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Bußgeldbescheid und unrichtige Angaben –
Unwirksamkeit?
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 56/03
Beschluss vom: 06.02.2003
Beschluss Bußgeldsache wegen vorsätzlicher
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest
vom 15. Oktober 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm am 06. 02. 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Soest hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft
um 68 km/h zu einer Geldbuße von 400,- € verurteilt, ihm verboten, für die Dauer
von zwei Monaten im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen und angeordnet,
dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft
des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von
vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 14. November 2001 um
16.24 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen XX, die B 1 in Bad
Sassendorf-Lohne außerhalb geschlossener Ortschaft in Fahrtrichtung Erwitte.
Ausweislich einer mit dem Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ Multanova 6 F im
Bereich des dort gelegenen Flughafens durchgeführten Geschwindigkeitsmessung
betrug dabei die von ihm gefahrene Geschwindigkeit - abzüglich eines
Toleranzwertes von 6 km/h - mindestens 168 km/h.
Im Verwaltungsverfahren war wegen dieses Vorfalles zunächst ein Bußgeldbescheid
des Landrats des Kreises Soest vom 29. Januar 2002 ergangen, mit dem dem
Betroffenen zur Last gelegt wurde, "am 14.11.2001 Uhrzeit: 16.24 in Bad
Sassendorf-Lohne, mit dem PKW Fabrikat: Opel als Führer Kennzeichen: XX" die
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Nachdem die Verwaltungsbehörde
mit Schreiben vom 15. März 2002 den Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 dahin
"berichtigt" hatte, dass das Kennzeichen XX und das Fahrzeugfabrikat Opel
gestrichen und durch das Kennzeichen XX und das Fahrzeugfabrikat BMW ersetzt
wurde, nahm der Landrat des Kreises Soest mit Schreiben vom 12. April 2002 den
Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 zurück und erließ unter dem 11. April 2002
einen neuen Bußgeldbescheid, in dem dem Betroffenen zur Last gelegt wurde, "am
14.11.2001 Uhrzeit: 16.24 in Bad Sassendorf-Lohne, A G. O. B 1 (Flugplatz) Fr.
Erwitte mit dem PKW Fabrikat: BMW als Führer Kennzeichen: XX" die
Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Der Betroffene meint, die Ordnungswidrigkeit sei im Hinblick auf diesen
Verfahrensgang verjährt.
Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat den Betroffenen, wie
bereits ausgeführt, verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die ihm angelastete
Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verjährt. Durch ursprünglichen Bußgeldbescheid
des Landrats des Kreises Soest vom 29. Januar 2002 ist die Verjährung gemäß § 33
Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Dieser Bußgeldbescheid, der die dem
Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nach Tatzeit und Tatort
hinreichend beschreibt, ist wirksam. Dass dieser Bußgeldbescheid unrichtige
Angaben über das von dem Betroffenen zur Tatzeit am Tatort gefahrene Fahrzeug
enthält, hat nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge. In der Rechtsprechung und
Literatur ist anerkannt, dass eine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nur bei
ganz schwerwiegenden Mängeln angenommen werden kann, wenn etwa der Tatvorwurf in
persönlicher, sachlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht von anderen denkbaren
Tatvorwürfen abgegrenzt werden kann (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 66 Rdnr. 39
ff. m.w.N.). Dieser Abgrenzungsfunktion wird der Bußgeldbescheid vom 29. Januar
2002 aber gerecht, weil nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der
dem Betroffenen zur Last gelegten Tat bestehen kann. Es steht vielmehr
zweifelsfrei fest, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (vgl.
im Übrigen BGHSt 23, 240). Die falsche Bezeichnung des Tatfahrzeugs ist deshalb
unschädlich, weil aus dem Bußgeldbescheid klar erkennbar ist, dass es sich um
eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, die dem Betroffenen vorgeworfen
wird und die sich am 14. November 2001 um 16.24 Uhr auf der B 1 in der Nähe des
Flugplatzes in Fahrtrichtung Erwitte zugetragen hat. Zudem ist der Betroffene
von den anzeigenden Polizeibeamten nach der Messung dort angehalten worden. Der
Polizeibeamte hat sich von dem Betroffenen den Fahrzeugschein und Führerschein
zeigen lassen und das Lichtbild mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen
abgeglichen. Der daraus zu entnehmende Vorwurf der
Geschwindigkeitsüberschreitung war dem Betroffenen deshalb von Anfang an bekannt
und hat sich auch in dem Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Soest vom 29.
Januar 2002 wiedergefunden. Im Übrigen behauptet der Betroffene selbst nicht,
dass es für ihn tatsächlich zweifelhaft war, welcher Vorfall im Bußgeldbescheid
vom 29. Januar 2002 gemeint war oder dass ein anderes Geschehen in Betracht
kommen kann.
Die Rücknahme des wirksamen Bußgeldbescheides vom 29. Januar 2002 lässt die
verjährungsunterbrechende Wirkung unberührt (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 35
m.w.N.). Der "neue" Bußgeldbescheid vom 11. April 2002 hat deshalb die
Verjährung erneut unterbrochen (vgl. Göhler, a.a.O.).
II.
Die vom Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen
Feststellungen tragen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Verurteilung
des Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Insoweit hat
die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der
Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Insbesondere sind die Ausführungen des Amtsgerichts zur
Ordnungsgemäßheit der Messung rechtsfehlerfrei. Die hiergegen gerichteten
Angriffe der Rechtsbeschwerde finden in dem angefochtenen Urteil keine
Bestätigung.
Das Amtsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betroffene
im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens
68 km/h vorsätzlich gehandelt hat.
Im Ergebnis ist auch der Rechtsfolgenausspruch aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Die Verhängung einer Geldbuße von 400,- € lässt Rechtsfehler zum
Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Das Amtsgericht hat nach umfassender
Abwägung unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise
rechtsfehlerfrei eine Erhöhung der Regelbuße für erforderlich gehalten.
Auch die Anordnung des Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten begegnet
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat bedacht, dass
von der Anordnung eines Fahrverbots nur ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 4 BKatV
abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so
erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines
Ausnahmefalles gerechtfertigt und die Verhängung des Fahrverbots trotz grober
Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG unangemessen wäre, wobei das
Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl von für sich genommen
gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände ausreicht. Die Entscheidung, ob
der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und somit ein Absehen von dem
Fahrverbot rechtfertigt, unterliegt zwar in erster Linie der Würdigung des
Tatrichters, dem eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist. Sie kann vom
Rechtsbeschwerdegericht aber auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft
werden. Hier hat sich aber das Tatgericht in den Grenzen seiner
Ermessensfreiheit gehalten. Allein die Tatsache, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts erfolgte, lässt die Annahme eines
Ausnahmefalles nicht gerechtfertigt erscheinen. Die fehlende Voreintragung des
Betroffenen ist ebenso wenig geeignet, von einem Fahrverbot abzusehen, da der
Bußgeldkatalog gemäß § 1 Abs. 2 BKatV von der Verhängung eines Regelfahrverbotes
ausgeht und hier zudem noch eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen worden
ist.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht davon Abstand genommen, von der
Verhängung eines Fahrverbots ggf. auch unter Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise
abzusehen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war sich das Amtsgericht im
Hinblick auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und die vorsätzliche
Begehungsweise hinreichend bewusst, dass die durch das Fahrverbot angestrebte
Besinnungsmaßnahme nicht durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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