Bürgschaftsablösung durch ein Darlehen
Oberlandesgericht Celle
Az: 3 U 182/09
Urteil vom
17.02.2010
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Januar 2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2009 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert und die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe eines die
vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu
vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker des im Verlaufe des Prozesses
verstorbenen Rechtsanwalts L. (im Folgenden nur noch Erblasser), der die
Beklagte auf Rückerstattung eines seiner Meinung nach zu Unrecht vereinnahmten
Betrages in Anspruch nimmt.
Der Erblasser übernahm am 31. März 1999 eine selbstschuldnerische Bürgschaft
zugunsten der S. GmbH (Hauptschuldnerin) zur Absicherung eines der
Hauptschuldnerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Y.Bank (im
Folgenden nur noch Beklagte), gewährten Kontokorrentkredits bis zu einem
Höchstbetrag von 150.000 DM (Bl. 10 GA). Am 21. Dezember 2000 verbürgte sich der
Erblasser für eine weitere Forderung der Beklagten aus einem Darlehensvertrag
mit derselben Hauptschuldnerin in Höhe von 65.000 DM (Bl. 11 GA). Als die
Hauptschuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kündigte die
Beklagte die Geschäftsverbindung, worüber sie den Erblasser mit Schreiben vom
21. Februar 2002 informierte und zugleich darauf hinwies, dass mit der
Fälligstellung der Kredite auch die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme
aus den Bürgschaften vorlägen (Bl. 66 GA). Nachdem am 26. April 2002 über das
Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, setzte
die Beklagte diese Ankündigung um und nahm den Erblasser aus den Bürgschaften in
Anspruch, deren Höhe sie mit Schreiben vom 5. Juni 2002 (Bl. 13 f. GA) mit
vorläufig 89.765,21 € bezifferte. In diesem Zusammenhang verhandelten der
Erblasser und die Beklagte über die Möglichkeit der Kreditierung der
Bürgschaftszahlung, weil der Erblasser aufgrund seiner damaligen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, die Bürgschaftssumme
aus eigenen Mitteln aufzubringen. Parallel dazu meldete die Beklagte ihre
Forderungen gegen die Hauptschuldnerin zur Insolvenztabelle an.
Am 17. Dezember 2002 schlossen der Erblasser und die Beklagte einen
Darlehensvertrag über eine Valuta in Höhe von 95.000 € zu einem Zinssatz von
5,55 % p. a. (effektiv 5,70 %) und einer Zinsfestschreibung bis zum 30. November
2007. In der Rubrik ´Verwendungszweck´ heißt es: ´Ablösung der Verbindlichkeiten
der Firma S. GmbH auf KontoNr. aa (Inanspruchnahme aus Bürgschaften).´ Die Höhe
des Darlehens entsprach der offen stehenden Bürgenschuld einschließlich bis
dahin aufgelaufener Zinsen. Das Darlehen wurde u. a. durch eine Grundschuld an
dem Grundstück des Erblassers in W. gesichert (Anlage B K 1, 2, 3, Bl. 164, 168,
169 ff. GA). Ob der Darlehensvertrag auf Initiative des Erblassers zustande
gekommen war oder die Beklagte ihm angeboten hatte, die Bürgschaftsforderung zu
kreditieren, ist zwischen den Parteien streitig. Mit an den Erblasser
gerichtetem Schreiben vom 8. Januar 2003 bestätigte die Beklagte die Ablösung
der übernommenen Bürgschaften und fügte die Originalurkunden bei (Bl. 67 GA). Am
31. Mai 2003 nahm die Beklagte die Anmeldung ihrer Forderungen zur
Insolvenztabelle zurück (Bl. 61 GA). Das Amtsgericht Celle stellte das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin Mitte Juni 2006
mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ein.
Die vereinbarten Darlehensraten zahlte der Erblasser bis Ende 2006/Anfang 2007
ordnungsgemäß, sodann stellte er die Zahlungen ein. Auf Aufforderung der
Beklagten, das Darlehen zurückzuführen, berief er sich mit Schreiben vom 23. Mai
2007 (Bl. 17 ff. GA) auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der
Hauptschuld. Die Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 4. Juni 2007 zum
Ausgleich des Rückstands auf (Anlage B K 4, Bl. 171 GA). Mit Schreiben vom 24.
