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Fahrverbot nach „Cannabis"-Fahrt – kann
hiervon abgesehen werden?
OLG Saarbrücken
Az: Ss (B) 13/02 (18/02)
Beschluss vom 11.04.2002
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 5.6.2001 gegen das Urteil des
Amtsgerichts Merzig vom 29. Mai 2001 hat der Bußgeldsenat des Saarländischen
Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 11. April 2002 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert,
dass neben dem Fahrverbot von einem Monat eine Geldbuße von 250.-- Euro verhängt
wird. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet
verworfen.
Gründe:
I
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines
Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) zu
einer Geldbuße von 600.-- DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem
Monat verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 27. Februar 2000 gegen 03.20
Uhr mit einem PKW die unter der Wirkung von Cannabis.
Zur Sanktion hat das Gericht ausgeführt, die Geldbuße habe es der BKatV
entnommen. Im übrigen verhänge es in Alkohol- und Drogenangelegenheiten
praktisch ausnahmslos ein Fahrverbot, da der Gesichtspunkt des
"Augenblicksversagens" naturgemäß nicht angeführt werden könne und daher kein
Anlass bestehe, "ausnahmsweise" von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.
II
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Sachrüge begründete
Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er erstrebt mit seinem Rechtsmittel
ausschließlich, dass auf das Fahrverbot verzichtet wird. Der Senat hat jedoch
wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot den gesamten
Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen. Das Rechtsmittel fuhrt zur Verhängung der
Regelgeldbuße durch den Senat; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
1. Die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass bei einem Verstoß gegen § 24a
Abs. II StVG in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen ist. (§§ 25 Abs. I S. 2
StVG; 2 Abs. III BKatV). Der Senat hält die Vorschrift des § 24a Abs. II StVG,
deren rechtfertigender Grund darin besteht, dass nach gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnis der Genuss von Cannabis und bestimmter anderer
psychoaktiver Substanzen generell abstrakt geeignet ist, durch die mit ihm
verbundene Enthemmung und Herbeiführung geistig-seelischer wie körperlicher
Ausfälle die Fahrsicherheit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG
90,145,181; BVerwG NJW 1997,269), weder aus den vom Beschwerdeführer genannten
noch aus sonstigen Gründen für verfassungswidrig (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Dezember 2000 - Ss(B) 69/00).
Anders als bei den Katalogtaten nach § 2 Abs. I u. II BKatV, wo ein Fahrverbot
in der Regel nur in Betracht kommt, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG
in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen, §§ 25 Abs. I S. 2 StVG, 2 Abs. III
BKatV. Dem Tatrichter ist deshalb bei der Entscheidung darüber, ob von einem
Fahrverbot abgesehen werden kann, in diesen Fällen ein geringerer
Ermessensspielraum eingeräumt. Denn angesichts des höheren Unrechtsgehalts und
der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich die
Angemessenheit des Fahrverbots von selbst. Ein Fahrverbot kann hier nur in
Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art entfallen oder wenn wegen der besonderen
Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen aus dem Rahmen typischer
Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit herausfällt (vgl. BGHSt.
38,125,134; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl., Rn. 18 zu § 25 StVG m.w.N.;
Senatsbeschluss vom 9. Juni 1995 -Ss(B) 99/95 -). Die Entscheidung, dass trotz
Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und
deshalb die Verhängung eines Fahrverbots nicht erfordert, unterliegt indes in
erster Linie der Würdigung des Tatrichters. Die Entscheidung des Tatrichters,
dem eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist (BGHSt. 38,136) kann vom
Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfang, nämlich auf das Vorliegen
von Ermessensfehlern hin überprüft werden (vgl. BayObLG NZV 1994, 327f) und ist
im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" zu respektieren. Nur bei
Ermessensfehlen ist die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren angreifbar.
Solche Rechtsfehler sind der angefochtenen Entscheidung jedoch - entgegen der
Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers - nicht zu entnehmen. Die oben
dargestellten Grundsätze hat das Amtsgericht beachtet. Außergewöhnliche
Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten,
sind nicht festgestellt. Die Formulierung des Gerichts, es verhänge in
derartigen Fällen fast ausnahmslos ein Fahrverbot macht auch noch hinreichend
deutlich, dass sich das Amtsgericht der Möglichkeit, in Ausnahmefällen von der
Verhängung absehen zu können, bewusst war. Fehlt es aber am Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen
könnten, dann ist in diesen Fällen auch für ein Absehen vom Fahrverbot gegen
Erhöhung der Geldbuße in der Regel kein Raum. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zum
Ausdruck gebracht hat, dass es sich dieser ihm durch § 2 Abs. IV BKatV
grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit bewusst gewesen ist (vgl. OLG Hamm BA
02,59).
