Bussgeldverfahren – Rahmengebühren - Mittelgebühr
Amtsgericht
Saarbrücken
Az: 42 C
377/05
Urteil vom
19.05.2006
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht in SAARBRÜCKEN ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren
gem. § 495 a ZPO am 19.5.2006 für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tat b es t a n d:
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer
127,60 EUR. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag i.V.m. § 5
Abs. 1 a der ARE 2000.
Das Gericht erachtet die von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Gebühren
als angemessen.
Auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wie dem vorliegenden hat der Gesetzgeber
mit der Einführung des RVG Rahmengebühren bestimmt, bei welchen kein fester
Gebührensatz, sondern ein Mindest- und Höchstsatz vorgeschrieben ist. Innerhalb
dieses Gebührenrahmens hat der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der in § 14
RVG genannten Kriterien denjenigen Gebührensatz selbst zu bestimmen, der
billigem Ermessen entspricht. Insoweit hat der Rechtsanwalt alle Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere den Umfang und die Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens-und
Vermögensverhältnisses seines Auftragsgebers sowie in bestimmten Fällen auch ein
besonderes Haftungsrisiko.
Bei der Bestimmung der Gebühr wird dem Rechtsanwalt ein Rahmen zugestanden,
innerhalb dessen seine Entscheidung durch das Gericht nicht überprüfbar ist.
Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen sein soll, so ist die von dem
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig
ist. Unbillig ist eine Bestimmung der Gebührenhöhe stets dann, wenn die
vorgenannten Kriterien des § 14 RVG nicht hinreichend berücksichtigt wurden. In
diesen Fällen kann das Gericht in das grundsätzlich dem Anwalt vorbehaltene
Bestimmungsrecht eingreifen und eine Berechnung zum Nachteil des Anwalts
korrigieren (vgl. Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, § 14 Rdnr. 44
ff.).
Soweit die Höhe von Gebühren in Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeiten betroffen ist, bestehen hinsichtlich der in Ansatz
zu bringenden Gebühren abweichende Auffassungen.
a)
Nach einer Auffassung sind Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
die durchschnittlichen Bußgeldverfahren, sodass stets von der Mittelgebühr
auszugehen sei (vgl. die Nachweise bei Madert, in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Raber,
Kommentar zum RVG, 16. Aufl., § 14 Rdnr. 93). Begründet wird diese Ansicht
insbesondere damit, dass der Auffassung entgegen gewirkt werden solle, dass im
Bußgeldverfahren in der Regel geringere Gebühren als in einem amtsgerichtlichen
Verfahren angebracht seien, dem ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren vorhergegangen ist. Da im Strafverfahren allgemein
anerkannt sei, dass in durchschnittlichen Verfahren von der Mittelgebühr
auszugehen sei, müsse dies auch im Bußgeldverfahren gelten.
b)
Die Gegenmeinung geht davon aus, dass in alltäglichen
Verkehrsordnungswidrigkeiten stets nur eine im unteren Bereich des jeweiligen
Rahmens liegende Gebühr angemessen sei (vgl. die Nachweise bei Madert, a.a.O., §
14 Rdnr. 94). Denn die Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten müssten mit
allen Bußgeldverfahren verglichen werden. Vergleiche man dann die angedrohten
Geldbußen, die ein entscheidendes Indiz für die Bedeutung der Angelegenheit
darstellen würden, so würde sich ergeben, dass die Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeiten an der unteren Grenze der Skala liegen.
c)
Keine der beiden Auffassungen überzeugt, da sie beide nicht mit dem
Gesetzeswortlaut des § 14 RV G in Einklang zu bringen sind. Nach dem insoweit
eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt
der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,
vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftragsgebers nach billigem Ermessen. Diese Formulierung sowie die Eröffnung
des weiten Gebührenrahmens, den der Gesetzgeber im Rahmen des RVG eingeführt
hat, verbieten es von vornherein, für bestimmte Verfahren eine starre, feste
Gebühr vorzusehen.
