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vor rechnungsähnlichen Eintragungsofferten per Post MD, Essen / HR Datenbank GmbH (Auszug aus dem KammerReport Hamm, 3/98, Seite 39) Vorbezeichnete MD hat sich mit Schreiben vom 17.01.1998 an Notarinnen und Notare im Bezirk des Landgerichts Essen gewandt. Sie hat sich als Geschäftsführerin einer österreichischen Gesellschaft vorgestellt, die rechnungsähnliche Eintragungsofferten versendet. Weiter führt Frau D aus, daß das Unternehmen aufgrund von Überprüfungen und Abmahnungen gezwungen sei, alle 2 bis 3 Monate die Bankverbindung zu ändern. Dieses Manko möchte Frau D dadurch beheben, daß ein Notar ein Notaranderkonto zur Einsammlung der Kundengelder zur Verfügung stellt. Auf dem Konto sollen 400-500 Einzelbeträge gesammelt werden. Die Notarkammer hat auf Anfragen der Kolleginnen und Kollegen darauf hingewiesen, daß die Übernahme des angesonnenen Auftrages für deutsche Notare unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unzulässig ist. Zum einen dürfen Sammelanderkonten nicht geführt werden. Zum anderen dürfen Verwahrungsgeschäfte nur übernommen werden, wenn Sicherungsbedürfnisse der Beteiligten dies erforderlich machen; es ist nicht die Aufgabe des Notars, als Bank zu fungieren. Zum dritten ist darauf hinzuweisen, daß Notare ihre Mitwirkungen bei Handlungen verweigern müssen, bei denen unredliche Zwecke verfolgt werden. Dies ist hier eindeutig der Fall, denn es ist bereits mehrfach gerichtlich festgestellt worden, daß Verträge, die mit Hilfe rechnungsähnlicher Formulare zustande kommen, gem. § 138 BGB nichtig sind. Das Ermittlungsverfahren
gegen X - geschäftsansässig,
wegen Betruges bzw. versuchten Betruges, Nötigung
bzw. versuchter Nötigung, Straftaten
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
Straftaten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
§ 35 GmbH-Gesetz und Straftaten
nach der Abgabenordnung,, Gründe: I. Der Beschuldigte ist alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der Telefonbuchverlag X GmbH, X-Str. in E. II. Nach Prüfung der Sach- und
Rechtslage kann dem Beschuldigten ein strafbares Handeln durch das bundesweite
Verschicken rechnungsähnlicher Angebote über die Insertion einer Kleinanzeige
in einem Firmenverzeichnis zum Preis von 893,20 DM im August und September 1998
nicht vorgeworfen werden. 1. Ein zur Anklageerhebung
hinreichender Tatverdacht des Betruges bzw. versuchten Betruges läßt sich
gegen den Beschuldigten nicht begründen, da es bereits am Merkmal der Täuschungshandlung
fehlt. Eine Verwechslung mit Rechnungen
der Telekom liegt bei den Empfängern der rechnungsähnlichen Angebote, die überwiegend
dem Kreis der Wirtschaft, Handwerk und freien Berufen - hier überwiegend
Rechtsanwälte angehören, also im Geschäftsleben stehen, fern. Den Anzeigeerstattern ist zwar
zuzugeben, daß die Aufmachung der Anzeigenofferte bei den Empfängern den
ersten flüchtigen Eindruck, es handele sich um die Rechnung für einen bereits
erteilten Auftrag erwecken kann. Jedoch geht schon aus dem vorletzten Absatz auf
Seite 1 des Angebots unmißverständlich hervor, daß es sich um ein solches
handelt. Beim Lesen der auf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen
ist ebenfalls ersichtlich, daß der Eintragungsauftrag erst durch Bezahlung des
geforderten Betrages von 893,20 DM erteilt wird. Der Aufdruck
"Rechnung" weist also nicht notwendig auf einen zuvor erteilten
Auftrag hin. Obwohl der Beschuldigte mit seiner Anzeigenofferte, die als
"Ihre Rechnung" gekennzeichnet ist, mit dem Zusatz: "Den Betrag
von 893,20 DM inklusive MWSt. erbitten wir rechtzeitig zu begleichen.", während
sich aus dem etwas kleiner, aber fettgedruckten vorletzten Absatz auf Seite 1
sowie aus den rückzeitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Umstand des
Eintragungsangebotes ergibt, ganz affensichtlich auf einen Überrumpelungseffekt
bei dem Empfänger spekuliert ‑ was such die Ermittlungsbehörde nicht
verkennt ‑ kann ein solches als unseriös zu bezeichnendes Geschäftsgebahren
allein den Vorwurf des Betruges nicht begründen. Das erforderliche Merkmal der Täuschungshandlung
ist vorliegend nicht ohne weiteres dadurch erfüllt worden, daß die Empfänger
der Anzeigenofferte ‑ ersichtlich überwiegend Geschäftsleute ‑ das
Angebot des Beschuldigten durch die Aufmachung mißverstehen könnten, und der
Beschuldigte sich diesen Umstand planmäßig zunutze machen wollte. Der Text des
Angebotes ergibt eindeutig, daß der Vertrag erst durch die Zahlung des
"Rechnungsbetrages" zustande kommen soll (vergl. auch BGH 5 StR
805/78; OLG Frankfurt 2 Ws 129/94). Auch ist die Aufmachung der
Eintragungsofferten von der Aufmachung von Rechnungen der Telekom klar
unterscheidbar. So wird zum Beispiel nicht die "Signalfarbe der
Telekom", also Magenta, für den Farbdruck benutzt, sondern ein klar
unterscheidbares Rot. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß
der Beschuldigte von Anfang an nicht willens war, je ein Firmenverzeichnis zu
drucken, liegen darüber hinaus nicht vor. Schließlich läßt sich eine
dahingehende Absicht nicht nachweisen. Da die Anzeigeerstatter fast ausnahmslos
das Eintragungsangebot als solches erkannten‑ und den
"Rechnungsbetrag" nicht zahlten (von 1.116 hier vorliegenden Angeboten
wurde nur in 11 Fällen gezahlt, aus den beigezogenen Zivilverfahren vor dem
Landgericht Fulda ist bekannt, daß auf 1.000.000 versandte Angebote 57
Zahlungen eingingen) steht jetzt aufgrund einer zu geringen Zahl von
Eintragungsaufträgen zu erwarten, daß es zu Druck des Verzeichnisses aufgrund
mangelnder Aufträge nicht kommen wird. Dies dürfte auch deshalb nicht mehr
geschehen können, weil die Genossenschaftsbank Fulda e. G. aufgrund
zivilrechtlicher Wettbewerbswidrigkeit das Konto der X Telefonbuch GmbH
eingefroren hat. Auch haben eine nicht unerhebliche
Anzahl der Personen und Firmen, die auf das Angebotsschreiben Zahlungen
geleistet haben, die dadurch erfolgte Annahme des Angebotes angefochten und zum
Teil schon Rückzahlungen vom Beschuldigten erhalten. Der Beschuldigte hat jedenfalls
durch Anmietung einer Büroetage von 300 qm in E., Einstellung von Mitarbeitern,
Beschaffung einer Computer- und einer Telefonanlage, Vorbereitung zur Herausgabe
des Verzeichnisses getroffen. 2. Eine (versuchte) Nötigung ist
nicht ersichtlich, da die Anwendung von Nötigungsmitteln (Gewalt oder Drohung
mit einem empfindlichen übel) ,durch den Anzeigeerstatter nicht ersichtlich
ist. 3. Eine Strafbarkeit im Sinne von § 4
UWG scheidet ebenfalls aus, da mit der Übersendung der rechnungsähnlichen
Angebote nicht, wie von § 4 UWG vorausgesetzt, der "Anschein eines
besonders günstigen Angebotes "erweckt wird. 4. Ein strafrechtlich relevanter
Verstoß gegen die Abgabenordnung ist ebenfalls nicht gegeben, da es sich bei
den Schreiben ‑ wie aufgezeigt ‑ um Angebotsschreiben und noch nicht
um Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. ' 5. Vereinzelt angezeigte Straftaten
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung können nicht vorliegen, da
dieses keine Straftaten enthält. Ein vereinzelt angezeigter Verstoß
gegen § 35 a GmbH-Gesetz mag möglicherweise durch Nichtnennung der
Handelsregisternummer auf den Angebotsschreiben vorliegen. Bei § 35 a GmbH-Gesetz
handelt es sich jedoch nicht um eine Strafrechtsnorm. III.: Nach alledem war das
Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten nach der genannten Norm
einzustellen. Beschwerde
gegen den bescheid der StA: In dem Ermittlungsverfahren gegen X
wegen Verdachts des Betruges wird die Beschwerde der Fa. vertreten durch die
Geschäftsführerin vom 03.02.1998 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Frankfurt am Main vom 05.01.1999 (Aktenzeichen: 702 Js
29576.7/98) v e r w o r f e n. Gründe: Der angefochtene Bescheid wurde überprüft,
auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gibt er jedoch für
Beanstandungen keinen Anlaß. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Frankfurt am Main hat mit sehr ausführlicher sowie sachlich und rechtlich
zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen werden kann, das
Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt, da dem Beschuldigten
ein durch die bundesweite Versendung von rechnungsähnlichen Angebboten über
die Veröffentlichung von Kleinanzeigen in einem Firmenverzeichnis begangenes
strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zur Last gelegt werden kann. Zwar ist der Beschwerdeführerin
zuzugeben, dass das von ihr vorgelegte Schreiben der Firma Telefonbuchverlag X
GmbH deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist,
auf den ersten Blick den Anschein erweckt, er handele sich um eine Rechnung für
einen bereits ausgeführten Auftrag. Gleichwohl kann hier nicht von einer
betrugsrelevanten Täuschung gem. § 263 StGB ausgegangen werden. Eine Täuschung
in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Täter anderen gegenüber eine
unwahre Tatsache behauptet, d.h. in einer Erklärung falsche Angaben macht. Zwar
schließt auch eine unklare oder auslegungsbedürftige Erklärung ein
Vorspiegeln in diesem Sinne nicht aus, der Erklärungswert des Gesamtverhaltens
ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln, nach denen zunächst der
objektive Inhalt einer Äußerung festzustellen und darüberhinaus zu berücksichtigen
ist, wie der rechtsgeschäftliche Verkehr die Handlung oder Erklärung des Täters
versteht oder verstehen darf, so dass die am Rechtsverkehr orientierte Auslegung
seines gesamten Verhaltens zu dem Schluß führt, der Täter wolle eine
bestimmte Tatsache erklären (so herrschende Meinung vgl. z. B. Schönke/Schröder,
Kramer, StGB, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 12; Leipz: Kom., StGB, 10. Aufl., § 263,
Rdnr. 23). Gemessen an diesen Anforderungen kann hier eine Täuschung über
Tatsachen nicht bejaht werden. In dem angefochtenen Bescheid wurde
bereits eingehend dargelegt, dass aus dem Textinhalt im übrigen ausdrückliche
Hinweise auf die Qualität des Anschreibens als Leistungsangebot zu entnehmen
sind, und der Anzeigenauftrag erst mit Bezahlung des genannten Angebotspreises
zustande kommt. Weitergehende Darlegungen in diesem
Sinne enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite
des Schreibens abgedruckt sind. Danach könnte hier eine Täuschungshandlung
nur noch unter dem Gesichtspunkt der Vermittlung eines bewußt widersprüchlichen
Erklärungsinhalts gesehen werden. Bei einer dem Wortlaut nach relativ
eindeutigen Erklärung wird eine Täuschungshandlung jedoch nur in Extremfällen
anzunehmen sein, z.B. wenn in einem Vertragsformular die Hauptpflicht des
Partners in einem Nebensatz versteckt und seine Aufmerksamkeit gezielt auf eine
ihn wenig belastende Nebenpflicht gelenkt wird (vgl. Leipz. Kom., a.a.0.), bzw.
zur eigentlichen, im Vertrag enthaltenen Erklärung ein vertrauensbegründendes
Vorverhaltens des Täters hinzukommt (vgl. Baumann, Js 1957, S. 367 ff). In dem angefochtenen Bescheid wurde
bereits umfassend ausgeführt, dass die rechtliche Qualität des Anschreibens
eindeutig aus dem Wortlaut des letzten Drittels des Anschreibens zu entnehmen
ist. Im übrigen sind die entsprechenden Hinweise auch nicht so völlig
untergeordnet angebracht, dass sie dem Gesamtwerk. nur mit größter Mühe und
Sorgfalt zu entnehmen wären. Vielmehr ergibt sich die rechtliche
Qualität bei normaler Lektüre des über die Rechnungsaufstellung
hinausgehenden Textes des durchaus gelockert gestalteten Gesamtwerkes, das darüberhinaus
keine weiteren, Verwirrung stiftende Bestandteile beinhaltet, sowie aus dem Text
der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der sich über die gesamte Rückseite
erstreckt. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der Überprüfung zu
beachtenden, hier in Frage stehenden konkreten Geschäftstypes, sowie des beschränkten
Umfanges des Gesamtgeschäftes und des vorrangig angeschriebenen Empfängerkreises
kann bei dieser Sachlage ein zur Begründung der Täuschungshandlung im Falle
des eindeutigen Wortlauts gebotener Ausnahmefall nicht angenommen werden;
vertrauensbegründendes Vorverhalten des Beschuldigten ist Hinsichtlich des Vorwurfes der
Steuerhinterziehung bedarf es bei dieser Sachlage keiner, über, den
angefochtenen Bescheid hinausgehenden Ausführungen. Da der angefochtene Bescheid
vollumfänglich der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde zu
verwerfen.. |
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