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Busfahrer –
Übermüdung – deliktische Haftung des Reiseveranstalters
Oberlandesgericht Celle
Az.: 11 U
263/05
Urteil vom
27.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 20 O 57/05
In dem Rechtsstreit hat der 11.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 20.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. September 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus
dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Eheleute T. buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 18. März bis 2. April
2004 eine Reise nach Mexiko. Zum gebuchten Reiseumfang gehörte die sog.
„Klassische MexikoRundreise", die in der Zeit vom 19. bis 26. März 2004
stattfand. Am 24. oder 26. März 2004 verunglückte der Reisebus, in dem die
Eheleute T. saßen. Diese wurden bei dem Unfallgeschehen schwer verletzt und in
einem von der Beklagten organisierten Flug mit einem Sanitätsflugzeug nach
Deutschland zurücktransportiert. Die Klägerin ist der Krankenversicherer der
Eheleute T. und nimmt die Beklagte im Rechtsstreit aus gemäß § 116 SGB X
übergegangenem Recht auf Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von
136.649,67 EUR nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz
sämtlicher weiterer Zukunftsschäden in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten
Zinsanspruches - in vollem Umfang stattgegeben. Es hat gemeint, die Klägerin
habe zwar die in § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte einmonatige Ausschlussfrist
versäumt. Im Streitfall sei jedoch die rechtzeitige Anmeldung des übergegangenen
Anspruchs durch die Klägerin ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Dabei könne
dahin stehen, ob die Versicherten selbst ihre Ansprüche gegen die Beklagte
rechtzeitig geltend gemacht hätten. Die Beklagte habe nämlich schon durch ihr
Verhalten unmittelbar nach dem Unfall zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls
materielle Schäden ersetzen wolle. Auch wenn sie dies nicht der Klägerin,
sondern den schwer verletzten Reisenden mitgeteilt habe, ändere dies nichts an
der Annahme eines grundsätzlichen Anerkenntnisses derartiger Ansprüche. So habe
die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2004 den Reisepreis von sich aus um 100
% reduziert. Mit weiterem Schreiben vom 7. April 2004 habe sie die Reisenden
ausdrücklich zur Anmeldung noch nicht ausgeglichener materieller Schäden
aufgefordert. Dafür hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn die Beklagte
davon ausgegangen sei, dass die Reise erheblich mängelbehaftet gewesen sei und
sie hierfür einzustehen habe. Diese Einschätzung habe sich in der späteren
Zahlung von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden an die Eheleute T.
manifestiert. Es habe für die Beklagte auf der Hand gelegen, dass der
Krankenversicherungsträger seinerseits Ansprüche gegen sie geltend machen würde.
Die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB trage im Übrigen dem Umstand
Rechnung, dass der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum
Schwierigkeiten haben werde, die Berechtigung von Mängelrügen festzustellen.
Weitere Nachteile könnten durch eine nicht rechtzeitige Durchsetzbarkeit von
Regressansprüchen gegen Leistungsträger entstehen. Der Reiseveranstalter solle
kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er
schnell die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen könne. Entsprechende
Feststellungen hätte die Beklagte hier jedoch nicht mehr zu treffen gehabt, hier
sei der Sachverhalt bekannt und sie hätte bereits ihre Haftung eingeräumt
gehabt.
Wegen des Sach und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird ergänzend auf
das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das Erkenntnis des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer form
und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Beklagte macht geltend, die einmonatige Ausschlussfrist des § 651 g BGB habe
auch für die Klägerin mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu
laufen begonnen, mithin am 2. April 2004. Unstreitig habe die Klägerin bis zum
2. Mai 2004 Ansprüche nicht angemeldet, sondern erstmals mit Schreiben vom 8.
September 2004 für den Reisenden T. Dass die Klägerin womöglich ohne eigenes
Verschulden an der Wahrung der Ausschlussfrist gehindert gewesen sei, habe die
Klägerin nicht vorgebracht. Das könne die Klägerin auch nicht geltend machen,
weil sie Krankenersatzleistungen für ihre Mitglieder bereits ab dem 28. März
2004 erbracht habe.
