Bußgeldverfahren - Wiederaufnahmeantrag
Landgericht
Stuttgart
Az: 19 Qs
41/08 OWi
Beschluss vom
09.06.2008
Die sofortige Beschwerde des
Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.04.2008 wird
als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Am 21.03.2006 erließ das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt
Stuttgart einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung,
begangen am 16.12.2005, über 150 EUR gegen den Betroffenen. Die
Verwaltungsbehörde ordnete ferner ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat
an.
Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 25.03.2006 förmlich zugestellt. Am
18.04.2006 schrieb die Verwaltungsbehörde ihn an, wies ihn auf die mittlerweile
eingetretene Wirksamkeit des Fahrverbots hin und forderte ihn auf, den
Führerschein unverzüglich zu übersenden. Als dies nicht geschah, verfügte die
Landeshauptstadt Stuttgart am 23.05.2006 die Beschlagnahme des Führerscheins. Am
12.6.2006 suchten Beamte des Polizeipostens N. den Betroffenen auf und händigten
ihm die schriftliche Beschlagnahmeverfügung aus, worauf er seinen Führerschein
freiwillig abgab. Mit Schreiben vom 01.03.2007 zeigte der Verteidiger des
Betroffenen erstmals seine Bevollmächtigung an und ersuchte um Akteneinsicht,
zur Prüfung der Möglichkeiten, im Wiederaufnahmeverfahren gegen den
Bußgeldbescheid vorzugehen. Bereits am 07.03.2007 wurden die Akten entsprechend
ausgefolgt.
Am 17.12.2007 beantragte der Betroffene Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er
den beanstandeten PKW zur Tatzeit nicht gefahren und daher die
Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe. Er trug vor, Fahrer zur Tatzeit sei ein
H.N. gewesen, und teilte dessen Adresse mit. Außerdem führte er aus, Die
Tatsache dass jener der Fahrer gewesen sei, sei zu beweisen durch Zeugnis des
H.N. und durch anthropologisches Sachverständigengutachten.
Das Amtsgericht Stuttgart verwarf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
durch den angefochtenen Beschluss.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 Abs. 1 Abs. 2 OWiG, § 372 StPO
zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig innerhalb einer Woche ab
Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses beim Amtsgericht eingegangen.
2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das
Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen zu Recht als unzulässig verworfen.
Zwar wurde der Antrag gemäß §§ 85 Abs. 1 OWiG, 366 Abs. 2 StPO formgerecht durch
eine vom Verteidiger unterzeichnete Schrift angebracht. Der geltend gemachte
gesetzliche Grund der Wiederaufnahme wurde nicht ausdrücklich angegeben, aus der
Begründung des Antrags ergibt sich jedoch, dass er auf „neue Tatsachen oder
Beweismittel" im Sinne der §§ 85 Abs. 1 OWiG, 359 Nr. 5 StPO gestützt werden
soll. § 85 Abs. 2 OWiG steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da jedenfalls mit
dem Fahrverbot eine Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art angeordnet wurde,
deren Beseitigung, wie sich aus § 85 Abs. 2 S. 2 OWiG ergibt, mit dem
Wiederaufnahmeantrag erstrebt werden kann (vgl. Göhler § 85 Rn. 11 – 12). Dass
das Fahrverbot bereits vollstreckt wurde, ist unschädlich, vgl. §§ 85 Abs. 1
OWiG, 361 Abs. 1 StPO. Auch sind seit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
noch keine drei Jahre verstrichen (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).
Als Begründung für ein Wiederaufnahmebegehren kommt hier lediglich der
Wiederaufnahmegrund des § 85 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO in Betracht.
a) Die Behauptung, der Betroffene habe das Tatfahrzeug zur Tatzeit nicht
gefahren, bezieht sich zwar entgegen der Ansicht des Amtsgericht auf eine neue
Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Neu ist nach dieser Vorschrift eine
Tatsache, wenn sie dem erkennenden Gericht bzw. hier der Verwaltungsbehörde zum
Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt war oder durch die Verwaltungsbehörde
bei der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden ist. Im Anhörungsbogen, der
dem Beteroffenen vor Erlass des Bußgeldbescheids zugesandt worden war, trug
dieser die Personalien des H.N. als Angaben zu seiner, also des Betroffenen,
Person und gerade nicht als Angabe zur Sache ein; auch erläuterte er darin
gerade nicht, dass jener zur Tatzeit gefahren sein soll. Ob das Vorbringen des
Betroffenen allerdings entsprechend verstanden werden konnte und daher von der
Verwaltungsbehörde vor einer Entscheidung auch so ausgelegt worden wäre, kann
offen bleiben, da die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme zum
Wiederaufnahmeantrag mitteilte, bei ihr sei dieser Anhörungsbogen dem Vorgang
erst nach Erlass des Bußgeldbescheids zugeordnet worden. Dies wird durch einen
Datumsstempel „27.03.2006" und ein Handzeichen belegt. Da somit der
Verwaltungsbehörde die Äußerung des Betroffenen bei Erlass des Bußgeldbescheids
am 21.03.2006 überhaupt nicht bekannt war, konnte sie der Entscheidung auch
nicht zugrunde gelegt worden sein.
