Bussgeldverfahren – Angemessenheit der Mittelgebühr
Landgericht
Düsseldorf
Az: I Qs
831/06 BuK
Beschluss vom
04.08.2006
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 27.06.2006 wird der Beschluss
des Amtsgerichts Langenfeld vom 06.06.2006 unter Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde im übrigen als unbegründet wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 28.10.2005, Az.:
16 Owi 20 Js 5437/05 - 258105, sind dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen
aus der Staatskasse zu erstatten, die auf 379,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2005 festgesetzt
werden.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr
für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt; in diesem Umfang trägt die
Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im
Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Betroffene macht mit seinem (korrigierten) Antrag vom 15.02.2006 (BI. 60f.
GA) die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse in Höhe
von jeweils 20% über der Mittelgebühr geltend.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Langenfeld sind dem Betroffenen notwendige
Auslagen in Höhe von 379,14 Euro entstanden.
Der Betroffene kann auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts
Langenfeld vom 28.10.2005 dem Grunde nach Erstattung seiner notwendigen Auslagen
von der Staatskasse verlangen. Die Kostengrundentscheidung kann nicht
nachträglich gem. § 109a OWiG korrigiert werden.
Die systematische Einordnung der Vorschrift hat der Gesetzgeber nicht
ausdrücklich geregelt. Richtiger Auffassung nach gehören Abs. 1 und 2
unterschiedlichen Verfahrensbereichen an. Abs. 1 wird nicht schon bei der
Auslagengrundentscheidung berücksichtigt, sondern erst im
Kostenfestsetzungsverfahren (LG Freiburg, NStZ 1990, 287; LG Hamburg, VRS 76,
308; AG Bayreuth, JurBüro 1987, 1380).
Abs. 2 ist, ebenso wie der Grundtatbestand des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO,
Gegenstand der Grundentscheidung (Karlsruher Kommentar, OWiG, § 190a, Rn. 2).
Fehlt dort eine dem Abs. 2 entsprechende Beschränkung der Auslagenerstattung,
kann sie im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden (LG Koblenz 4.
Strafkammer, Beschluß vom 13. November 1991, Az: 4 Qs 43/91, ZfSch 1992, 134135;
a.A. LG Bremen, KostRspr. StPO § 467 (B) Nr. 84 m. abl. Anm. H. Schmidt).
Demnach hätte bereits im Rahmen der Kostengrundentscheidung berücksichtigt
werden müssen, ob dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein
rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, § 109a
Abs. 2 OWiG.
Darüber hinaus liegen aber auch die Voraussetzungen des § 109a Abs. 2 OWiG nicht
vor.
Abs. 2 ist eine Modifikation der Grundregel des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO.
Diese Regelung hatte sich im Bußgeldverfahren als unbefriedigend und
unzureichend erwiesen. Vor allem im Rahmen von Bußgeldverfahren wegen sog.
Kennzeichenanzeigen machen Betroffene häufig gegenüber Polizei und
Verwaltungsbehörde von ihrem Schweigerecht Gebrauch, um - nach Einspruch gegen
den Bußgeldbescheid - in der Hauptverhandlung den wahren Täter zu benennen,
zugunsten dessen zu diesem Zeitpunkt oft genug die Verfolgungsverjährung
eingetreten ist.
Zwar handelt es sich vorliegend um einen solchen Fall, in dem erst in der
Hauptverhandlung - nach Eintritt der Verfolgungsverjährung - der Name der
Fahrerin bekannt gegeben wurde. Jedoch war im vorliegenden Fall bereits vor
Erlass des Bußgeldbescheids ohne jeden Zweifel erkennbar, dass der Betroffene
nicht der Fahrer des Fahrzeugs war, was ein Abgleich des Radarfotos mit dem
Fotos des Personalausweises des Betroffenen (BI. 12 GA), ergibt. Darüber hinaus
ergab sich auch aus dem Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde, dass Halter und
Fahrerin nicht identisch sind" (BI. 9 GA).