Vor diesem Hintergrund käme die Wertung, die Wahrung der Ausschlussfrist
womöglich als „entbehrlich" anzusehen, nicht in Betracht. Die Klägerin sei durch
nichts davon abgehalten worden, ihren Anspruch rechtzeitig anzumelden. Die
Haltung der Beklagten gegenüber den Reisenden T. spiele demgegenüber entgegen
der Ansicht des Landgerichts keine Rolle. Die geltend gemachten Ersatzansprüche
hätten niemals in der Hand der Reisenden gelegen. Wie die Beklagte sich mit den
Reisenden auseinandersetze sei für die übergegangenen Ersatzansprüche der
Klägerin ohne jedwede Bedeutung. Umgekehrt hätte auch niemals die Geltendmachung
von Ansprüchen durch die Klägerin die Anmeldung von Ansprüchen durch die
Reisenden entbehrlich machen können. Selbst wenn daher - was allerdings nicht
der Fall gewesen sei - die Beklagte im Rahmen ihrer Regulierung gegenüber den
Reisenden T. deren Ansprüche anerkannt hätte, hätte dies keinerlei Auswirkung
auf den Bestand und die Durchsetzbarkeit des auf die Klägerin selbst
übergegangenen Ersatzanspruches. Ein solcher Erklärungswille und ein solcher
Erklärungsinhalt habe zu Gunsten der Klägerin nicht vorgelegen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es auch nicht allein oder
entscheidend darauf an, ob die Beklagte die erforderliche Kenntnis vom
haftungsbegründenden Sachverhalt gehabt habe. Der Reiseveranstalter müsse
vielmehr wissen, mit welchen Anspruchstellern er sich auseinander zu setzen
habe. Das sei deshalb erheblich, weil der Reiseveranstalter insoweit das
Deckungsrisiko hinsichtlich aller Ansprüche trage und er in den Stand versetzt
werden müsse, frühzeitig entsprechende Rücklagen zu bilden, weiter sich mit
seinem Versicherer abzustimmen und schließlich zeitnah Regresse im Zielgebiet
vorzubereiten und durchzusetzen. Das alles werde erschwert, wenn nicht gar
unmöglich gemacht, wenn die vom Gesetzgeber bewusst mit einem Monat sehr knapp
gehaltene Ausschlussfrist womöglich für Sozialversicherungsträger schon dann
unbeachtlich bleibe, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - seine vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Reisenden ernst nehme und sich um diese sehr
zeitnah in jeder Hinsicht kümmere. Die Notwendigkeit, die Ausschlussfrist
einzuhalten, könne weder im Einzelfall noch generell davon abhängig sein, wie
der Reiseveranstalter gegenüber seinen Reisenden reagiere. Andernfalls würde der
Reiseveranstalter prämiert, der vertragswidrig auf „Durchzug" schalte und auch
gegenüber den Reisenden nicht reagiere. Der gegenüber den Reisenden
vertragstreue Reiseveranstalter würde hingegen mit dem Verlust der Wirkungen der
Versäumnis der Ausschlussfrist bestraft werden.
Tatsächlich habe sich die Klägerin auch nicht einmal darauf berufen, womöglich
im guten Glauben oder im Vertrauen darauf, dass Ansprüche anerkannt seien, ihre
eigene Anmeldung unterlassen zu haben. Die Klägerin habe vielmehr von Anfang an
auf dem Rechtsstandpunkt bestanden, eine Anmeldung durch sie sei gänzlich
entbehrlich. Diese Auffassung der Klägerin sei zum einen rechtsirrig, zum
anderen sachlich unzutreffend. Nach der Erfahrung der Beklagten - und anderer
Reiseveranstalter - würden von Sozialversicherungsträgern Ansprüche - aus
welchen Gründen auch immer - häufig überhaupt nicht angemeldet. Im Übrigen könne
der subjektive Erwartungshorizont des Reiseveranstalters die Erfüllung einer
materiellen Anspruchsvoraussetzung durch den Anspruchsteller schlechterdings
nicht entbehrlich machen.
Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben. Für die Verletzung eigener
Verkehrssicherungspflichten der Beklagten trage die Klägerin rein gar nichts
vor. Selbst wenn - was unzutreffend sei - der Busfahrer infolge Übermüdung am
Steuer eingeschlafen und der Bus deshalb verunfallt sei, würde sich daraus eine
eigene Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht schlüssig
ergeben. Denn das hätte die Beklagte durch keine ihr zumutbaren Maßnahmen
verhindern können. Kein Reiseveranstalter sei verpflichtet, bei Busreisen dem
Fahrer einen „Copiloten" an die Seite zu stellen, der für solche oder ähnliche
Fälle geistesgegenwärtig das Steuer des Fahrzeugs übernehmen könnte.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin macht geltend, die nunmehr geäußerte Auffassung der Beklagten, dass
im Hinblick auf den Normzweck des § 651 g BGB es unabdingbar sei, dass eine
Anmeldung der Ansprüche durch den Sozialversicherungsträger selbst innerhalb der
gesetzlichen Frist erfolge, sei rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof habe
diese Frage in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350 ff.)