§ 359 Nr. 5 StPO verlangt jedoch zusätzlich die Prüfung der Geeignetheit des
Beweismittels unter erhöhten Darlegungserfordernissen (s.z.B. OLG Stuttgart
NStZ-RR 2003, 210 ff). Dabei ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Motiven die
Einengung auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung zu entnehmen. Demgemäß hat
die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1977, 59 m.w.N.) stets die benannten
Beweismittel schon im Zulassungsverfahren auf ihren Beweiswert geprüft. Es
genügt also nicht immer der bloße schlüssige Vortrag eines
Wiederaufnahmegrundes; vielmehr ist auch die Eignung des Beweismittels
darzulegen, wenn dies für seine Bewertung notwendig erscheint. Widerruft der
Verurteilte beispielsweise sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis,
so muss er darlegen, warum er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit
zuwider zugegeben hat und weshalb er sein Geständnis nunmehr widerruft. Dasselbe
gilt für den Wiederaufnahmevortrag, ein Zeuge, der den Verurteilten in der
Hauptverhandlung belastet hatte, werde ihn nunmehr entlasten; auch hier müssen
die Gründe für den Sinneswandel des Zeugen in einleuchtender Weise dargelegt
werden (OLG Stuttgart a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1977,59; OLG Köln,
NStZ 1991, 96 [98]).
Die erweiterte Darlegungspflicht gilt gem. OLG Stuttgart (a.a.O.) auch für die
Benennung von Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren, deren Aussagen dem Verurteilten
schon in der Hauptverhandlung bekannt waren, die von ihm aber nicht benannt
wurden. Auch hier muss der Antrag die Eignung des Tatsachenvortrags und des
Beweismittels darlegen, die Beweisgrundlage des rechtskräftigen Urteils zu
erschüttern. Dazu gehört auch der Grund für die Nichtbenennung des Beweismittels
im Erkenntnisverfahren und für dessen Benennung im Wiederaufnahmeverfahren (vgl.
OLG Düsseldorf, NStZ 1993,504; KG, Beschl.v. 8. 12. 2000 – 1 AR 1463/00 – 4 Ws
228/00, zit. nach JURIS; OLG Stuttgart v. 22. 7. 2002 – 1 Ws 148/02). Zwar ist
es das Recht eines Angeklagten oder Betroffenen, in der Hauptverhandlung oder in
dem vorausgehenden Verfahren unwahre Angaben zur Sache zu machen, in der
Hauptverhandlung auf die Benennung eines abwesenden Entlastungszeugen oder auf
die Vernehmung eines anwesenden Entlastungszeugen zu verzichten oder gar keine
Angaben zu machen, weil der Angeklagte oder Betroffene nach der
Strafprozessordnung bzw. dem OwiG seine Verteidigungsstrategie selbst bestimmen
darf. Er ist nach rechtskräftiger Verurteilung auch nicht gehindert, solche
Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren als neue Beweismittel einzuführen. Dann aber