Die Versagung der Auslagenerstattung ist stets begrenzt durch die Reichweite der
vom Betroffenen gesetzten und ihm zurechenbaren Kausalität (Karlsruher
Kommentar, OWiG, § 190a, Rn. 18). Daran fehlt es zum Beispiel, wenn der
Betroffene einen entlastenden Umstand zwar verspätet oder gar nicht vorgetragen
hat, die Beweislage im Übrigen aber so beschaffen war, dass das Verfahren
unbeschadet des Verhaltens des Betroffenen bereits früher hätte eingestellt
werden müssen (Karlsruher Kommentar, OWiG, § 190a, Rn. 2; AG Leverkusen ZfS
1997, 308; AG Aschaffenburg DAR 2002, 136 m. Anm. Rössel - rechtzeitige
Feststellungsmöglichkeit der Nichtidentität von Fahrer und Betroffenem durch
Lichtbildvergleich).
Ein solcher Fall liegt hier ohne jeden Zweifel vor, so dass es an der
notwendigen Kausalität fehlt. Die Bußgeldbehörde hätte schon keinen
Bußgeldbescheid erlassen dürfen, das Amtsgericht hätte schon keinen Termin zur
Hauptverhandlung anberaumen dürfen.
Der Betroffene kann somit seine notwendigen Auslagen von der Staatskasse ersetzt
verlangen.
Dem Betroffenen sind folgende notwendige Auslagen entstanden:
Gebühr gemäß Nr. 5100 W:
Die Gebühr gemäß Nr. 5100 W entsteht nach der Anmerkung (1) zu Nr. 5100 VV für
die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall.
Ausgangspunkt ist beim Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des
jeweils in Betracht kommenden Rahmens. Diese liegt bei 85,00 Euro.
Jedoch kann auch im Fall einer durchschnittlichen Ordnungswidrigkeit im Ergebnis
einmal ein Betrag über oder auch unter dem Mittelwert des einschlägigen Rahmens
angemessen sein (LG Flensburg, JB 76, 641; LG Göttingen, JB 02, 418; LG
Stralsund, JB 00, 201).
Bedeutung haben hierbei auch die Gefahr eines Fahrverbots (LG Gera, JB 00, 581;
AG Lüdinghausen JB 99, 132; a.M. AG Saarlouis AnwBl 05, 796) oder die Eintragung
beim Kraftfahrtbundesamt (LG Rottweil, Rpfleger 93, 368 (Parkverstoß), AG
Aschaffenburg, JB 02, 579; AG Lüdinghausen JB 99, 132, a.M. AG Saarfouis AnwBl
05, 796).
Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis eine Grundgebühr nur in Höhe der
Mittelgebühr angemessen.
Maßgeblich ist hierbei, dass sich die Sache im Zeitpunkt des ersten Gespräches
mit dem Betroffenen für den Rechtsanwalt als eine durchschnittliche
Geschwindigkeitsüberschreitung bei gleichzeitiger Verhängung eines Fahrverbots
von einem Monat dargestellt hat und der Betroffene Voreintragungen beim
Kraftfahrbundesamt hatte. Isoliert betrachtet wäre in diesem Stadium eine
leichte Erhöhung der Mittelgebühr angemessen gewesen.
Zu der Grundgebühr gehört aber auch die Akteneinsicht in die Verfahrensakten,
die einen wesentlichen Teil des der Grundgebühr zugrundeliegenden Verfahrens
ausmacht. Die Akten des Verfahrens hatten einen sehr geringen Umfang und waren
rechtlich und tatsächlich einfach.
Bereits durch die Akteneinsicht war für den Verteidiger durch einen einfachen
Vergleich der Bilder erkennbar, dass der Betroffene nicht der Fahrer war.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere im Hinblick darauf, dass im
Zeitpunkt des ersten Gesprächs der Akteninhalt und die fehlende Identität von
Betroffenem und Fahrer nicht bekannt gewesen sein dürfte, scheint vorliegend
somit die Mittelgebühr in Höhe von 85,00 Euro gerechtfertigt.
Gebühr gemäß Nr. 5103 W:
Nach Anmerkung (1) zu Nr. 5100 VV deckt die Grundgebühr die "erstmalige
Einarbeitung in den Rechtsfall" ab, wovon ein erstes Informationsgespräch mit
dem Mandanten und die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt umfasst werden (zu
Nr. 4100 W mit wortgleicher Anmerkung 1: Burhoff in RVG, Nr. 4100 VV Rn. 12 f.).
Die Einlegung eines Rechtsmittels geht hierüber hinaus und löst folglich eine
Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 W aus. Die Mittelgebühr liegt bei 135,00 Euro.
Allerdings scheidet der Ansatz der beantragten - erhöhten - Mittelgebühr aus.
Zwar ist für Normalfälle die Mittelgebühr die billige Gebühr. Ein Normalfall
liegt jedoch allenfalls insoweit vor, als es sich um ein Bußgeldverfahren wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten
handelt. Der vom Rechtsanwalt in der Sache betriebene Aufwand hingegen könnte
nicht geringer sein, da die Verfahrensgebühr ausschließlich durch das Einlegen
eines Einspruchs ohne jegliche schriftliche Begründung ausgelöst wurde. Außerdem
bewegt sich die Geldbuße mit 60,00 Euro am unteren Rand der von Nr. 5103 W
erfassten Geldbußen von 40,00 Euro bis 5.000,00 Euro. Zwar verkennt die Kammer
nicht, dass die Höhe der Geldbuße für die Berechnung der Verfahrensgebühr nur
noch eine untergeordnete Rolle spielt, nachdem das Gesetz mit Nr. 5101 VV, Nr.
5103 VV und Nr. 5105 W nach der Höhe des Bußgeldes gestaffelte Gebührenrahmen
vorsieht. Dies rechtfertigt es nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, die Höhe
der Geldbuße gänzlich außer Acht zu lassen. Nach alledem hält die Kammer eine
Gebühr von 50,00 Euro für angemessen und ausreichend.
Gebühr gemäß 5109 VV:
Ausgangspunkt bei der Gebühr gemäß 5109 VV ist beim Wahlverteidiger ebenfalls
grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Rahmens, die
bei 135,00 Euro liegt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren vor dem Amtsgericht das
eine Geschwindigkeitsüberschreitung ohne rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten zum Gegenstand hat. Hinzu kommt, dass der Betroffene
offensichtlich nicht der Fahrer des Fahrzeug war. Der vom Rechtsanwalt in der
Sache betriebene Aufwand hingegen könnte in diesem Verfahrensabschnitt nicht
geringer sein. Auch unter Berücksichtigung, dass weiterhin ein Fahrverbot drohte
und Voreintragungen im Register des Kraftfahrtbundesamtes beim Betroffenen
bestanden ist, eine Gebühr nur deutlich unter der Mittelgebühr angemessen. Denn
auch in diesem Stadium war der Betroffene ersichtlich nicht der Fahrer und damit
drohten Fahrverbot und Eintragungen beim Kraftfahrtbundesamt faktisch nicht.
Die Kammer hält daher - bei gleichem Gebührenrahmen - ebenfalls eine Gebühr von
50,00 Euro für angemessen und ausreichend.
Gebühr gemäß 5110 VV:
Ausgangspunkt bei der Gebühr gemäß 5110 VV ist beim Wahlverteidiger erneut die
Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Rahmens. Diese liegt bei 215,00
Euro.
Hinsichtlich der Gebühr gemäß 5110 W gelten die oben genannten Erwägungen zur
Gebühr gemäß 5109 W entsprechend.
Hinzu kommt, dass der Termin nur sehr kurz gedauert hat und mit keinen
rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden war.
Unter Berücksichtigung des höheren Gebührenrahmens bei der Gebühr gem. 5110 W
erscheint hier eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro angemessen und ausreichend.
Danach sind festzusetzen:
Grundgebühr Nr. 5100 VV 85,00 Euro
Verfahrensgebühr Nr. 5103 W 50,00 Euro
Verfahrensgebühr Nr. 5109 W 50,00 Euro