Cannabisfahrt
– Vorwerfbarkeit
Kammergericht
Berlin
Beschluss vom
04.01.2010
Az: 2 Ss
363/09 - 3 Ws (B) 667/09
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts
in Berlin am 4. Januar 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des
Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 24. August 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
G r ü n d e :
1. Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen durch
Bußgeldbescheid vom 23. April 2008 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der
Wirkung berauschender Mittel (Cannabis, 1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol) eine
Geldbuße von 500,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet
und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden
getroffen. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht Tiergarten
in Berlin den Betroffenen mit Urteil vom 24. August 2009 freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft mit ihrer von der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenen Rechtsbeschwerde und rügt die
Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2. Nach dem vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten objektiven
Sachverhalt hat der Betroffene am 20. Januar 2009 um 12.15 Uhr mit seinem Pkw
die Arnulfstraße in 12105 Berlin befahren, obwohl er unter der Wirkung von
Cannabis stand. Die ihm am Tattag um 14:05 Uhr entnommene Blutprobe habe 1,5
ng/ml THC enthalten. Am Vorabend habe der Betroffene an einer Feier
teilgenommen, bei welcher er Alkohol zu sich genommen habe. Am Morgen des
Tattages habe er eine Tablette Grippostad eingenommen und sei zudem sehr müde
gewesen. Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen hat das Amtsgericht
den objektiven Tatbestand von § 24a Abs. 2 StVG i.V.m. der Anlage zu § 24a StVG
zutreffend als erfüllt angesehen. Denn der Betroffene stand danach zum
Tatzeitpunkt „unter der Wirkung" eines berauschenden Mittels, weil der
analytische Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum (vgl. BVerfG NJW 2005, 349)
erreicht worden ist.
3. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes hat das Amtsgericht hingegen
verneint, da sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Fahrlässigkeit in
Bezug darauf habe nachweisen lassen, dass der Betroffene zur Tatzeit noch unter
dem Einfluss von Cannabis gestanden habe. Hiergegen wendet sich die
Amtsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde und vertritt die Auffassung, dass
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem fahrlässigen Handeln des
Betroffenen auszugehen sei. Indes erweist sich die Schlussfolgerung des
Amtsgerichts im Ergebnis als zutreffend.
a) Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt, der Betroffene habe sich dahingehend
eingelassen, dass er zum Tatzeitpunkt sehr müde gewesen sei, was zum einen am
wenigen Schlaf und der Feier am Vorabend gelegen habe. Zum anderen sei er
erkältet gewesen, weshalb er vor Fahrtantritt von der Zeugin R. eine Tablette
Grippostad erhalten und auch eingenommen habe. Letzteres sei von der Zeugin R.
auch bestätigt worden. Eine bewusste Einnahme von Cannabis habe der Betroffene
bestritten. Zwei Zeuginnen hätten zudem bestätigt, dass der Betroffene in ihrer
Gegenwart kein Cannabis konsumiert hätte, was nicht zu widerlegen gewesen sei.
Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach Angaben der Zeugen F. und S.,
die den Betroffenen kontrolliert hatten, das Fahrverhalten des Betroffenen sehr
langsam und verhalten gewesen sei. Der Betroffene habe zudem wässrig glänzende
Augen gehabt und müde und schläfrig, jedoch nicht benommen gewirkt. Der
verlesene ärztliche Untersuchungsbericht habe keine betäubungsmittelspezifischen
Ausfallerscheinungen aufgewiesen, sondern lediglich ein kritikloses Verhalten
des Betroffenen dokumentiert und als Gesamteindruck „BTM nicht merkbar"
festgestellt. Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige habe
ausgeführt, dass das seitens der Zeugen und im ärztlichen Untersuchungsbericht
festgestellte Verhalten des Betroffenen angesichts der geringen im Blut
festgestellten Konzentration von THC nicht zwangsläufig auf einen Cannbiskonsum
zurückgeführt werden könne. Vielmehr könnten der vom Betroffenen dargestellte
Schlafmangel und seine Erkältung zu denselben Symptomen führen.
b) Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die
Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten
verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die
Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht – unbewusste
Fahrlässigkeit – oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar
erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut,
diese werde nicht eintreten – bewusste Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 49, 1, 5;
Fischer, StGB, 57. Aufl., § 15 Rdnr. 14a; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl.,
§ 10 Rdnr. 6).
Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem
Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des
Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und
müssen. Denn der Vorwurf der schuldhaften Tatbegehung bezieht sich nicht primär
auf den Konsumvorgang, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zum
Tatzeitpunkt (vgl. Senat NZV 2009, 572; OLG Brandenburg BA 2008, 135; OLG Celle
NZV 2009, 89, 90; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; OLG Hamm NJW 2005, 3298,
3299; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2009 – 1 SsBs 97/09 – juris; OLG
Saarbrücken NJW 2007, 309, 311 und 1373, 1374; Gürtler, a.a.O., Rdnr. 5; Janker,
in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 24a StVG Rdnr. 7a ).
Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis
konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer eines Fahrzeugs setzt, ohne sich
bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den
analytischen Grenzwert von 1 ng/ml abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass
sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt
hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen
Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von
Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. Senat, OLG Celle, OLG Frankfurt,
OLG Hamm, OLG Saarbrücken, jeweils a.a.O.; OLG Zweibrücken BA 2009, 99; König,
in: König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 24a StVG Rdnr.
25b).
c) An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es jedoch nach
überwiegender oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung indes ausnahmsweise fehlen,
wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergeht
(vgl. Senat, OLG Celle, OLG Frankfurt, OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Saarbrücken,
OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Schleswig SchlHA
2008, 274). Denn mit zunehmendem Zeitablauf schwindet das Bewusstsein dafür,
dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben
könnte.
Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben. So wird die
Auffassung vertreten, dass auch in Fällen länger zurückliegenden Cannabiskonsums
stets Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn zum Tatzeitpunkt der analytische
Grenzwert überschritten werde (BayObLG BA 2006, 47; König NStZ 2009, 425; DAR
2007, 626 sowie in König/Hentschel/Dauer, a.a.O.). Dies wird damit begründet,
dass bereits seit längerem bekannt sei, dass im Ausnahmefall relevante
Nachweisdauern (und damit Wirkungsdauern) von bis zu 24 Stunden nach
Drogenaufnahme, in extremen Ausnahmekonstellationen sogar bis zu 46 bis 48
Stunden referiert würden. Dies sei zwar nicht jedem Normalbürger bekannt. Diese
Unkenntnis könne den Drogenkonsumenten jedoch nicht entlasten. Denn das Führen
eines Kfz sei eine gefährliche Tätigkeit, und wie bei Übernahme jeder
gefährlichen Tätigkeit müsse dem Fahrzeugführer zugemutet werden, sich vor
Fahrtatritt ggfs. durch Einholung sachkundigen Rats einen hinreichenden
Kenntnisstand zu verschaffen (vgl. BayObLG DAR 1996, 152). Dies gelte umso mehr
für einen Drogenkosumenten, da dieser durch die Aufnahme des Rauschmittels ein
auch verkehrsrechtlich relevantes Risiko geschaffen habe. Die Beschaffung der
erforderlichen Informationen sei auch ohne Schwierigkeiten möglich.
Diesbezüglich wird auch darauf verwiesen, dass bei der parallel gelagerten
Problematik des Restalkohols dem Alkoholkonsumenten nach gefestigter
Rechtsprechung derartige Sorgfaltspflichten auferlegt würden (vgl. König, in
Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl.,§ 316 Rdnr. 221 m.w.N.) und nicht
einzusehen sei, dass im Falle von Cannabiskonsum ein anderer – weniger strenger
– Maßstab gelten solle (vgl. zum ganzen König, NStZ 2009, 425; DAR 2007, 626).