ausdrücklich offen gelassen. In dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof
den Schutzzweck näher beschrieben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
die Beklagte bereits unmittelbar nach dem Schadensfall gewusst habe, dass sie
mit erheblichen Personenschäden konfrontiert werden würde, sei es rechtlich
nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht gemeint habe, die Anmeldung sei
entbehrlich gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre
Bemühungen zur Sicherung etwaiger Regressansprüche gegenüber ihren
Vertragspartnern in irgendeiner Weise davon abhängig gemacht habe, dass eine
Schadensanmeldung durch einen Sozialversicherungsträger vorlag. Der Beklagten
sei unmittelbar nach dem Unfall bekannt gewesen, dass es sich um einen
Großschaden mit schwersten Personenschäden gehandelt habe, weshalb ihr auch klar
gewesen sei, dass sie mit erheblichen Heilbehandlungskosten rechnen musste, egal
ob die Mitglieder der Reisegruppe gesetzlich krankenversichert waren oder
privat. Der Fall liege eben völlig anders, als wenn der Reiseveranstalter
erstmalig nach drei Monaten erfahren würde, dass überhaupt eine Verletzung bzw.
eine erhebliche Verletzung eingetreten sei.
Zu Unrecht meine die Beklagte auch, dass die Klägerin für die Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten der Beklagten rein gar nichts vorgetragen habe.
Vorgetragen worden sei, dass der Busfahrer infolge von Übermüdung eingeschlafen
sei. Es gehe auch nicht darum, dem Fahrer ggf. einen „Copiloten" an die Seite zu
stellen. Die Beklagte hätte die Verpflichtung getroffen, ihre Leistungsträger
hinsichtlich Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Darüber hinaus
sei der Reiseveranstalter verpflichtet, seine Leistungsträger regelmäßig zu
überwachen. Dazu trage die Beklagte jedoch nichts vor. Dass überhaupt Kontrollen
durchgeführt worden wären, werde bestritten. Solche Kontrollen müssten
unangemeldet und unerkannt erfolgen.
Zwar werde man nicht durch Kontrollen des Fahrpersonals bzw. des Busunternehmens
feststellen können, ob der Busfahrer in der konkreten Situation übermüdet war.
Die Durchführung der Fahrt mit einem übermüdeten Busfahrer werde man nur dann
verhindern können, wenn man unmittelbar vor Antritt der Fahrt die Kontrolle
durchführe. Darum gehe es jedoch auch nicht. Durch die Durchführung von
Kontrollen lasse sich durchaus feststellen, welche Fahrzeiten den Busfahrern
zugemutet und welche Ruhezeiten ihnen zugebilligt würden. Ebenso lasse sich
durch Kontrollen feststellen, ob Fahrer eingesetzt würden, die beispielsweise
gesundheitlich angeschlagen und von daher nicht geeignet seien, längere
Busfahrten durchzuführen. Allein die Behauptung der Beklagten, der
Vertragspartner setze nur sorgfältig ausgesuchtes Personal ein, reiche nicht, um
die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1. Reisevertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht der Reisenden T. stehen
der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat die
Ausschlussfrist des § 651 g BGB nicht gewahrt.
a) Der Senat teilt die Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Juni 2004,
BGHZ 159, 350 ff.), dass der Sozialversicherungsträger, auf den ein
Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangen
ist, seinen Anspruch in der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB anmelden
muss. Diese Frist hat die Klägerin unstreitig versäumt. Erstmals hat sie durch
Übersendung einer Rechnung vom 8. September 2004 für den Reisenden T. Ansprüche
gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Kosten der Heilbehandlung für die
Reisende T. hat die Klägerin der Beklagten erstmals unter dem 2. Februar 2005 in
Rechnung gestellt und hiermit ihre Ansprüche angemeldet.
b) Dass die Klägerin ohne ihr Verschuldung an der Einhaltung der Ausschlussfrist
gehindert gewesen ist, nimmt die Klägerin für sich selbst nicht in Anspruch.
