Bußgeldverfahren – Auslagenpauschale
Amtsgericht
Aachen
Az: 50 OWi-508
Js 162109-154/09
Beschluss vom
20.08.2009
In dem Bußgeldverfahren hat das AG
Aachen durch den am 20. 08. 2009 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts X. vom 23:07.2009 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 15.07.2009 werden die nach
dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.03.2009 dem
Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen gemäß dem
Antrag vom 08.04.2009 auf 725,90 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 464 b StPO, 11 Abs. 2 RPflG; 567 Abs. 2 ZPO zulässige und auch
fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet. Die zusätzlich zu den bereits
durch den Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochenen notwendigen Auslagen
beantragte Auslagenpauschale von 20,- € zzgl. Umsatzsteuer ist ebenfalls zu
erstatten. Bei dem Bußgeldverfahren handelt es sich nämlich im Verhältnis zum
nachfolgenden Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht um eine eigene
Angelegenheit im Sinne von Nr. 7002 W RVG.
Eine explizite Regelung dieser Frage findet sich im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht. Dort sind nur punktuelle Einzelfälle einer
"selben" bzw. einer "verschiedenen" Angelegenheit in §§ 16ff RVG aufgeführt.
"Angelegenheit" im Sinne von Nr. 7002 W RVG ist ein einheitlicher Lebensvorgang,
der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrages
bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt (Landgericht
Köln, Urt. v. 01.10.2008, 20 S 15108 m.w.N.). Die Frage, ob das behördliche und
das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen als dieselbe Angelegenheit anzusehen
sind oder nicht, ist streitig.
1) Als Argument für eine Betrachtung als dieselbe Angelegenheit wird angeführt,
dass keine Vergleichbarkeit des behördlichen Bußgeldverfahrens mit dem
Verwaltungsverfahren bei Verwaltungsakten gegeben sei, für welches die Trennung
in § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklicch festgestellt sein (Landgericht Köln, Urt. v.
01.10.2008,20S 15108, ebenso Landgericht Hamburg, Urt. v. 09.08.2006, 319 S
3I06, dem folgend Amtsgericht Koblenz, Beschl. v. 23.11.2046, 34 Owi 558/06; im
Ergebnis ebenso Amtsgericht München, Urt. v. 23.05:2008, 262 C 36106/07 mit dem
Argument, dass behördliches Bußgeld- und das staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsverfahren vergleichbar seien und bei letzterem auch nur eine
Auslagenpauschale anfalle.
2) Die Gegenauffassung stützt sich zum einen auf die gegenüber den Regelungen in
der BRAGO im RVG nunmehr gesonderten Regelungen über das Bußgeldverfahren, Zum
anderen wird auf die - nach dieser Ansicht gegebene - Ähnlichkeit zwischen
Verwaltungs- und behördlichem Bußgeldverfahren und die grundsätzlichen
Unterschiede zwischen behördlichem Bußgeldverfahren und staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren abgestellt (Amtsgericht Friedberg/Essen, Beschl. v.
14.11.2008, 45a OWi 806 Js 8580108; im Ergebnis ebenso Amtsgericht Nauen, Beschl.
v. 90.05.2007, 34 OWi 481 Js 20950105 - 430105).
3) Letzteres überzeugt. Das behördliche Bußgeldverfahren stellt ein gesondert
geregeltes Verfahren dar, welches - anders als das staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsverfahren - mit einer einseitig getroffenen, der Rechtskraft fähigen
Entscheidung endet. Insoweit ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren als
Rechtsmittelverfahren im weiteren Sinne anzusehen. Ein gerichtliches
Rechtsmittelverfahren ermöglicht aber nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG in jeder Instanz
eine Gebührenforderung. Für diese Ansicht spricht auch § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
RVG, wonach "die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der
Rechtsverteidigung" keine besondere Angelegenheit darstellt, "soweit kein
besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet". Hiervon ist
aber bei einem behördlichen Bußgeldverfahren auszugehen. Dass es bei der
Differenzierung nicht darauf ankommen kann, ob der Streitgegenstand im engeren
Sinne identisch ist, zeigt § 17 Nr. 2 RVG, welcher Mahnverfahren und das sich
anschließende streitige Verfahren als verschiedene Angelegenheiten bezeichnet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln im o.a. Urteil geht es auch nicht
um eine (zulässige oder unzulässige) analoge Anwendung von § 17 Nr. 1 RVG zur
Begründung des pauschalisierten Erstattungsanspruchs, sondern um die Auslegung
des Begriffs "Angelegenheit" im Rahmen der Nr. 7002 VV RVG, sodass die
Voraussetzungen der Analogie nicht vorliegen müssen.