Dieser Auffassung ist zuzugeben, dass die Unkenntnis langer Wirkungsdauern von
Cannabis im Einzelfall nicht automatisch zu einer Entlastung des Betroffenen
führen kann, weil damit letztlich Sorglosigkeit honoriert würde. Auf der anderen
Seite darf aber auch nicht verkannt werden, dass der Stand der Wissenschaft –
anders als bei der Parallelproblematik des Restalkohols – zumindest zum jetzigen
Zeitpunkt kein so einheitliches Bild liefert (vgl. zum Gesamtbild Berr/Krause/Sachs,
Drogen im Straßenverkehr Rdnr. 477 ff m.w.N.), dass dem Laien die Feststellung
der tatsächlich maßgeblichen Informationen leicht gemacht wird. So existiert
eine Vielzahl von Judikaten, in denen - unzutreffender Weise (vgl. Berr/Krause/Sachs,
a.a.O. Rdnr. 489) - ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass auch niedrige
Werte zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Blutserum nur wenige Stunden nach dem Konsum
nachzuweisen seien (VGH Bayern SVR 2004, 396; VGH Baden Württemberg DAR 2003,
236; OVG Niedersachsen DAR 2003, 480; OVG Thüringen SVR 2004, 438; AG Nördlingen
BA 2006, 47; AG Saalfeld NStZ 2004, 49), was auch bei einem Interessierten den
Eindruck entstehen lassen kann, dass nach Ablauf eines Tages eine Fortdauer der
Wirkung des Rauschgiftes ausgeschlossen sei. Es würde aber die
Sorgfaltspflichten eines medizinischen und rechtlichen Laien überspannen, wollte
man ihm abverlangen, dass er nach der Lektüre derartiger Entscheidungen, die im
Internet in großer Menge abrufbar sind, weitere Nachforschungen anstellt, um zu
überprüfen ob die Gerichte fehlerhaft entschieden haben.
Es ist daher nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und dem aktuellen
Wissensstand in der Bevölkerung im Ergebnis angezeigt, auch weiterhin davon
auszugehen, dass ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Wirkung des
Cannabis zum Tatzeitpunkt nur dann erhoben werden kann, wenn der Konsum entweder
nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist (weil dann entweder das Bewusstsein
bzgl. der Folgen des Drogenkonsums noch präsent ist bzw. dem Betroffenen eine
Reflexion seines Verhaltens während der kurzen Zeit vor Fahrtantritt abverlangt
werden kann) oder wenn im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere
Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass
die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen
noch fortdauert (vgl. Senat, OLG Celle, OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.; OLG
Hamm a.a.O.,S. 3300). Solche weiteren Umstände können beispielsweise in
nachgewiesenem Spezialwissen über die Wirkungsweise und –dauer von Cannabis zu
sehen sein - welches sich auch aus der eigenen Beteiligung an früheren Verfahren
mit gleich gelagerter Problematik (vgl. Senat a.a.O.) oder der Kenntnis der
oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik ergeben kann - oder
in Ausfallerscheinungen, die einen Zusammenhang mit vorherigem Drogenkonsum als
nahe liegend erscheinen lassen (vgl. OLG Celle, OLG Frankfurt, OLG Zweibrücken,
jeweils a.a.O.).
d) Demzufolge hat der Tatrichter, wenn er das Vorliegen des objektiven
Tatbestandes bejaht hat und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nicht
ohnehin auf der Hand liegt (etwa im Falle eines Geständnisses), zunächst zu
prüfen, ob der Cannabiskonsum zeitnah erfolgt ist oder nicht. Liegt ein
zeitnaher Konsum vor, so kann hieraus im Regelfall das Vorliegen von
Fahrlässigkeit geschlussfolgert werden. Ist ein zeitnaher Konsum hingegen nicht
nachgewiesen, so hat das Gericht zu prüfen, ob weitere Anhaltspunkte dafür
Vorliegen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit einer im Tatzeitpunkt noch
andauernden Beeinflussung durch das Rauschmittel bewusst gewesen ist bzw. hätte
bewusst sein müssen (vgl. OLG Celle, OLG Frankfurt, jeweils a.a.O.).
e) Diesem Maßstab wird das amtsgerichtliche Urteil im Ergebnis gerecht. Es wird
nachvollziehbar dargelegt, dass ein zeitnaher Cannabiskonsum nicht feststellbar
ist, da der Betroffene einen bewussten Konsum bestritten hat und die gehörten
Zeugen ebenfalls von keinem Konsum zu berichten vermochten.
aa) Soweit die Generalstaatsanwaltschaft einen Fehler auch darin sieht, dass das
Gericht keinen Versuch unternommen hat, den Zeitpunkt des Konsums mit der Hilfe
eines Sachverständigen festzustellen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar fehlen
zu dieser Frage Ausführungen des Amtsgerichts. Dies ist jedoch unschädlich, denn
vorliegend erscheint es nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft als
ausgeschlossen, dass ein solcher Nachweis geführt werden könnte.