Gleichfalls nicht, den Anspruch unverzüglich nach Kenntnis angemeldet zu haben.
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Bundesgerichtshof in der
angesprochenen Entscheidung keineswegs offen gelassen, ob die Anmeldung der
Ansprüche durch den Sozialversicherungsträger selbst innerhalb der Frist des §
651 g BGB zu erfolgen hat. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof vielmehr
ausdrücklich in oben stehendem Sinne beantwortet.
Erstmals angesprochen und in jeder Hinsicht ausdrücklich offen gelassen hat der
Bundesgerichtshof lediglich die Frage, ob und wenn ja unter welchen
Voraussetzungen die rechtzeitige Anmeldung des übergegangenen Anspruchs durch
den Sozialversicherungsträger entbehrlich ist, wenn der Reisende selbst
rechtzeitig einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Der
Bundesgerichtshof hat die Frage gestellt, ob eine rechtzeitige Anmeldung von
Schadensersatzansprüchen durch den Reisenden den Sozialversicherungsträger
insoweit privilegieren kann, als er in diesem Falle eine eigene
Anspruchsanmeldung unterlassen kann.
aa) Unter der Prämisse des Bundesgerichtshofes, dass eine Entbehrlichkeit
jedenfalls die rechtzeitige Anmeldung von Ansprüchen durch den geschädigten
Reisenden selbst voraussetzt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von
Heilbehandlungskosten für die Reisende T. nicht zu. Die Klägerin behauptet
selbst nicht, dass die Reisende T. jemals Ansprüche bei der Beklagte angemeldet
hat.
bb) Auch hinsichtlich des Reisenden T. sieht der Senat nicht, dass die Anmeldung
der Ansprüche durch die Klägerin entbehrlich gewesen sein könnte.
Allerdings ist diesbezüglich von einer rechtzeitigen Anmeldung von Ansprüchen
durch den Reisenden auszugehen. Für den Reisenden sind Ansprüche zwar erst mit
Schreiben vom 13. Mai 2004 und damit nach Ablauf der Monatsfrist angemeldet
worden; insoweit haben die Prozessbevollmächtigten in der Senatsverhandlung
allerdings unstreitig gestellt, dass bezüglich dieses Reisenden eine frühere
Anmeldung nicht möglich war, die Fristversäumung also unverschuldet war. Dafür
spricht auch, dass der Reisende T. zum Zeitpunkt des Fristablaufs sich noch in
stationärer Krankenhausbehandlung befand.
Die Anspruchsanmeldung für den Reisenden T. vom 13. Mai 2004 konnte die Klägerin
gleichwohl nicht von ihrer Anmeldeobliegenheit befreien.
Im o. g. vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das verletzte Kind die
später vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Ansprüche selbst
angemeldet. Hier hatte der Bundesgerichtshof gemeint, dass in diesem Falle der
Sozialversicherungsträger die Ansprüche selbst hätte geltend machen müssen, die
Anmeldung der Ansprüche durch den Sozialversicherungsträger sei nicht
entbehrlich gewesen. Da die Ausschlussfrist dem Reiseveranstalter sichere
Kenntnis bevorstehender Forderungen verschaffen solle, die Anmeldung durch einen
Dritten dies aber nicht zu leisten vermöge, sei die Anmeldung durch den
Sozialversicherungsträger unverzichtbar. Offen gelassen hat der
Bundesgerichtshof den Fall, in dem der Reisende die bei ihm verbliebenen
Teilansprüche, z. B. auf Schmerzensgeld, Schadensersatz wegen entgangener
Urlaubsfreuden usw., in ernstzunehmender Weise rechtzeitig geltend gemacht hat.
Er hat gemeint, eine rechtzeitige Anspruchsanmeldung durch den
Sozialversicherungsträger könnte entbehrlich sein, weil der Reiseveranstalter
von einer solchen Anmeldung des Anspruchsinhabers immerhin wisse, dass wegen des
Schadensereignisses überhaupt Forderungen auf ihn zukommen könnten und er
deshalb möglicherweise schon hinreichenden Anlass zur schnellen Sachaufklärung
habe, auch ohne dass der Sozialversicherungsträger sich äußere.
Um einen solchen Fall handelt es sich im Streitfall. Die Anmeldung vom 13. Mai
2004 betraf augenscheinlich lediglich die dem Reisenden T. verbliebenen eigenen
Ansprüche. Zwar ist in dem Schreiben geltend gemacht worden, dem Reisenden
stünden Schadensersatzansprüche zu, allerdings „insbesondere Ansprüche auf
Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden sowie Ersatz vermehrter Bedürfnisse".