Zutreffend und mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen ist damit
alleine, die jeweils angemessene Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der
in § 14 RVG genannten Kriterien festzusetzen.
Dabei hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts sowohl der Rechtsanwalt als
auch ein Versicherungsnehmer gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung konkret
und substantiiert im Rechtsstreit zu den einzelnen Kriterien des § 14 RVG
vorzutragen. Nur wenn ein entsprechender Vortrag erfolgt, kann das Gericht
überhaupt überprüfen, ob der geforderte Gebührenanspruch gerechtfertigt ist.
Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Gebühr wird man dabei im Regelfall von
der Mittelgebühr ausgehen können. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zu
konkreten billigen Gebühr in den "normalen Fällen" werden, d.h. in den Fällen,
in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu
berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind. Dabei wird die
Mittelgebühr allerdings lediglich als Ansatz für die konkrete Gebühr dienen, sie
darf allerdings nicht aus Bequemlichkeit grundsätzlich als konkrete Gebühr
angenommen werden (vgl. Madert, a.a.O., § 14 Rdnr. 31). Jedes der
Bemessungskriterien des § 14 RVG kann dabei Anlass sein, vom Mittelwert nach
oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kann nach Auffassung des Gerichts
nicht davon ausgegangen werden, dass dem klägerischen Prozessbevollmächtigten
eine Mittelgebühr zusteht. Der klägerische Prozessbevollmächtigte wurde in einer
Bußgeldangelegenheit wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
beauftragt. Die Verwaltungsbehörde hatte einen Bußgeldbescheid mit einer
Geldbuße i.H.v. 75,-- EUR erlassen, der nach Rechtskraft zu einer Eintragung von
3 Punkten in der Verkehrszentralregister geführt hätte. Nach der
Einspruchseinlegung erfolgte in der Hauptverhandlung eine Verfahrenseinstellung
gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, weil die Klägerin nicht Fahrzeugführerin zum Zeitpunkt
des Vorfalls war.
Der klägerische Prozess bevollmächtigte bestellte sich zum Verteidiger und
forderte Akteneinsicht. Er nahm in der Folge auch Einsicht in die Bußgeldakte
und führte zwei ausführliche Besprechungen mit der Klägerin durch. Eine weitere
Besprechung erfolgte nach Zustellung des Bußgeldbescheides.
Bei dieser Sachlage handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts in
eine Gesamtschau der Kriterien des § 14 RVG lediglich um eine
unterdurchschnittliche Angelegenheit, sodass eine Abrechnung gegenüber der
Beklagten unter Zugrundelegung der Mittelgebühr unbillig war, weil die Kriterien
des § 14 RVG nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Die Rechtslage war vorliegend sehr einfach gelagert. Es ging lediglich um eine
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Schwierigkeit der
Angelegenheit ist daher als unterdurchschnittlich anzusehen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird vom Gericht allenfalls als
durchschnittlich angesehen. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat insoweit
lediglich ausgeführt, es hätten zwei ausführliche Besprechungen und eine weitere
Besprechung mit der Klägerin stattgefunden. Obwohl die Beklagte diesbezüglich
bemängelt hat, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht konkret
mitteilte, was er unter einer ausführlichen Besprechung versteht, hat der
klägerische Prozess bevollmächtigte diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht.
Auch die Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen des
Hauptverhandlungstermins wird vom Gericht eher als unterdurchschnittlich
betrachtet. Angaben zur Dauer des Hauptverhandlungstermins hat der klägerische
Prozessbevollmächtigte nicht gemacht. Das Verfahren wurde allerdings
eingestellt, weil die Klägerin nicht Fahrzeugführerin zum Zeitpunkt des Vorfalls
war. Insoweit beschränkt sich die Verteidigertätigkeit auf den Vergleich eines
Fotos aus der Bußgeldakte mit dem Gesicht seines Mandanten. Eine besondere oder
auch nur durchschnittliche Schwierigkeit ist hierin nicht zu sehen.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin bewertet das Gericht ebenfalls
als leicht unterdurchschnittlich. Es stand ein Bußgeldbescheid im Raume, der
eine Geldbuße von 75,-- EUR und eine Eintragung von 3 Punkten im
Verkehrszentralregister vorsah. Die Geldbuße bewegt sich damit am unteren Rande
der möglichen Geldbußen, die in Bußgeldsachen üblicherweise verhängt werden.
Dass die Klägerin in Flensburg vorbelastet war, ist von ihr weder vorgetragen,
noch sonst ersichtlich. Die Klägerin musste daher weder befürchten, ihre
Fahrerlaubnis zeitweise zu verlieren, noch musste sie befürchten, punktemäßig in
einen Bereich zu kommen, in dem der Entzug der Fahrerlaubnis möglicherweise
bevorstand. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist daher als
leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Das Gericht weist in diesem
Zusammenhang allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Sachlage
möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin bereits vorbelastet
gewesen wäre oder aber ein Fahrverbot im Raume stände. Dann könnte sogar eine
(deutlich) überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit gegeben sein.
Hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisses der Klägerin geht das
Gericht von durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisses aus. Auch
die Klägerin selbst geht insoweit von durchschnittlichen Verhältnissen aus.
Soweit die Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten überdurchschnittliche
Vermögensverhältnisse angenommen hat, ist dies nach Auffassung des Gerichts
nicht haltbar. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin haben die Klägerin und
ihre Ehemann gemeinsam ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 3.100,-- EUR zur
Verfügung haben. Dies kann nicht als überdurchschnittlich angesehen werden.
Eine Gesamtschau der vorgenannten Kriterien des § 14 RVG ergibt damit, dass die
konkrete Bußgeldangelegenheit lediglich unterdurchschnittlich gelagert war.
Sowohl die Schwierigkeit der Tätigkeit, als auch die Bedeutung der Angelegenheit
für die Klägerin waren als unterdurchschnittlich anzusehen. Die anderen
Kriterien, die nach § 14 RVG bei der Gebührenrechnung zu berücksichtigen sind,
können allenfalls als durchschnittlich angesehen werden. Da bereits jedes der
Bemessungskriterien des § 14 RVG Anlass sein kann, vom Mittelwert nach oben oder
unten abzuweichen, war die angemessene Gebühr unter Berücksichtigung aller
erhöhenden verminderten Umstände jedenfalls unterhalb der Mittelgebühr
anzusiedeln.
Der Bewertung des Gerichts steht insoweit auch nicht der Inhalt des eingeholten
Gutachtens der Rechtsanwaltskammer entgegen. Das Gericht ist nämlich regelmäßig
nicht an ein eingeholtes Gutachten gebunden (vgl. Madert, a.a.O., § 14 RVG Rdnr.
118). Zwar gilt gleichzeitig der Grundsatz, dass das Gericht nur bei triftigen
Gründen von einem Gutachten der Rechtsanwaltskammer abweichen sollte. Solche
triftigen Gründe liegen im vorliegenden Falle zur Überzeugung des Gerichts
allerdings vor. Zum einen hat die Rechtsanwaltskammer - wie bereits ausgeführt -
die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu Unrecht als überdurchschnittlich
bewertet, was angesichts des Umstandes, dass die Klägerin und ihr Ehemann
gemeinsam ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 3.100,-- EUR haben, nicht
nachvollziehbar ist. Zum anderen geht das Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach
Auffassung des Gerichts auch von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn es auf
Seite 5 ausführt, dass "Verkehrsverstöße, die mit einem eintragungspflichtigen
Bußgeld bedroht sind, zumindest als durchschnittlich angesehen werden können, es
sei denn, die übrigen zu beachtenden Kriterien führten zu einer Über- bzw.