Es gibt derzeit keine zuverlässige Methode der Rückrechnung, die es erlaubt, den
Konsumzeitpunkt oder eine bestimmte THC-Konzentration im Blutserum für einen in
der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. König, in: Leipziger
Kommentar, a.a.O., § 316 Rdnr. 152; Berr/
Krause/Sachs, a.a.O. Rdnr. 547 ff m.w.N.; Krause HRRS 2005, 138, 149 ff m.w.N.;
Daldrup/Meininger, Begutachtung unter Cannabis im Strafverfahren, 202). Bei dem
festgestellten Wert von 1,5 ng/ml THC im Blutserum könnte ein Sachverständiger
nur einen gewissen Wahrscheinlichkeitsgrad für einen zeitnahen Konsum angeben,
der für sich genommen aber keine sicheren Schlussfolgen zulässt. Denn es ist in
der Fachwelt von vielen Stimmen referiert worden, dass für THC Nachweis- bzw.
Wirkungszeiten von bis zu 48 Stunden möglich seien (vgl. Aderjan,
Toxikologischer Cannabisnachweis, 157; Eisenmenger NZV 2006, 24; Skopp/Potsch,
Journal of Analytical Toxicology 32 (2008) 160; Berr/Krause/Sachs a.a.O. Rdnr.
477 ff. m.w.N.) und dass im Einzelfall auch 24 Stunden nach dem Konsum noch eine
THC-Konzentration von 2,0 ng/ml THC im Blutserum nachgewiesen werden könne (vgl.
Grotenhermen/Karus, Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt, 336; Skopp/
Potsch, a.a.O.). Ebenso gibt es Hinweise darauf, dass auch durch Passivrauchen
der analytische Grenzwert überschritten werden könne (vgl. Krause DAR 2006, 175
m.w.N.), wenngleich dies wohl nur in Extremfällen in Betracht kommen dürfte
(vgl. Skopp, Archiv Kriminol 2001, 137). Demzufolge sind bei dem vorliegend
festgestellten Wert von 1,5 ng/ml keine sicheren Rückschlüsse von einem
Sachverständigen zu erwarten.
Dies gilt auch für eine Rückrechnung anhand der im Blutserum nach einem
Cannbiskonsum nachweisbaren THC-Metaboliten (vgl. Berr/Krause/Sachs, a.a.O. Rdnr.
486), so dass das Fehlen von deren Mitteilung im Urteil im vorliegenden Fall
unschädlich ist. Soweit demgegenüber bisweilen angenommen wird, dass die
Korrelation von THC-Konzentration und der Konzentration der Metaboliten im
Blutserum möglicherweise Aufschluss über den Konsumzeitpunkt geben könne (vgl.
OLG Celle, OLG Saarbrücken, jeweils a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., S. 250;) und
in diesem Zusammenhang auch auf die diesbezüglich von Huestis/Henningfield/Cone
(Journal of Analytic Toxicology 16 (1992) 276) entwickelte Formel Log t
(Stunden) = (0,576 x log [THC-COOH]/[THC]) – 0,176 zur Berechnung des letzten
Konsumzeitpunktes verwiesen wird (vgl. Senat, a.a.O.), ist anzumerken, dass auch
diese Formel nur Wahrscheinlichkeiten zu berechnen vermag, die von 100% deutlich
entfernt sind. Zum einen besteht in der Wissenschaft bislang bezüglich der
Abbaugeschwindigkeit der THC-Metaboliten keine Einigkeit (vgl. zum Ganzen Berr/Krause/Sachs,
a.a.O. Rdnr. 891 ff m.w.N.), so dass die Unsicherheiten bzgl. des
Abbauverhaltens von THC mit denjenigen bzgl. des Abbauverhaltens der Metaboliten
kumulieren, wenn man diese in Relation zueinander setzt. Zum anderen liegt der
genannten Formel eine Versuchsreihe mit nur wenigen Probanden zugrunde, was die
Aussagekraft der Ergebnisse einschränkt. Überdies erfolgte der Cannabiskonsum
der Probanden durch Inhalation mit festgelegten Wirkstoffmengen. Da den in der
forensischen Praxis zu beurteilenden Sachverhalten aber üblicherweise kein
derart normiertes Konsumverhalten zugrunde liegt und auch ein oraler Konsum mit
einem möglicherweise anderen THC-Abbauverhalten (vgl. Seidl/Schwarze/Betz,
Rechts- und Verkehrsmedizin, § 64 Rdnr. 77) in die Überlegungen mit
einzubeziehen ist, kann die aus der Studie entwickelte Formel nur
Annäherungswerte mit einer nicht unerheblichen Fehlerquote erbringen.
