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Cannabis und Fahreignung;
Fahrerlaubnisklassen und Streitwerte
VG Braunschweig
Az.: 6 B 91/04
Beschluss vom 10.02.2004
Leitsatz/-sätze:
1. Die Anforderung eines ärztlichen
Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und
rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge
Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen
wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen
eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.
2. Der Streitwert beläuft sich im Hauptsacheverfahren bei einer Fahrerlaubnis
der Klasse C oder CE auf 6.000,00 Euro, bei C1 oder C1E auf 5.000,00 Euro, bei B
oder BE auf 4.000,00 Euro, bei A auf 4000,00 Euro und bei A1 auf 3.000,00 Euro,
im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf den halben Wert.
Beim Besitz mehrerer
Fahrerlaubnisklassen wird, ausgehend von der Klasse mit dem höchsten Wert,
dieser Wert um 50 v. H der weiteren Klassen erhöht, soweit diese Berechtigungen
nicht von der Ausgangsklasse umfasst werden. Bei einer überwiegend beruflichen
Nutzung erfolgt ein Aufschlag von 50 v. H. des Auffangwertes (2.000,00 Euro).
Aus dem Entscheidungstext:
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
der Beteiligten werden nicht erstattet.
II.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wird
wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, den bereits
eingezogenen Führerschein dem Antragsteller unverzüglich wieder auszuhändigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erhielt im August 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE,
C1E und L, die er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines
Express-Kurierdienstes beruflich nutzt. Mit Verfügung des Antragsgegners vom 9.
Januar 2004 wurde ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung entzogen.
Der Antragsteller war im Oktober 2002 nach seiner Einreise aus den Niederlanden
bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft worden. Dabei waren im
Kofferraum seines Fahrzeugs in einer Sporttasche 5 g Haschisch aufgefunden
worden. Am 7. März 2003 wurde der Antragsteller auf der Bundesautobahn A 27 in
der Gemarkung Langwedel erneut verkehrspolizeilich überprüft. Im Verlauf der
Verkehrskontrolle wurde in seinem Schuh ein leeres Tütchen mit Anhaftungen von
Marihuana aufgefunden. Auf eine Nachfrage gab der Antragsteller an, zuletzt am
3. März 2003 Haschisch konsumiert zu haben. Mit Verfügung vom 7. Mai 2003
stellte die Staatsanwaltschaft Verden das zunächst wegen eines Verstoßes gegen
das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gemäß § 31a BtMG ein und gab
dem Antragsgegner hiervon Kenntnis.
Der Antragsgegner ordnete nach einer Einsichtnahme in die
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mit Verfügung vom 31. Juli 2003 an,
dass sich der Antragsteller zur Klärung der an seiner Fahreignung bestehenden
Bedenken beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn bis zum 30. Januar 2004
vier Drogenscreenings zu unterziehen habe. Als der Antragsteller dieser
Aufforderung nicht nachkam, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 9. Januar 2004 die
Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Januar 2004 Widerspruch,
über den noch nicht entschieden worden ist.
Am 26. Januar 2004 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor:
Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht
ordnungsgemäß begründet worden. Zudem halte die angefochtene Verfügung auch in
der Sache einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass sein Interesse an
einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das
öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme
überwiege. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich lediglich auf
Vermutungen und sei rechtswidrig. Eine Fahrerlaubnis könne nur dann entzogen
werden, wenn die fehlende Fahreignung erwiesen sei. Er sei im Zusammenhang mit
dem Besitz von Marihuana nur einmal am 16. Oktober 2002 aufgefallen, aber weder
strafrechtlich verurteilt noch sonst im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten. Am 7. März 2003 habe lediglich ein
leeres Tütchen mir irgendeiner Substanz, das er beim Anziehen in der
Bundeswehrkaserne vor dem Antritt der Heimfahrt nicht bemerkt habe, an seinem
Strumpf geklebt. Es sei weder danach geforscht worden, ob das Tütchen ihm gehört
habe, noch sei festgestellt worden, ob er unmittelbar vor Fahrtantritt
Betäubungsmittel konsumiert habe. Selbst dazu, in welcher Menge er überhaupt
schon einmal Marihuana geraucht habe, seien Feststellungen nicht getroffen
worden. Im Hinblick darauf, dass er bei der Anfertigung des Polizeiberichts vom
7. März 2003 nicht über seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt worden sei,
unterliege der Vorgang überdies einem Beweisverwertungsverbot. Allein ein
gelegentlicher Haschischkonsum oder das Mitführen geringer Mengen Marihuana
genügten nicht für die Annahme einer fehlenden Fahreignung. Es hätten außerdem
Feststellungen dazu getroffen werden müssen, dass er weder willens noch in der
Lage sei, den lediglich vermuteten Haschischkonsum und das Führen von
Kraftfahrzeugen zu trennen. An derartigen Feststellungen fehle es hier. Bei
dieser Sachlage sei die Aufforderung, sich vier Drogenscreenings zu unterziehen,
rechtswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 20.
