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Bußgeldverfahren und Zustellungsmangel
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-2 Ss (OWi)
191/07 - (OWi) 101/07 III
Beschluss vom
17.04.2008
Die Rechtsbeschwerde wird auf
Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt.
Der Einzelrichter hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen
zugelassen, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu
ermöglichen, und hat die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei
Richtern übertragen. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene
Verfolgungsverjährung geltend, ferner erhebt er Verfahrensrügen.
Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Es ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG (Tatzeit: 18. Dezember
2006) ist zunächst durch die in der Übermittlung des Anhörungsbogens vom 5. März
2007 liegende Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens unterbrochen
worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Eine erneute rechtzeitige Unterbrechung ist
durch die an Rechtsanwalt Geißler bewirkte Zustellung des Bußgeldbescheides vom
16. April 2007 erfolgt (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Sodann ist die
Verfolgungsverjährung erneut rechtzeitig durch den Eingang der Akten bei dem
Amtsgericht am 15. Juni 2007 unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG).
a) Der Bußgeldbescheid ist Rechtsanwalt ........... am 19. April 2007 wirksam
zugestellt worden, weil er bereits in dem behördlichen Bußgeldverfahren der
gewählte Verteidiger des Betroffenen war und sich eine Vollmacht bei den Akten
befand (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Rechtsanwalt ............ hatte mit Schriftsatz vom 13. März 2007 angezeigt,
dass er die "außergerichtliche Vertretung" des Betroffenen übernommen habe, und
Akteneinsicht durch Überlassung der Ermittlungsakte (bestehend aus
Messprotokoll, Originalbeweisfotos, Eichschein, Lebensakte des Messgerätes,
Beschilderungsplan und einer Liste der am Tattag mit dem Messgerät
festgestellten Verkehrsverstöße) beantragt. Der Schriftsatz endete mit dem
Bemerken, dass nach erfolgter Akteneinsicht ggf. zum Akteninhalt Stellung
genommen werde. Dem Schriftsatz beigefügt war eine "außergerichtliche Vollmacht"
vom 13. März 2007 wegen "Beratung" in der Bußgeldsache, die folgenden Wortlaut
hat:
"Die Vollmacht ermächtigt
1. zu außergerichtlichen Verhandlungen aller Art, zum Abschluss eines
Vergleiches zur Vermeidung eines Rechtsstreits;
2. in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger,
Fahrzeughalter und deren Versicherer;
3. zur Entgegennahme von Zahlung, Wertsachen;
4. zur Stellung von Strafanträgen sowie deren Rücknahme, zur Vertretung als
Nebenkläger in einem Strafverfahren;
5. zur Akteneinsicht;
6. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, zu Abgaben und
Entgegennahmen von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigung) im
Zusammenhang mit den oben unter "wegen" genannten Angelegenheiten."
Im vorliegenden Fall ist diese Vollmacht unter Berücksichtigung des gezeigten
Verhaltens als Verteidigervollmacht zu werten. Die Bevollmächtigung des
Verteidigers bedarf keiner bestimmten Form. Es kann deshalb auch aus den äußeren
Umständen auf ein Verteidigerverhältnis geschlossen werden (vgl. BGH NStZ-RR
1998, 18; KK-Laufhütte, StPO, 5. Aufl., vor § 137 Rdn. 3; Meyer-Goßner, StPO,
50. Aufl., vor § 137 Rdn. 9 m.w.N.).
Rechtsanwalt ............ hatte Akteneinsicht durch Überlassung der
Ermittlungsakte beantragt, wobei dies mangels Terminsanfrage für ein Aufsuchen
der Verwaltungsbehörde zur dortigen Akteneinsicht dahin zu verstehen war, dass
ihm die Bußgeldakte - wie geschehen - in seine Kanzleiräume übersandt werden
sollte. Die Akteneinsicht durch häusliches Studium ist im Bußgeldverfahren indes
dem Verteidiger vorbehalten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 147 Abs. 4 StPO). Auch hat
nur der Verteidiger einen Anspruch auf Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m.
147 Abs. 1 StPO). Dem Betroffenen selbst kann die Verwaltungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren (§ 49 Abs.
1 OWiG). Ein nicht als Verteidiger beauftragter Rechtsanwalt hat hinsichtlich
der Akteneinsicht keine weitergehende Rechtsposition als der Betroffene selbst.
Bei dem Antrag auf Akteneinsicht durch Überlassung der Ermittlungsakten handelte
es sich demnach um eine typische Verteidigertätigkeit. Gleiches gilt für die
Anforderung der in dem Antrag näher bezeichneten Unterlagen (Messprotokoll,
Originalbeweisfotos, Eichschein, Lebensakte des Messgerätes, Beschilderungsplan,
Liste der am Tattag mit dem Messgerät festgestellten Verkehrsverstöße) und die
Ankündigung einer etwaigen Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht.
Dass im Rahmen des tatsächlichen Verteidigerverhältnisses lediglich aus
taktischen Erwägungen zunächst eine ungewöhnliche "außergerichtliche Vollmacht"
- die dort über die Ermächtigung zur Akteneinsicht hinaus genannten Punkte sind
für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren nicht
relevant - vorgelegt wurde, wird durch den weiteren Verfahrensgang bestätigt.
Denn mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat sich Rechtsanwalt Geißler
nunmehr als Verteidiger des Betroffenen bestellt und die schriftliche
Verteidigervollmacht vom 23. April 2007 - dieses Datum trägt auch die
Einspruchsschrift - später nachgereicht.
Für die gewählte Vorgehensweise gibt es nur einen plausiblen Grund. Durch die
Vorlage der "außergerichtlichen Vollmacht" sollte die Verwaltungsbehörde dazu
veranlasst werden, den Bußgeldbescheid nicht an den Betroffenen, sondern an den
von ihm beauftragten Rechtsanwalt zuzustellen, um anschließend in dem
gerichtlichen Bußgeldverfahren dessen damalige Stellung als Verteidiger, die
Wirksamkeit der Zustellung und damit die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs.
1 Nr. 9 OWiG in Abrede zu stellen. Mit dieser Begründung hat der Verteidiger
nach Erhalt der Terminsladung umgehend beantragt, das Verfahren wegen
Verfolgungsverjährung einzustellen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob
die Errichtung einer solchen "Verjährungsfalle" als rechtsmissbräuchlich oder
noch als zulässiges Verteidigungsverhalten anzusehen ist. Jedenfalls zeigt
gerade die gewählte Verteidigungsstrategie, dass Rechtsanwalt ............
tatsächlich von Anfang an als Verteidiger des Betroffenen tätig gewesen ist und
als solcher beauftragt war.
Das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung, die "Zweiteilung des
Verfahrens" sei "aus gebührentechnischen Gründen" erfolgt, ist erkennbar
vorgeschoben. Denn es macht gebührenrechtlich keinen Unterschied, ob der
Rechtsanwalt in dem behördlichen Bußgeldverfahren als Verteidiger oder in
ungewöhnlicher Form lediglich als Bevollmächtigter des Betroffenen tätig ist.
Legt der Betroffene keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, hat es mit
den Gebühren nach Nr. 5100 bis 5106 VV sein Bewenden. Kommt es nach
Einspruchseinlegung, die noch zu dem behördlichen Bußgeldverfahren gehört, zu
dem Verfahren vor dem Amtsgericht, entstehen die weiteren Gebühren nach Nr. 5107
bis 5112 VV unabhängig davon, welche Stellung der Rechtsanwalt in dem
behördlichen Bußgeldverfahren innehatte. Die Entscheidungsfreiheit des
Betroffenen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen oder nicht, wird
durch die Erteilung einer Verteidigervollmacht schon vor Zustellung des
Bußgeldbescheides nicht eingeschränkt. Im übrigen lässt der Umstand, dass der
Betroffene und sein Verteidiger lediglich objektiv nicht gegebene
"gebührentechnische Gründe" für die sukzessive Erteilung der "außergerichtlichen
Vollmacht" und der Verteidigervollmacht anführen, erkennen, dass den formal
unterschiedlichen Vollmachten in der Sache ein inhaltsgleicher Auftrag zur
Beistandsleistung in dem Bußgeldverfahren zugrunde lag und Rechtsanwalt
......... tatsächlich von Anfang an die Verteidigung des Betroffenen übernommen
hat.
Der Senat teilt die Auffassung des OLG Dresden (VerkMitt 2007, Nr. 63 = SVR
2007, 393), dass die Zustellung des Bußgeldbescheides nach § 51 Abs. 3 Satz 1
OWiG wirksam ist, wenn sich der tatsächlich als Verteidiger beauftragte und
tätige Rechtsanwalt von seinem Mandanten lediglich eine zivilrechtlich
ausgelegte "außergerichtliche Vollmacht" ausstellen lässt, um hieraus - nachdem
die Zustellung des Bußgeldbescheides wie angestrebt an den Rechtsanwalt erfolgt
ist - später formale Einwände gegen die verjährungsunterbrechende Wirkung
herzuleiten.
Die vorliegend zu beurteilende "außergerichtliche Vollmacht" hat nahezu
denselben Wortlaut wie diejenigen Vollmachtsurkunden, die Gegenstand der
Entscheidungen des OLG Hamm vom 27. November 2003 (DAR 2004, 105 = VRS 106, 126
= StraFo 2004, 96) und des OLG Brandenburg vom 23. Mai 2005 (ZfSch 2005, 571)
waren. Mit einer inhaltsgleichen Vollmachtsurkunde befasst sich ferner die
Entscheidung des KG Berlin vom 9. Dezember 2005 (VRS 112, 475). Soweit die drei
vorgenannten Oberlandesgerichte die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG
jeweils mit der Begründung verneint haben, dass der "außergerichtlichen
Vollmacht" ein Verteidigermandat des Rechtsanwaltes nicht mit der gebotenen
Eindeutigkeit zu entnehmen sei, vermag der Senat dieser rein formalen
Betrachtungsweise nicht zu folgen. In die Beurteilung einzubeziehen sind auch
äußere Umstände, die auf ein Verteidigerverhältnis schließen lassen und hierzu
in der Gesamtschau die erforderliche Gewissheit vermitteln können. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorlage einer "außergerichtlichen
Vollmacht" gerade ein Mittel der Verteidigertätigkeit mit dem Ziel darstellen
kann, die gesetzliche Fiktion der Zustellungsvollmacht zu unterlaufen und die
verjährungsunterbrechende Wirkung der an den Verteidiger bewirkten Zustellung
des Bußgeldbescheides zu umgehen.
b) Trotz der Abweichung von der Rechtsprechung der drei vorgenannten
Oberlandesgerichte ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof (§ 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG) nicht veranlasst. Denn selbst wenn man vorliegend
die Voraussetzungen § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht als erfüllt ansieht, ist die
Verfolgungsverjährung durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt
Geißler rechtzeitig unterbrochen worden, weil ein etwaiger Zustellungsmangel
jedenfalls geheilt worden ist.
Die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG a.F., wonach eine Heilung nicht in
Betracht kam, wenn mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist beginnt, ist am
30. März 2005 außer Kraft getreten. Ein etwaiger Zustellungsmangel konnte daher
nach § 8 LZG NRW geheilt werden (vgl. OLG Karlsruhe ZfSch 2008, 112; Göhler,
OWiG, 14. Aufl., § 51 Rdn. 52).
Der Betroffene hat Rechtsanwalt .............. am 23. April 2007, d.h. vier Tage
nach der an diesen bewirkten Zustellung des Bußgeldbescheides, schriftlich eine
ausdrückliche Verteidigervollmacht erteilt. Hierdurch wurde Rechtsanwalt
........... rechtsgeschäftlich ermächtigt, "Zustellungen und sonstige
Mitteilungen aller Art ... mit rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen." Durch
die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG wird die Möglichkeit einer
rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ
1997, 293; OLG Rostock NStZ-RR 2003, 336; BayObLG NJW 2004, 1263; OLG Hamm NZV
2005, 386).
Jedenfalls aufgrund der nachträglichen Erteilung der Zustellungsvollmacht ist
Rechtsanwalt Geißler Empfangsberechtigter im Sinne des § 8 LZG NRW geworden. Die
Heilung eines Zustellungsmangels tritt auch dann ein, wenn der Empfänger im
Zeitpunkt der Zustellung nicht empfangsberechtigt war, jedoch durch die
nachträgliche Erteilung der Zustellungsvollmacht empfangsberechtigt wird (vgl.
VG München, Beschluss vom 30. Juni 1998, M 4 K 98.2796, Quelle: juris). So liegt
der Fall hier. Die am 19. April 2007 an Rechtsanwalt Geißler bewirkte Zustellung
des Bußgeldbescheides ist jedenfalls am 23. April 2007 mit der Erteilung der
rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht wirksam geworden. Der Zeitraum
zwischen dem Erhalt des Bußgeldbescheides und der nachträglichen Erteilung der
Zustellungsvollmacht ist vorliegend mit lediglich vier Tagen derart kurz, dass
der Zweck der Zustellung auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange
des Betroffenen nach wie vor erreicht werden konnte.
2. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Rüge, die "außergerichtliche Vollmacht" sei unter Verletzung des § 261
StPO weder durch Verlesung noch in sonst zulässiger Weise in die
Hauptverhandlung eingeführt worden, verkennt, dass die Prüfung der
Verfolgungsverjährung im Freibeweisverfahren erfolgen konnte (vgl. BayObLG NZV
1995, 410; OLG Hamm DAR 2007, 96, 97; Meyer-Goßner a.a.O. Einl. Rdn. 152 m.w.N.).
Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit gelten für
die Beweiserhebung im Freibeweisverfahren nicht.
Ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert, dass die im Wege des
Freibeweises erlangten Beweisergebnisse in jedem Falle zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemacht werden (so wohl KK-Herdegen a.a.O. § 244 Rdn. 12), oder
ob dies - was nahe liegt - jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn eine
freibeweislich verwertete Urkunde von dem Betroffenen selbst stammt und von
dessen Verteidiger vorgelegt wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn
der Senat ist bei der Prüfung der Verfolgungsverjährung nicht an die von dem
Tatrichter hierzu getroffenen Feststellungen und dessen Beweiswürdigung
gebunden, sondern er prüft diese selbst unter Benutzung aller ihm verfügbaren
Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren (vgl. BayObLG a.a.O., Göhler a.a.O. §
79 Rdn. 47a). Der geltend gemachte Verfahrensfehler kann sich daher auf das
weitere Verfahren nicht auswirken.
b) Aus denselben Erwägungen ist die Aufklärungsrüge, der Tatrichter habe den
Betroffenen oder den Verteidiger nicht dazu befragt, aus welchen Gründen
sukzessiv zwei unterschiedliche Vollmachten erteilt worden seien, jedenfalls
unbegründet. Abgesehen davon, dass der Senat die Verjährungsfrage selbst
freibeweislich zu prüfen hat, ist im übrigen auszuschließen, dass der Tatrichter
zu einer anderen Bewertung gelangt wäre, wenn der Betroffene und sein
Verteidiger auf Befragen "gebührentechnische Gründe" für die Erteilung der
"außergerichtlichen Vollmacht" angeführt hätten. Denn diese ungewöhnliche
Vorgehensweise wirkt sich - wie dargelegt - gebührenrechtlich gerade nicht aus.
3. Indem der Betroffene Verfolgungsverjährung geltend macht, ergreift das
Rechtsmittel auch die sachlich-rechtliche Grundlage, auf der die
Verjährungsfrage zu entscheiden ist; insoweit ist die allgemeine Sachrüge
erhoben (vgl. BGH NJW 1984, 988).
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Betroffenen ergeben.
Die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite tragen den Schuldspruch
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
rechtsbedenkenfrei. Die Beweiswürdigung und die Erwägungen zur Bußgeldzumessung
weisen keinen den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler auf.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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