Etwas anderes kann jedoch bei einer festgestellten höheren THC-Konzentration im
Blutserum gelten, weil dann möglicherweise Werte erreicht werden, die es auch
nach dem heutigen Stand der Wissenschaft als ausgeschlossen erscheinen lassen,
dass der Cannabiskonsum längere Zeit zurückliegt (vgl. hierzu OLG Bremen, a.a.O.,
S. 277; OLG Hamm a.a.O.; Berr/Krause/Sachs, a.a.O. Rdnr. 486 m.w.N.)
bb) Das vorstehend Ausgeführte bedeutet jedoch nicht, dass die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Ermittlung des Konsumzeitpunktes bei
niedrigen festgestellten Konzentrationen stets entbehrlich ist. Zum einen ist es
denkbar, dass sich der Stand der Wissenschaft bereits in naher Zukunft derart
fortentwickelt, dass zuverlässigere Methoden für die Berechnung des
Konsumzeitpunktes entwickelt werden, die dann vom Gericht ggfs. mit
sachverständiger Hilfe genutzt werden müssen. Insofern obliegt dem
Tatsachengericht diesbezüglich eine Erkundigungspflicht, deren Einhaltung ggfs.
auch im Urteil darzustellen ist. Zum anderen kann die Inanspruchnahme eines
Sachverständigen auch bereits heute dann erforderlich sein, wenn weitere
Indizien vorliegen, die auf einen zeitnahen Konsum hindeuten (vgl. OLG
Frankfurt, OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.). Denn dann können von einem
Sachverständigen ermittelte Wahrscheinlichkeiten betreffend den Konsumzeitpunkt
durchaus geeignet sein, in der Gesamtschau mit den weiteren Indizien einen
zeitnahen Konsum zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Beschluss des
Senats vom 5. Juni 2009 – 3 Ws (B) 323/09 - NZV 2009, 572 zu sehen, in welchem
die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Überprüfung
der Angaben des Betroffenen zum Konsumzeitpunkt beanstandet worden war. Denn in
dem dort zu entscheidenden Fall lagen weitere Indizien vor, die in der
Gesamtschau mit dem einzuholenden Gutachten möglicherweise weitergehende
Rückschlüsse zugelassen hätten.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar hat sich der Betroffene nach den
Feststellungen des Amtsgerichts am Tattage insofern auffällig verhalten, als er
schläfrig und müde gewirkt hat, seine Augen wässrig waren und er sich bei der
ärztlichen Untersuchung uneinsichtig gezeigt hat. Nachdem das Amtsgericht aber
rechtfehlerfrei unter Inanspruchnahme eines Sachverständigen zu dem Schluss
gelangt ist, dass die genannten Auffälligkeiten auch auf die bei dem Betroffenen
zum Tatzeitpunkt vorliegende Erkältung zurückgeführt werden können, erscheint es
vorliegend ausgeschlossen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens
zur Frage des Konsumzeitpunktes geeignet ist, dem Gericht sichere Feststellungen
zum Konsumzeitpunkt zu ermöglichen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn
eine Alternativursache für die festgestellten Auffälligkeiten hätte
ausgeschlossen werden können bzw. sehr unwahrscheinlich wäre.
Demzufolge ist das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise zugunsten des
Betroffenen davon ausgegangen, dass der Cannabiskonsum nicht zeitnah erfolgt
ist, was zur Folge hatte, dass der Schluss vom Konsum auf die Fahrlässigkeit
nicht möglich war und es weiterer Anhaltspunkte dafür bedurfte, dass der
Betroffene im Tatzeitpunkt von der Möglichkeit der Fortdauer der Wirkung des
Cannabis Kenntnis hatte oder Kenntnis hätte haben können und müssen. Derartige
Anhaltspunkte hat das Amtsgericht nicht festgestellt, und es ist auch nicht
ersichtlich, dass sie hätten festgestellt werden können. Die
Verhaltensauffälligkeiten des Betoffenen sind nicht geeignet den
Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen, da auch hier gilt, dass sie sowohl
tatsächlich als auch in der Vorstellung des Betroffenen ihre Ursache auch in
dessen Erkältung hätten haben können.
4. Nachdem die mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Beanstandungen nicht
durchgreifen und das angegriffene Urteil auch im Übrigen keine Rechtsfehler
aufweist, war die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft zu verwerfen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 StPO.