Juni 2002 (NJW 2002, 2378) entschieden habe. Infolgedessen könne an seine
Weigerung, sich diesen Drogenscreenings zu unterziehen, nicht die von der
Verkehrsbehörde gewählte Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung geknüpft
werden.
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen
die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen sowie ihm
für die Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Bertram aus Gifhorn zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er entgegnet:
Die Fahrerlaubnis habe mit sofortiger Vollziehung entzogen werden müssen, weil
der Antragsteller das mit Schreiben vom 31. Juli 2003 geforderte Drogenscreening
nicht beigebracht habe. Ein solches Drogenscreening sei zur Aufklärung
angeordnet worden, ob der Antragsteller nur gelegentlich Cannabis konsumiere und
einen solchen Konsum und das Fahren voneinander trennen könne. Die Tatsache,
dass er innerhalb eines halben Jahres zweimal im Besitz von Betäubungsmitteln
angetroffen worden sei, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht nur
gelegentlich mit Betäubungsmitteln in Berührung komme. Das Auffinden eines
Tütchens mit Anhaftungen von Marihuana im Schuh weise auf einen Konsum
unmittelbar vor der Fahrt hin. Es liege nahe, dass das Tütchen erst kurz zuvor
benutzt und dann versteckt worden sei. Die gegenteiligen Behauptungen des
Antragstellers könnten nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Wegen der
überragenden Bedeutung der Verkehrssicherheit sei die Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung geboten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der
Antragsteller nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung mit vier
Monatsraten zu bestreiten (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO). Nach Abzug der
in § 115 Abs. 1 und 2 ZPO bezeichneten Absetzungsbeträge verbleibt dem
Antragsteller noch ein monatliches Einkommen von 544,62 Euro, das eine
monatliche Ratenzahlung von 175,00 Euro auf die voraussichtlich in diesem
Verfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt ca. 400,00 Euro
zulässt.
2.) Dagegen ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes zulässig und begründet.
Zwar hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß
angeordnet und in noch ausreichender Weise schriftlich begründet, weshalb das
besondere Interesse an dem Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung vom 9.
Januar 2004 als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung
vom 9. Januar 2004 ist jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil
der Widerspruch in einem solchen Maße Aussicht auf Erfolg bietet, dass es nicht
gerechtfertigt erscheint, den Antragsteller weiterhin vorläufig von der
Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die
Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese Berechtigung zu
entziehen, wenn er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist.
Bei einer solchen Entscheidung darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung
des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigert, sich einer nach
den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Untersuchung zu unterziehen,
oder er ein von der Behörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Die Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung ist allerdings nur zulässig,
wenn die Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage des Gutachtens
rechtmäßig war und für die Weigerung, der behördlichen Aufforderung
nachzukommen, kein ausreichender Grund vorliegt (BVerwG, Urt. vom 05.07.2001,
DAR 2001, 522 m.w.N.).
Der Antragsteller stellt die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners vom
31. Juli 2003, ein ärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises
Gifhorn auf der Grundlage von vier Drogenscreenings darüber vorzulegen, ob er
Betäubungsmittel einnimmt, zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in Frage (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 08.07.2002,
NJW 2002, 2381; Beschl. vom 20. 06.2002, NJW 2002, 2378; Beschl. vom 01.08.2002,
1 BvR 11043/98 <juris>). Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu,
den Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, weiter nachzugehen
und die Eignungszweifel zu klären (§§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2,
46 Abs. 3 FeV). Mit Rücksicht auf die für den Betroffenen mit der Anordnung zur
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verbundenen belastenden Folgen ist es
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in das freie Ermessen der
Fahrerlaubnisbehörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht als Grundlage
für eine solche Maßnahme ausgehen darf. Die Anordnung zur Beibringung eines (fach-)ärztlichen
Gutachtens ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete
Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden
Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. vom
20.06.2002 und 01.08.2002, aaO.; Beschl. vom 30.01.2003, 1 BvR 866/00 <juris>;
VGH Mannheim, Beschl. vom 04.07.2003, 10 S 2270/02 <juris>).
In Bezug auf Eignungsbedenken, die sich aus einer Erkrankung des
Fahrerlaubnisinhabers oder aus sonstigen Einflussfaktoren auf die Fahreignung
ergeben, kommt den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung besondere
Bedeutung zu. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis findet sich in Nr. 9.2 der
Anlage 4 die Regelung, dass bei einem nur gelegentlichen Cannabiskonsum die
Fahreignung gegeben ist, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum und dem Führen
eines Kraftfahrzeugs trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv
wirkende Stoffe konsumiert sowie außerdem keine Störung der Persönlichkeit und
kein Kontrollverlust verliegt (Nr. 9. 2.2 der Anlage 4 zur FeV). Wird dagegen
Cannabis regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV konsumiert, ist
allein wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des
Fahrerlaubnisinhabers auszugehen, weil ein solcher regelmäßiger Konsum zu einer
nicht mehr hinnehmbaren Herabsetzung der verkehrsbezogenen Fähigkeiten führt.
Hiernach ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 FeV rechtmäßig, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, dass der
Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumieren könnte; liegen dagegen –
wie hier – lediglich Anhaltspunkte für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum
vor, bedarf es weiterer Verdachtsmomente dafür, dass ein unzureichendes
Trennungsvermögen von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist,
zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe aufgenommen werden
oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. ein Kontrollverlust anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall lassen sich konkrete Verdachtsmomente, die einen
Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, nicht feststellen, sodass sich
die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier
Drogenscreenings als rechtswidrig erweist. Insbesondere sind Indizien, dass der
Antragsteller regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ebenso wenig
gegeben, wie Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einem nur
gelegentlichen Konsum den Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen
nicht ausreichend zu trennen vermag. Selbst wenn die Erklärungsversuche des
Antragstellers hinsichtlich der bei der Verkehrskontrolle vom 7. März 2003
aufgefundenen leeren Klemmtüte mit Cannabisanhaftungen wenig nachvollziehbar
sind, lassen die zu den Ermittlungsakten der Polizei gelangten Erkenntnisse über
den Umgang des Antragstellers mit Drogen lediglich den Schluss darauf zu, dass
er bisher allenfalls gelegentlich und nicht in großen Mengen Cannabis konsumiert
hat. Ein Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich daraus
ebenfalls nicht herleiten. Dem Antragsteller ist jeweils im Anschluss an die
Verkehrskontrollen vom Oktober 2002 und März 2003 die Weiterfahrt mit seinem Pkw
gewährt worden. Die Polizeibeamten hatten offenbar keinen Zweifel an der
Fahrtauglichkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Verkehrskontrollen und
haben dem Antragsteller am 7. März 2003 die Erklärung abgenommen, dass der
letzte Cannabiskonsum bereits mehrere Tage zurückgelegen habe.
Ein Bezug zum Straßenverkehr lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten,
dass im Oktober 2002 im Fahrzeug des Antragstellers 5 g Marihuana aufgefunden
worden waren und am 7. März 2003 ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen
im Schuh des Antragstellers gefunden worden war. Der bloße Besitz von Cannabis
während des Fahrens reicht dafür nicht aus. Hierzu wären vielmehr Indizien
erforderlich, aus denen die Annahme abgeleitet werden könnte, dass der
Fahrzeugführer während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
Fahrt Drogen konsumiert (z.B. Reste eines Haschisch-Joints im Aschenbecher des
Fahrzeugs).
Infolgedessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar
2004 wiederherzustellen und der bereits eingezogene Führerschein des
Antragstellers wieder auszuhändigen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vom Antragsteller
außerdem beantragten Prozesskostenhilfe auf den §§ 1 Abs. 1 GKG, 166 VwGO, 118
Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Der Streitwert beläuft sich in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes. Hierbei
geht das Gericht in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen C1E und BE von der Klasse
mit der am weitesten reichenden Berechtigung aus und legt für die Klasse C1E
einen Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde (bei Klasse C oder CE wären dies 6.000,00
Euro, bei Klasse B oder BE wären es 4.000,00 Euro) und erhöht diesen Wert um 50
v.H. des für die Klasse A1 anzunehmenden Wertes (3.000,00 Euro; bei Klasse A
wären dies 4.000,00 Euro). Schließlich ist wegen der überwiegend beruflichen
Nutzung der Fahrerlaubnis noch ein Wert von 50 v.H. des Auffangwertes
hinzuzurechnen (2.000,00 Euro). Insgesamt ist hiernach von einem Streitwert von
8.500,00 Euro im Hauptsacheverfahren und von 4.250,00 Euro im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren auszugehen (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
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