Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Pauschale Werbungskosten für Heimcomputer abzugsfähig


Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 5 K 1249/00

Urteil vom 09.10.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Der Anteil der beruflichen Computer-Nutzung wird künftig durch das Finanzamt automatisch auf 35 Prozent geschätzt, wenn feststeht, dass das Gerät auch für diese Zwecke benutzt wird. Der Eigentümer des Computers kann bei der Einkommensteuererklärung auch 35 Prozent des Gerätepreises als Werbungskosten geltend machen.


Sachverhalt: Mit dem Urteil gab das Gericht einem technischen Angestellten aus dem Raum Koblenz Recht, der gegen sein Finanzamt geklagt hatte. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten Aufwendungen für einen Heimcomputer nur berücksichtigt werden, wenn der Anteil der privaten Nutzung unter zehn Prozent lag. Grund war das im Einkommensteuergesetz angeführte Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Entscheidungsgründe: Aus Gründen der „steuerlichen Gerechtigkeit“ muss - neben Auto und Telefon - auch der Computer vom Aufteilungs- und Abzugsverbot ausgenommen werden. Dies gilt auch schon deshalb, weil einige Länderfinanzverwaltungen eine entsprechende Aufteilung bereits zugelassen haben, ohne dass bislang ein bundeseinheitlicher Erlass durch das Bundesfinanzministerium ergangen ist.

Dies gilt auch für Computerzubehör wie Scanner, Drucker und Monitor. Das Gericht teilt nicht die Ansicht, dass solche Geräte nicht selbstständig genutzt werden könnten. Grund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach Computerprogramme selbstständige Wirtschaftsgüter sind.

Bei dem Ansatz von 35 % handelt es sich um eine Schätzung. Es kann angenommen werden, dass die private Nutzung eines Heimcomputers überwiegt, wenn der Arbeitnehmer das Gerät nur zur Ergänzung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber keinen konkreten Einzelnachweis bringen können, es ist daher bei einem geschätzten beruflichen Nutzungsanteil von 35 % geblieben. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen