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Kündigung des
Chefarzts wegen fahrlässigem Behandlungsfehler
LAG Düsseldorf
Az: 16 Sa 632/96
Urteil vom 17.03.1998
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen
Kündigung vom Dezember 1995.
Die Beklagte mit Sitz in S. betreibt das von ihr etwa acht Kilometer entfernt
liegende Krankenhaus M. mit einer gynäkologischen Abteilung. Der am 07.08.1937
geborene Kläger, zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs 58 Jahre alt,
verheiratet, wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.06.1980 als
Assistenzarzt für den Bereich Gynäkologie eingestellt. Seit dem 16.07.1980 ist
er Erster Oberarzt und Ständiger Vertreter des Chefarztes der Abteilung
Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Dortiger Chefarzt ist zur Zeit Prof. Dr. L..
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet vereinbarungsgemäß der
Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Vergütung des Klägers
erfolgte zuletzt nach Vergütungsgruppe I BAT.
Am 13.11.1995, 02.20 Uhr, wurde die Patientin Vera T., geboren am 3., wegen
leichter Blutung und leichter Wehen in das Krankenhaus M. stationär aufgenommen.
Sie befand sich in der 4. Schwangerschaft und zum Zeitpunkt der Klinikaufnahme
in der 41. Schwangerschaftswoche (SSW). Errechneter Entbindungstermin war der
09.11.1995. Sie hatte zuvor im Jahr 1984 in der 38. SSW eine Totgeburt mit
Vakuumextraktion, 1987 in der 42. SSW eine Sectio caesarea (Kaiserschnitt) wegen
Geburtsstillstands in der Eröffnungsphase und 1992 in der 12. SSW eine
Fehlgeburt.
Am Abend des 14.11.1995 setzten bei der Patientin Wehen ein. Es erfolgte die
Übernahme in den Kreißsaal. Um 20.40 Uhr sprang die Fruchtblase. Am 15.11.1995
um 08.00 Uhr übernahm der Kläger die Patientin als nunmehr zuständiger
Kreißsaal- und geburtshilflicher Oberarzt. Es erfolgte kontinuierlich eine
Kardiotokogramm-CTG-Überwachung durch Aufzeichnung der Herzschlagfrequenz des
Kindes (fetale Herzschlagfrequenz) sowie der Wehentätigkeit. Im Verlauf des
Vormittags traten variable Dezelerationen - Veränderungen der fetalen
Herzfrequenz - auf. Um 15.30 Uhr betrug die Muttermundsöffnung 5 Zentimeter, der
Kopf des Kindes befand sich im Beckeneingang. Gegen 16.00 Uhr fand unter
Beteiligung des Chefarztes Prof. L., des Klägers und der Assistenzärzte C. und
N. eine Übergabebesprechung statt, in der der Fall erörtert wurde. Der Chefarzt
gab hierbei die Anweisung, die Indikation zur Re-Sectio (erneute
Kaiserschnittentbindung) großzügig zu stellen. Gegen 17.00 Uhr nahm die Hebamme
eine Rasur zur Sectio vor. Nachdem um 17.00 Uhr Fieber bei der Patientin
gemessen worden war, untersuchte der Kläger sie erneut. Bei dieser Untersuchung
soll die Patientin nach Darstellung des Klägers um 17.10 Uhr ihm gegenüber
geäußert haben, sie wünsche eine Vaginal-Entbindung. Von einer Schnittentbindung
sah der Kläger ab. Um 20.00 Uhr war der Muttermund vollständig eröffnet. Der
kindliche Kopf befand sich in Beckenmitte (K +/-0).
Um spätestens 20.05 Uhr trat eine anhaltende Bradykardie (Verlangsamung der
Herzschläge/Abfallen der Herzfrequenz) auf. Wegen drohender kindlicher Asphyxie
entschloß sich der Kläger zur Entbindung durch Vakuumextraktion
(Saugglockenentbindung). Dies mißlang. Um 20.12 Uhr ordnete er eine eilige
Re-Sectio an. Um 20.20 Uhr befand sich die Patientin im Operationssaal. Um 20.30
Uhr erfolgte die Öffnung der Bauchdecke. Es wurde eine Komplettlösung der
Plazenta festgestellt bei gleichzeitiger Uterusruptur. Das Kind war verstorben
und wurde um 20.35 Uhr tot entwickelt. Sein Tod war während der Geburt durch
Erstickung eingetreten. Es war laut späterem rechtsmedizinischen Gutachten frei
von Fehlbildungen und anlagebedingten Krankheiten. Die Patientin blutete stark
und drohte akut zu verbluten. Eine anschließende mehrstündige Operation verlief
erfolgreich.
Am nächsten Tag (16.11.1995) trug der Kläger auf dem Partogramm unter dem
15.11.1995, 17.10 Uhr, ein: „Wunsch nach Vag.-Entb.". Ebenfalls am 16.11.1995
fand zwischen dem Chefarzt und dem Kläger eine Besprechung über die Ereignisse
vom Vortag statt. Mit Schreiben vom 27.11.1995 erbat der Chefarzt eine
schriftliche Stellungnahme des Klägers zu näher gestellten Fragen. Hierauf
antwortete dieser mit Schreiben vom 29.11.1995. Er übersandte die Unterlagen
seinerseits dem Geschäftsführer der Beklagten, dem sie am 30.11.1995 vorlagen.
Dieser forderte den Kläger mit Schreiben vom 30.11.1995 und mit weiteren
Unterlagen zu einer eingehenden schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.12.1995
auf. Diese Stellungnahme erfolgte mit Schreiben des Klägers vom 14.12.1995 nebst
Anlagen. Das Schreiben gab der Kläger am 14.12.1995 an der Pforte des
Krankenhauses M. ab. Von dort wurde es im Verlauf des Tages weitergeleitet und
traf am Nachmittag des 14.12.1995 am Hauptsitz der Beklagten in S., C. T., ein.
Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter waren an diesem Nachmittag nicht im
Hause.
Nach einer Besprechung innerhalb der Geschäftsleitung am 19.12.1995 und dem
Entschluß zum Ausspruch einer Kündigung erfolgte die Anhörung des Betriebsrats
mit Schreiben vom 21.12.1995. Der Betriebsrat äußerte sich mit Stellungnahme vom
27.12.1995. Mit Schreiben vom 28.12.1995, dem Kläger zugegangen am 29.12.1995,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 31.12.1995. Sie
begründete dies im Kündigungsschreiben damit, daß der Kläger mit der
nachträglichen Eintragung auf dem Partogramm „Wunsch nach Vag.-Entb." am
16.11.1995 Krankenblattunterlagen manipuliert habe; ferner habe er mit einem
falschen geburtshilflichen Verhalten am 15.11.1995 schuldhaft den Tod des Kindes
verursacht; darüber hinaus habe er sich standeswidrig und geschäftsschädigend
verhalten, indem er einige Tage nach dem Ereignis vom 15.11.1995 zu der
Patientin gesagt habe: „Besser kein Kind als ein behindertes". Der Kläger wendet
sich mit der am 05.01.1996 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage
gegen die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung. Hierzu hat er vorgetragen:
Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestreite er mit Nichtwissen. Auch
habe die Beklagte die Zwei-Wochen-Frist aus § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch
der Kündigung nicht eingehalten. Darüber hinaus seien die im Kündigungsschreiben
genannten Gründe sachlich unzutreffend. Tatsächlich habe die Patientin am
15.11.1995 anläßlich der Untersuchung kurz nach 17.00 Uhr den Wunsch nach einer
Vaginal-Entbindung geäußert. Die Eintragung in das Partogramm habe er am
15.11.1995 schlicht vergessen und sie deshalb am 16.11.1995 - offen und vor
Zeugen - nachgeholt. Ein fehlerhaftes geburtshilfliches Verhalten könne ihm
nicht vorgehalten werden. Ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Angesichts des
konkreten Geburtsverlaufs und des guten Zustandes des Kindes habe er sich zu
Recht zur Durchführung einer Vaginal-Entbindung entschlossen, zumal dies dem
Wunsch der Patientin ent-sprochen habe. Daß es dann zu dem schicksalhaften
Ereignis gekommen sei, beruhe auf einem äußerst seltenen Zusammentreffen einer
Uterusruptur mit einer kompletten Plazentalösung. Unrichtig seien schließlich
auch die ihm angelasteten standeswidrigen Äußerungen. Er habe bei dem erwähnten
Gespräch mit der Patientin ausschließlich sein Bedauern darüber zum Ausdruck
bringen wollen, daß das Kind bei dem festgestellten Befund keine
Überlebenschance gehabt habe.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 28.12.1995 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die
Kündigung sei rechtswirksam. Bei der Patientin habe es sich angesichts der
geburtshilflichen Vorgeschichte um eine Risikopatientin gehandelt. Aufgrund des
schleppenden Geburtsverlaufs am 15.11.1995 habe spätestens um 17.00 Uhr
zusätzlich von einer Risikogeburt ausgegangen werden müssen. Gleichwohl habe der
Kläger an seinem Entschluß zu einer Vaginal-Entbindung festgehalten, obwohl der
Chefarzt bereits zuvor bei der Übergabebesprechung um 16.00 Uhr die Anweisung
gegeben habe, die Indikation zur Re-Sectio großzügig zu stellen und obwohl die
Assistenzärzte und ebenso die Hebamme von einer bevorstehenden Schnittentbindung
ausgegangen seien. Zudem habe die Patientin keineswegs den Wunsch nach einer
Vaginal-Entbindung geäußert, wie es der Kläger dann am nächsten Tag (16.11.1995)
falsch in das Partogramm eingetragen habe, sondern gefragt, ob nicht ein
Kaiserschnitt erfolgen solle. Auch stelle der Versuch einer Vakuumextraktion am
15.11.1995, kurz nach 20.00 Uhr bei dem damaligen Höhenstand des kindlichen
Kop-fes einen schwerwiegenden Behandlungsfehler dar.
Zudem hätte der Kläger angesichts des lebensbedrohlichen Geschehens ab 20.00 Uhr
statt lediglich einer eiligen Sectio eine Notsectio anordnen und durchführen
müssen. Insgesamt müsse von schweren Behandlungsfehlern ausgegangen werden.
Hinzu komme, daß der Kläger tatsächlich die Äußerung „besser kein Kind als ein
behindertes" gegenüber der Patien-tin abgegeben habe, wie die Patientin dies in
einem Schreiben vom 06.12.1995 an den Chefarzt erstmals mitgeteilt habe.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Klage mit Urteil vom 07.03.1996
- 2 Ca 79/96 - stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen,
ob ausreichende Kündigungsgründe im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben seien.
Denn jedenfalls sei die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB, innerhalb der
eine Kündigung auszusprechen sei, nicht eingehalten worden. Diese Frist habe
spätestens am 14.12.1995 zu laufen begonnen.
Gegen das ihr am 03.04.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.05.1996
Berufung eingelegt und diese mit einem am 03.06.1996 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet. Zugleich hat sie ein von ihr
zwischenzeitlich in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten des Gynäkologen
Prof. E., W.-Klinikum C., vom 03.04.1996 vorgelegt. In ihm ist unter anderem
ausgeführt: Die Geburtsleitung des Klägers habe keineswegs den Regeln der
heutigen Geburtshilfe entsprochen. Die Geburt sei am 15.11.1995 spätestens bis
18.00 Uhr zu beenden gewesen. Die Indikation zur Vakuumextraktion sei eher nicht
richtig. Die Entwicklungszeit von 23 Minuten sei unakzeptabel. Hier vorliegende
Fehlleistungen hätten einem am Krankenhaus tätigen Facharzt keinesfalls
unterlaufen sollen.
Die Beklagte beruft sich auf diese Ausführungen und vertritt im übrigen die
Auffassung, daß das Arbeitsgericht zu Unrecht einen Ablauf der Ausschlußfrist
aus § 626 Abs. 2 BGB bejaht habe. Auf die Ausführungen hierzu in der
Berufungsbegründung vom 03.06.1996 wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.03.1996 -
2 Ca 79/96 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung bezüglich des Fristablaufs aus § 626
Abs. 2 BGB. Am 30.11.1995 habe der Beklagten nämlich der gesamte Sachverhalt
vorgele-gen, so daß die Zwei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang am 29.12.1995
bereits ver-strichen gewesen sei. Aber auch in der Sache sei die Kündigung
ungerechtfertigt. We-der liege eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
vor, insbesondere auch keine Manipulation bezüglich der Partogrammeintragung am
16.11.1995. Denn jedenfalls habe er die Äußerungen der Patientin über die Art
der Entbindung so verstanden. Noch sei ihm ein Behandlungsfehler anzulasten. Der
Kläger hat sich insoweit zunächst auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten
des Gynäkologen Dr. St. vom 17.05.1996 berufen, auf dessen Einzelheiten
verwiesen wird.
Das Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 10.09.1996 Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugin T.. Auf deren Aussage wird verwiesen. Es hat gemäß
weiterem Beschluß vom 10.09.1996 zusätzlich Beweis erhoben durch Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens. Auf das hierzu erstellte
Gerichtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L., Gießen, vom 07.04. /
22.05.1997 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 07.01.1998 wird Bezug genommen,
ebenso auf das weitere, daraufhin vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. X., N., vom 23.01.1998.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen
Akteninhalt und auf die zu den Akten gereichten sonstigen Unterlagen verwiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) sowie form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6
Satz 1 ArbGG,
§§ 518, 519 ZPO).
II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht schließt
sich der
erstinstanzlichen Entscheidung an, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 28.12.1995 nicht aufgelöst worden ist.
Allerdings folgt das Berufungsgericht der Entscheidung des Arbeitsgerichts nur
im Ergebnis, nicht in der Begründung.
1. Soweit der Kläger erstinstanzlich noch die nach § 102 Abs. 1 BetrVG
erforderliche Anhörung des Betriebsrats bestritten hatte, besteht
zweitinstanzlich hierüber kein Streit der Parteien mehr. Etwaige Zweifel an
einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats sind spätestens durch die von
der Beklagten hierzu vorgelegten Anhö-rungsunterlagen als ausgeräumt anzusehen.
2. Soweit der Kläger und ihm folgend das Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit
der Kündigung auf § 626 Abs. 2 BGB stützen, schließt sich das Berufungsgericht
dem nicht an. Die nach dieser Bestimmung einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist für den
Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist im vorliegenden Fall gewahrt.
a)Nach § 626 Abs. 2 BGB und dem wortgleichen § 54 Abs. 2 BAT beginnt die
zweiwöchige Ausschlußfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte
von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Es kommt
hierbei auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis des
Kündigungssachverhalts an. Selbst grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Zu
den maßgebenden Tatsachen gehören alle Umstände, die in die Gesamtwürdigung
einzubeziehen sind. Der Kündigungsberechtigte kann eigene Ermittlungen
anstellen, insbesondere dem Kündigungsgegner zunächst Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. Der Beginn der Frist ist gehemmt, solange der
Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch
Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des
Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAG, Urteil vom 31.03.1993 - 2 AZR
492/92 - AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II 1 der Gründe = NZA 1994,
409). Bei der Anhörung des Kündigungsgegners ist nach der Rechtsprechung von
einer einwöchigen Regelfrist auszugehen, die allerdings aus sachlich erheblichen
Gründen überschritten werden darf. Im übrigen ist fallbezogen zu beurteilen, ob
die Ermittlungen mit der gebotenen Eile betrieben worden sind (BAG, Urteil vom
31.03.1993, a. a. O.). Dies ist hier zu bejahen.
b)Kündigungsberechtigter im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT war hier
der Geschäftsführer der Beklagten, gegebenenfalls der Personalleiter nach
vorheriger Absprache mit der Geschäftsführung. Dies folgt für die erkennende
Kammer aus der Position des Klägers als Erster Oberarzt und Chefarztvertreter
und der Ausnahmesituation für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung
gegenüber dem Kläger, der ansonsten bereits die Unkündbarkeitsvoraussetzungen
des § 53 Abs. 3 BAT für eine ordentliche Kündigung erreicht hatte. Nach dem
unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten erlangte die Geschäftsführung
Kenntnis von Einzelheiten des Kündigungssachverhalts erstmals am 30.11.1995 mit
der Übersendung der Unterlagen durch den Kläger und der gleichzeitigen
Übersendung weiterer Unterlagen durch den Chefarzt an den Geschäftsführer.
Hierauf hat der (damalige) Geschäftsführer Dr. unmittelbar reagiert und den
Kläger mit weiteren Unterlagen, die diesem bislang nicht vorlagen, unter anderem
Epikrise Prof. L. vom 27.11.1995 und Epikrise I. über das Ereignis vom
15.11.1995, zur eingehenden schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.12.1995
aufgefordert.
Dies war sachlich geboten, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu allen bis
dahin vorliegenden Unterlagen abschließend schriftlich Stellung zu nehmen und
seine Sicht der Dinge darzustellen. Auch die dem Kläger eingeräumte Frist bis
15.12.1995 ist nicht zu beanstanden. Zum einen lag sie im Interesse des Klägers,
um ausreichend Gelegenheit zu haben, der eher komplizierten Materie angemessen
Rechnung zu tragen. Zum anderen hätte es dem Kläger freigestanden, die Frist
durch frühere Stellungnahme seinerseits jederzeit abzukürzen. Jedenfalls kann
der Kläger nun nicht mit Erfolg geltend machen, infolge der ihm in seinem
Interesse eingeräumten Frist zur Stellungnahme habe die Beklagte den Beginn der
Ausschlußfrist aus § 626 Abs. 2 BGB unzulässig hinausgezögert und diese Frist
da-durch im Ergebnis versäumt.
c)Auch mit Abgabe der schriftlichen Stellungnahme durch den Kläger am 14.12.1995
an der Pforte des Krankenhauses M. begann die Ausschlußfrist nicht sofort zu
laufen. Kündigungsberechtigte war die Geschäftsleitung am Sitz der Beklagten in
der C. T.. Dies war auch dem Kläger bekannt. Das Aufforderungsschreiben vom
30.11.1995 zur Stellungnahme stammte vom Geschäftsführer persönlich. Er war auch
Adressat des Antwortschreibens des Klägers vom 14.12.1995. Die Abgabe des
Antwortschreibens am 14.12.1995 an der Pforte des etwa acht Kilometer entfernten
Krankenhauses im Ortsteil M. konnte die Frist nicht in Gang setzen, ebensowenig
der Posteingang im Sekretariat der Zentrale am Nachmittag des 14.12.1995.
Zum einen entsprach dies nicht den üblichen Posteingangszeiten und den
gewöhnlichen Verhältnissen, von dem Inhalt eines Schreibens Kenntnis zu neh-men
(vgl. BAG, Urteil vom 08.12.1983 - 2 AZR 337/82 - AP Nr. 12 zu § 130 BGB, zu B
II 2 a der Gründe; BAG, Urteil vom 02.03.1989 - 2 AZR 275/88 - AP Nr. 17 a. a.
O., zu II 1 der Gründe). Zum anderen waren als Kündigungsberechtigte weder der
Ge-schäftsführer noch der stellvertretende Geschäftsführer an diesem Nachmittag
im Hause, so daß die Kenntniserlangung frühestens am 15.12.1995 erfolgen konnte.
Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB war dementsprechend bei
Kündigungszu-gang am 29.12.1995 nicht abgelaufen, sondern gewahrt.
3. Die Rechtswirksamkeit der hier im Streit befindlichen Kündigung vom
28.12.1995 scheitert jedoch an den Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, § 54
Abs. 1 BAT.
a) Danach kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies kann auch
bei einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses infolge eines
Fehlverhaltens oder einer fehlerhaften Leistung des Arbeitnehmers der Fall sein.
Bei einem gehobenen Angestellten mit besonderer Verantwortung kann
gegebenenfalls bereits ein einmaliges fahrlässiges Verhalten, das geeignet war,
einen größeren Schaden herbeizuführen, das zur Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unheilbar zerstören und einen Grund
zur fristlosen Kündigung darstellen
(BAG, Urteil vom 14.10.1965 - 2 AZR 466/64 - AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG; BAG,
Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 - RzK I 6 a Nr. 73; KR-Hillebrecht, 4. Aufl.
1996, § 626 BGB Rdn. 331; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl. 1996, § 125
VII 17, Seite 1138). Ebenso kann eine drohende tiefgreifende Schädigung des
Ansehens eines Krankenhauses durch Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit wegen
bekanntgewordener schwerwiegender Anschuldigungen, die sich auf die Arbeitsweise
eines dort tätigen Arztes beziehen, einen Grund zu einer außerordentlichen
Kündigung darstellen, wenn sich diese Gefahr für die Funktionsfähigkeit des
Krankenhauses nicht auf andere zumutbare Weise abwenden läßt (BAG, Urteil vom
28.08.1987 - 7 AZR 68/86 - RzK I 6 a Nr. 33). Entscheidend sind bei allem stets
die Umstände des Einzelfalles.
b)Bei dem Kläger geht es neben den anderen Vorhaltungen im Zusammenhang mit der
nachträglichen Eintragung auf dem Partogramm und den streitigen Äußerungen
gegenüber der Patientin T. im wesentlichen um den Vorwurf eines
Behandlungsfehlers und einen dadurch verschuldeten Tod des Kindes T. am
15.11.1995. Ob dem Kläger ein Behandlungsfehler anzulasten ist, ist zwischen den
Parteien streitig. Aus der Sicht der erkennenden Kammer ist dies zu bejahen:
aa)Das Gericht stützt sich hierbei im wesentlichen auf das Gerichtsgutachten des
Sachverständigen Prof. L. sowie auf das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten
des Sachverständigen Prof. X.. Beide Gutachter bescheinigen dem Kläger für den
15.11.1995 zwar eine intensive sowie sorgfältige und fachgerechte Überwachung
der Patientin. Wie allerdings der Gutachter L. überzeugend ausführt, wurden aus
den Beobachtungen anläßlich der Überwachung ärztlicherseits jedoch die falschen
Konsequenzen gezogen. Unstreitig handelte es sich bei der Schwangerschaft der
Patientin um eine Risikoschwangerschaft und aufgrund der geburtshilflichen
Vorgeschichte bzw. der Anamnese von Anfang an um eine Risikogeburt. Am
15.11.1995 lagen bereits ganztägig nicht näher zuzuordnende Dezelerationen der
fetalen Herzfrequenz vor, die nach Aussage des Gutachters L. immer Ausdruck
eines Sauerstoffmangels sind, mögen auch die Mikroblutanalysen durchweg im
Normbereich gelegen haben. Darüber hinaus ist das Risiko einer Uterusruptur bei
einer Patientin nach vorausgegangenem Kaiserschnitt, wie dies hier bei der
Patientin der Fall war, nach Aussage des Gutachters um ein vielfaches höher als
nach Spontangeburten.
Der Geburtsverlauf bis zum Nachmittag des 15.11.1995 war mit protahierter
Eröffnungsperiode und einem Höhenstand des kindlichen Kopfes erst im
Beckeneingang erheblich verzögert. „Unverständlich" ist es daher nach Aussage
des Gutachters, warum am 15.11.1995 um 16.00 Uhr anläßlich der Besprechung der
beteiligten Ärzte nicht bereits die Indikation zur Sectio bzw.
Kaiserschnittentbindung gestellt wurde. Alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden
Befunde hätten dieses Vorgehen gerechtfertigt: Status nach früherer Sectio,
protahierte Eröffnungsperiode, Dezelerationen im CTG und Höhen-stand des
kindlichen Kopfes erst im Beckeneingang. Daß aufgrund der Aufzeichnung zwischen
16.00 Uhr und 17.00 Uhr nicht die Entscheidung zur operativen Schnittent-bindung
getroffen wurde, ist nach Auffassung im Gutachten „ein eindeutiger Fehler in der
Geburtsleitung" und ein „Behandlungsfehler", durch den „der Tod des Kindes hätte
verhindert werden können", keineswegs ein unabwendbares schicksalhaftes
Ereignis, wie der Kläger dies dargestellt hat.
bb)Auch der vom Kläger eingeschaltete Privatgutachter Prof. X., der sich
dezidiert, anschaulich und in objektiv-sachlicher Form mit der Problematik
auseinandersetzt, kommt insoweit zu übereinstimmenden Ergebnissen. Auch für ihn
ist es „unverständlich, warum um 16.00 Uhr anläßlich der Besprechung nicht
bereits die Indikation zur Sectio gestellt wurde" (Seite 31 seines Gutachtens).
Seiner Auffassung nach wäre eine Indikation zur Re-Sectio am 15.11.1995 sogar
„im Verlauf des Vormittags, spätestens aber am frühen Nachmittag" (Seite 31)
angebracht gewesen.
Auch nach seiner Bewertung wäre der Tod des ansonsten gesunden Kindes
vermeid-bar gewesen und ist - „kausal" - auf eine verspätete Anordnung und
Durchführung der Re-Sectio zurückzuführen (Seite 35 und 49), wobei der Kläger
„durch die Unterlassung einer Re-Sectio zwischen 16.00 Uhr und 20.00 Uhr
objektiv gegen mehrheitlich von Geburtshelfern respektierte Regeln der
ärztlichen Kunst verstoßen" hat (Seite 50).
cc)Soweit allerdings der Kläger - und jedenfalls für die Zeit bis 16.00 Uhr am
15.11.1995 auch der Gutachter X. - die Verantwortung für die unterbliebene
Anordnung einer Re-Sectio „einzig und allein" (Seite 32 des Gutachtens) beim
Chefarzt Prof. L. sehen, vermag das Gericht dem schon aus Rechtsgründen nicht zu
folgen. Der Kläger mag als Oberarzt und Chefarztvertreter den Anordnungen seines
Chefarztes unterstehen und ihnen zu folgen haben, wobei dies aufgrund des
eigenen Verantwortungsbereichs des Klägers ohnehin nicht schrankenlos gelten
kann. Im vorliegenden Fall existierte jedoch keine Anweisung des Chefarztes an
den Kläger etwa dahin, eine Re-Sectio zu unterlassen. Im Gegenteil: Um 16.00 Uhr
gab der Chefarzt die Anweisung an den Kläger, die Indikation zur Re-Sectio
großzügig zu stellen. Es mag sein, daß auch der Chefarzt, wie die Gutachter L.
und X. übereinstimmend betonen, aus unverständlichen Gründen bei der Besprechung
um 16.00 Uhr keine Indikation zur Sectio gestellt hat. Dies gilt für den Kläger
dann aber erst recht.
Der Kläger war am 15.11.1995 ab 08.00 Uhr der für die Patientin zuständige
Kreißsaal- und geburtshilfliche Oberarzt. Er hatte die regelmäßigen
Untersuchungen und den Geburtsverlauf als verantwortlicher Oberarzt zu
überwachen. Er behauptet selbst nicht, seinerseits eine Re-Sectio beabsichtigt
oder zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur näher in Erwägung gezogen zu haben,
während der Chefarzt dies um 16.00 Uhr ausdrücklich ansprach. Auch konnte der
Chefarzt nur über das entscheiden, was ihm der Kläger als unmittelbar
zuständiger Kreißsaal-Oberarzt bei der Besprechung um 16.00 Uhr zuvor
vorgetragen und worüber er berichtet hatte. Dem Kläger lagen zu diesem Zeitpunkt
sämtliche Befunde aufgrund eigener Untersuchungen vor. Zudem hatte er
- wenn nicht bereits früher - spätestens ab der Übergabebesprechung um 16.00 Uhr
eigene Entscheidungen über die bevorstehende Entbindungsart zu treffen und war
spätestens ab diesem Zeitpunkt alleinentscheidungsbefugt. Daß auch der Kläger
dies zumindest vorprozessual so sah, zeigt seine von der Zeugin T. bestätigte
Äußerung ihr gegenüber anläßlich der Untersuchung am 15.11.1995 um 17.00 Uhr,
daß man sich nicht wünschen könne, welche Geburt bzw. welche Entbindungsart man
haben wolle.
Vielmehr würde er das „knallhart entscheiden". Außerdem wies der Kläger noch in
seinem Schreiben vom 14.12.1995 an den (damaligen) Geschäftsführer Dr. A darauf
hin, daß er für seine ärztliche Entscheidung zwischen Kaiserschnittentbindung
und Vaginal-Entbindung „auch die volle Verantwortung" trage. Dies trifft auch
zu. Trotz der Anordnung des Chefarztes am 15.11.1995 um 16.00 Uhr, die
Indikation zu einer Re-Sectio großzügig zu stellen, hielt der Kläger an seinem
Vorhaben einer Vaginal-Entbindung fest, laut Aussage des Gutachters L.
„unverständlich" (Seite 11 seines Gutachtens) und „ein eindeutiger Fehler in der
Geburtsleitung" (Seite 12). Was nach den Ausführungen beider Gutachter aufgrund
der vorliegenden Befunde bereits um 16.00 Uhr geburtshilflich „unverständlich"
war, war es erst recht ab 16.00 Uhr. Das bereits vorhandene Risiko ab
Geburtsbeginn vergrößerte sich durch weiteren Zeitablauf. Die Unterlassung einer
Re-Sectio auch zwischen 16.00 Uhr und 20.00 Uhr, den darin ebenfalls nach Prof.
X. liegenden Behandlungsfehler und Verstoß gegen „von Geburtshelfern
respektierte Regeln der ärztlichen Kunst" (Seite 50 seines Gutachtens) sowie den
dadurch verursachten Tod des Kindes hat der Kläger danach zumindest
mitzuverantworten. Sein mehrfach vor der erkennenden Kammer geäußerter Satz:
„Ich habe mir nichts vorzuwerfen" ist für das Gericht angesichts dieser Umstände
kaum noch verständlich.
4.Trotz dieses dem Kläger anzulastenden Fehlverhaltens sind die Voraussetzungen
für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht vollständig erfüllt.
a)In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein einmaliges fahrlässiges Versagen
nur ausnahmsweise einen Grund zur fristlosen Entlassung geben kann (vgl.
KR-Hillebrecht, 4. Aufl. 1996, § 626 BGB Rdn. 331 m. w. N.). Handelt es sich um
einen ärztlichen Behandlungsfehler, so reicht nicht jeder Behandlungsfehler
hierfür aus. Insbesondere muß es sich aufgrund des Ausnahmecharakters einer
fristlosen Kündigung (ultima ratio) eines ansonsten unkündbaren
Krankenhausarztes, der bereits langjährig beschäftigt ist, um einen groben
Behandlungsfehler handeln. Für die Frage, wann ein Behandlungsfehler als grob zu
beurteilen ist, hat die Zivilgerichtsbarkeit gängige Regeln aufgestellt. Dies
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der
Fall, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder
gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen
hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem
Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, u. a. Urteil vom
19.11.1996, NJW 1997, 798, zu II 1 a der Gründe n. w. N.). Bei der Beurteilung
eines Behandlungsfehlers als grob handelt es sich um eine juristische Wertung,
die den Tatsacheninstanzen obliegt. Die wertende Entscheidung des Gerichts muß
auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, die sich in der Regel aus der
medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen
ergeben. Dies ist schon deshalb geboten, weil der Richter den berufsspezifischen
Sorgfaltsmaßstab in aller Regel nur mit Hilfe eines medizinischen
Sachverständigen ermitteln kann und bei der Frage, ob ein Fehler nach den
dargelegten Kriterien einen groben Behandlungsfehler darstellt, die Würdigung
des Geschehens durch einen medizinischen Sachverständigen einbeziehen muß (BGH,
Urteil vom 19.11.1996, a. a. O.).
b)Die erkennende Kammer hat durchaus erwogen, den von den Gutachtern Prof. L.
und X. bejahten Behandlungsfehler des Klägers durch sein Festhalten an der
Vaginal-Entbindung, was auch bereits der Privatgutachter Prof. E. in seinem
Gutachten vom 03.04.1996 als „keineswegs den Regeln der heutigen Geburtshilfe"
mehr entsprechend bezeichnet hatte (dort Seite 3), als groben Behandlungsfehler
anzusehen. Hierfür spricht insbesondere die aus medizinischer Sicht mehrfach
geäußerte Auffassung der geburtshilflichen Sachverständigen, daß dieses
Verhalten „unverständlich" sei. Zugunsten des Klägers spricht jedoch, daß auch
in den betreffenden Gutachten nicht ausdrücklich oder sinngemäß gesagt wird, daß
der Kläger, wie es die grobe Fahrlässigkeit erfordert, eindeutig gegen
gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Behandlungsregeln
verstoßen und der Behandlungsfehler ihm schlechterdings nicht unterlaufen
durfte. Die Entscheidung des Klägers zur Vaginal-Entbindung und vor allem sein
Festhalten an dieser Entscheidung trotz der Anordnung des Chefarztes zur
großzügigen Indikation einer Re-Sectio waren objektiv falsch sowie nach Aussage
der Gutachter „unverständlich" und „ein eindeutiger Fehler in der
Geburtsleitung" bzw. nicht den Regeln der heutigen Geburtshilfe entsprechend.
Gleichwohl betont auch der Gerichtsgutachter, daß eine vaginale Vorgehensweise
auch bei einem Status nach Sectio, wie es hier der Fall war, an sich
„vertretbar" sei (Seite 10). Der Status nach Sectio an sich stelle grundsätzlich
keine Indikation zum Kaiserschnitt dar. Er gehe lediglich mit einer erhöhten
Kaiserschnittrate einher. Der Gutachter X. (dort Seite 25) führt unter Hinweis
auf die einschlägige Fachliteratur ergänzend aus, daß nach wie vor „die
Geburtsleitung bei Zustand nach vorausgegangener Sectio von vielen
Geburtshelfern kontrovers diskutiert" werde. Handelte es sich bei der
Entscheidung des Klägers und seinem Festhalten an dieser Entscheidung aber um
ein aus ex-ante-Sicht medizinisch an sich noch vertretbares Vorgehen, ist eine
„grobe" Fahrlässigkeit im Sinne der Rechtsprechungsdefinition zu verneinen.
Hinzu kommt, daß - wie das Partogramm des Gerichtsgutachtens zeigt -
die Muttermundsweite, nachdem sie zwischen 13.00 Uhr und 16.30 Uhr unverändert
geblieben war, ab 16.30 Uhr zunahm und der Kläger sich für sein Festhalten an
der Vaginal-Entbindung hierdurch eher bestätigt fühlte.
c)Auch soweit der Kläger nach Eintritt der Bradykardie spätestens um 20.05 Uhr
zunächst eine Vakuumextraktion (vergeblich) versucht und nicht sofort eine
Sectio eingeleitet hat, ist eine „grobe" Fahrlässigkeit zu verneinen. Wie
bereits der Gutachter Prof. E. und ausführlich insbesondere der Gutachter Prof.
X. (dort Seine 42 ff.) ausführen, ist eine Vaginal-Entbindung aus Beckenmitte (K
+/-0) häufig zwar nicht als ratsam, jedoch auch nicht als gegen gesicherte
medizinische Erkenntnisse verstoßend anzu-sehen. Daß es zu diesem Zeitpunkt dann
zu der Uterusruptur, der Komplettlösung der Plazenta und zu dem Tod des Kindes
(intrauteriner Fruchttod; fetale Asphyxie perinatal) kam, ist nicht dem
geburtshilflichen Fehlverhalten des Klägers ab 20.00 Uhr zuzuordnen, sondern im
wesentlichen seiner vorherigen Fehlentscheidung, die bis dahin seit spätestens
16.00 Uhr überfällige Schnittentbindung trotz aller hierfür vorliegenden Befunde
nicht durchgeführt zu haben.
5.Die zwei weiteren dem Kläger angelasteten Punkte - Eintragung in das
Par-togramm am 16.11.1995 sowie streitige Äußerungen gegenüber der Patientin T.
über eine mögliche Behinderung des Kindes - führen nicht zu einem anderen
Ergebnis, und zwar auch nicht unter Einbeziehung des geburtshilflichen
Fehlverhaltens.
a)Bezüglich der Eintragung in das Partogramm „Wunsch nach Vag.-Entb." am
16.11.1995 ist nicht auszuschließen, daß der Kläger die in der Beweisaufnahme
bestätigten Äußerungen der Patientin am 15.11.1995, sie habe die
Kaiserschnittentbindung vom letzen Mal (1987) noch in unangenehmer Erinnerung,
tatsächlich als Wunsch der Patientin, nunmehr eine Vaginal-Entbindung
durchzuführen, verstanden hat.
b)Die streitigen Äußerungen des Klägers „besser kein Kind als ein behindertes"
sind durchaus von arbeitsrechtlicher Relevanz, vermögen aber nicht ein an sich
un-kündbares Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung durch fristlose Kündigung
aufzulösen.
6.Auch die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse
des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses und dem
Auflösungsinteresse der Beklagten spricht hier gegen eine sofortige Beendigung
durch frist-lose Kündigung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht
zwischenzeitlich langfristig. Der Kläger, zum Zeitpunkt der Kündigung im
Dezember 1995 58 Jahre und inzwischen 60 Jahre alt und damit in einem für das
Arbeitsleben fortgeschrittenen Alter, hätte die beruflichen Folgen einer
Fehlentscheidung als Arzt zu tragen, von deren Richtigkeit er zumindest
subjektiv ausgegangen war. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses ist bei ordentlich nicht mehr kündbaren
Arbeitsverhältnissen zudem auf die voraussichtliche Dauer des
Arbeitsverhältnisses, z. B. die Vollendung des 65. Lebensjahres des
Arbeitnehmers, abzustellen (BAG, Urteil vom 28.08.1987 - 7 AZR 68/86 - a. a. O.;
vgl. auch Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz, 6. Aufl. 1995, Rdn.
457 f.). In Anbetracht der Umstände, daß vergleichbare oder anderweitige
Vorfälle von der Beklagten nicht geltend gemacht sind, erscheint der erkennenden
Kammer der sofortige Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers aufgrund einmaligen
Versagens unangemessen. Auch ist zu berücksichtigen, daß der Kläger die
Geburtsüberwachung an sich nach Aussage der Gutachter korrekt durchgeführt hatte
und insoweit keine Nachlässigkeiten vorliegen. Lediglich die hieraus gezogenen
Konsequenzen waren geburtshilflich „unverständlich". Ferner wird im vorliegenden
Fall ein etwaiger Ansehensverlust des Krankenhauses von der Beklagten nicht
geltend gemacht. Zwar ist nicht auszuschließen, daß sowohl die ärztliche als
auch die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit mit dem Kläger belastet ist und das
erforderliche Vertrauen Einbußen erlitten hat. Andererseits dürften zumindest
der Wille und das Bemühen der beteiligten Personen zur sachlichen Zusammenarbeit
zu erwarten sein.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb
unverändert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2
ArbGG) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nach
Auffassung der Kammer nicht gegeben.
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