Juli 2007 setzte sie eine letzte Frist bis zum 10. August 2007 und drohte die
Kündigung der Geschäftsbeziehung und die Verwertung der Sicherheiten an. Der
Erblasser veräußerte in der Folge im Spätsommer 2007 seine Immobilie in W. Die
Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der zu ihren Gunsten darauf
lastenden Grundpfandrechte machte die Beklagte von der Zahlung eines Betrages
von zunächst 187.500 € (Anlage B K 7, Bl. 174 GA), zuletzt 175.000 € (Anlage B K
9, Bl. 176 GA) abhängig. Von diesem ihr ausgekehrten Betrag verrechnete sie
64.470,50 € auf die in Rede stehende Schuld.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung dieses Betrages abzüglich
eines auf eine von ihm als berechtigt anerkannte (anderweitige) Kreditforderung
der Beklagten zu zahlenden Betrages in Höhe von 25.000 €. Er hat weiterhin die
Auffassung vertreten, die Bürgenschuld sei aufgrund der Verjährung der
Hauptschuld erloschen. Durch den abgeschlossenen Darlehensvertrag sei kein neues
Schuldverhältnis geschaffen, sondern lediglich die Bürgenschuld kreditiert
worden. Er hat den Willen der (vormaligen) Parteien bestritten, durch den
Darlehensvertrag einen von den bisherigen Bürgschaften unabhängigen neuen
Schuldgrund zu schaffen, der Einwendungen aus den Bürgschaften ausschließe.
Vielmehr habe der Erblasser mit der Beklagten lediglich eine
Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung der Bürgenschuld getroffen. Der
Erblasser sei darüber hinaus damals nicht einmal davon unterrichtet worden, dass
das Insolvenzverfahren gegen die Hauptschuldnerin bereits eröffnet gewesen sei.
Der Kläger hat der Beklagten in diesem Zusammenhang weiter vorgeworfen, durch
die Rücknahme der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erst die
Verjährung der Hauptschuld herbeigeführt zu haben, weshalb es dem Erblasser
nicht mehr möglich gewesen sei, die Hauptschuldnerin seinerseits gemäß § 774 BGB
in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls hätte er als Bürge lediglich die
Rechtsnachfolge nach dem Hauptgläubiger nachweisen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.470,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich auf
Kreditkonten des Klägers bei der Beklagten mit der Nr. A und B zu verrechnenden
25.000 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, mit dem Darlehensvertrag sei ein neuer von den
Bürgschaften unabhängiger Schuldgrund geschaffen worden. Überdies habe der
Erblasser die Bürgschaftsschuld anerkannt und zumindest konkludent auf die
Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Die Erhebung der Einrede sei mit
Blick darauf, dass - wie die Beklagte behauptet hat - es der Kläger gewesen sei,
der den Abschluss des Darlehensvertrages gewollt habe, zudem
rechtsmissbräuchlich.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung
ausgeführt, dem Kläger stehe abzüglich des zu verrechnenden Betrages von 25.000
€ ein Anspruch auf Zahlung von 64.470,50 € gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1
Satz 1, 2. Alt. BGB zu. Diese habe das Guthaben auf dem Konto des Erblassers
nicht mit ihrer Forderung aus dem Darlehensvertrag verrechnen dürfen, weil ihr
eine solche nicht zugestanden habe. Der Erblasser habe zu Recht die Einrede der
Verjährung der Hauptschuld nach § 768 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB
erhoben. Die Hauptforderung sei trotz zwischenzeitlicher Hemmung durch die
Anmeldung zur Insolvenztabelle im Verlauf des Jahres 2006 verjährt. Die Berufung
auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld sei nicht durch den Abschluss des
Darlehensvertrages ausgeschlossen, da hierin keine Novation der
Bürgschaftsschuld liege. Bei dem Darlehensvertrag handele es sich nur formal um
einen von dem ursprünglichen Bürgschaftsvertrag losgelösten Vertrag. Ein auf
eine Novation gerichteter eindeutiger Wille beider Parteien sei nicht erkennbar.
Der Darlehensvertrag sei vielmehr ersichtlich zu dem Zweck geschlossen worden,
die Darlehensschuld (gemeint ist die Bürgenschuld) zu kreditieren, also eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit Zinsen zu treffen, weil der Kläger nicht in der
Lage gewesen sei, die Forderung in einer Summe zu begleichen. Dies ergebe sich
aus dem Schriftverkehr der Vertragsparteien und aus dem im Darlehensvertrag
benannten Zweck, wobei die Darlehensvaluta genau der Restforderung aus der
Bürgschaftsschuld entsprochen habe. Ein eindeutiger Wille der Parteien lasse
sich auch nicht daraus ableiten, dass die Bürgschaftsurkunden von der Beklagten
an den Erblasser zurückgeschickt worden seien. Hierbei habe es sich um einen
einseitigen Akt der Beklagten gehandelt. Allein die rügelose Annahme der
Urkunden durch den Erblasser reiche nicht aus, um hierin eine Zustimmung zu
einer Novation zu erblicken. Der Einrede der Verjährung stehe der Wegfall der
Hauptschuld nicht entgegen, denn der Bürge könne sich weiterhin auf die Einrede
der Verjährung der Hauptforderung berufen. Der Kläger habe auch weder konkludent
auf die Einrede der Verjährung verzichtet noch ein Schuldanerkenntnis nach §§
780, 781 BGB abgegeben. Schließlich sei dem Kläger ein rechtsmissbräuchliches
oder treuwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren
erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie wiederholt und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Den seinerzeitigen Parteien sei
bewusst gewesen, dass die Hauptforderung - ebenso wie der Rückgriffsanspruch des
Bürgen gemäß § 774 BGB - wirtschaftlich wertlos gewesen sei und es auf die
Verwertung der Sicherheiten ankommen würde. Der darauf bezogene Schriftwechsel
sei in Kenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin
geführt worden. Es sei den Parteien insoweit nicht lediglich darum gegangen, die
Bürgschaftsforderung kurzfristig zu stunden. Vielmehr sei das Erfordernis
gesehen worden, einen eigenständigen Darlehensvertrag zu vereinbaren, dessen
Festzinslauf von vornherein für einen den Zeitpunkt des Ablaufs der
Verjährungsfrist der Hauptforderung überschreitenden, längeren Zeitraum
vereinbart worden sei. Für eine Stundung der Bürgschaftsschuld hätte ein
formloses Schreiben ausgereicht. Überdies habe die Beklagte - unstreitig - von
dem Erblasser im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages die
Stellungen von Sicherheiten verlangt und auch mit der Grundschuld an dem
Wohngrundstück in W. erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Juli 2009 (Az. 3 O 275/07)
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft sein
erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf
Rückerstattung des von der Beklagten vereinnahmten Verwertungserlöses aus dem
Verkauf des Grundstücks des Erblassers in W. in Höhe von 64.470,50 € zu.
1. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein ein Anspruch aus einer
Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BGB in Betracht und nicht
wie das Landgericht angenommen hat - ein solcher aus einer Eingriffskondiktion
gemäß § 812 Abs.1 Satz 1, 2. Alt. BGB, denn der im Streit stehende Geldbetrag
ist letztlich im Einvernehmen mit dem Erblasser, d. h. bewusst und
zweckgerichtet zu Erfüllung der Treuhandauflage der Beklagten, von der diese
anlässlich des Ver
kaufs des Grundstücks des Erblassers in W. die Erteilung der
Löschungsbewilligung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen
Grundschulden abhängig gemacht hatte, an diese geflossen und ist mithin
geleistet worden.
Die Beklagte hat den in Rede stehenden Geldbetrag jedoch mit Rechtsgrund
erlangt.
a) Ihr stand aus dem mit dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag gemäß §
488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine fällige Forderung in Höhe der Klagforderung zu,
weshalb sie den Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Grundstücks zu Recht in
dieser Höhe vereinnahmt hat.
Zweifel an der Wirksamkeit des zwischen den Parteien am 17. Dezember 2002 über
eine Nettokreditsumme von 95.000 € abgeschlossenen Darlehensvertrags bestehen
nicht.
Der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag war ferner in voller Höhe
fällig, obwohl die Beklagte ein Kündigungsschreiben nicht hat vorlegen können.
Unstreitig war der Erblasser mit mehr als zwei Darlehensraten in Verzug und
stellte seine über die bislang geleisteten Zahlungen hinaus gehende
Verpflichtung überdies in Abrede. Auf die Aufforderungsschreiben der Beklagten
vom 4. Juni und 14. Juli 2007, den Rückstand auszugleichen, reagierte er nicht.
Die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß § 490 BGB - § 498 BGB ist wegen des
hier gegebenen Immobiliarkredits nicht einschlägig - lagen mithin vor. Selbst
wenn aber eine ausdrückliche Kündigung im Folgenden unterblieben wäre, ist
vorliegend von einer konkludenten Kündigungserklärung, jedenfalls von einer
einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Erblasser und
der Beklagten und einer damit verbundenen Fälligstellung der offenen Forderungen
- soweit berechtigt - auszugehen. Denn anders kann ihr Verhalten - die
Veräußerung des mit den Grundpfandrechten der Beklagten belasteten Grundstücks
durch den Erblasser und der Schriftwechsel zur Erteilung der
Löschungsbewilligung gegen Ablösung der offenen Forderungen der Beklagten aus
der Bankverbindung unter Einschluss der in Rede stehenden offenen
Darlehensforderung - nicht aufgefasst werden. Insbesondere hatte der Erblasser
der Beklagten bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Anlage B K 6, Bl. 173 GA)
seine Verkaufsabsicht angezeigt und um Mitteilung gebeten, gegen Zahlung welchen
Betrages sie bereit sei, die Löschung der Grundschulden zu bewilligen. Dass es
dabei um die Frage ging, in welcher Höhe die den Grundpfandrechten zugrunde
liegenden schuldrechtlichen Forderungen - so auch die in Rede stehende -
valutierten, lag auf der Hand. Darüber ist im Folgenden Schriftwechsel geführt
worden (Schreiben vom 3. August, 7. August und 31. August 2007, Anlagen B K 7
bis 9, Bl. 174 ff. GA), weshalb es wegen des schon Mitte September 2007
vollständig abgewickelten Kaufvertrages unnötig war, eine gesonderte Kündigung
des Vertragsverhältnisses vorzunehmen. Ob der Erblasser demgegenüber mit der
vorgenommenen Verrechnung als solcher einverstanden war, spielt keine Rolle.
Insoweit geht es allein um die Frage, ob aus dem Darlehensverhältnis noch
Ansprüche bestanden. Dies hatte jedoch nichts mit dessen einvernehmlicher
Aufhebung zu tun. Schließlich läge zumindest in der Verteidigung gegen die
Klagforderung eine - konkludente - Kündigung des Engagements.
b) Die Höhe der offenen Darlehensforderung steht zwischen den Parteien nicht im
Streit.
c) Der Erblasser konnte sich gegenüber der Forderung der Beklagten auf
Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens auch nicht mit Erfolg gemäß § 768 BGB
auf die Verjährung der mit den Bürgschaften gesicherten Hauptschulden berufen.
aa) Gemäß § 768 BGB kann der Bürge seinem Gläubiger gegenüber alle auch dem
Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, mithin auch die Einrede der
Verjährung der Hauptschuld erheben. Die Bürgschaften, die der Erblasser zur
Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegen die Hauptschuldnerin aus zwei
Kreditverhältnissen abgegeben hatte, sind jedoch durch den Abschluss des
Darlehensvertrages vom 17. Dezember 2002 abgelöst worden und damit durch
Erfüllung erloschen. Der Darlehensvertrag war von der ursprünglichen Hauptschuld
unabhängig, weshalb etwaige Einreden, die dem Erblasser aus den Bürgschaften
zugestanden haben, nicht mehr zum Tragen kommen. Vielmehr ist das alte
Schuldverhältnis (die Bürgschaften) durch einen Vertrag mit einem anderen Inhalt
ersetzt worden. Insbesondere ist es irrelevant, ob die Hauptschuld inzwischen
verjährt war - was das Landgericht allerdings mit zutreffenden Erwägungen, denen
sich der Senat anschließt, festgestellt hat.
bb) Der Darlehensvertrag vom 17. Dezember 2002 diente insbesondere nicht der
Stundung der Bürgenschuld verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung, sondern
ihrer (vollständigen) Tilgung.
(1) Der Beklagten stand ein wirksamer und fälliger Anspruch gegen den Erblasser
aus § 765 BGB zu. Mit der Kündigung der Kredite gegenüber der Hauptschuldnerin
im Februar 2002 (vgl. Bl. 66 GA), spätestens aber mit deren Insolvenz im
Frühjahr 2002 war der Bürgschaftsfall eingetreten, und die Bürgschaften, gegen
deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, wurde mit der Inanspruchnahme des
Erblassers fällig. Die Einrede der Vorausklage hatten die vormaligen Parteien
ausgeschlossen.
(2) Der Erblasser war damals finanziell nicht in der Lage, die Bürgschaftssumme
aufzubringen, weshalb er - ob aus eigener Initiative oder auf Anregung der
Beklagten hin, ist unerheblich - um Kreditierung der Bürgschaftszahlung (vgl. Bl.
13 GA) bat. Aus diesem Grund ist in der Folge der Darlehensvertrag vom 17.
Dezember 2002 geschlossen worden. Wie bereits dem Verwendungszweck zu entnehmen
ist, sollten mit der Darlehensvaluta die durch die Bürgschaften gesicherten
Hauptschulden abgelöst werden. Infolgedessen sind die Hauptschulden und
gleichzeitig die hierzu akzessorischen Forderungen aus den Bürgschaften
erloschen, weshalb die Beklagte dem Erblasser mit Schreiben vom 8. Januar 2003
auch die Originalbürgschaftsurkunden zurückgesandt (Bl. 67 GA) und - aus ihrer
Sicht konsequent - die zur Tabelle angemeldete Forderung gegen die
Hauptschuldnerin zurück genommen hat. Anders als das Landgericht meint, weist
der Verwendungszweck des Darlehensvertrages gerade nicht auf eine mit Blick auf
die fällige Bürgenschuld getroffene Ratenzahlungsvereinbarung mit Zinsen hin.
Denn in diesem Fall ergäbe der Hinweis auf die Ablösung der Hauptschuld, die
zudem in einem Betrag („Auszahlungskurs 100 %") und nicht ratierlich erfolgen
sollte, keinen Sinn. Dass der Kreditbetrag der verbliebenen Hauptforderung und
damit der Bürgenschuld entsprach, lässt nicht auf deren bloße Stundung
schließen, denn derselbe Betrag musste zur Ablösung von Haupt bzw. Bürgenschuld
aufgebracht werden. Dem zeitlichen Zusammenhang - die Rücksendung der Urkunden
erfolgte mit Blick auf die vorangegangenen Weihnachtsfeiertage zeitnah, die
Rücknahme der Anmeldung zur Tabelle aber deutlich später - ist dabei keine
besondere Bedeutung beizumessen.
Dass es sich bei dem Darlehen um eine - wie der Kläger es ausdrückt -
Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung der Bürgschaft handelt, bei der es keine
Rolle spielen soll, ob diese in einen Darlehensvertrag ´gegossen´ wird oder
nicht, ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil Raten nur auf das Darlehen und
nicht auf die Bürgschaft gezahlt worden sind. Der Erblasser ist vielmehr eine
neue rechtliche Verpflichtung eingegangen, um die alte Schuld zu begleichen,
weil er anderenfalls Gefahr gelaufen wäre, von der Beklagten mit einem
Rechtsstreit und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überzogen zu
werden. Den Darlehensvertrag hätte er vor diesem Hintergrund auch mit jeder
anderen Bank schließen können.