Nur eigene Ansprüche des Reisenden sind geltend gemacht worden.
Gleichwohl kann im Streitfall diese Anmeldung eigener Ansprüche durch den
Reisenden nicht dazu führen, dass die Anmeldung durch die Klägerin entbehrlich
gewesen wäre.
Verfolgt der Reisende - wie im Streitfall - ausschließlich seine eigenen
Ansprüche, bedingt das gerade nicht auch die Anmeldung von anderen Ansprüchen
und gibt dem Reiseveranstalter mithin auch keinen Anhaltspunkt dafür, davon
ausgehen zu müssen, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist noch weitere, bislang
nicht geltend gemachte Ansprüche Dritter auf ihn zukommen. Im Gegenteil muss die
beschränkte Geltendmachung dem Reiseveranstalter ein Hinweis darauf sein, dass
ein Sozialversicherungsträger für die Heilbehandlungskosten aufkommt und deshalb
mit Ansprüchen auf ihn zutreten könnte. Meldet sich der
Sozialversicherungsträger aber nicht und meldet er keine Ansprüche an, kann der
Reiseveranstalter zunächst einmal davon ausgehen, dass Ansprüche auch nicht
geltend gemacht werden. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof in seiner
Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass der
Anspruchsinhaber selbst gar keinen Anspruch erheben wird, sei es, dass er einen
solchen für nicht gegeben oder nicht beweisbar hält, sei es, dass er wegen
Geringfügigkeit oder anderen Gründen darauf verzichten will. Dient die
Ausschlussfrist aber, wie der Bundesgerichtshof hervorgehoben hat, dazu, dem
Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Ansprüche zu
verschaffen, konnte die Beklagte aufgrund der Umstände sicher davon ausgehen,
mit Heilbehandlungskosten nicht konfrontiert zu werden.
Im Streitfall kann auch nicht mit Erfolg argumentiert werden, die Beklagte habe
auf Grund der Anmeldung des Reisenden T. gewusst, dass wegen des
Schadensereignisses überhaupt Forderungen auf sie zukommen und habe deshalb
schon hinreichenden Anlass zur Sachaufklärung gehabt, auch ohne dass der
Sozialversicherungsträger sich äußert. Im Streitfall hat die Beklagte von
vornherein gewusst, den Reisenden T. gegenüber einstandspflichtig auf Grund des
unstreitigen Reisemangels zu sein. Von sich aus hat die Beklagte den Reisepreis
in vollem Umfang erstattet und die Reisenden von sich aus mit Schreiben vom 7.
April 2004 aufgefordert, noch nicht ausgeglichene materielle Schäden zu
benennen. D. h., dass die Anmeldung von Ansprüchen durch den Reisenden T. der
Beklagten jedenfalls nicht Veranlassung geben musste, sich mit dem
Schadensereignis näher auseinander zu setzen.
Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Eheleuten T.
ohnehin gemäß § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld haftete und gemäß § 651 f BGB
zum Ersatz aller Mangelfolgeschäden verpflichtet war, unabhängig davon, warum es
zu dem Unfallgeschehen gekommen sein sollte. D. h., dass die Geltendmachung der
Ansprüche durch die Reisenden ohnehin nicht geeignet waren, die Beklagte zur
Sachaufklärung zu veranlassen.
d) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagten sei
klar gewesen, dass erhebliche Ansprüche auf sie zukommen würden, sie hätte auch
ohne Anmeldung der Ansprüche durch sie alle erforderlichen Ermittlungen
angestellt. Insoweit macht die Klägerin letztlich geltend, die Beklagte bedürfe
des Schutzzwecks des § 651 g BGB nicht, weil die Gründe, wegen der der
Gesetzgeber diese Vorschrift geschaffen habe, im Streitfall nicht vorlägen.
Richtig ist, dass die Anmeldung der Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist dem
Reiseveranstalter insbesondere ermöglichen soll, unverzüglich am Urlaubsort
Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige
Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und ggf. seinen
Versicherer zu benachrichtigen. Im Streitfall geht es aber nicht um nur vom
Reisenden behauptete Reisemängel. Die Beklagte wusste von vornherein, dass ein
Reisemangel vorlag, weil der Bus unstreitig verunfallt war. Lediglich für die
Prüfung
eventueller deliktischer Ansprüche wäre eine nähere Prüfung der Umstände des
Unfallgeschehens erforderlich gewesen. Solche betrifft die Ausschlussfrist des §
651 g BGB aber nicht.