Unterdurchschnittlichkeit in der Bewertung".
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es insoweit nicht mit dem
Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen, generell bei Verkehrsverstößen, die mit
einer eintragungspflichtigen Bußgeld bedroht sind, Durchschnittlichkeit
anzunehmen. Denn wie das Gutachten selbst auf Seite 6 oben einräumt, ist es für
die Bedeutung der Angelegenheit den Mandanten maßgeblich, ob dieser bereits
vorbelastet ist oder nicht. Für die Fälle, in denen keine Vorbelastung in
Flensburg besteht, hat eine Eintragung von etwa einem oder drei punkten
keinerlei Auswirkungen für den Betroffenen. Vor diesem Hintergrund erscheint es
nicht sachgerecht, generell bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister von
Durchschnittlichkeit auszugehen. Insoweit erscheint es sachgerechter, eine
Differenzierung danach zu treffen, ob und ggfls. inwieweit der Betroffene
bereits in Flensburg vorbelastet ist.
Das Gericht erachtet den Ausgangspunkt der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes -
wie er auch auf Seite 7 in der Mitte des Gutachtens noch einmal zum Ausdruck
kommt - damit als unzutreffend.
Soweit teilweise sogar vertreten wird, dass dann, wenn eine Eintragung von
Punkten in das Verkehrszentralregister droht, ohne weiteres eine hohe Bedeutung
für den Betroffenen vorliegt (vgl. z.B. LG Potsdam, MDR 2000, 581; AG
Frankenthal,Beschluss vom 29.4.2005, Az.: 5189 Js 16685/04 1 OWi), folgt das
Gericht dieser Auffassung nicht. Denn für eine hohe Bedeutung für den
Betroffenen ist nach Ansicht des Gerichts zumindest erforderlich, dass für den
Betroffenen droht, dass er die möglichen Auswirkungen im Falle ihres Eintretens
in nicht unerheblicher Weise spürt. Dies wäre ggfls. dann zu bejahen, wenn
bereits eine Vorbelastung in Flensburg vorliegt, die in absehbarer Zeit unter
Umständen bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis werden könnte oder aber
wenn ein Fahrverbot im Raume stehen würde. Bei einem bloßen - erstmaligen -
Eintrag in das Verkehrszentralregister kann demgegenüber nach Auffassung des
erkennenden Gerichts noch nicht von einer hohen Bedeutung der Angelegenheit für
den Betroffenen gesprochen werden, da Auswirkungen für den Betroffenen noch in
keiner Weise mit der bloßen erstmaligen Eintragung verbunden sind.
Im übrigen hat das Gutachten der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes nach Ansicht
des Gerichts nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Bußgeldangelegenheit
rechtlich überaus einfach gelagert war und auch in tatsächlicher Hinsicht
keinerlei Schwierigkeiten dargestellt hat.
Nach alle dem bestehen für das Gericht triftige Anhaltspunkte, von dem Gutachten
der Rechtsanwaltskammer abzuweichen.
Da die Gebührenbestimmung des klägerischen Prozessbevollmächtigten die Kriterien
des § 14 RVG mithin nicht ausreichend berücksichtigt hat, ist die
Gebührenbestimmung als unbillig anzusehen, die Bestimmung der Billigkeit wird
daher vom Gericht durch Urteil getroffen (vgl. BGHZ 41, 79). Auch das Gericht
erachtet im konkreten Falle die von der Beklagten an die Klägerin bereits
gezahlten Gebühren unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG als
angemessen, da die Angelegenheit in der Gesamtschau lediglich als
unterdurchschnittlich zu bewerten war.
Einen Anspruch der Klägerin über die von der Beklagten bereits geleisteten
Zahlungen hinaus ist nach alledem nicht gegeben.
Mangels Bestehens eines Hauptanspruches kann die Klägerin auch die
Nebenforderung nicht mit Erfolg geltend machen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre gesetzliche Grundlage in den §§
91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.