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Bussgeldregelsatzunterschreitung –
Möglichkeiten und Prüfung durch das Gericht
OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 82/06
Beschluss vom 13.10.2006
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Amtsgerichts X. vom 19. Juni 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Am 21.10.2005 verhängte das Amtsgericht X. gegen den Betroffenen wegen einer
Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter
Alkoholeinfluss in Tateinheit mit fahrlässigem Führen eines Kraftfahrzeuge unter
Drogeneinfluss nach § 24 a Abs.1 und 2 StVG eine Geldbuße von 400 Euro und ein
Fahrverbot von zwei Monaten. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob
der Senat dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit Beschluss vom 24.2.2006 auf
(1 Ss 10/06), weil das Amtsgericht sein Abweichen von der in der
Bußgeldkatalogverordnung unter Nr. 242.2 vorgesehenen Regelfolge für einen
mehrfach einschlägig auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer (Bußgeldhöhe: 750
Euro; Dauer des Fahrverbots drei Monate) nicht ausreichend begründet hatte. Mit
Urteil vom 19.5.2006 setzte das Amtsgericht nunmehr ein Fahrverbot von drei
Monaten fest, hielt jedoch an der Verhängung einer Geldbuße von 400 Euro fest,
weil der Betroffene zwischenzeitlich arbeitslos geworden war. Hiergegen wendet
sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer erneut eingelegten Rechtsbeschwerde, mit
welcher sie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Sie ist der Ansicht,
das Amtsgericht habe durch die Reduzierung der Geldbuße gegen das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Verkehrsteilnehmer verstoßen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Höhe der verhängten
Geldbuße, wegen der bestehenden Wechselwirkung zu dem verhängten Fahrverbot wird
hiervon jedoch - auch zugunsten des Betroffenen (§ 79 Abs.3 OWiG, § 301 StPO) -
der Rechtsfolgenausspruch im Ganzen erfasst.
1. Zu Recht ist das Amtsgericht bei dem gerichtsbekannt bereits zweimal wegen
Verstoßes gegen § 24a StVG auffällig gewordenen Betroffenen vom Vorliegen eines
Regelfalles nach Nr. 242.2 BKatVO ausgegangen. Besondere Umstände, welche ein
Abweichen hiervon gebieten könnten, hat das Amtsgericht nicht festgestellt (vgl.
hierzu Senat VRS 98, 385 ff.). Unabhängig hiervon wäre die Verhängung eines auch
zeitlich nachdrücklichen Fahrverbots gleichwohl deshalb angezeigt gewesen, weil
es sich beim Betroffenen ersichtlich um einen wiederholt einschlägig auffällig
gewordenen Verkehrsteilnehmer und gegenüber verkehrs-rechtlichen Ge- und
Verboten uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur durch die
Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden kann (vgl. hierzu Senat NJW 2005,
3158 f. = DAR 2005, 644 f. = VRS 109, 284 ff.).
2. Auch die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße hat Bestand.
a. Zwar trifft es zu, dass den Regelsätzen der nach § 26a StVG als
Rechtsverordnung erlassenen BKatV eine auch von Gerichten zu beachtende
Bindungswirkung beikommt. Diese Zumessungsrichtlinien entbinden jedoch nicht von
der im Einzelfall gebotenen Prüfung der Berechtigung des Katalogsatzes. Dabei
geht § 1 Abs. 2 BKatV von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen
aus, weshalb bei Vorliegen von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen
eine Reduzierung oder Erhöhung der katalogmäßig vorgesehen Geldbuße in Betracht
kommen kann (vgl. OLG Karlsruhe VRS 100, 460: Mitverschulden; Göhler, OWiG, 14.
Aufl. 2006, § 17 Rn. 28b m.w.N.).
Zu den zu beachtenden Umständen gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betroffenen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. OWiG haben diese nur bei
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unter 35 Euro im Regelfall außer Betracht zu
bleiben (BT-Drucks. 10/2652, Seite 12; Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 17 Rn.
23). Auch über diesen Betrag hinaus können nähere Feststellungen zu den
Einkommensverhältnissen (ggf. Grundbesitz, Eigentum am Pkw) und den Schulden
oder sonstigen Verpflichtungen des Betroffenen im Urteil dann entbehrlich sein,
wenn die Regelbuße festgesetzt wird und ersichtlich keine Besonderheiten in der
Person des Betroffenen vorliegen (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht,
Beschluss vom 25.8.2003, 1 Ss - OWi - 166/03; zu den dabei diskutierten
Wertgrenzen OLG Celle Zfs 1992, 32 [100 Euro]; BayObLG DAR 2004, 593 [250 Euro];
vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2006, StVG, § 24 Rn. 48a;
Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 17 Rn. 24).
