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Dachgauben – baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme


Verwaltungsgericht Ansbach

Az: AN 3 K 14.01322

Urteil vom 06.11.2014


Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Kläger sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und des sich im Norden hieran anschließenden Grundstücks Fl.Nr. …, das mit einem Gebäude bebaut ist. An diese beiden Grundstücke schließt sich im Westen das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Fl.Nr. … (ebenfalls Gemarkung …) an. Dieses Grundstück hat eine Fläche von 668 qm und ist derzeit im Norden mit einem gewerblich genutzten Gebäude bebaut. Hieran schließen sich im Süden eine Garage und ein Dreifamilienwohnhaus an.

Nach der Planung der Beigeladenen vom 31. März 2014 ist beabsichtigt, den gewerblichen Bau und die Garage abzureißen und stattdessen im Norden ein eingeschossiges Einfamilienhaus (E + D) und daran sich im Süden anschließend ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten (II + D) zu errichten. Das im Süden des Grundstücks bestehende Gebäude soll als Dreifamilienhaus (II + D) erhalten bleiben.

Sowohl die Grundstücke der Kläger als auch das Grundstück der Beigeladenen befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Für diese Planung der Beigeladenen erteilte das Landratsamt … mit Bescheid vom 24. Juli 2014 die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses und eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO.

Das Landratsamt… erteilte die beantragte Baugenehmigung trotz der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens im Beschluss vom 5. Juni 2014 des Gemeinderates …. Im Hinblick auf eine Versäumung der Zwei-Monatsfrist des § 36 Abs. 2 BauGB ging das Landratsamt … davon aus, dass das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt.

Mit dem bei Gericht am 15. August 2014 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ließen die Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 24. Juli 2014 aufzuheben.

Auf Grund fehlender Rücksichtnahme sähen sich die Kläger durch die Genehmigung in ihren Rechten verletzt. Das Bauvorhaben liege im innerdörflichen Bereich. Die Vorhabensumgebung sei nach der Stellungnahme der Gemeinde als dörfliches Mischgebiet (MD) zu bewerten.

Die Neubauvorhaben (zwei Geschosse bzw. ein Geschoss, jeweils zuzüglich Dachausbau) sollten unmittelbar aneinander gebaut werden. Sie hätten den First in Nordsüdrichtung. Die Neubauvorhaben lägen westlich zum Anwesen der Kläger. Sie würden zusammen 25 m Gebäudelänge haben und im Errichtungsfall gemeinsam mit dem als Bestand verbliebenen Wohnhaus (zweigeschossig mit zwei weiteren Ebenen im Dachgeschoss, First in Ostwestrichtung, Grenzabstand kleiner als 3 m) eine erdrückende Wirkung zu Lasten des klägerischen Anwesens erzeugen.

Das Landratsamt … beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2014 im Wesentlichen Folgendes vortragen: Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das streitige Vorhaben zu einer spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks führe. Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Dies folge schon daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften einhalte, die sich als landesrechtliche Konkretisierung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellten. Es liege eine vertikal gegliederte Wand vor, wobei die Länge des höheren Wandteils kürzer als 16 m sei, so dass Art. 6 Abs. 6 BayBO Anwendung finde.

Die Voraussetzungen des § 34 BauGB seien erfüllt, wie sich aus der Umgebungsbebauung zeige.

Im Übrigen sei das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO genehmigt worden. Gegenstand dieses Verfahrens sei insbesondere nicht die Einhaltung von Abstandsflächen.

Auf das diesem Schriftsatz beigefügte Luftbild sowie auf die beiden beigefügten Projektionsdarstellungen wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung legte der Klägervertreter seinen Schriftsatz vom 5. November 2014 mit drei Anlagen vor, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.

Die der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen entsprächen nicht den Anforderungen an die Bauzeichnungen nach § 8 BauVorlV. Entgegen § 8 Abs. 3 BauVorlV seien notwendige Maße nicht angegeben. Etwa fehle im Hinblick auf die Abstandsfläche die hinreichende Bemaßung der Dachgauben auf der Ostansicht. In der Nordansicht seien die Dachgauben erst gar nicht dargestellt. Die Balkone der Südansicht seien ebenfalls nicht bemaßt. Erst mit den fehlenden Angaben lasse sich die einzuhaltende Abstandsfläche tatsächlich bestimmen. Die einzuhaltende Abstandsfläche sei wiederum zu betrachten und zu bewerten im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB.

Die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil wegen der Unbestimmtheit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden könnten. Durch diesen Mangel würden Rechte der Kläger verletzt, weil infolge der Unbestimmtheit nicht ausgeschlossen werden könne, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstoße.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Der Klägervertreter stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 15. August 2014.

Der Beklagtenvertreter und der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragten jeweils,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Landratsamtes … (PV-Nr. …) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Die Kläger können auf Grund öffentlich-rechtlicher Normen das der Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben nicht abwehren.

Die Kläger werden durch die vom Landratsamt … erteilte Baugenehmigung vom 24. Juli 2014 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses und eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).

Die Kläger werden durch den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 24. Juli 2014 weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz individueller Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.

Soweit der Klägervertreter einen Verstoß gegen die Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlV) vom 10. November 2007, GVBl 2007, 792 rügt, kann er hiermit nicht durchdringen, weil der Bauvorlagenverordnung regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zukommt, da die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung allein öffentlichen Interessen dienen (vgl. VGH BW, B.v. 21.6.1993, 5 S 874/93 – juris).

Ein Verstoß gegen die Bauvorlagenverordnung kann nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen, wenn auf Grund dessen die Baugenehmigung rechtswidrig wird und Rechte des Nachbarn verletzt werden.

Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Entgegen des Vortrags des Klägervertreters enthält die Ostansicht drei Dachgauben, die hinreichend bemaßt sind.

Soweit in der Nordansicht die Dachgauben nicht dargestellt sind, ist dies unschädlich.

Bereits aus der Ostansicht und den dort enthaltenen Maßen der Dachgauben ist ersichtlich und nachvollziehbar, dass die drei Dachgauben des Mehrfamilienhauses auf der Ostseite der Privilegierungsvorschrift des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO unterfallen.

Nachdem die drei Dachgauben jeweils 2,50 m hoch sind und zwei dieser Dachgauben 1,90 m breit sind und die dritte Dachgaube nur 1,20 m breit ist, handelt es sich, bei einer Breite der Außenwand von 15,99 m, um untergeordnete Dachgauben im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Danach sind Dachgauben untergeordnet, wenn

a) sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und

b) ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 qm beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,50 m aufweist.

Danach haben diese drei Dachgauben für das Vorhaben der Beigeladenen keine abstandsflächenrechtliche Relevanz, so dass durch die fehlende Einzeichnung der Dachgauben auf der Nordansicht die Rechte der Nachbarn nicht berührt werden.

Ebenso verhält es sich mit den Balkonen auf der Südseite (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO).

Nachdem das Landratsamt … zutreffend ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO durchgeführt hat, ist die Feststellungswirkung der Baugenehmigung auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Nachdem in diesem Prüfungskatalog die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nicht vorgesehen ist und eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften weder beantragt noch erteilt wurde, kommt eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2003 – 2 ZB 12.153 – juris, RdNr. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 – 15 CS 13.2648 – juris, RdNr. 14).

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Im Rahmen der ausschließlich zu prüfenden Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB verletzt das Bauvorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Da das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB liegt, beurteilt sich das geplante Vorhaben ausschließlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

Hinsichtlich der Verletzung von nachbarlichen Rechten kommt es somit allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf die Kläger einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris, RdNr. 4).

In diesem Zusammenhang können die Kläger auch nicht die Zahl der im geplanten Mehrfamilienwohnhaus vorgesehenen sechs Wohneinheiten rügen, da die Zahl der in einem Gebäude geplanten Wohnungen weder ein Kriterium des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Begriffes des Einfügens (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989, 4 B 72/89, NVwZ 1989, 1016) ist noch in § 4 oder § 5 oder § 6 BauNVO enthalten ist.

