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Carport – Baugrenze

VG München 11. Kammer

Az: M 11 K 08.1386

Urteil vom 11.03.2010


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 10. August 2007 die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung von filigranen Carports in Holz-Glasbauweise“ auf dem Grundstück FlNr. 681/24 der Gemarkung … (= …-Str. 4 a, …). Nach dem Eingabeplan sind die Carports im „Vorgartenbereich“ des Wohngebäudes (und damit an die …-Straße angrenzend) situiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauantrag und den Eingabeplan vom 8. August 2007 verwiesen.

Die Beigeladene verweigerte am 29. Oktober 2007 dem Bauvorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen. Das Bauvorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und im Geltungsbereich eines im Aufstellungsverfahren befindlichen und noch keine formelle Planreife (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) besitzenden Bebauungsplans (Nr. …). Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet. Einer Abweichung von den Festsetzungen der örtlichen Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen (bezüglich der Situierung der Carports im „Vorgartenbereich“) werde nicht zugestimmt. Auf die Stellungnahme der Beigeladenen (Bl. 10 bis 14 der Bauakte) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15. November 2007 (Bl. 15/16 der Bauakte) teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, es bestehe keine Aussicht auf Erteilung der Baugenehmigung. Die beantragten Carports widersprächen der örtlichen Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen, wonach Garagen und überdachte Stellplätze im Vorgartenbereich (= 5 m-Bereich zwischen Straßen und Gebäuden) unzulässig seien (§ 3 Nr. 2.3 der Satzung). Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen für eine Abweichung von der Satzung nicht erteilt. Die Carports (Grenzgaragen) widersprächen auch den Abstandsflächenvorschriften, weil sie eine Gesamtnutzfläche von 50 m² überschritten (Art. 7 Abs. 4 BayBO a.F.). Im Übrigen fehlten im Eingabeplan nötige Angaben (Maße), so dass nicht geprüft werden könne, ob die Carports eine nach dem Gesetz maximal zulässige Wandhöhe von 3 m einhielten.

Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. November 2007 (Bl. 17 bis 20 der Bauakte), die in Bezug genommene Satzungsvorschrift (§ 3 Nr. 2.3 der Satzung) sei – wie sich aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in vergleichbaren Fällen ergebe – nichtig, da es sich hier um eine unzulässige bodenrechtliche Regelung im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift handle. Im Übrigen entfalle für das Bauvorhaben ab 1. Januar 2008 – mit der Neufassung der Bayerischen Bauordnung (Art. 6 Abs. 9 BayBO) – die Begrenzung der höchstzulässigen Gesamtnutzfläche nach Art. 7 Abs. 4 BayBO (a.F.). Auch werde auf Bezugsfälle verwiesen. Die Beigeladene solle über ihr gemeindliches Einvernehmen neu entscheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.

Im nachfolgenden Schriftverkehr zwischen dem Landratsamt (Schreiben vom 20. Dezember 2007) und der Beigeladenen (Schreiben vom 4. und 18. Februar 2008; vgl. Bl. 21 bis 23 der Bauakte) hielt das Landratsamt die Rechtsauffassung des Klägers für nachvollziehbar, während die Beigeladene auf den Beschluss ihres Bau- und Umweltausschusses vom … Juli 2004 – bekannt gemacht am 6. August 2004 – über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … verwies. Die Ziele des Bebauungsplans seien in einer künftigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses näher zu bestimmen, insbesondere solle der „Vorgartenbereich entlang der Straßen in einem Abstand von 5 m von einer Bebauung mit Garagen und überdachten Stellplätzen“ freigehalten werden. Zu einem solchen Beschluss sei es bisher nicht gekommen. Die Beigeladene sehe – ebenso wie der Kläger – die bisherige einschlägige Satzungsregelung (§ 3 Nr. 2.3 der Satzung) für unwirksam an. Zum Bauvorhaben sei das Einvernehmen der Beigeladenen „deshalb nicht erforderlich“.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … Februar 2008 lehnte das Landratsamt … den Bauantrag des Klägers ab. Die Eingabeplanung entspreche nicht der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), da nötige Angaben zur Wandhöhe und zur Länge der nach § 6 Abs. 9 BayBO zu beurteilenden baulichen Anlage fehlten (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 BauVorlV). Außerdem füge sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB nicht in die umliegende Bebauung ein. Durch die Carports werde das Baugrundstück auf seiner gesamten straßenseitigen Länge mit baulichen Anlagen geschlossen. Dies finde in der umliegenden Bebauung keinen Bezugsfall. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Nachfolgende Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Landratsamt über eine Rücknahme des Bescheids blieben erfolglos. Auf die Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 6. März 2008 und des Landratsamts vom 11. März 2008 sowie die Erwiderung des Klägerbevollmächtigten unter dem Datum vom 6. März 2008 (richtig wohl: 17. März 2008) wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. März 2008 ließ der Kläger daraufhin Klage gegen den Bescheid erheben und sinngemäß beantragen:

1. Der Bescheid des Landratsamts vom … Februar 2008 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Bauvorhaben „Errichtung von filigranen Carports in Holz-Glasbauweise“ auf dem Grundstück FlNr. 681/24 der Gemarkung … verfahrensfrei errichtet werden kann.

3. Hilfsweise 1):

Der Beklagte wird verurteilt, die beantragte Baugenehmigung für das genannte Bauvorhaben zu erteilen.

4. Hilfsweise 2):

Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das genannte Bauvorhaben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Mai 2008 ließ der Kläger seine Klage um folgenden Antrag ergänzen:

5. Hilfsweise 3):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die beantragte Baugenehmigung für das genannte Bauvorhaben bis zum Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet zwischen … Straße, …-Straße und …-Straße (Bebauungsplan Nr. …) zu erteilen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten vom 20. Mai 2008, 25. Juni 2008 und 5. März 2010 im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid habe den Kläger überrascht. Er sei unter Anwendung der Neufassung der Bayerischen Bauordnung erlassen worden, obwohl der Bauherr keine Erklärung nach Art. 83 Abs. 1 BayBO abgegeben habe. Der Kläger habe am 4. Mai 2008 einen neuen Plan – mit ergänzten Angaben – bei der Beigeladenen mit der Bitte eingereicht, ihn dem Landratsamt vorzulegen. Die Wandhöhe der Carports liege danach zwischen 2,40 m und 2,80 m. Die Außenwandlänge betrage an den seitlichen Grundstücksgrenzen jeweils 7,50 m. Entlang der vorderen Grundstücksgrenze (Straße) falle die Abstandsfläche auf die 9 m breite Straße. Das Bauvorhaben könne nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) i. V. m. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nunmehr verfahrensfrei errichtet werden. Da der Beklagte behaupte, das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB nicht ein, sei die isolierte Anfechtungsklage mit dem Feststellungsantrag zulässig. Die Klage sei auch begründet, da der Bescheid außerhalb der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten ergangen sei. Es liege kein Verstoß gegen das Einfügensgebot vor, da es bei der offenen Bauweise auf dem Grundstück bleibe. Es liege auch kein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften vor, insbesondere werde gegen die insoweit unwirksame örtliche Gestaltungssatzung nicht verstoßen. Die Hilfsanträge seien für den Fall gestellt, dass das Landratsamt doch als sachlich zuständig angesehen werde, weil der Kläger keine Erklärung nach Art. 83 Abs. 1 BayBO abgegeben habe. Das neue materielle Recht sei gleichwohl unabhängig hiervon anzuwenden. Bezüglich des Hilfsantrages zu 3) sei folgendes zu bemerken: Der Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen habe am 3. April 2008 bezüglich des (künftigen) Bebauungsplans Nr. … den damaligen Aufstellungsbeschluss vom … Juli 2004 um das Ziel ergänzt, die Errichtung von Garagen und überdachen Stellplätzen innerhalb eines 5 m breiten Streifens entlang der Straßenbegrenzungslinie auszuschließen. Gleichzeitig sei eine – seit dem 23. April 2008 in Kraft befindliche – Veränderungssperre beschlossen worden. Der Kläger habe mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. März 2010 gegenüber der Beigeladenen einen Antrag auf Befreiung von den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 33 BauGB) und einen Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB) gestellt. Diese Ausnahme sei geboten, damit die Beigeladene die Folgen ihrer am 29. Oktober 2007 – seinerzeit auf die nichtige Satzungsbestimmung (§ 3 Nr. 2.3 der Satzung) gestützten – rechtswidrigen Einvernehmensverweigerung ausgleiche. Sie müsse erteilt werden, weil die Baugenehmigung vor Erlass der Veränderungssperre zu Unrecht versagt worden sei. Die Veränderungssperre stehe daher schon dem Hilfsantrag zu 1) nicht entgegen. Der Hilfsantrag zu 3) sei für den Fall gestellt, dass das Gericht nicht die Auffassung teile, von der Veränderungssperre sei eine Ausnahme zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. Juni 2008, unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, eine Entscheidung des Gerichts nach Sach- und Rechtslage.

Im Rechtsstreit stehe die Auslegung des Art. 83 BayBO im Vordergrund. Zu beachten sei, dass der Kläger keinen Antrag auf Anwendung der Verfahrensvorschriften der neuen Bayerischen Bauordnung gestellt und trotz Unvollständigkeit auch die Antragsunterlagen nicht ergänzt habe. Auf die Veränderungssperre werde hingewiesen.

Die Beigeladene äußerte sich zur Sache schriftlich nicht. Sie beantragte in der mündlichen Verhandlung, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 ordnete das Gericht Beweiserhebung über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins an, der am 11. März 2010 stattfand. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, sein Bauvorhaben „Errichtung von filigranen Carports in Holz-Glasbauweise“ verfahrensfrei errichten zu können (zweiter Hauptantrag), ist die Klage bereits unzulässig. Die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses kann nach § 43 Abs. 1 VwGO nur dann begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Feststellungsinteresse hat der Kläger vorliegend nicht. Denn zwischen den Beteiligten ist nicht die Frage umstritten, ob der Kläger sein Bauvorhaben nach Maßgabe der Bayerischen Bauordnung in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung verfahrensfrei (Art. 57 BayBO) errichten kann oder hierfür einer Baugenehmigung bedarf, sondern die Frage, ob das Bauvorhaben gegen Anforderungen verstößt, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und die uneingeschränkt auch für verfahrensfreie Vorhaben gelten (siehe Art. 55 Abs. 2 BayBO). Letzteres ist der Fall, so dass die Klage – im Übrigen – unbegründet ist.

Der mit dem ersten Hauptantrag (isoliert) angefochtene Bescheid vom … Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Gericht folgt zunächst der Begründung des Bescheids und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken: Der nicht in den Bauakten befindliche neue (um bisher fehlende Angaben ergänzte) Eingabeplan, den der Kläger nach eigenen Angaben am 4. Mai 2008 bei der Beigeladenen mit der Bitte eingereicht hat, ihn dem Landratsamt vorzulegen, ändert an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nichts. Zum Zeitpunkt seines Erlasses konnte der Bescheid zu Recht von fehlenden Angaben im Eingabeplan ausgehen, die eine abschließende Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens nicht zuließen. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins teilt das Gericht ferner die Auffassung des Beklagten, dass das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB). Sämtliche Gebäude auf den Grundstücken, welche an die vorliegend maßgebliche …-Straße angrenzen, halten einen mehr als nur geringfügigen Abstand zur Straße ein. Dies gilt nicht nur für die Wohngebäude, sondern auch für die (Neben-)Anlagen, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein können. Der Abstand zur Straße beträgt mindestens 2 m (Garagen auf FlNr. 677/5), im Regelfall ist er größer. Die Eigenart der näheren – durch villenartige Bebauung geprägten – Umgebung ist damit durch einen Vorgartenbereich gekennzeichnet, der bisher von Bebauung (auch bezüglich Nebenanlagen) gänzlich freigehalten ist. Das klägerische Vorhaben würde daher – nicht zuletzt aufgrund seiner Vorbildwirkung – die vorhandene gewachsene städtebauliche Struktur, die wegen ihrer von der Straße deutlich abgerückten Bebauung derzeit noch großzügig und weiträumig wirkt, mit einer vorgesehenen Bebauung bis zur Straßenbegrenzung erheblich beeinträchtigen und zu nicht ausräumbaren städtebaulichen Spannungen führen, denen nur mit Mitteln der Bauleitplanung begegnet werden könnte. Wohl nicht zuletzt aus diesem Grund hat die Beigeladene als Planungsziel ihres künftigen Bebauungsplans Nr. … für dieses Gebiet die (weitere) Freihaltung des Vorgartenbereichs von Bebauung (auch bezüglich Garagen und überdachen Stellplätzen) aufgenommen.

Die Hilfsanträge sind wegen der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Anforderungen im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Dabei kann offen bleiben, wie die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO auszulegen ist und ob im Hinblick auf das dort eingeräumte Wahlrecht bezüglich des noch im Jahr 2007 eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens die Vorschriften der BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung oder die Vorschriften des Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden. Der Kläger hatte jedenfalls aus den obenstehenden bauplanungsrechtlichen Gründen weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Auf die Frage, ob dem Vorhaben (auch) die Veränderungssperre und die Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans entgegenstehen, kommt es danach nicht mehr an.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Kläger trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ebenfalls einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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