Den vorgelegten Urkunden ist ein auf eine bloße (kreditierte)
Ratenzahlungsvereinbarung gerichteter Parteiwille demgegenüber nicht im Ansatz
zu entnehmen. Dass die Beklagte dem Erblasser ein Darlehen zur ratierlichen
Erfüllung der Bürgenschuld zur Verfügung stellen und dessen Durchsetzbarkeit vom
Bestand der Hauptschuld abhängig machen wollte, ist schon angesichts ihrer
Interessenlage fernliegend. Der schriftlich geäußerte Wunsch des Erblassers vom
25. Juli 2002 (Bl. 64 GA), ihm in Höhe der Bürgenschuld ein Darlehen zu
gewähren, kann ebenfalls nicht in dem nunmehr behaupteten Sinn verstanden
werden. Vielmehr ging es ihm ersichtlich lediglich darum, anstelle der
Bürgschaft ein Darlehen aufzunehmen, das er in monatlichen Beträgen tilgen
konnte, und nicht etwa um eine Stundung der gegen ihn gerichteten Forderung. Der
Erblasser - selbst Rechtsanwalt und Notar - hätte anderenfalls nicht davon
gesprochen, das Darlehen, sondern die Bürgschaft in Teilbeträgen tilgen zu
wollen. Hinzu kommt, dass der Erblasser für das Darlehen Sicherheiten - nämlich
u. a. eine Grundschuld an seinem Grundstück in W. - bestellt hat, was mit der
Ablösung der Bürgschaft durch den Darlehensvertrag ohne Weiteres in Einklang zu
bringen ist, nicht aber mit einer auf den Abtrag der Bürgschaft gerichteten
Ratenzahlungsvereinbarung. Denn die Bürgschaft stellt ihrerseits eine
Personalsicherheit dar, deren eigenständige Absicherung durch eine
Realsicherheit nicht nur unüblich sein dürfte, sondern auch einer expliziten
Abrede bedurft hätte.
Die Auffassung des Klägers, es mache keinen Unterschied aus, ob eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit oder ohne Darlehensvertrag getroffen werde, vermag
der Senat in Anbetracht der aufgezeigten Umstände nicht zu teilen. Soweit sich
der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf ein Urteil des
Bundesgerichtshof vom 5. November 1998 (IX ZR 48/98, WM 1998, 2540 ff. = NJW
1999, 278 f.) stützt, ging es in dem dort entschiedenen Fall - anders als hier -
gerade um eine auf die Bitte des dort in Anspruch genommenen Bürgen getroffene
Vereinbarung, die Bürgenschuld in monatlichen Raten begleichen zu dürfen, wobei
sich jener im Folgenden auf die Verjährung der Hauptforderung berief, ohne dass
dabei ein Darlehensvertrag eine Rolle gespielt hätte.
Zwar ist zutreffend, dass eine Schuldumschaffung (hier Ersetzung der
Bürgschaftsschuld durch den Darlehensvertrag) an strenge Voraussetzungen
geknüpft ist und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und bereits des
Reichsgerichts bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte
Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu
ersetzen, große Vorsicht geboten und bei Zweifeln an einer Schuldumschaffung
regelmäßig von einem Abänderungsvertrag auszugehen ist (BGH, Urteil vom 14.
November 1985 - III ZR 80/84, WM 1986, 135 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 16).
Solche Zweifel ergeben sich aus vorstehenden Gründen aber gerade nicht.
Abgesehen davon hatte der Erblasser - wie vorstehend ausgeführt - einen
nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund, den Darlehensvertrag einzugehen, weil
anderenfalls die Beklagte die Bürgschaft in anderer Weise durchzusetzen versucht
hätte. Gerade dem Erblasser dürfte dabei klar gewesen sein, dass ihm durch den
Abschluss des die Bürgschaft ablösenden Darlehensvertrages Einwendungen, die er
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft hätte erheben können,
abgeschnitten worden sind.