Ist danach primär die schnellere Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen
Intention des Gesetzgebers für die Schaffung der Vorschrift gewesen, bedeutet
dies nicht, dass deshalb in den Fällen, in denen der Reisemangel unstreitig ist,
die Ausschlussfrist nicht zum Tragen kommen kann und deshalb die Anmeldung von
Ansprüchen obsolet wäre. Die Ausschlussfrist gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes
ausnahmslos für alle Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB. Insofern kann
und darf der Reiseveranstalter das Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, nicht
mit solchen Ansprüchen konfrontiert zu werden, die erst außerhalb der
Ausschlussfrist geltend gemacht werden bzw. nicht unverschuldet erst später
geltend gemacht werden.
Die Klägerin könnte auch nicht geltend machen, in den Fällen, in denen
Sachaufklärung betrieben worden sei und in denen der Versicherer eingeschaltet
und dem Leistungsträger gegenüber Regress angemeldet worden sei, sei das Berufen
auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich. Der Gesetzgeber hat die Folge der
fehlenden Anmeldung nicht als Einrede konzipiert, sondern als von Amts wegen zu
berücksichtigende Einwendung.
e) Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Landgerichts, dass im Streitfall
die Anmeldung des Anspruchs durch die Klägerin ausnahmsweise deshalb entbehrlich
gewesen ist, weil die Beklagte die Ansprüche der Reisenden anerkannt haben soll.
Das Landgericht übersieht bereits, dass es um unterschiedliche Ansprüche geht,
die unterschiedlichen Personen zustehen. Dem Verhalten der Beklagten den
Reisenden gegenüber kann nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung entnommen
werden, auch die der Klägerin zustehenden Ansprüche befriedigen zu wollen,
selbst wenn diese nicht rechtzeitig angemeldet werden. In der Befriedigung des
einen Anspruchsgegners liegt nicht gleichzeitig die Erklärung, auch den anderen
Anspruchsgegner befriedigen zu wollen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grund
der fehlenden Anmeldung der Ansprüche die Beklagte auch gar nicht zwangsläufig
davon ausgehen musste, dass solche Ansprüche an sie herangetragen werden.
Überdies nimmt die Klägerin auch nicht für sich in Anspruch, vom Verhalten der
Beklagten gegenüber den Reisenden T. im damaligen Zeitpunkt irgendetwas gewusst
zu haben und deshalb die erforderliche Anmeldung ihrer Ansprüche unterlassen zu
haben. Hat die Klägerin ihre eigene Verpflichtung zur Anmeldung ihrer Ansprüche
verletzt, kann ihr das Verhalten der Beklagten gegenüber den Reisenden nicht zu
Gute kommen.
2. Übergegangene Ansprüche der Klägerin aus § 831 BGB bestehen nicht.
Voraussetzung wäre insoweit, dass das Busunternehmen Verrichtungsgehilfe der
Beklagten gewesen wäre. Sicherlich war das Busunternehmen Leistungsträger der
Beklagten. Leistungsträger der Reiseveranstalter können im Allgemeinen aber
nicht als deren Verrichtungsgehilfen angesehen werden, weil es an der dafür
vorgesehenen Abhängigkeits und Weisungsgebundenheit fehlt (vgl. BGHZ 103, 298
ff. m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass das Vertragsverhältnis zwischen der
Beklagten und dem Busunternehmen im Streitfall anders zu beurteilen ist, zeigt
die Klage nicht auf.
3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine eigene
Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte und deshalb der Klägerin deliktisch
haften könnte. Durchgreifende Anhaltspunkte hierfür zeigt die Klägerin auch
nicht auf.
Grundsätzlich hat ein Reiseveranstalter diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu
treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter
Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere
Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind.
Insoweit gehört es zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, denen
er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich
ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Zudem muss er
regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und deren
Leistungen überwachen (vgl. hierzu BGH NJWRR 2002, 1056 m. w. N.). Gemessen an
diesen Voraussetzungen fällt der Beklagten ein Organisationsverschulden im
Streitfall nicht zur Last.
Nach dem streitigen Vortrag der Klägerin ist der Busfahrer auf Grund Übermüdung
von der Fahrbahn abgekommen, wodurch es zu dem Unfallereignis gekommen ist.
Dass man grundsätzlich durch Kontrollen des Fahrpersonals nicht feststellen
kann, ob der Busfahrer in der konkreten Situation übermüdet ist, ist unstreitig.
Soweit die Klägerin darauf verweist, durch die Durchführung von Kontrollen lasse
sich aber durchaus feststellen, welche Fahrzeiten den Busfahrern zugemutet
würden und welche Ruhezeiten ihnen zugebilligt würden, trifft dies zwar
grundsätzlich zu. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt
derartige Kontrollen bei dem Busunternehmen durchgeführt hat. Denn dass etwaige
Kontrollmechanismen im Streitfall an dem Unfallgeschehen etwas geändert hätten,
lässt sich nicht feststellen.
Denn im Streitfall hatte die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür und
mithin keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Busfahrer übermüdet sein
könnte. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, waren am Vortag des
Unfallgeschehens mit dem Bus die Ausflugsziele angefahren worden, dieser Ausflug
hatte sechs Stunden gedauert. Die Nacht haben die Reisenden einschließlich des
Fahrers im Hotel verbracht. Am Unfalltag selbst hat der Fahrer des Busses seinen
Dienst gegen 8 Uhr angetreten, um 9 Uhr verließ der Bus O. zur Fahrt nach P.,
die Entfernung beläuft sich auf etwa 350 km. Zwischen 11:30 Uhr und 12:10 Uhr
wurde noch eine längere Pause eingelegt, dann wurde die Fahrt fortgesetzt. Gegen
13:30 Uhr ist es dann zu dem Unfallgeschehen gekommen.
Aus all dem folgt, dass die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür haben konnte,
dass hier der Fahrer übermüdet sein könnte. Das Fahrprogramm des Vortages war
ersichtlich nicht so, dass der Busfahrer Lenk und Ruhezeiten überschritten hatte
und überfordert sein konnte. Wenn der Fahrer dann mit den Reisenden gemeinsam
die Nacht im Hotel verbracht hat, spricht nichts dafür, dass die Beklagte davon
ausgehen musste, der Fahrer könnte übermüdet sein.
Anhaltspunkte dafür, woraus der vor Ort befindliche Reiseleiter der Beklagte
schließen musste, der Fahrer habe womöglich die Nacht nicht zum Schlafen
genutzt, zeigt die Klägerin nicht auf. Wenn der Reiseveranstalter aber dem
Busfahrer die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und selbst weiß, in
welchem Umfang der Busfahrer jeweils den Bus gelenkt hat, muss auch der
umsichtige Reiseveranstalter nicht davon ausgehen, der Busfahrer könnte
übermüdet sein. Insoweit wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kontrollen nur den jeweiligen Umständen
entsprechend zu erfolgen haben. Im Streitfall waren die Umstände nicht so, dass
die Beklagte mit einer Übermüdung des Busfahrers rechnen konnte.
Überhaupt stellt sich die Frage, wie ein Reiseveranstalter bei Kontrollen
objektiv feststellen können sollte, ob ein Busfahrer übermüdet ist. Die
Überschreitung von Lenk und Ruhezeiten in der näheren Vergangenheit könnte zwar
ein Hinweis sein. Wenn solche aber - wie im Streitfall - nicht vorliegen, könnte
der Reiseleiter den Busfahrer lediglich befragen. Dass ein Busfahrer aber in
einer solchen Situation sagen würde, er könne wegen Übermüdung eigentlich nicht
fahren, ist nicht zu erwarten.
Für gesundheitliche Probleme des Busfahrers, die die Klägerin erstmals in der
Berufungsinstanz als allgemein zu überprüfen anspricht, sind Anhaltspunkte nicht
gegeben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Hinsichtlich der vertraglichen Haftung entspricht die
Entscheidung der Gesetzeslage. Wenn der Bundesgerichtshof meinen sollte, seine
Ausführungen im Urteil vom 22. Juni 2004 im Streitfall weiterentwickeln zu
wollen, bleibt es ihm unbenommen, auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die
Revision zuzulassen; das rechtfertigt es aber nicht, den Bundesgerichtshof zu
zwingen, sich in einem Revisionsverfahren mit der Sache auseinandersetzen zu
müssen. Hinsichtlich einer eventuellen deliktischen Haftung der Beklagten
handelt es sich zum einen um einen Einzelfall, zum anderen entspricht die
Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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