Die Verhängung des Fahrverbots wurde auch nicht durch den Umstand
ausgeschlossen, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis von der
Verwaltungsbehörde entzogen bzw. vorläufig entzogen worden ist, da beide
Maßnahmen wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur und Voraussetzungen
unabhängig voneinander angeordnet werden können und durch das Fahrverbot auch
das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen verboten wird, es sachlich
daher weiter reicht als die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht 36. Aufl., § 25 StVG Rn. ll). Im übrigen ist es lediglich
eine Frage der Vollstreckung, ob das Fahrverbot im Hinblick auf eine mögliche
Anrechnung der Zeit der amtlichen Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (vgl. § 25 Abs. VI StVG) als vollstreckt gelten kann.
Auch die lange Dauer des Verfahrens rechtfertigt ein Absehen vom Fahrverbot
nicht. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und
leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter von einem Rückfall abzuhalten
und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht
auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Seine Warnungs- und
Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot deshalb nur erfüllen, wenn es sich in
einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Da es in erster
Linie spezialpräventiven Zwecken dient, kann es sinnlos erscheinen, wenn seit
der Tat längere Zeit bis zur Entscheidung verstrichen ist. Es bedarf dann
besonderer Umstände für die Annahme, dass es noch zu einer erzieherischen
Einwirkung auf den Täter unbedingt notwendig ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2000,
829; OLG Köln DAR 00,484; OLG Rostock BA 02,58). So ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass ein gem. § 25 Abs. I S. 1 StVG verhängtes Fahrverbot bei
längerem zeitlichen Abstand zur Tat seinen Sanktionszweck u.U. dann nicht mehr
erfüllen kann, wenn der Betroffene in der Zwischenzeit bei einer hohen
Fahrleistung beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl.
Pfälzisches OLG Zweibrücken BA 02,57; OLG Düsseldorf, OLG Köln, OLG Rostock
a.a.O.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder
zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann,
ist indes eine Frage des Einzelfalls. Vorliegend kann die seit der Tat
vergangene Zeit nicht dazu führen, von der Verhängung eines Fahrverbots
abzusehen. Dabei kann offen bleiben, ob und welche Bedeutung das Verschulden der
Justizbehörden hat, das darin liegt, dass das Amtsgericht - ohne erkennbaren
Grund - dem Verfahren erst sechs Monate nach Eingang der
Rechtsbeschwerdebegründung seinen Fortgang gegeben hat. Ein Absehen vom
Fahrverbot scheidet hier schon deshalb aus, weil der Betroffene im Hinblick
darauf, dass ihm die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen worden
ist, keine Möglichkeit hatte, die Indizwirkung seiner Ordnungswidrigkeit für die
Verhängung des Regelfahrverbots durch verkehrsgerechtes Verhalten zu entkräften.
Im übrigen gilt auch hinsichtlich des Zeitfaktors der oben dargestellte
Grundsatz, dass ein Absehen vom Fahrverbot in Fällen des § 24a StVG auf extreme
Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Hierzu genügt es allein noch nicht, dass
nunmehr 25 Monate seit der Tat verstrichen sind.
2. Allerdings ist die angefochtene Entscheidung insoweit zu beanstanden als das
Amtsgericht eine Geldbuße von 600.-- DM festgesetzt hat, ohne nähere
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen.
Bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind solche Feststellungen
jedoch nur entbehrlich, wenn wegen der Zuwiderhandlung lediglich eine
"geringfügige" Geldbuße ( von nicht mehr als 500.-- DM -nunmehr 250.-- Euro -)
verhängt wird (vgl. Pfälzisches OLG Zweibrücken NStZ 2000, 95; OLG Düsseldorf
VRS 99, 131; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 23.
Januar 2002 - Ss 76/01 - ). Der aufgezeigte Rechtsfehler führt jedoch nicht zur
- teilweisen - Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an
die Vorinstanz. Der Senat kann vielmehr gem. § 79 Abs. VI OWiG in der Sache
selbst entscheiden, da das Amtsgericht den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt
hat und weitere wesentlichen tatsächlichen Feststellungen nicht zu erwarten
sind. Das Amtsgericht ging erkennbar von der Regelsanktion aus. Es ist kein
Grund ersichtlich und von ihm dargelegt, warum es die Regelbuße von 500.-- DM
überschritten hat. Der Senat hält es unter Berücksichtigung aller Umstände des
Falles für angemessen, die gem. §§ 1 Abs. I; 2 Abs. III; lfd. Nr. 70 BKatV (in
der - seit dem 1. Januar 2002 geltenden - Fassung vom 21. November 2002, BGBl. I
S. 3033 ff) vorgesehene Regelgeldbuße in Höhe von 250.-- Euro zu verhängen.
Gemessen an dem erklärten Ziel (Wegfall des Fahrverbots) erweist sich die
Rechtsbeschwerde nach alledem als erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt
deshalb aus § 473 Abs. I StPO i.V.m. § 46 Abs. I OWiG.
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