Dies gilt jedoch nicht, wenn aufgrund bestehender Anhaltspunkte die
wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar erheblich vom Durchschnitt nach oben
oder unten abweichen. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Betroffene
arbeitslos ist. In einem solchen Fall ist abgesehen von Geldbußen unterhalb des
Höchstbetrages des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs.1 OWiG von derzeit 35 Euro
(OLG Brandenburg, Beschl. vom 25.8.2003, 1 Ss (OWi) 156 B/03; OLG Braunschweig
VRS 107, 61; OLG Düsseldorf NZV 1992, 418; Hentschel, a.a.O., Rn. 48) unter
entsprechender Darstellung im Urteil regelmäßig zu prüfen, ob der Betroffene
ggf. auch unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zur Bezahlung des im
Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage ist. Ein Festhalten an
solchen Richtlinien darf nämlich nicht zur der Verhängung einer
unverhältnis-mäßigen, da vom Betroffenen nicht mehr leistbaren, Sanktion führen
(vgl. näher Senat VRS 108, 63; Göhler, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).
b. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die vom Amtsgericht vorgenommene
Reduzierung der Regelgeldbuße von 750 Euro auf 400 Euro im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Berücksichtigt der Tatrichter nämlich rechtlich fehlerfrei alle
maßgeblichen Umstände, sind seine Erwägungen im Rahmen des ihm zustehenden
Rechtsfolgen-ermessens bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren hinzunehmen.
So liegt der Fall hier.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durfte das Amtsgericht zunächst die
Angaben des Betroffenen zu seiner Arbeitslosigkeit ohne weitere Sachaufklärungen
seinen Urteilsfeststellungen zugrunde legen. Zwar darf der Tatrichter - will er
von der im Regelsatz der BKatV vorgesehenen Regelbuße abweichen - nicht näher
belegte Angaben des Betroffenen nicht in jeden Fall einfach übernehmen. Einer
besonders eingehenden und kritischen Bewertung bedarf es aber - anders als beim
Absehen vom Regelfahrverbot wegen Vorliegens einer besonderen Härte (vgl. hierzu
Senat NJW 2005, 3158 ff.; OLG Rostock NZV 2002, 137 ff.) - nur dann, wenn
Anhaltspunkte eine nähere Sachaufklärung gebieten. Solche sind aber nicht
ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargetan. Auch die
vom Tatrichter vorgenommene Schätzung der zukünftigen Einkommens-situation des
Betroffenen ist nicht zu beanstanden, da ein entsprechender Bescheid des
Arbeitsamtes zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht ergangen war. Sichere
Feststellungen, ob er bei seinen Eltern, bei welchen er zukünftig wieder
Wohnsitz nehmen will, Unterhaltsbeiträge zu leisten haben wird, konnten in der
Hauptverhandlung nicht getroffen werden, weshalb das Amtsgericht entgegen der
Ansicht der Staatsanwaltschaft zu Recht von der Anrechnung „fiktiver
Mietersparnisse" absehen durfte.
Ausgehend von einem monatlichen Arbeitslosengeld von 900 Euro stellt eine
Geldbuße von 750 Euro aber eine erhebliche Belastung dar, die trotz bewilligter
Ratenzahlung in Anbetracht stetig steigender Lebens-haltungskosten durchaus an
die Grenze der Leistungsfähigkeit des arbeitslosen Betroffenen stoßen kann. Zwar
darf anders als beim Tagessatzsystem des § 40 StGB nicht allein auf das
monatliche Nettoeinkommen abgestellt werden. Dass der Betroffene aber über das
zukünftige Arbeitslosengeld hinaus über Vermögen oder andere Einkünfte verfügen
könnte, ist nicht ersichtlich.
Zu Recht hat das Amtsgericht auch den Voreintragungen des Betroffenen im
Verkehrszentralregister keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Zwar wäre bei
Vorliegen solcher an sich - eine Erhöhung der in der BKatV vorgesehenen Sanktion
ist wegen Ausschöpfung des Bußgeldrahmens nach §§ 17 Abs.2 OWIG, § 24a Abs. 4
OWIG ohnehin nicht möglich - zumindest ein Festhalten an der Regelbuße geboten;
hier besteht aber die Besonderheit, dass Nr. 242.2 BKatV bereits tatbestandlich
das Vorliegen von mehreren einschlägigen Vorein-tragungen voraussetzt, so dass
diese nicht nochmals zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen.
Überdies steht im Bußgeldverfahren auch das verfassungsrechtliche Gebot der
Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Sanktionen entgegen, welche der
Betroffene aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erbringen
kann.
Insgesamt gesehen hat sich das Amtsgericht daher im Ergebnis innerhalb des ihm
zustehenden und auch aus dem persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung
gewonnenen Rechtsfolgenermes-sens gehalten, so dass auch die Reduzierung der
Regelbuße rechtsfehlerfrei erfolgte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1, 79 Abs.3 OWiG i.V.m. § 473 Abs.1
StPO.
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