Cannabiskonsum
– Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Oberverwaltungsgericht Bremen
Az: 1 B 302/07
Beschluss vom
14.08.2007
Vorinstanz: VG Bremen, Az.: 5 V 1648/07
In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien
Hansestadt Bremen - 1. Senat - am 14.08.2007 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 03.07.2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des
Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die
Entziehung der Fahrerlaubnis wieder herzustellen, zu Recht abgelehnt. Das
Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde, auf dessen
Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO),
rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
1.
Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen angesehen. Nach Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) fehlt einem Kraftfahrer die Eignung, wenn er
gelegentlich Cannabis zu sich nimmt und Konsum und Fahren nicht voneinander
getrennt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Der Antragsteller nimmt "gelegentlich" Cannabis zu sich.
In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist streitig, ob
gelegentlicher Konsum schon dann vorliegt, wenn ein einmaliger Konsum dieser
Droge festgestellt worden ist (so OVG Hamburg, zuletzt Beseh!. v. 15.12.2005 - 3
Bs 214/05 - , NJW 2006, 1367), oder ob mindestens zweimal Cannabis in
voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen worden sein muss (so in stRspr
Bayerischer VGH, Besch!. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1453 - Blutalkohol 2006, 422;
zuletzt Besch!. v. 12.03.2007 - 11 CS 06.1525 - ; ebenso VGH Baden-Württemberg,
Besch!. v. 20.09.2003 - 10 S 1294/03 - DöV 2004 = Blutalkohol 2004, 185, 129;
OVG Frankfurt/Oder, Beseh!. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 - Blutalkohol 2006, 161;
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Besch!. v. 19.12.2006 - 1 M 142/06 -
Das gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller lediglich am späten Abend des
06.11.2006 oder auch noch einmal erneut am frühen Morgen des 07.11.2006 Cannabis
zu sich genommen hat. Zwar muss hier angesichts der festgestellten Werte davon
ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht nur, wie er eingeräumt hat, am
Abend des 06.11.2006 mehrere Zigaretten mit Cannabis geraucht, sondern auch noch
am frühen Morgen Cannabis konsumiert hat. Zugunsten des Antragstellers mag aber
unterstellt werden, dass es sich bei der Einnahme von Cannabis am frühen Morgen
nicht um einen erneuten, von dem Rauchen am Abend losgelösten selbständigen
Vorgang, sondern um den unselbständigen Teil eines einheitlichen Konsumvorgangs
während einer Nacht gehandelt hat (vgl. zu dieser Abgrenzung Bayerischer VGH,
Beschl. v. 09.10.2006 - 11 CS 05.2819 - <JURIS».
Auch ein solcher einheitlicher Konsumvorgang am 06./07.11.20006 kann aber nicht
als einmaliges Ereignis betrachtet werden. Beim Antragsteller war nämlich
bereits zuvor am 02.06.2003 Cannabiskonsum festgestellt worden. Dass dieser
Konsum längere Zeit zurücklag und dem Antragsteller im April 2004 durch ein
medizinisch-psychologisches Gutachten bescheinigt wurde, sich seit mindestens
neun Monaten abstinent verhalten zu haben, steht seiner Berücksichtigung nicht
entgegen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob diese Abstinenz tatsächlich
vorgelegen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, Blutalkohol 2007, 190). Es reicht aus, dass sie
nicht angedauert hat. Der frühere Cannabisgebrauch schließt die Annahme aus, es
habe sich am 06./07.11.2006 um ein "einmaliges Probierverhalten" (vgl. zu diesem
Kriterium Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.01.2006, a.a.O.) gehandelt, dessen
Wiederholung nicht zu erwarten sei. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller
nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter früher über einen
mehrjährigen Zeitraum täglich Cannabis zu sich nahm.
b) Der Antragsteller kann Konsum und Fahren nicht voneinander trennen.
An einer solchen Trennung fehlt es immer dann, wenn der Kraftfahrer objektiv
unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen
hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden
muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf
die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht hat. Ob diese Schwelle schon
überschritten ist, wenn eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml festgestellt wird
(so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04, Blutalkohol
2005, 187; Beschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 - , NJW 2006, 2135 = Blutalkohol
2006, 412), oder ob nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine
Wirkstoffkonzentration von mehr als 2,0 ng/ml vorliegen muss (so Bayerischer
VGH, vgl. insbes. Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348 - Blutalkohol 2006, 414
und Beschl. v. 25.01.2006 11 CS 05.1711 - Blutalkohol 2006, 416; zuletzt Beschl.
v. 04.06.2007 - 11 CS 06.2806 -; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v.
19.12.2006, a.a.O.), kann hier offen bleiben, denn die beim Antragsteller
zuletzt festgestellte Konzentration lag mit 5,0 ng/ml erheblich über beiden
Werten. Bei dem ersten Vorfall am 02.06.2003 hatte der Antragsteller mit einer
Wirkstoffkonzentration von 20 ng/ml THC am Straßenverkehr teilgenommen. Beide
Vorfälle widerlegen die Behauptung der Beschwerde, der Antragsteller sei "zu
keinem Zeitpunkt" selbst gefahren, sondern habe sich "jedes Mal" von seinen
Eltern abholen lassen, wenn er zu einer Party gegangen sei, wo Cannabis
konsumiert worden sei.
2.
Aufgrund der beschriebenen Vorkommnisse steht zweifelsfrei fest, dass der
Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gemäß § 3 Abs. 1
StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist ihm daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens, wie es die Beschwerde verlangt, bedarf
es dazu nicht.
3.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht
deshalb geboten, weil der Antragsteller aus beruflichen Gründen auf die
Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Zwar kommt dem Interesse des
Antragstellers, weiterhin ein Kraftfahrzeug nutzen zu können, erhebliches
Gewicht zu; gleichwohl hat es im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen
Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs
zurückzustehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.