Chefarztvertrag - Vergütungsabrede
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 10 Sa
1016/08
Urteil vom
31.10.2008
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 - 6 Ca 242/08 - wird
zurückgewiesen.
Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 58 % und die
Beklagte zu 42 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sich das Entgelt des Klägers als Chefarzt
aufgrund der zwischen ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung
künftig nach dem zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der Kommunalen
Arbeitgeberverbände vereinbarten und rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft
getretene "TV-Ärzte/VKA" bestimmt.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.01.2008 als leitender
Abteilungsarzt (Chefarzt der medizinischen Klinik I) beschäftigt. Der
Dienstvertrag vom 14.10.1985/09.10.1985 enthält auszugsweise folgende Regelung:
"§ 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine
zusatzversorgungspflichtige Monatsvergütung nach der jeweils höchsten
tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT 1 (Grundvergütung,
Ortszuschlag, Kindergeld), die jedoch nur in der Höhe der Vergütung eines
kinderlos verheirateten Angestellten zusatzversorgungspflichtig ist, sowie
sonstige tarifliche Zuwendungen, die den übrigen Angestellten des
Krankenhausträgers gewährt werden. Mit dieser Vergütung sind Überstunden sowie
Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.
Ändert sich die Vergütung der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe nach
Inkrafttreten dieses Dienstvertrages, so ändert sich die Monatsvergütung im
gleichen prozentualen Verhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem an die Änderung
der Vergütung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
in Kraft tritt."
Wegen des vollständigen Inhalts des Dienstvertrages wird auf die mit der
Klageschrift als Anlage K1 zu den Akten gereichte Fotokopie (Bl. 12 ff. d. A.)
Bezug genommen.
Nach Kündigung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) einigten sich die
Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
am 01.08.2006 auf den "TVöD-BT-K". Am 17.08.2006 einigten sich der Marburger
Bund und die VKA auf den "TV-Ärzte/VKA", der rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft
trat.
Für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2008 zahlte die Beklagte an den
Kläger ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt 104.235,66 EUR.
Mit der am 24.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für
die Zeit ab 01.08.2006 Zahlung der sich aus seiner Eingruppierung in die
Entgeltgruppe IV Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA nebst Erhöhung um einen 15-prozentigen
Zuschlag ergebenden Differenz zu der ihm gezahlten Vergütung begehrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde ab 01.08.2006 Vergütung auf
Grundlage der Entgeltgruppe IV, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA in Höhe von 6.500,00
EUR brutto zuzüglich einer 15-prozentigen Erhöhung zu, da er als leitender
Abteilungsarzt in der Entgeltgruppe IV nach § 16 TV-Ärzte/VKA einzugruppieren
sei. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des TV-Ärzte/VKA ergebe sich aus § 7
seines Dienstvertrages. Bei dem TV-Ärzte/VKA handele es sich um den seit
01.08.2006 geltenden speziellen Ärzte-Tarifvertrag, der für die an kommunalen
Krankenhäusern beschäftigten Ärztinnen und Ärzte vorrangig gelte. Als solcher
gehe er dem allgemeinen, berufsgruppenübergreifenden TVöD auch in seinem
besonderen Teil für die Beschäftigten an Krankenhäusern (TVöD-BT-K) vor. Dies
ergebe die Auslegung der seinerzeit getroffenen arbeitsvertraglichen
Vereinbarung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1985 hätten die
Arbeitsvertragsparteien nicht absehen können, dass es im Jahre 2006 an
kommunalen Krankenhäusern zu einem Nebeneinander von zwei Tarifverträgen kommen
würde. Die hierauf aufbauende ergänzende Auslegung führe zur Anwendbarkeit der
Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VKA. Gemäß § 16 d TV-Ärzte/VKA seien in die
Entgeltgruppe IV die leitenden Oberärzte einzugruppieren, denen die ständige
Vertretung des leitenden Arztes vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden
sei. Da er als leitender Arzt/Chefarzt bei der Beklagten beschäftigt gewesen
sei, sei er zumindest in die Entgeltgruppe IV eingruppiert. Das ihm danach
zustehende Entgelt sei um 15 % zu erhöhen, da er nach dem BAT höher eingruppiert
gewesen sei als die leitenden Oberärzte. Die prozentuale Differenz zwischen der
Vergütungsgruppe eines leitenden Oberarztes und der ihm zustehenden Vergütung
gemäß BAT habe 15 % betragen. Dieser Abstand sei weiterhin einzuhalten. Demgemäß
ergebe sich für den Zeitraum August 2006 bis Januar 2008 eine monatliche
Differenz zu dem gezahlten Entgelt in Höhe von 1.684,13 EUR brutto.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.314,34 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.684,13 EUR seit
01.09.2006, aus 1.684,13 EUR seit 01.10.2008, aus 1.684,13 EUR seit 01.11.2006,
aus 1.684,13 EUR seit 01.12.2006, aus 1.684,13 EUR seit 01.01.2007, aus 1.684,13
EUR seit 01.02.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.03.2007, aus 1.684,13 EUR seit
01.04.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.05.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.06.2007,
aus 1.684,13 EUR seit 01.07.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.08.2007, aus 1.684,13
EUR seit 01.09.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.10.2007, aus 1.684,13 EUR seit
01.11.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.12.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.01.2008,
aus 1.684,13 EUR seit 01.02.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei weiterhin nach der
Vergütungsgruppe BAT I zu vergüten, da der Dienstvertrag keine Ablösungsklausel
enthalte und auch weder der TVöD noch der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte gelte. Die
tarifvertraglichen Vergütungsregelungen für Ärzte seien auch gänzlich anders als
die mit dem Kläger vereinbarte Chefarztvergütung. Für den Kläger als Chefarzt
sei das "Basisgehalt" nach BAT I nur der kleinste Teil seiner Gesamtvergütung
gewesen. Den ganz überwiegenden Teil, nämlich ca. 90 % seiner Einkünfte, habe er
durch Liquidationseinnahmen aus dem stationären und dem ambulanten Bereich
einschließlich Gutachtenerstellung erzielt. Bei der Ausgestaltung der
Entgeltgruppen des modernen Tarifvertragswerkes des TV-Ärzte/VKA sei auch der
Wegfall alter Vergütungsregelungen für Oberärzte durch sogenannte
"Poolbeteiligung" berücksichtigt worden. Fände der TV-Ärzte/VKA mit den von ihm
gebildeten Entgeltgruppen für Oberärzte auch im Falle des Klägers Anwendung,
käme dieser ohne sachliche Rechtfertigung trotz fortbestehender Einkünfte aus
dem Liquidationsrecht in den Genuss einer deutlich höheren Basisvergütung.
Jedenfalls könne der Kläger keinen 15-prozentigen Zuschlag zur Entgeltgruppe IV
erhalten, denn selbst der TV-Ärzte/VKA sehe keine höhere Vergütungsgruppe vor
als die vom Kläger begehrte.
Mit Urteil vom 08.05.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit
stattgegeben, als der Kläger Entgelt gemäß Vergütungsgruppe IV Stufe 1 des
TV-Ärzte/VKA begehrt. Wegen des vom Kläger zusätzlich begehrten 15-prozentigen
Zuschlags hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat
das Arbeitsgericht wie folgt begründet:
Das von den Arbeitsvertragsparteien im Jahre 1985 nicht vorhersehbare
Auseinanderfallen der ehemaligen Verhandlungsgemeinschaft von ver.di und
Marburger Bund habe zur Existenz von zwei voneinander abweichenden
Tarifverträgen bei den Arbeitgebern des VKA geführt. Die sich daraus ergebende
Regelungslücke im Dienstvertrag sei durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§
133, 157 BGB dahingehend zu schließen, dass der TV-Ärzte/VKA Anwendung finde,
denn der Kläger gehöre zur Berufsgruppe der Ärzte. Darauf, dass der TV-Ärzte/VKA
für Chefärzte keine Anwendung finde, könne sich die Beklagte nicht berufen, denn
Chefärzte seien auch weder vom Geltungsbereich des BAT noch des TVöD erfasst.
Aus seiner Position als Chefarzt ergebe sich, dass die Arbeitsvertragsparteien
eine dynamische Verweisung auf die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VKA
gewollt hätten, wenn sie ein Auseinanderfallen der Tarifvertragsparteien auf
Arbeitnehmerseite in ihre Überlegungen einbezogen hätten. Der Chefarzt weise in
jedem Falle höhere Eingruppierungsmerkmale auf als ein leitender Oberarzt. Die
im Dienstvertrag ausdrücklich in Bezug genommene Vergütungsgruppe BAT I sei die
höchste für Ärzte vorgesehene gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten
hätten die Dienstvertragsparteien gerade nicht gewollt, dass der Kläger als
Chefarzt eine geringere Vergütung als die ihm unterstehenden Oberärzte erhalte.
Das nach wie vor bestehende Liquidationsrecht könne dem nicht entgegengehalten
werden, da Chefärzte und auch Oberärzte nach wie vor liquidationsberechtigt
seien. Demgemäß habe der Kläger Anspruch auf Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA
ab August 2006 in Höhe von monatlich 6.500,00 EUR brutto, so dass ihm die sich
hieraus gegenüber dem gezahlten Entgelt ergebende Differenz von 709,13 EUR
brutto monatlich bis einschließlich Januar 2008 zustehe. Auf die begehrte
15-prozentige Erhöhung seiner Bruttomonatsvergütung gegenüber der Entgeltgruppe
IV des TV-Ärzte/VKA habe der Kläger hingegen keinen Anspruch. Der Dienstvertrag
verweise in § 7 ausdrücklich auf die höchste tarifliche Entgeltgruppe. Dies sei
die Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA mit 6.500,00 EUR brutto monatlich. Eine
darüber hinausgehende sogenannte AT-Vergütung sei unter den Parteien nicht
vereinbart worden.
Gegen das ihr am 16.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.07.2008
Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.08.2008 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, das arbeitsgerichtliche Urteil sei
schon deshalb fehlerhaft, weil es ergänzende Vertragsauslegung betrieben habe.
Nach Auffassung der Beklagten lasse der Dienstvertrag keine Bestimmung
vermissen, die erforderlich wäre, um den zugrundeliegenden Rechnungsplan zu
verwirklichen. Die Parteien hätten gerade nicht die Geltung des "jeweils
einschlägigen" Tarifvertrags vereinbart. Der Formulierung "zur Zeit BAT I" komme
lediglich eine Hilfsfunktion zu, die deutlich mache, das die höchste tarifliche
Vergütungsgruppe bei Vertragsschluss BAT I gewesen sei. Diese zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses in Bezug genommene Entgeltbasis sei nicht entfallen, da der
BAT weder aufgehoben noch sonst geschlossen worden sei. Er werde lediglich nicht
mehr fortentwickelt. Die fehlende Fortentwicklung spiele im konkreten Fall des
Klägers aber keine Rolle, weil der Vertrag selbst eine solche Regelung vorsehe,
indem darin auf die "höchste tarifliche Vergütungsgruppe für Angestellte"
abgestellt und gleichzeitig vereinbart worden sei, dass sich bei einer Änderung
der Vergütung für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände die
Monatsvergütung im gleichen prozentualen Verhältnis ändere. Danach könne eine
Dynamisierung allenfalls anhand der Entwicklung der Vergütungsgruppe für
Angestellte erfolgen. Dies sei nunmehr die Entgeltgruppe V des TVöD und nicht
die Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA.
Selbst wenn man jedoch mit der Auffassung des Arbeitsgerichts davon ausginge,
dass eine auslegungsbedürftige Regelungslücke vorläge, sei die Auslegung des
Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe nicht den
hypothetischen Willen der Parteien ermittelt, sondern vielmehr pauschal darauf
abgestellt, dass der Kläger Arzt sei, ohne in ausreichendem Maße die
Begleitumstände des Vertragsschlusses und die wechselseitigen Interessen der
Vertragsparteien zu berücksichtigen. Maßgeblich sei auf Seiten des Klägers,
welche Vergütungsinteressen er gehabt hätte, wenn er ein Auseinanderfallen der
Tarifverträge hervorgesehen hätte, und auf Seiten der Beklagten, bis zu welchem
Umfang sie in diesem Falle zu einer Vergütung des Klägers bereit gewesen wäre.
Die erste Fragestellung habe das Gericht durch die Feststellung beantwortet,
dass der Kläger Arzt sei. Dabei habe sich das Gericht insbesondere darüber
hinweggesetzt, dass auch der TVöD in seinem besonderen Teil spezielle Regelungen
für Ärzte aufweise. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entspreche es
nicht dem hypothetischen Parteiwillen, den Kläger nach dem TV-Ärzte/VKA zu
vergüten, damit er nicht weniger als der ihm nachgeordnete leitende Oberarzt
verdiene. Zudem habe sich das Arbeitsgericht nicht damit auseinandergesetzt,
dass die Chefärzte typischerweise nicht durch den Marburger Bund vertreten
würden und sich in der Vergangenheit und heute auch typischerweise nicht durch
den Marburger Bund vertreten fühlten. Der Chefarzt weise auch keine höheren
Eingruppierungsmerkmale auf als ein leitender Oberarzt, denn der TV-Ärzte/VKA
enthalte keine Vergütungsgruppe, deren Eingruppierungsmerkmale der Kläger als
Chefarzt erfüllen könne. Insbesondere aber habe das Arbeitsgericht die
Interessenlage der Beklagten nicht erörtert und demgemäß auch nicht in seine
Auslegung einbezogen. Bei Berücksichtigung der Interessenlage der Beklagten sei
aber ganz maßgeblich, dass dem Kläger ein Liquidationsrecht zugestanden habe,
das ihm eine weitere Vergütung von größenordnungsmäßig 500.000,00 EUR jährlich
eingebracht habe. Angesichts der Bedeutung dieses Liquidationsrechts für die
Gesamtvergütung des Klägers sei in keiner Weise gesagt, dass die Parteien bei
Vertragsschluss den einen von zwei möglichen speziellen Tarifverträgen für Ärzte
gewählt hätten, nur weil der eine für den Chefarzt eine höhere Basisvergütung
mit sich gebracht hätte. Jedenfalls hätten sich die Parteien nicht
ausschließlich von einem Vergleich mit den Oberärzten leiten lassen. Im Zweifel
hätte auf irgendeinen Tarifvertrag verwiesen oder ein Grundgehalt in Form eines
Festgehaltes ohne Dynamisierung vereinbart werden können, solange nur das
Liquidationsrecht in dem hier vereinbarten Umfang nicht angetastet worden wäre.
Demgegenüber sei das Grundgehalt für die Beklagte von größerer Bedeutung
gewesen, weil sie diesen Teil der Vergütung aus eigenen Mitteln habe bestreiten
müssen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 - 6 Ca
242/08 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger, der zunächst wegen des abgewiesenen Teils der Klage selbst Berufung
eingelegt, diese aber mit Schriftsatz vom 14.08.2008 wieder zurückgenommen hat,
beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit es seiner Klage stattgegeben
hat. Die auch zweitinstanzlich weiterverfolgte Argumentationslinie der
Beklagten, einerseits zu suggerieren, der Kläger könne insbesondere aufgrund
seiner Liquidationseinnahmen bei der Grundvergütung Abstriche hinnehmen, während
sich andererseits die Beklagte vermeintlich bei der Eingruppierung in die
höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VKA statt des TVöD an die Grenzen ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gedrängt sähe, sei schon vom Ansatz her
verfehlt, weil im Rahmen der Auslegung auf den Parteiwillen im Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages abzustellen sei. Die Jahrzehnte nach dem
Vertragsschluss aufgetauchten nachträglichen Entwicklungen seien für die
Ermittlung dieses Willens irrelevant. Hätten die Parteien tatsächlich eine
Verzahnung und Abhängigkeit zwischen Grundvergütung und variabler
Liquidationsvergütung gewollt, so hätten sie dies in dem von Beklagtenseite
gestellten Arbeitsvertrag zum Ausdruck bringen können und müssen. Das
Arbeitsgericht sei auch zutreffend vom Bestehen einer Regelungslücke
ausgegangen, die es mit zutreffenden Argumenten als volldynamische
Verweisungsklausel ausgelegt habe. Auch die sich anschließende Frage, welche der
zwei Nachfolgeregelungen an die Stelle des BAT getreten sei, habe das
Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten zugunsten des TV-Ärzte/VKA als dem
sachnäheren Tarifvertrag beantwortet. Bei einem Auseinanderfallen der
tarifvertragsschließenden Parteien auf Arbeitnehmerseite müsse das nähere und "passendere"
Tarifwerk und damit der Ärztetarif und nicht der für Nichtärzte maßgebliche
Tarif zur Anwendung kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des
Klägers wird Bezug genommen auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom
20.10.2008 (Bl. 195 d. A.).
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden
Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen
Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt,
insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie
die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unzweifelhaft zulässig aber unbegründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass der Kläger Anspruch auf
Vergütung nach Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA für die Zeit ab 01.08.2006 hat.
Dies rechtfertigt den erstinstanzlich titulierten Zahlungsbetrag.
Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich die
Anwendung des TV-Ärzte/VKA aus der erforderlichen Auslegung der unter § 7 des
Dienstvertrages getroffenen Vergütungsabrede der Parteien ergibt.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf die Vergütungsabrede der
Auslegung.
Mit der Berufungsbegründung bezieht die Beklagte die Position, mit dieser
Vereinbarung sei das dem Kläger zustehende Grundgehalt statisch an die im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Oktober 1985 gegebene Höhe der Vergütung
gemäß Vergütungsgruppe BAT I gekoppelt und unter § 7 Abs. 2 eine eigenständige
Dynamisierungsabrede getroffen worden, so dass es keiner dynamischen Ankopplung
an tarifliche Entgeltregelungen und deshalb auch keiner ergänzenden
Vertragsauslegung zur Beantwortung der Frage bedürfe, welche der beiden nunmehr
geltenden tariflichen Entgeltregungen dies sein sollte.
Dieser Interpretation der Vertragsklausel steht jedoch schon deren eindeutiger
Wortlaut entgegen. Wenn es darin heißt, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine
Monatsvergütung nach der "jeweils" höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für
Angestellte erhalte, kann kein Zweifel bestehen, dass damit zumindest ein
zeitdynamischer Bezug zum Ausdruck gebracht ist. Dieser wird noch unterstrichen
durch den Zusatz "zur Zeit BAT I". Im Übrigen hätte es der umständlichen, durch
den zweiten Halbsatzes von § 7 Abs. 1 nochmals modifizierten Bezugnahme auf die
jeweils höchste tarifliche Vergütungsgruppe für Angestellte nicht bedurft, wenn
die Parteien lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach BAT I
tatsächlich gezahlte Vergütung gemeint hätten. Diese hätten sie weit einfacher
und klarer durch Nennung des Betrages zum Ausdruck bringen können. Dass sie dies
nicht getan haben, zeigt, dass sie die Vergütung des Klägers dynamisch an die
Entwicklung des Tarifentgelts koppeln wollten.
2. Folglich ist durch Auslegung zu ermitteln, welche tarifvertragliche Regelung
seit dem 01.08.2006 für die Bestimmung der Vergütung des Klägers maßgeblich ist.
Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich unter § 7 des Dienstvertrages getroffene
Regelung für lückenhaft gehalten und ist im Wege einer ergänzenden
Vertragsauslegung zur Anwendung des TV-Ärzte/VKA gelangt, weil die Parteien den
zur Berufsgruppe der Ärzte zählenden Kläger - so der Kerngedanke des
Arbeitsgerichts - jedenfalls nicht schlechter hätten stellen wollen als die ihm
unterstellten Oberärzte.
Das Berufungsgericht teilt dieses Auslegungsergebnis.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der hier anzustellenden
Auslegung in rechtstechnischer Hinsicht um eine Erforschung der wahren Bedeutung
dessen handelt, was die Vertragsparteien in der Vertragsklausel vereinbart
haben, oder ob eine ergänzende Auslegung erforderlich ist, weil die getroffene
Abrede eine Regelungslücke beinhaltet. Ziel der Auslegung ist in dem einen wie
in dem anderen Fall die Beantwortung der Frage, was die Parteien im Hinblick auf
die Bemessung des Entgelts des Klägers für den Fall, dass die zur Zeit der
Vereinbarung des Dienstvertrages einheitlich durch den BAT geregelte
Ärztebesoldung im Betrieb der Beklagten durch zwei verschiedene Tarifverträge
geregelt werden würde, entweder schon vereinbart haben oder - sofern ihr Vertrag
in diesem Punkt lückenhaft sein sollte - vereinbart hätten, wenn sie diese
Entwicklung vorausgesehen hätten.
In dem einen wie in dem anderen Fall hat die Auslegung vom Wortlaut der
getroffenen Regelung auszugehen, bei diesem jedoch nicht stehen zu bleiben,
sondern den wahren Sinn der Vereinbarung zu erforschen (§§ 133, 157 BGB).
Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 des Dienstvertrages erhält der Kläger für seine
Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Monatsvergütung "nach der jeweils
höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I ...". Die
in diesem Wortlaut zu findende Bezugnahme auf die höchste Vergütungsgruppe "für
Angestellte" kann dabei entgegen dem in der Berufungsbegründung zumindest
anklingenden Verständnis der Beklagten nicht als gewollte Abgrenzung des Klägers
von der Berufsgruppe der Ärzte verstanden werden. Zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gab es keine vergütungsrelevante Unterscheidung zwischen
Angestellten und Ärzten. Der angestellte Arzt war vergütungsrechtlich
Angestellter im Sinne der einheitlich zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung
des BAT. Die Parteien haben das Dienstverhältnis des Klägers auch nicht
vorrangig als das eines Angestellten in Abgrenzung zu einem Arzt ausgestaltet.
Die im Arbeitsvertrag unter den §§ 3 - 6 vereinbarten Dienstpflichten sind
vielmehr in erster Linie Dienstpflichten eines Arztes in der Pflege und
Behandlung von Patienten und der von ärztlichem Fachwissen getragenen
Weiterbildung von Personal. Lediglich unter § 5 des Dienstvertrages finden sich
Pflichten, die mit den leitenden Aufgaben des Chefarztes in Zusammenhang stehen.
Diese sind jedoch nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die ärztlichen
Funktionen des Klägers in den Hintergrund treten ließen. Vor dem Hintergrund
dieser Vertragsgestaltung lässt sich die unter § 7 getroffene Vereinbarung der
Parteien also auch ohne Rückgriff auf das Erfordernis einer ergänzenden
Vertragsauslegung dahingehend konkretisieren, dass der Kläger für seine
Tätigkeit eine Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen
Vergütungsgruppe für "angestellte Ärzte" erhalten sollte. Dem lässt sich nicht
entgegen halten, dass der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte keine Anwendung findet.
Denn abgesehen von dem zutreffenden Hinweis des Arbeitsgerichts, dass auch BAT
oder TVöD keine unmittelbaren Regelungen für Chefärzte enthielten bzw.
enthalten, steht jenseits aller Interpretationsmöglichkeiten des genauen
Regelungsgehaltes des § 7 doch zumindest fest, das dieser jedenfalls keine
deklaratorische Bestätigung des ohnehin aufgrund von Tarifbindung der Parteien
anwendbaren Tarifrechts, sondern eine konstitutive Vergütungsregelung
beinhaltet.
Für die Auslegung ist des weiteren von Bedeutung, dass es den Parteien
ausdrücklich um die "jeweils" höchste tarifliche Vergütungsgruppe für
Angestellte ging, welche sie "zur Zeit", das heißt bei Vertragsschluss, in BAT I
verwirklicht sahen. Sie haben gerade nicht z.B. eine Monatsvergütung "gemäß BAT
I" oder "nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte
gemäß BAT I" vereinbart. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass es den Parteien
nicht vorrangig darum ging, eine konkrete Bezugnahme auf die Vergütungsordnung
des BAT oder gar eine bestimmte, feststehende Vergütungsgruppe innerhalb dieser
Vergütungsordnung zu vereinbaren. Dazu sind die Formulierungen viel zu
unbestimmt und variabel. Sinn machen die gewählten Formulierungen insbesondere
in ihrer Kombination ("jeweils höchste Vergütungsgruppe" und "zur Zeit BAT I")
hingegen, wenn sie als eine nicht nur zeitliche (s.o. unter I 1.), sondern auch
in inhaltlicher Hinsicht dynamische Bezugnahme auf die im Betrieb der Beklagten
zur jeweiligen Zeit zur Anwendung kommende höchste Vergütungsgruppe für
angestellte Ärzte verstanden werden. Höchste Vergütungsgruppe für angestellte
Ärzte, also diejenige, aus der der höchste Vergütungsanspruch erwächst, ist
derzeit aber die Tarifgruppe IV des TV-Ärzte/VKA und nicht der BAT oder der
TVöD-BT-K.
Diese Ankoppelung an die jeweils höchste Tarifgruppe für angestellte Ärzte ist
auch nicht etwa eine willkürliche oder beliebige, sondern die sich bei
objektiver und lebensnaher Beurteilung der getroffenen Vereinbarung unter
Berücksichtigung der entstandenen Sachlage geradezu aufdrängende Interpretation
der Entgeltabrede der Parteien. Lebensfremd erscheint demgegenüber der Gedanke,
die Parteien hätten sich, wenn sie eine ausdrückliche Wahl zwischen den zwei
unterschiedlichen Tarifwerken (BAT bzw. TVöD einerseits oder TV-Ärzte/VKA
andererseits) getroffen hätten, für eine Entgeltregelung entschieden, nach der
der Kläger eine geringere Vergütung erhalten hätte, als die ihm unterstellten
Oberärzte. Daran ändert der Hinweis der Beklagten, auf das dem Kläger als
Chefarzt zustehende Liquidationsrecht ebensowenig wie die in ihrem
Berufungsvorbringen breiten Raum einnehmenden Erläuterungen, warum eine die
Interessen der Beklagten berücksichtigende Auslegung nicht zur Anwendung des
TV-Ärzte/VKA führen könne.
Jedenfalls zur Zeit des Vertragsabschlusses war die Vereinbarung eines
Liquidationsrechtes in der Ausgestaltung, wie sie auch hier zugrunde liegt, auch
nach dem Vortrag der Beklagten regelmäßiger Gegenstand eines Chefarztvertrages.
Es mag sein, dass heutzutage Chefarztverträge im Hinblick auf das
Liquidationsrecht oder die vom Chefarzt an das Krankenhaus abzuführenden Beträge
anders ausgestaltet werden. Darum geht es jedoch nicht. Es geht allein darum,
wie die Vereinbarung der Parteien aus dem Jahre 1985 zu verstehen ist. Im Jahre
1985 war es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten Standard, einen
Chefarztvertrag im Hinblick auf das Liquidationsrecht so und nicht anders
auszugestalten, wie es hier geschehen ist.
Aus demselben Grund kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Vergütung der
Ärzte im Jahre 2006 mit der Durchsetzung eines eigenen Tarifvertrages für die
Ärzte eine außerordentliche Entwicklung erfahren haben. Auch dies hätten die
Parteien im Jahre 1985 nicht voraussehen können. Selbst wenn sie es aber getan
hätten, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass sich die Parteien bei
den zwei zur Wahl stehenden Tarifvertragswerken für die Anwendung des BAT oder
des TVöD-BT-K mit der daraus erwachsenden Konsequenz entschieden hätten, dass
dem Kläger eine schlechtere Monatsvergütung zustünde, als den ihm unterstehenden
Oberärzten.
Die Klägerseite hält der Beklagen auch zu Recht entgegen, für die Bestimmung der
Interessenlage auf Aspekte abzustellen, die u. U. in heutiger Zeit, jedenfalls
aber nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Bedeutung gewesen sein
können. Sämtliches Vorbringen der Beklagten leidet daran, dass es keine
schlüssige Erklärung dafür liefert, was genau die Parteien vereinbart hätten
oder wie die unter den Parteien getroffene Vereinbarung unter der Prämisse zu
verstehen ist, dass sie aus den oben dargelegten Gründen keine statische
Bezugnahme auf das im Jahr 1985 gegebene Entgelt der Vergütungsgruppe BAT I
darstellt. Es mag zwar für die Beklagte vorteilhaft und deshalb generell in
ihrem Interesse sein, wenn nicht der TV-Ärzte/VKA zur Anwendung käme. Eine
objektiv nachvollziehbare Rechtfertigung dafür, dass und warum eine Auslegung
zur Anwendung des BAT oder des TVöD führen muss, lässt sich aus den
angesprochenen Sachzusammenhängen aber nicht ableiten. Dass scheint auch der
Beklagtenseite klar zu sein. Denn anstelle von Argumenten, die in einem
positiven Sinne für eine solche Auslegung streiten würden, untermauert sie ihre
Position im Wesentlichen mit den negativen Feststellungen, dass es angesichts
der Bedeutung des Liquidationsrechts für die Gesamtvergütung des Klägers in
keiner Weise gesagt sei, dass die Parteien bei Vertragsschluss den einen von
zwei möglichen speziellen Tarifverträgen für Ärzte gewählt hätten, nur weil der
eine für den Chefarzt eine höhere Basisvergütung mit sich gebracht hätte, und
dass die Parteien sich jedenfalls nicht ausschließlich von einem Vergleich mit
den Oberärzten hätten leiten lassen und im Zweifel auf irgendeinen Tarifvertrag
verwiesen oder ein Grundgehalt in Form eines Festgehaltes ohne Dynamisierung
hätten, solange nur das Liquidationsrecht in dem hier vereinbarten Umfang nicht
angetastet worden wäre. Das hilft bei der Beantwortung der Frage nicht weiter,
wie die getroffene Vereinbarung für den nun einmal eingetretenen Zerfall der
ehemals in ihrem Betrieb herrschenden Tarifeinheit konkret zu verstehen ist.
Bezüglich dieser Frage streiten aus den dargelegten Gründen die besseren
Argumente für eine Anwendung des TV-Ärzte/VKA.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1
ZPO. Da auch die von Klägerseite eingelegte und wieder zurückgenommene Berufung
bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen war, entspricht die Kostenquote
auch für das Berufungsverfahren dem Verhältnis des wechselseitigen
Obsiegens/Unterliegens der Parteien in erster Instanz.
III.
Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine
Veranlassung, da die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision (§ 72 Abs. 2 Nr.
2 ArbGG) am Schluss der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen waren.
Dasselbe gilt für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr.
1 ArbGG. Eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung im Sinne
des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ließ sich nicht feststellen. Das es nach dem
Vorbringen der Klägerseite in der letzten mündlichen Verhandlung einen weiteren
Fall geben mag, in dem eine gleichlautende Vertragsklausel vereinbart wurde,
genügt hierzu nicht.