Bußgeld –
Übernahmeverpflichtung durch Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 3 Sa
497/09
Urteil vom
26.01.2010
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
02.07.2009 - Az: 7 Ca 1961/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.949,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand bis zum 23.08.2008 ein Arbeitsverhältnis. Der
Kläger war für die Beklagte als Kraftfahrer tätig. Wegen verschiedener, vom
Kläger als Fahrer in der Zeit vom 05.06./06.06.2008 bis zum 04.07.2008
begangener Ordnungswidrigkeiten setzte die Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord, 56068 Koblenz, mit dem Busgeldbescheid vom 16.09.2008 eine Geldbuße in
Höhe von 8520,00 EUR nebst Gebühr (426,00 EUR) und Auslagen (3,50 EUR) gegen den
Kläger fest. Die vom Kläger begangenen Ordnungswidrigkeiten sind auf den Seiten
3 ff. des Bußgeldbescheides im Einzelnen näher bezeichnet, - worauf verwiesen
wird.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihn von der Zahlungsverpflichtung aus dem
Bußgeldbescheid vom 16.09.2008 freizustellen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und
Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 02.07.2009 - 7 Ca 1961/08 - (dort
S. 2 ff. = Bl. 58 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen
das am 27.07.2009 zugestellte Urteil vom 02.07.2009 hat der Kläger am 11.08.2009
Berufung eingelegt und diese am 19.10.2009 - innerhalb verlängerter
Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 28.09.2009, Bl.
82 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 19.10.2009 (Bl. 84 ff. d.A.) begründet. Zwecks
Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz
des Klägers vom 19.10.2009 verwiesen.
Dort rügt der Kläger u.a., dass das Arbeitsgericht die besonderen Umstände des
vorliegenden Falles nicht gewürdigt habe. Der Kläger bringt vor, dass das
Schreiben der Beklagten vom 23.07.2008 ein deutlicher und nicht zu
vernachlässigender Hinweis darauf sei, dass die Beklagte jedenfalls in der
Vergangenheit regelmäßig entsprechende Geldbußen bei Verstößen gegen das
Fahrpersonalgesetz erstattet bzw. gezahlt habe. Beachte man diesen Hintergrund,
seien die Anforderungen, die das Arbeitsgericht an den Sachvortrag des Klägers
gestellt habe, überzogen. Dadurch, dass die Darlegungs- und Beweislast
ausschließlich beim Kläger angesiedelt werde, komme es zu einer nicht zu
tolerierenden Besserstellung der Beklagten. Eine Partei, die sich (wie die
Beklagte) in der Vergangenheit derart verhalten habe, dürfe nicht auch noch
einen Vorteil daraus ziehen, - so meint der Kläger - dass sie die Unterlagen,
die die darlegungs- und beweisbelastete Partei für ihren Vortrag benötige, in
ihrem Besitz habe und sich über deren Inhalt ausschweige. Der Kläger folgt dem
Arbeitsgericht jeweils nicht darin, soweit es angenommen hat, der pauschale
Verweis auf die der Beklagten vorliegenden Tourenpläne genüge nicht, und der
Beklagten sei nicht aufzugeben gewesen, die Tourenpläne vorzulegen. Es gehe hier
- so macht der Kläger weiter geltend -, nicht um eine unzulässige Ausforschung
des Sachverhalts, sondern vielmehr um das Erkennen einer abgestuften Darlegungs-
und Beweislast. Dazu führt der Kläger weiter aus (s. dazu S. 3 ff. der
Berufungsbegründung). Dem entsprechend meint der Kläger, dass das Arbeitsgericht
zunächst der Beklagten habe aufgeben müssen, zu dem von ihr dem Kläger erteilten
Fahraufträge vorzutragen, soweit sie von dem Bußgeldbescheid erfasst seien.