muss er – als Folge seiner Verteidigungsstrategie – einleuchtende Gründe dafür
anführen, warum er den Zeugen früher nicht zu seiner Entlastung benutzt hat,
dies aber nunmehr – im Wiederaufnahmeverfahren mit seinen nach §§ 359 ff. StPO
beschränkten Möglichkeiten – für geboten hält (vgl. KG, Beschl.v. 8. 12. 2000 –
1A 1463/00 – 4 Ws 228/00 zit. nach JURIS; OLG Stuttgart, Beschl.v. 22. 7. 2002 –
1 Ws 148/02).
Dieser Gedanke hat erst recht im OWi-Verfahren für die Fälle zu gelten, in denen
ein Betroffener schon gar keinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt
hatte und diesen somit rechtskräftig werden ließ. Durch die Benennung eines
Zeugen (erst) im Wiederaufnahmeantrag setzt der Betroffene sich in Widerspruch
zu früherem eigenen Prozessverhalten. Würde allein die spätere schlüssige
Benennung des vermeintlichen Fahrers als Zeugen genügen, um die Zulässigkeit des
Wiederaufnahmegesuchs zu begründen, so stünde der rechtskräftige Bußgeldbescheid
– zumindest bis zum Ablauf der 3 -Jahres-Frist des § 85 Abs. 2 Nr. 2 OWiG –
praktisch unter der Bedingung einer Fortdauer des Schweigens / Akzeptierens des
Betroffenen. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig
abgeschlossenen Straf- oder Bußgeldverfahrens ist jedoch dazu bestimmt, den
Konflikt zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der
Rechtssicherheit angemessen zu lösen, die sich beide aus dem Rechtsstaatsprinzip
ableiten (vgl. BVerfGE 22, 322 <329>). Ein unter dem Gesichtspunkt der Wahrung
der Rechtssicherheit zu forderndes erweitertes Darlegungsverlangen wie oben
ausgeführt verschlechtert die Chancen eines Verurteilten auf Erlangung eines
gerechten Richterspruches im Wiederaufnahmeverfahren nicht in einem solchen
Maße, dass das Wiederaufnahmeverfahren dadurch – an seinem Ziel gemessen –
ineffektiv würde und hierdurch in Widerspruch zu dem auch die Effektivität des
Rechtsschutzes garantierenden Rechtsstaatsprinzip geriete (s. hierzu BVerfG NJW
1994, 510).
Der erweiterten Darlegungspflicht ist der Betroffene hier nicht nachgekommen. Er
trägt nicht vor, warum er weder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt
und dann den vermeintlich tatsächlichen Fahrer als Zeuge benannt hat, noch
weswegen er, obwohl er bereits am 12.06.2006 seinen Führerschein zur
Vollstreckung des Fahrverbots abgeben musste, nochmals 1 ½ Jahre mit der
Benennung des Zeugen in einem Wiederaufnahmeverfahren gewartet hat. Er erläutert
weiter nicht, ob und wie sich der Zeuge zum Vorwurf verhält und weswegen dieser
sich nach 2 ½ Jahren an ein relativ belangloses, alltägliches Geschehen, wie es
eine Geschwindigkeitsübertretung auf einer Bundesstraße darstellen dürfte,
zuverlässig erinnern können soll. Überzogen sind diese Anforderungen an die
gebotene Darlegung nicht, sie wären dem Betroffenen, der anwaltlich beraten ist,
ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.
b) Sachverständige sind neue Beweismittel, wenn der bisherigen Verfahrensgang –
wie hier – keinen Anlass zu sachkundiger Beurteilung gegeben hatte oder wenn das
erkennende Gericht auf Grund eigener Sachkunde entschieden hatte (s.Meyer –
Goßner StPO, 49. Aufl., § 359 Rdnr. 34) .
Vorgetragene neue Beweismittel sind bereits im Zulassungsverfahren auf ihren
Beweiswert zu überprüfen. Dabei ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts oder
wie hier der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die Entscheidung bei
Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre. Zu diesem Zweck muss
das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren
Beweisergebnis in Beziehung gesetzt werden. Hierbei ist im Hinblick auf die
Wahrung der Rechtskraft ein strenger Maßstab anzulegen.
Dabei müssen die neuen Beweismittel dem Wiederaufnahmegericht derart zugänglich
gemacht werden, dass sie von ihm in diesem Sinne verwertet und bewertet werden
können (LR-Gössel § 359 Rdnr. 177). Bei dieser Vorprüfung muss es möglich sein,
überprüfen und einschätzen zu können, ob sich das Beweismittel überhaupt zu
Gunsten des Verurteilten auswirken kann. Daher ist ein (neues) Gutachten dem
Wiederaufnahmegericht vorzulegen (Meyer-Goßner StPO, 49. Aufl. § 359 Rdnr. 50;
BGH St 39, 75; Koblenz OLG ST § 359 Nr. 5 m.w.N.) Die bloße Ankündigung bzw.
Behauptung, ein Sachverständiger werde ein zu anderen Ergebnissen führendes
Gutachten erstatten, genügt nicht.
Durch die bloße Benennung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens als
Beweisanerbieten im Wiedereinsetzungsantrag liegt hier somit noch gar kein
Beweismittel i.e.S. vor, sondern es wird ein solches lediglich als abstrakte
Möglichkeit in den Raum gestellt. Dem Wiederaufnahmegericht ist es hier in
keiner Weise möglich, einzuschätzen, ob ein Sachverständiger angesichts des nur
begrenzten Ausschnitts aus dem Gesicht des Fahrers und der Lichtverhältnisse auf
dem sich in der Akte befindenden Lichtbild (Bl. 1 u. 2) und angesichts der
mittlerweile verstrichenen Zeit überhaupt noch taugliche Aussagen würde treffen
können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.