Chefarztvergütung – Vergütungsanspruch
Arbeitsgericht
Darmstadt
Az: 5 Ca 34/07
Urteil vom
19.09.2007
In dem Rechtsstreit hat das
Arbeitsgericht Darmstadt, Kammer 5, auf die mündliche Verhandlung vom 19.
September 2007 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger für die Monate August bis
Oktober 2006 erteilten Abrechnungen dergestalt zu berichtigen, dass diese
jeweils ein zusätzliches Bruttogehalt von 1.760,92 EUR ausweisen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,92 EUR (in Worten:
Eintausendsiebenhundertsechzig und 92/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31.
August 2006 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR (in Worten:
Eintausendsiebenhundertsechzig und 92/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 30.
September 2006 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR (in Worten:
Eintausendsiebenhundertsechzig und 92/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31.
Oktober 2006 zu zahlen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.657,76 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem
Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt unberührt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung und Abrechnung zusätzlicher 1.760,92
EUR brutto für die Monate August bis Oktober 2006 in Anspruch.
Der Kläger war auf der Grundlage eines am 12. Mai 1986 abgeschlossenen
Chefarztdienstvertrages als Chefarzt der Anästhesiologie bis zum 31. Oktober
2006 bei dem Beklagten am Kreiskrankenhaus beschäftigt.
Hinsichtlich der Vergütung enthält der Dienstvertrag des Klägers in § 7 folgende
Regelung:
„Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 3–5)
1. als feste Vergütung
Grundvergütung und Ortszuschlag entsprechend Vergütungsgruppe I des BAT in
Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag vom 17.05.1976 in der für Mitglieder
der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils gültigen
Fassung. Die Gewährung von Kindergeld richtet sich nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 31.01.1975, BGBl. I S. 412, in der jeweils
gültigen Fassung.
Wird der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch
einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der Vergütungsgruppe
I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter
Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.
Der Arzt erhält dieselben tariflichen Vergünstigungen (z. B. Weihnachtszuwendung
und Urlaubsgeld) wie die übrigen Bediensteten des Krankenhausträgers in
sinngemäßer Anwendung der hierfür jeweils gültigen Tarifverträge.
Bemessungsgrundlage für die Weihnachtszuwendung ist die Monatsvergütung.
2. als variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung
a) das Liquidationsrecht für die von ihm erbrachten Leistungen bei denjenigen
Kranken, die
- gemäß § 7 BPflV und § 8 der AVB des Krankenhauses gesondert berechenbaren
ärztlichen Leistungen gewählt und dies mit dem Krankenhaus vereinbart haben;
b) das Liquidationsrecht für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung
(§ 7 BPflV), soweit die gesonderte Berechnung eines Gutachterhonorars neben dem
Pflegesatz nach dem Pflegekostentarif des Krankenhauses in der jeweils gültigen
Fassung zulässig ist;
c) das Liquidationsrecht für diejenigen ambulanten Notfallbehandlungen von
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die der Arzt in eigener
Person vorgenommen hat.
…
(5) Mit der Vergütung nach Abs. 1 sind Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit jeder Art sowie – unbeschadet der Regelungen des Satzes 2 und
des § 20 – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.
In Zeiten, in denen die Stelle des Oberarztes nicht besetzt ist, übernimmt der
Arzt den gesamten Bereitschaftsdienst (Chefdienst) und erhält dafür
Bereitschaftsdienstvergütung nach Stufe C für bis zu 15 Bereitschaftsdienste
monatlich.
(6) Erreicht das Bruttoeinkommen aus den Dienstbezügen nach Absatz 1 Nr. 1, den
Liquidationserlösen nach Absatz 1 Nr. 2, Einnahmen aus der Tätigkeit nach § 17,
sowie aus der Vergütung nach § 20 den Betrag von 150.000,00 DM (Stand 1979)
jährlich nicht, so bezahlt der Krankenhausträger dem Chefarzt eine Zulage in
Höhe des Differenzbetrages, um den das Bruttoeinkommen im vorstehenden Sinne
hinter dem Betrag von 150.000,00 DM (Stand 1979) jährlich zurückbleibt. Bei der
Bemessung des Bruttoeinkommens im Sinne des Satzes 1 bleiben die
Kostenerstattung an das Krankenhaus nach § 10 des Vertrages und § 3 des
Zusatzvertrages und die Abgabe an den Mitarbeiterpool nach § 17 des Hessischen
Krankenhausgesetzes unberücksichtigt.
Der Betrag von 150.000,00 DM (Stand 1979) jährlich erhöht oder ermäßigt sich
jeweils um den gleichen Prozentsatz, um den sich das Grundgehalt in der Endstufe
der Vergütungsgruppe des Chefarztes ändert. Der sich hieraus ergebende Betrag
ist jeweils auf volle 10,00 DM aufzurunden."
Ergänzend wird auf den Dienstvertrag vom 12. Mai 1986 (Bl. 9 – 34 d. A.) Bezug
genommen.
Der Kläger beruft sich auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 Unterabsatz 2 seines Dienstvertrages
und meint, aufgrund dieser Bestimmung hätte der Beklagte mit Inkrafttreten des
von der VkA und dem Marburger Bund mit Wirkung zum 01. August 2006
abgeschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im
Folgenden TV-Ärzte/VkA) vom 17. August 2006 die Vergütungsregelungen dieses
Tarifvertrages anwenden müssen. Dies habe die Beklagte jedoch zu Unrecht
abgelehnt und das Arbeitsentgelt des Klägers stattdessen fälschlicherweise nach
den Vergütungsvorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienstes (im
Folgenden TVöD) vom 13. September 2005 berechnet und ausgezahlt.
Der Beklagte sei Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
also der VkA, die sowohl Vertragspartner des TV-Ärzte/VkA als auch des TVöD sei,
was zwischen den Parteien unstreitig ist. Bei dem TV-Ärzte/VkA handele es sich
um einen seit 01. August 2006 geltenden speziellen Ärzte-Tarifvertrag der für
die an kommunalen Krankenhäusern beschäftigten Ärztinnen und Ärzte gelte. Der
TVöD sei dagegen ein allgemeiner, berufsgruppenübergreifender Tarifvertrag für
die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12. Mai 1986 hätten die Vertragsparteien
nicht absehen können, dass im Jahre 2006 an kommunalen Krankenhäusern sowohl die
Anwendung des TV-Ärzte/VkA als auch des TVöD in Betracht kommen könne. Durch
ergänzende Auslegung ergebe sich jedoch die Anwendbarkeit der
Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VkA.
Auf dieser Grundlage begehrt er für die erwähnten Monate die Differenz zwischen
der nach dem TVöD ausgezahlten Vergütung zu dem Lohn nach der Entgeltgruppe
VI/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West zzgl.
Rufbereitschaftspauschale. Diesbezüglich wird auf die insoweit unstreitigen
Ausführungen des Klägers in der Klage auf Seite 6, dritter Absatz bis
einschließlich Seite 8, zweiter Absatz (Blatt 6 bis 8 der Akte), Bezug genommen.
Es sei unerheblich, dass der Kläger im Rahmen des Chefarztdienstvertrages eine
Garantievergütung vereinbart habe, da diese lediglich die Untergrenze für sein
Gesamteinkommen festlege.
Schließlich würden alle beim Beklagten beschäftigten Ärzte, mit Ausnahme der
Chefärzte, nach dem TV-Ärzte/VkA bezahlt, was zwischen den Parteien unstreitig
ist.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger für die Monate August bis
Oktober 2006 erteilten Abrechnungen dergestalt zu berichtigen, dass diese ein
zusätzliches Bruttogehalt von 1.760,92 EUR ausweisen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,92 EUR brutto nebst einem
Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
seit 31. August 2006 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR brutto nebst
einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz seit 30. September 2006 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR brutto nebst
einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz seit 31. Oktober 2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 des
Chefarztdienstvertrages vorgenommene Regelung als Gleichstellungsabrede
anzusehen sei und daher die schuldrechtliche Anwendung des Tarifvertrages auf
das Arbeitsverhältnis bewirke. Zum 01. Oktober 2005 sei der BAT im Bereich der
VkA durch den TVöD ersetzt worden. In Anwendung der Gleichstellungsabrede sei
der Kläger mit Inkrafttreten des TVöD von der Vergütungsgruppe BAT I gemäß dem
TVÜ-VkA in die EG 15 Ü übergeleitet worden. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten
des TV-Ärzte/VkA zum 01. August 2006 sei der TVöD nicht ersetzt worden. Vielmehr
existierten nur zwei Tarifverträge.
Im Übrigen stellt der Beklagte auf die Vereinbarung einer Garantievergütung für
den Kläger ab, die diesem ein bestimmtes Gehalt, unabhängig von etwaigen
Liquidationserlösen, sichere. Diese habe sich im Jahr 2006 – unstreitig – auf
147.000,00 EUR belaufen. Dadurch bestehe ein gebührender Abstand zum Gehalt
eines Oberarztes.
Darüber hinaus ergebe eine Gesamtschau des Dienstvertrages, dass der Kläger mit
anderen Beschäftigten des Krankenhauses (zu 90% unstreitig nicht aus Ärzten
bestehend) gleichgestellt werden sollte. Insbesondere seien auch an anderen
Stellen des Dienstvertrages einzelne Vorschriften des BAT in Bezug genommen
(etwa das Formerfordernis des § 4 BAT, Jubiläumszuwendungen des § 39 BAT sowie
Ausschlussfristen nach § 70 BAT).
Seit dem 01. Oktober 2005 gelte der BAT im Bereich der VkA nicht mehr.
Diesbezüglich trägt der Beklagte im Einzelnen zu den einschlägigen
Überleitungsbestimmungen des TVÜ-VkA vor. Insoweit wird auf seine Ausführungen
im Schriftsatz vom 06. August 2007, dort Seite 2, letzter Absatz bis
einschließlich Seite 3, vierter Absatz (Bl. 121, 122 d. A.) Bezug genommen.
Im TVÜ-Ärzte/VkA gebe es demgegenüber keine Regelung zur Überleitung des TVÜ-VkA
in den TV-Ärzte/VkA.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann die von ihm beanspruchte Differenzvergütung aus § 611 Abs. 1 BGB
i. V. m. § 16 d) TV-Ärzte/VkA sowie der Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle
TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West beanspruchen.
Die Anwendung des TV-Ärzte/VkA ergibt sich aus der Auslegung des § 7 (1) Ziffer
1 Abs. 1 und 2 des streitgegenständlichen Chefarztdienstvertrages.
Nach den §§ 133,157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten.
Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens
der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände
einzubeziehen, soweit sie den Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (so etwa BAG, Urteil vom 18.
April 2007, NZA 2007, 965, 967).
Gemäß § 7 (1) Ziffer 1 Abs. 1 des Dienstvertrages erhält der Kläger eine
Grundvergütung „entsprechend der Vergütungsgruppe I des BAT mit dem
Vergütungstarifvertrag vom 17.05.1976". Nach § 7 (1) Ziffer 1 Abs. 2 des
Dienstvertrages tritt dann, wenn der BAT oder der maßgebende
Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch einen anderen Tarifvertrag
„ersetzt" wird, anstelle dieser Vergütungsgruppe die entsprechende
Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung „etwaiger"
Überleitungsbestimmungen.
Allerdings haben die Arbeitsvertragsparteien nicht geregelt, wie zu verfahren
ist, wenn die ehemaligen Tarifvertragsparteien des BAT nach dessen Beendigung
zwei inhaltlich abweichende Tarifverträge abschließen. Insoweit ist von
Bedeutung, dass in der Zeit von 1977 bis 1994 – also auch im Zeitpunkt des in
Rede stehenden Arbeitsvertragsschlusses – die Tarifverträge, die Angestellte und
Auszubildende in Angestelltenberufen betrafen, mit der ÖTV und mit der
Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst (DAG, Marburger Bund
und GGVöD) in getrennten Urkunden, aber inhaltlich übereinstimmend abgeschlossen
wurden (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Dassau/Faber, BAT-Kommentar, Stand: April
2006, Abschnitt I BAT Vorbemerkung 3 Seiten 4, 5). Vertragsschließende
Gewerkschaften des BAT waren also all die zuvor genannten Verbände. Nach
Verschmelzung, insbesondere der ÖTV und der DAG, zur Ver.di, hat diese in Bezug
auf den BAT zunächst auch für den Marburger Bund verhandelt. Die
unterschiedlichen Meinungen zu den Auswirkungen des TVöD haben indessen den
Marburger Bund veranlasst, im September 2005 die Verhandlungsgemeinschaft
aufzukündigen. Dementsprechend führte der Marburger Bund selbst seit dem
Frühjahr des Jahres 2006 eigene Tarifverhandlungen mit der VkA (a.a.O.,
Abschnitt I BAT Vorbemerkung 3 Seite 6).
Diese haben zum Abschluss des TV-Ärzte/VkA geführt. Daraus folgt das von den
Arbeitsvertragsparteien im Jahre 1982 nicht ins Auge gefasste Auseinanderfallen
der Tarifvertragsparteien des BAT auf Arbeitnehmerseite, welches letztlich dazu
geführt hat, dass – wenn auch zeitlich versetzt – zwei voneinander gänzlich
abweichende Tarifverträge mit der VkA zustande gekommen sind, namentlich der
TVöD einerseits und der TV-Ärzte/VkA andererseits.
Die sich daraus ergebende Regelungslücke ist durch Ermittlung des hypothetischen
Parteiwillens im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung (§157 BGB) zu schließen.
Entscheidend ist insoweit, dass der Kläger der Berufsgruppe der Ärzte angehört.
Für die Arbeitsvertragsverhältnisse aller beim Beklagten beschäftigten Ärzte
findet darüber hinaus – unstreitig – allein der TV-Ärzte/VkA Anwendung, wobei
unerheblich ist, ob dies kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher
Vereinbarungen der Fall ist. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der
Kläger, für den Beklagten erkennbar, im Falle des Auseinanderfallens der
tarifschließenden Verbände auf Arbeitnehmerseite eher vom Marburger Bund
repräsentiert werden wollte als von der ÖTV oder DAG (heute Ver.di), deren
Mitglieder auch heute noch dem nichtärztlichen Krankenhauspersonal angehören.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der in Rede
stehenden Klausel um eine sogenannte Gleichstellungsabrede handelt. Zwar hat das
Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung Klauseln, die in einem
formularmäßigen oder vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag auf die
einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen haben, im
Zweifel als bloße Gleichstellungsklauseln ausgelegt (etwa in der Entscheidung
vom 01. Dezember 2004, BAG E 113, 40). Ungeachtet der Ankündigung der Aufgabe
dieser ständigen Rechtsprechung für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001
abgeschlossen worden sind (hierzu BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2005, EZA
TV § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32) diente die in Rede stehende
Bezugnahmeklausel in § 7 (1) Ziffer 1 Absatz 1 und 2 des Chefarztdienstvertrages
nicht einer Gleichstellung des Klägers mit tarifgebundenen Angestellten des
nichtärztlichen Personals. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Chefarzt
weder vom Geltungsbereich des TVöD noch von dem des TV-Ärzte/VkA erfasst ist.
Dementsprechend wollten die Parteien mit der Bezugnahmeklausel nicht nur eine
etwa fehlende Tarifgebundenheit des Klägers ersetzen, sondern bewirken, dass
sich ihr Arbeitsverhältnis nach Tarifvorschriften bestimmt, die auch bei
beiderseitiger Tarifgebundenheit ohne die Bezugnahmeklausel keine Anwendung
gefunden hätten (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2006, AZ: 10 AZR 770/05 in
Juris).
Aus der Bezugnahme auf andere Einzelreglungen des BAT innerhalb des
Chefarztdienstvertrages ergibt sich nichts anderes. Wie bereits gesagt, war zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages auch der Marburger Bund
Tarifvertragspartei des BAT, so dass die darin getroffenen Regelungen sogar für
dessen tarifgebundene Mitglieder unmittelbar und zwingend gem. § 4 Absatz 1 TVG
Anwendung gefunden haben.
Im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens der
Arbeitsvertragsparteien ist ferner von Bedeutung, dass diese bei Abschluss des
Arbeitsvertrages vernünftigerweise eine ausgewogene Gehaltsstruktur im Hinblick
auf das gesamte Krankenhauspersonal gewollt hätten. Dieser Überlegung würde es
widersprechen, wenn sich die Grundvergütung des Chefarztes nicht nach der für
alle leitenden Oberärzte des Krankenhauses des Beklagten geltenden Entgeltgruppe
IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West, sondern nach der
Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ-VkA richten würde.
Bereits aus der Position als Chefarzt ergibt sich, dass eine dynamische
Verweisung auf die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VkA gewollt wäre, wenn die
Arbeitsvertragsparteien an ein Auseinanderfallen der Tarifvertragsparteien auf
Arbeitnehmerseite gedacht hätten. Der Chefarzt weist in jedem Fall höhere
Eingruppierungsmerkmale als ein leitender Oberarzt auf, der ihn selbst sogar nur
vertritt. Auch die Vergütungsgruppe I des BAT, auf die im Arbeitsvertrag
ausdrücklich Bezug genommen wird, war die höchste für Ärzte vorgesehene
Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrages.
Dabei ist es unerheblich, ob es überhaupt Überleitungsvorschriften in die
Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte/VkA gibt. Gemäß § 7 (1) Ziffer 1 Absatz 2 des
Dienstvertrages werden nur „etwaige" Überleitungsbestimmungen berücksichtigt.
Ihr Fehlen führt jedoch nicht dazu, dass eine Eingruppierung des Klägers in den
TV-Ärzte/VkA unterbleibt.
Da die Überleitungsvorschriften der TVÜ-VkA gerade nicht durch den Marburger
Bund, sondern die Ver.di als Tarifvertragspartei auf Arbeitnehmerseite
vereinbart wurden, kann der Beklagte auch nicht geltend machen, die hierdurch
getroffene Überleitung sei für den Kläger maßgeblich und endgültig. Vielmehr ist
allein der TV-Ärzte/VkA mit Blick auf die dargelegte Auslegung als ein den BAT
„ersetzender" Tarifvertrag im Sinne des § 7 (1) Ziffer 1 Abs. 2 des
Dienstvertrages anzusehen. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, wenn der
TVöD zeitlich vor dem TV-Ärzte/VkA abgeschlossen wurde, da zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bereits die Verhandlungsvollmacht durch den Marburger Bund
aufgekündigt war, so dass mit dem Abschluss eines eigenen Tarifvertrages durch
diese Arbeitnehmervereinigung zu rechnen gewesen ist.
Schließlich ändert auch die zusätzliche Vereinbarung einer garantierten
variablen Vergütung nichts an dem durch Auslegung gefundenen Ergebnis. Diese
kommt gemäß § 7 (6) des Dienstvertrages lediglich dann zum Tragen, wenn die
Grundvergütung, die Liquidationserlöse, die Einnahmen aus der Tätigkeit nach § 7
des Dienstvertrages sowie aus der Vergütung nach § 20 einen Betrag von
seinerzeit 150.000,00 DM jährlich nicht erreichen. Rückschlüsse auf die Höhe der
Grundvergütung selbst lassen sich hieraus nicht herleiten.
Der Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Insbesondere ist zwischen den
Parteien unstreitig, dass sich die monatliche Differenz zwischen der tatsächlich
gezahlten Vergütung nebst Rufbereitschaftspauschale zu der festen Vergütung
gemäß der Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West
nebst Rufbereitschaftspauschale auf 1.760,92 EUR brutto beläuft.
Der Anspruch des Klägers auf die von ihm geltend gemachten Zinsen ergibt sich
aus den §§ 286 Abs. 1 und 2, 288, 247, 291 BGB.
Da der Beklagte zur Nachzahlung der erwähnten Vergütung verpflichtet ist, hat
der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf entsprechende Abrechnung gemäß §
108 Abs. 1 GewO für die Monate August bis Oktober 2006.
Der Beklagte hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Rechtstreits zu tragen, da er voll unterliegt.
Der Wert des gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO im Urteil festzusetzenden
Streitgegenstandes setzt sich zusammen aus dem Wert der eingeklagten Forderungen
sowie jeweils 125,00 EUR für jede vom Kläger begehrte Abrechnung.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten
Zulassungsgründe ersichtlich ist.