Soweit der Senat mit Urteil vom 2. November 1988 (3 U 191/87, Umdruck Seite 6)
in einem nur vom Grundsachverhalt vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, dass es
sich bei Bürgschaftsvertrag und Kreditvertrag nur formal um zwei selbständige
Rechtsgeschäfte handele, die untrennbar zusammenhingen, steht dies nicht im
Widerspruch zu den hier anzustellenden Überlegungen. Damals hatte die klagende
Bank mit dem Bürgen ebenfalls einen Kreditvertrag über die offene Bürgenschuld
geschlossen. In der Sache ging es jedoch nicht um die Verjährung der
ursprünglich gesicherten Hauptforderung, sondern um die Frage, ob der Bürge und
Darlehensnehmer („originäre") Einwendungen aus dem Bürgschaftsvertrag (und nicht
aus dem Vertrag über die Hauptschuld) auch in dem Darlehensverhältnis geltend
machen durfte, wobei dort behauptet worden war, der Bürge sei bei Abschluss des
Bürgschaftsvertrages arglistig getäuscht worden, weshalb er sich auch mit Blick
auf den nachfolgend geschlossenen Darlehensvertrag auf einen Anspruch aus
Verschulden bei Vertragsschluss berief, den der Senat im Übrigen verneint hat.
Die Fallgestaltungen weichen mithin in wesentlichen Gesichtspunkten voneinander
ab, weshalb die - die damalige Entscheidung nicht tragenden - Feststellungen des
Senats nicht dahin missverstanden werden können, der Darlehensnehmer dürfe stets
alle Einwendungen erheben, die dem Bürgen nur aufgrund der Akzessorietät der
Bürgenforderung zugestanden hätten.
d) Es ist daher nicht mehr von Bedeutung, ob der Kläger bzw. der Erblasser auf
die Einrede der Verjährung verzichtet oder Letzterer ein selbständiges
Schuldanerkenntnis abgegeben hat, wobei sich für beides keine Anhaltspunkte
finden.
2. Sonstige Ansprüche sind im Verhältnis zwischen den Parteien nicht
ersichtlich. Insbesondere kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB
in Höhe der Klagforderung nicht in Betracht.
a) Vor allem kann der Kläger nichts daraus herleiten, dass die Beklagte die
bereits zur Tabelle angemeldete Forderung gegen die Hauptschuldnerin wieder
zurückgenommen hat und deshalb der auf den Erblasser gemäß § 774 BGB
übergegangene Anspruch verjährt ist. Zum einen ist der Anspruch gegen die
Hauptschuldnerin nicht vor Ende 2006, wahrscheinlich aber erst Ende März 2007
verjährt, weshalb der Erblasser seine Forderung seinerseits mit
verjährungshemmender Wirkung zur Tabelle hätte anmelden können. Zum anderen wäre
selbst dann, wenn die Forderung der Beklagten angemeldet geblieben wäre und der
Erblasser lediglich seine Rechtsnachfolge hätte nachweisen müssen, die Forderung
doch ersichtlich wirtschaftlich wertlos gewesen, denn das Verfahren ist mangels
Masse eingestellt worden.
b) Welche Bedeutung dem Umstand zukommen soll, ob zwischen dem Erblasser und der
Beklagten erörtert worden ist, dass die Forderung gegen die Hauptschuldnerin
wirtschaftlich wertlos war, ist nicht zu erkennen. Dass die Hauptschuldnerin
insolvent geworden ist bzw. ein dritter Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt
hatte, war gerade der Anlass, aus dem der Erblasser aus der Bürgschaft in
Anspruch genommen wurde, was ihm die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2002
mitgeteilt hat (Bl. 66 GA). Selbst wenn die Beklagte den Erblasser nicht mehr
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert hätte, hätte der Erblasser
deshalb Anlass gehabt nachzufragen. Zweifel daran, dass die Hauptschuldnerin
entweder die Hauptschuld oder die Rückgriffsansprüche des Bürgen würde erfüllen
können, bestanden allemal. All dies ist jedoch schon deshalb unerheblich, weil
dies den Erblasser nicht von seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft entband.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Anlass zur
Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht.