Cabriodachfehlfunktion – Rücktritt vom Autokaufvertrag
Landgericht
Bielefeld
Az: 5 O 381/07
Urteil vom
09.12.2008
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Kaufpreis 25.803,00 €
Satz Winterreifen 727,36 €
abzgl. Nutzungsvorteile für die Gesamtfahrleistung von 6.000km (0,5% des
Kaufpreises je 1.000 km) 774,09 €
Gesamt 25.756.27 €
vorgerichtliche RVG-Kosten 1.196.43 €
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufes.
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten unter dem 27.03.2006 ein Neufahrzeug
der Marke Opel, Model Astra TI Cabrio zu einem Kaufpreis von 25.803,00 €. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestellung vom 27.06.2006 Bezug genommen
(BI. 6 d.A.). Ferner erwarb die Klägerin für das bestellte Fahrzeug einen Satz
Winterreifen zu einem Kaufpreis von 727,36 €. Unter dem 14.07.2006 übergab die
Beklagte den gekauften Pkw an den Kläger.
Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass beim automatischen
Öffnen des Cabrio Daches mit der Fernbedienung der Öffnungsvorgang unterbrochen
und nicht beendet wurde und erst nach mehrfachen Drücken des Schalters beendet
werden konnte.
Die Klägerin rügte den vorstehenden Mangel bei der Beklagten und zahlte am
20.07.2006 den vereinbarten Kaufpreis unter Vorbehalt der Mängelfreiheit. Im
Zeitraum vom 25.10. bis zum 29.10.2006 und im Zeitraum vom 13.03. bis zum
16.03.2007 nahm die Beklagte an dem streitgegenständlichen Pkw
Nachbesserungsarbeiten vor.
Unter dem 06.05.2007 stellt die Klägerin bei dem Öffnungsvorgang des
Cabrio-Daches mit der Fernbedienung eine Fehlfunktion fest.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt
von dem Pkw-Kaufvertrag und forderte die Beklagte fruchtlos auf, bis zum
22.05.2007 die Rückabwicklung vorzunehmen (BI. 7 ff. d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2007 wies die Beklagte das
Rückabwicklungsbegehren der Klägerin zurück (BI. 10 d.A.).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte ihr unter dem 13.06.2007 die
vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € in Rechnung (BI. 12 d.A.).
Mit der seit dem 03.07.2007 rechthängigen Klage begehrt die Klägerin die
Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises sowie Erstattung der Aufwendungen für die
Winterreifen gegen Rückübereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen
Pkw, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Kfz
sowie Erstattung vorgerichtlicher RVG-Kosten. Die Klage beziffert die Klägerin
der Höhe nach wie folgt:
Im laufenden Rechtsstreit hatten sich die Parteien nach dem durch den
Sachverständigen Dipl. Ing. H.D. S. erstatten Gutachten im Termin vom 12.03.2008
darauf verständigt, dass die Beklagte eine dritte Gelegenheit zur Instandsetzung
der Funktion: Fernbedienung/Cabrio-Dach nach Maßgabe der technischen
Feststellungen des Sachverständigen S. erhält (vgl. BI. 80 d.A.). In der Zeit
vom 14.04. bis zum 09.05.2008 nahm die Beklagte einen dritten
Nachbesserungsversuch an der automatischen Dachöffnungsfunktion des
streitgegenständlichen Cabrios vor.
Die Klägerin trägt vor:
Es lägen zwei Mängel an ihrem Fahrzeug vor. Zunächst fehle es an einer
funktionierenden Diebstahlswarnanlage in dem von ihr gekauften Cabrio.
Trotz des dritten Nachbesserungsversuches komme es nach wie vor zu
Fehlfunktionen bei der automatischen Öffnungsfunktion des Cabrio Daches durch
die Fernbedienung. Die Fehlfunktion bei der Dachautomatik trete nunmehr auch
teilweise dann auf, wenn man die Öffnungsfunktion an dem in dem Pkw befindlichen
Schalter bedienen würde.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.756,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2007 zu zahlen Zug um Zug
gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Astra TI Cabrio, Fahrgestell-Nr.: xxx und
von vier Winterreifen auf Felgen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.196,43 € außergerichtliche
Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
3. Festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 23.05.2007 im Verzug mit der
Annahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeugs befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Das Fehlen einer Diebstahlswarnanlage stelle keinen Mangel dar, da die Klägerin
eine solche nicht als Extra bestellt habe.
Die von der Klägerin beschriebe Funktionsstörung, nämlich ein im Einzelfall
mehrfach erforderliches Drücken der Tasten an der Fernbedienung, stelle keinen
erheblichen Mangel dar, der den Rücktritt von einem Vertrag rechtfertigen würde.
Hierzu trägt die Klägerin vor:
Sie, die Klägerin, hätte bei der Bestellung des Fahrzeuges zumindest darüber
aufgeklärt werden müssen, dass sie keine Diebstahlswarnanlage mitbestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des
streitgegenständlichen Pkws in den Terminen vom 21.11.2007 und 20.08.2008 sowie
durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. H.
D. S. im Termin vom 12.03.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Niederschriften vom 21.11.2007, 12.03.2008 und 20.08.2008 Bezug genommen
(vgl. BI. 43 ff. d.A., BI. 78 ff. d.A. und BI. 127 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 25.756,27 €
aus §§ 346, 347,433,434,437 Nr. 2, 440, 323 BGB (Kaufpreis Pkw und Winterreifen)
Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkws.
1.
Zwischen den Parteien hatte zwar ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) bestanden. Es steht
nicht im Streit, dass die Klägerin bei der Beklagten das streitgegenständliche
Fahrzeug zu einem Preis von 25.803,00 € bestellt hat und sich die Parteien
ausgehend von der Bestellung vom 27.03.2006 über einen Kauf (§ 433 BGB) des
streitgegenständlichen Opel Astra TI Cabrio geeinigt hatten.
2.
Dass Fehlen der Diebstahlswarnanlage stellt jedoch keinen Sachmangel iSd § 434
BGB dar. Unstreitig hatte die Klägerin eine solche nicht bestellt. Entgegen der
Ansicht der Klägerin kann die Kammer auch keine Pflichtverletzung iSd § 241 Abs.
2 BGBin Form einer Aufklärungspflichtverletzung erkennen. Welche Extras eine
Kunde bei einer Fahrzeugbestellung wünscht ist, ist der Sphäre des Kunden
zuzuordnen. Wenn es der Klägerin darauf angekommen wäre, dass das bestellte
Fahrzeug über eine Diebstahlswarnanlage verfügt, so hätte sie diese einfach
bestellen müssen. Eine besondere Aufklärung durch einen Verkäufer, welche Extra
enthalten oder mitzubestellen sind, ist rechtlich nicht gefordert.
3.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Termin vom 20.08.2008 bei einem
Öffnungsversuch mit der Fernbedienung festgestellte einmalige Fehlfunktion
("Haken im Öffnungsvorgang") überhaupt als Mangel iSd § 434 BGB einzustufen
wäre; insbesondere auch im Hinblick auf die in sich geschlossenen und
widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen S. zu dem technischen Stand
von Cabrio-Stahldächern.
Bei Annahme eines Mangels wäre ein solcher, wie noch ausgeführt wird, ohnehin
nicht erheblich iSd § 323 Abs. 5 BGB. .
4.
Sofern man, die partiell auftretende, leichte Fehlfunktion der Fernbedienung zum
Cabrio-Dach als Sachmangel iSd § 434 BGB einzustuft, so ist dieser Sachmangel (§
434 BGB) nicht erheblich iSd § 323 Abs. 5 BGB, so dass ein Rücktritt wegen
dieser Pflichtverletzung ohnehin ausgeschlossen ist.
Inwieweit der Wertungsgesichtspunkt der Erheblichkeit iSd § 323 Abs. 5 BGB
aufzufassen ist, wird in Rechtssprechung und Literatur noch nicht einheitlich
beantwortet. Teilweise wird auf den Aufwand abgestellt, der zur Beseitigung des
Sachmangels erforderlich ist. Hier finden sich für den Kfz-Bereich
unterschiedliche Prozentsätze (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060 = 2-3%; OLG
Bamberg vom 10.04.2006, Az.: 4 U 295/05, DAR 2006,456 = 10%). In den
einschlägigen Kommentierungen wird teilweise auch ein weit größerer Aufwand im
Verhältnis zum Kaufpreis verlangt (vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 4.
Aufl., § 323 Rn. 243 = 20 - 50% m.w.N.). Teilweise wir~ auch auf weitere
Kriterien abgestellt, z.B. Dauer der Schadensbeseitigung oder die Auswirkungen
des Sachmangels auf die Tauglichkeit der Kaufsache zu ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch (vgl. zu den Fallbeispielen bei PalandtlGrüneberg, BGB, 65. Aufl., §
323 Rn. 32 m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass sich bei dem
Wertungsgesichtspunkt der Erheblichkeit iSd § 323 BGB eine rein schematische
Beurteilung verbietet, da diese zu zufälligen Ergebnissen führen kann. Vielmehr
ist in einer Gesamtschau der zur Instandsetzung erforderliche Aufwand nach Höhe
und Zeit und die Auswirkungen des Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit zu
würdigen. Vorliegend ist festzustellen und nachzuhalten, dass sich das
Cabrio-Dach mit der Fernbedienung bei zwei von drei Versuchen im Termin vom
20.08.2008 ohne Probleme Öffnen und Schließen ließ und dass die Öffnungsfunktion
über den im Fahrzeug befindlichen Schalter bei drei Versuchen im Termin vom
20.08.2008 keinen Fehlversuch ergeben hat. Unstreitig ist es auch nach dem
Klägervortrag zu keinem Zeitpunkt dazu gekommen, dass sich das Cabrio-Dach nicht
Öffnen bzw. nicht Schließen ließ, auch wenn in Einzelfällen die Funktion "haken
sollte" und sich erst bei dem zweiten oder dritten Drücken der Fernbedienung
ordnungsgemäß schließen lässt. Die technische Nutzbarkeit des
streitgegenständlichen Pkws als Kraftfahrzeug ist durch die festgestellte
marginale Fehlfunktion der Fernbedienung nicht eingeschränkt. Auch die volle
Nutzbarkeit des Pkws als Cabrio ist nach dem Eindruck der Kammer zu 100%
gegeben. Die partiell auftretende Fehlfunktion der Fernbedienung mag zwar aus
Sicht des peniblen Autoliebhabers ein Ärgernis darstellen. Nach Auffassung der
Kammer schränkt dieses Ärgernis jedoch allenfalls den Komfort in einem
verschwindend geringen Umfang ein und führt nicht dazu, dass wie im Termin vom
20.08.2008 von der Klägerin betont, der Pkw seit über zwei Jahren nicht als
Cabrio zu nutzen ist. Es schränkt den Komfort des Pkws nur unwesentlich ein,
falls bei einem Haken im Öffnungsvorgang die Fernbedienung einmal oder zweimal
gedrückt werden muss oder wenn in Einzelfällen anstatt die Fernbedienung neben
dem Pkw stehend zu nutzen, der Öffnungsschalter im Pkw sitzend genutzt werden
müsste. Wenn man die Fehlfunktionen der Öffnungsfunktion als Mangel iSd § 434
BGB überhaut einordnen will, dann würde dies allenfalls zu einer geringen
Minderung des Kaufpreises, nicht jedoch zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag
berechtigen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
Mangels Rücknahmeverpflichtung besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die
Beklagte auf Feststellung des Bestehens des Annahmeverzugs mit der Rücknahem des
streitgegenständlichen Pkws aus §§ 293 ff. BGB.
III.
Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche RVG-Kosten)
waren mangels begründeter Hauptforderung ebenfalls nicht zuzuerkennen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,709 S. 1 ZPO.
V.
Der Gebührenstreitwert wird
für den Klageantrag zu Ziffer 1 auf 25.756,27 €
für den Klageantrag zu Ziffer 2 auf 0,00 €
für den Klageantrag zu Ziffer 3 auf 257,56 €
mithin insgesamt auf 26.013,83 € festgesetzt (§§ 43, 48 GKG).
Der Wert des Klageantrags zu Ziffer 3. war mit 1 % des Wertes des Klageantrags
zu Ziffer 1. zu bemessen. Dieser Wert entspricht der Ersparnis des Aufwandes der
Klägerin, den sie aufwenden müsste, um die Leistung anzubieten (vgl. so auch bei
Zöller/Herget, ZPO, 24 Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Annahmeverzug; Hartmann,
Kostengesetze, 32. Aufl., 12 GKG a.F. (§ 3 ZPO) Rn. 14).