Dabei hätte das Arbeitsgericht der Beklagten auch aufgeben können bzw. müssen,
entsprechend Beweis anzutreten und die Tourenpläne vorzulegen. Er, der Kläger,
könne derzeit mangels eigener Aufzeichnungen und mangels hinreichend konkreter
Erinnerung an die Fahraufträge nur vortragen, dass er stets für Touren zwischen
dem Ruhrgebiet und dem süddeutschen Raum eingesetzt worden sei, - und zwar
jeweils mit mindestens zwei Ladestellen und zwei Abladestellen (Anweisung durch
den "Junior-Chef" M. S. und den Disponenten Sch.). Dem Kläger - so führt dieser
weiter aus - sei es nicht zumutbar gewesen, sich den Anordnungen seines
Arbeitgebers zu widersetzen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger immer
dann, wenn er M. S. oder den Disponenten Sch. darauf hingewiesen habe, dass die
ihm angewiesenen Touren bei Einhaltung der zulässigen Lenkzeiten nicht zu
schaffen seien, die Antwort erhalten habe, er solle durchfahren, sonst sei er
seinen Job los. Er, der Kläger, sei angesichts der auf Seite 4 (unter Ziffer 4.)
der Berufungsbegründung genannten Umstände dringend darauf angewiesen gewesen,
mit seiner Arbeit Geld zu verdienen und seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren
bzw. aufs Spiel zu setzen. Deshalb habe er aus Furcht vor dem Verlust seines
Arbeitsplatzes die Anordnungen seines Arbeitgebers auch befolgt, soweit sie
rechtswidrig gewesen seien.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 02.07.2009 - 7 Ca 1761/08 - abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, den Kläger von der Forderung der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord aus dem Bußgeldbescheid vom 16.09.2008 zu
Aktenzeichen 000 in Höhe von 8.949,50 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Berufungsbeantwortung vom
18.11.2009, worauf verwiesen wird (Bl. 111 ff. d.A.), das Urteil des
Arbeitsgerichts.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht als unbegründet abgewiesen. Der vom
Kläger geltend gemachte Freistellungsanspruch ist nicht gegeben. Aufgrund
eigener rechtlicher Überprüfung macht sich die Berufungskammer die
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies hiermit
bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt
es nicht, den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt anders rechtlich zu
beurteilen als dies das Arbeitsgericht getan hat. Ergänzend ist folgendes
auszuführen:
1. Der Kläger hat das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des BAG-Urteils
vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - nicht schlüssig dargetan. Vielmehr ist es dem
Kläger zumutbar gewesen, sich den (vom Kläger behaupteten) Anordnungen seines
Arbeitgebers (bzw. des "Junior-Chef" M. S. und des Disponenten Sch.) zu
widersetzen. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass entgegenstehende
Anordnungen seines Arbeitgebers den Arbeitnehmer (Fahrer) grundsätzlich nicht
entlasten und (auch) daher nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße führen. Nach näherer
Maßgabe der auf Seite 5 des Bußgeldbescheides zitierten Rechtsvorschriften aus
dem Fahrpersonalgesetz, der Fahrpersonalverordnung und der Verordnungen (EG) Nr.
561/06 und Nr. 3820/85 ist der Kläger als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür
verantwortlich gewesen, dass es nicht kommt zur:
- Überschreitung der Tageslenkzeit,
- Überschreitung der zulässigen Lenktage,
- Verkürzung der Wochenruhezeit,
- Überschreitung der Lenkzeit innerhalb von zwei Wochen,
- Verkürzung der Fahrtunterbrechung,
- Überschreitung der zulässigen Lenkdauer und
- Verkürzung der Tagesruhezeit.
Die im Bußgeldbescheid zitierten Bußgeldvorschriften dienen der Sicherheit im
Straßenverkehr. Sie dienen (auch) dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer
Verkehrsteilnehmer. Beachtet der Berufskraftfahrer diese Vorschriften, muss er
angesichts des materiellen Arbeitsrechts (§ 626 BGB; § 1 KSchG; § 273 BGB; §
612a BGB) und angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes (§
2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) keine rechtlichen Nachteile im und für das
Arbeitsverhältnis (etwa in Form einer Kündigung) befürchten. Den rechtstreuen
Arbeitnehmer schützt die Rechtsordnung. Aus diesem Grunde ist es vorliegend dem
Kläger zumutbar gewesen, sich unzulässigen, von Arbeitgeberseite erteilten
Anordnungen (- sollten diese erfolgt sein -) zu widersetzen.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung im Sinne des § 826 BGB hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, so
dass seinen Beweisangeboten nicht nachzugehen war. Die Darlegungs- und
Beweislast für das Vorliegen einer derartigen sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung trägt derjenige, der sich auf § 826 BGB beruft. Der jeweilige
Anspruchssteller hat die Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung darzulegen und zu beweisen. Von diesem Grundsatz ist zutreffend das
Arbeitsgericht ausgegangen. Es hat diesen Grundsatz auch zutreffend auf den
vorliegenden Fall angewendet und dabei die Anforderungen an die Darlegungslast
des Klägers für die Umstände, die die Sittenwidrigkeit der Schädigung ausmachen,
weder überspannt, noch erheblichen Vortrag des Klägers außer Acht gelassen. Muss
allerdings eine Partei Umstände darlegen (und beweisen), die zu dem ihrem
Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so können ihr zwar
Darlegungs- und Beweisprobleme entstehen, da Beweisermittlungs- und
Ausforschungsanträge nicht zulässig sind. Es ist jedoch anerkanntes Recht, dass
die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auf generalisierenden
Risikozuweisungen beruht und daher nicht (ohne weiteres) vom Einzelfall abhängig
gemacht werden kann. Das Vorbringen des Klägers erweist sich (auch) nicht unter
den Gesichtspunkten einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast bzw. einer
sekundären Behauptungslast der an sich nicht beweispflichtigen Partei als
schlüssig. Der Kläger hat keinen Vortrag geleistet, der weiter gehendere
Darlegungen bzw. Einlassungen oder Vorlegungspflichten der Beklagten hätte
auslösen können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Kläger hier ja
gerade nicht außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufes steht. Davon, dass
der Kläger keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, kann nicht
ausgegangen werden. Es geht vorliegend eben nicht um Umstände, die zu dem dem
Einblick des Klägers entzogenen Bereich der Beklagten gehörten. Das Verhalten,
das jeweils zu den verhängten Bußgeldern geführt hat, betrifft eigene Handlungen
des Klägers und eigene Wahrnehmungen des Klägers. Davon ausgehend hätte der
Kläger näher dazu vortragen können und müssen, welche Termin- oder sonstige
Vorgaben und Arbeitsanweisungen ihm jeweils wann für die fraglichen Fahraufträge
im Juni 2008 und Anfang Juli 2008 erteilt worden sind. Damit entfällt im
Streitfall ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB, weil er keine
konkreten Anordnungen von Beklagtenseite dargelegt hat, die zwangsläufig zu
Überschreitungen der zulässigen Lenktage, der Wochenruhezeit, der gesetzlichen
Lenkzeiten und Lenkdauer sowie zur Verkürzung von Ruhezeiten und
Fahrtunterbrechungen führen mussten. Aus diesem Grund muss es bei der
erstinstanzlichen Klageabweisung verbleiben.
3. Dahingestellt bleiben kann, ob der in der Geldbuße (nebst Gebühr und
Auslagen) liegende Vermögensnachteil überhaupt als Schaden im Sinne der §§ 249
ff. BGB angesehen werden kann. Diesbezüglich bestehen Bedenken im Hinblick auf
das Wesen und den Zweck der Geldbuße (und den damit notwendigerweise verbundenen
Nebenkosten, wie Verwaltungsgebühr und Auslagen). Das Wesen der Geldbuße im
Sinne des OWiG besteht wohl darin, dass ihr die Aufgabe zukommt ein bestimmtes
staatliches Ordnungsgefüge (hier: Regelung des Verhaltens im Straßenverkehr) in
seinem Bestand zu bewahren. Gerade im Bereich des Straßenverkehrs ist dieses
Ordnungsgefüge notwendig für die Erhaltung eines sicheren und rücksichtsvollen
Miteinanderauskommens der Verkehrsteilnehmer. Das Bußgeld soll den jeweiligen
Täter davon abhalten, in Zukunft geahndete oder gleichartige Zuwiderhandlungen
gegen Rechtsvorschriften zu begehen. Ihm soll eine nachdrückliche bzw.
eindringliche Pflichtenmahnung erteilt werden und ihm soll das finanzielle
Risiko einer Zuwiderhandlung bewusst gemacht werden. Würde die Rechtsordnung dem
Täter einen Anspruch darauf zubilligen, von den finanziellen Belastungen, die
mit der Verhängung eines Bußgeldes verbunden sind, freigestellt zu werden, dann
würde die Geldbuße den mit ihr verfolgten Zweck verfehlen. Es bestünde die
ernste Gefahr, dass das Prinzip der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in
Frage gestellt würde.
II. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger
tragen. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig
durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist nach näherer Maßgabe des
§ 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen bei dem
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder
Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000
einzulegen.
Darauf wird der Kläger hingewiesen.