsberechtigten) zu
erfolgen hat. Eine Differenzierung nach geleisteter Sicherheit erscheint -
worauf die Berufungsbegründung zu Recht hinweist - nicht veranlasst.
Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob der Auftragnehmer die
Bürgschaftsurkunde selbst an den Auftraggeber gesandt hat oder die bürgende Bank
auf dessen Geheiß (vgl. Lauer, a.a.O., 318, li. Sp.; Joussen, a.a.O., § 17 Nr. 8
VOB/B Rn. 32 a.E.).
d) Schließlich bedarf es keiner Auseinandersetzung mit weiteren Entscheidungen,
die von einen Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe nur an den Bürgen
ausgehen, weil diese Auffassung zumeist nur am Rande und ohne nähere Begründung
geäußert wird: Das OLG Oldenburg etwa bejaht den Anspruch des Auftraggebers auf
Herausgabe der Bürgschaftsurkunde (nur) an den Bürgen damit, dem Kläger fehle
für einen solchen Anspruch die erforderlich "Aktivlegitimation", wobei es zur
Begründung nur auf die oben (unter 2. a) bereits genannte Entscheidung des OLG
Celle verweist (ZMR 2002, 813). Die Oberlandesgerichte Koblenz (NZBau 2007, 102,
103) und Naumburg (NZBau 2001,139) hatten keinen Anlass, näher auf die Frage
einzugehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Die Revision war zumindest zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen; der BGH hat zu der streitgegenständlichen Frage noch nicht Stellung
genommen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
6. Der nach §§ 47,48,63 GKG, 3 ZPO festzusetzende Streitwert betrug bis zur
Erledigterklärung durch die Klägerin EUR 6.732,-: Das Landgericht hat insoweit
den Ansatz in der Klageschrift übernommen, nämlich 1/3 der Bürgschaftssumme; der
Senat sieht keinen Anlass, dies zu beanstanden (vgl. Musielak-Heinrich, ZPO, 5.
Auflage, § 3 Rn. 24, unter "Bürgschaft"). Ab Erledigterklärung bestimmt sich der
Streitwert nur mehr nach dem Kosteninteresse der Parteien (Musielak-Heinrich,
a.a.O., § 3 Rn. 26, unter "Erledigung der Hauptsache", sowie Musielak-Wolst,
a.a.O., § 91 a Rn. 47). Insoweit war der Streitwertbeschluß des Landgerichts von
Amts wegen abzuändern.