Dieses im Rahmen des Begriffes des Einfügens in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben.

Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – RdNr. 12 unter Berufung auf BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris, RdNr. 5).

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: 12geschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 25.5.1986 – 4 C 34/85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen).

Davon kann bei der Errichtung eines zweigeschossigen Hauses mit Dachgeschoss mit einem sich nach Norden hin anschließenden eingeschossigen Haus mit Dachgeschoss nicht gesprochen werden, auch wenn sich, wie aus dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan ersichtlich ist, die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin auf die Einhaltung der Mindestabstandsflächen beschränkt.

Wie bereits aus dem den Bauvorlagen beigefügten Lageplan mit Neubauplanung und auch aus der dem Schriftsatz des Beigeladenenvertreters vom 31. Oktober 2014 als Anlage beigefügten Darstellung des vorherigen und nachherigen Zustandes ersichtlich ist, liegt das geplante Mehrfamilienhaus nicht den beiden zusammengebauten Wohnhäusern der Kläger gegenüber, sondern erstreckt sich erst in dem Bereich, in dem der nördlich gelegene Gartenbereich der Kläger anfängt, währenddessen bislang der auf dem Baugrundstück befindliche gewerbliche Bau auch dem nördlichen Wohnhaus der Kläger gegenüberliegt.

Auch wenn das streitgegenständliche Mehrfamilienwohnhaus gegenüber dem bislang dort bestehenden gewerblichen Bau höher ist und nach der Schnittzeichnung eine Firsthöhe von 11,30 m erreicht, stellt dies kein Missverhältnis dar, das es als bodenrechtliche „Spannung“ und damit als planungsrechtlich unzulässiges Nebeneinander anzusehen wäre.

Wie aus dem vom Beigeladenenvertreter vorgelegten Lichtbild ersichtlich ist, ist ein solches zweigeschossiges Gebäude mit Dachgeschoss in der streitgegenständlichen Umgebung zum Baugrundstück nicht ohne Vorbild. Auch das auf dem Grundstück Fl.Nr. … gelegene Wohnhaus der Klägerin dürfte eine derartige Höhenentwicklung aufweisen.

Auch wenn, wie bereits oben vorgetragen, die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen nicht Prüfgegenstand im vereinfachten Verfahren sein kann, ist der den Bauvorlagen beigefügte Abstandsflächenplan dennoch Indiz dafür, dass im vorliegenden Fall die nachbarlichen Belange hinsichtlich ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie hinsichtlich der Einhaltung des Wohnfriedens bezüglich benachbarter Grundstücke eingehalten werden, selbst wenn wie in der Schnittzeichnung eingetragen, das Grundstück der Kläger um ca. 80 cm tiefer liegen sollte.

Die Abstandsfläche eines Bauvorhabens ist grundsätzlich von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks ausgehend zu bemessen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.10.1995, BRS 57,350; Rauscher in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 6 Anm. 153). Öffentlich-rechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird.

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Beigeladene mit den drei auf der Ostseite des Mehrfamilienwohnhauses geplanten drei Gauben Aussichtsplattformen schaffen will, die einen hochsitzartigen Einblick in den Gartenbereich der Kläger bieten, bezieht er sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2007, 26 B.06.1460 – juris.

Mit diesem Einwand kann der Klägervertreter aber nach Auffassung der Kammer nicht durchdringen. Die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich auf die Rechtslage vor der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. In dem vom Klägervertreter zitierten Urteil vom 26. April 2007 hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Abgrenzung vornehmen wollen, wann bauliche Änderungen eine abstandsflächenrelevante Neubeurteilung wegen mehr als geringfügig ungünstigerer Auswirkungen auslösen und hat argumentiert, dass zwischen liegenden Dachfenstern und Dachgauben ein qualitativer Unterschied hinsichtlich der Einblicksmöglichkeiten besteht.

Nachdem nunmehr, wie bereits oben ausgeführt, die Bayerische Bauordnung 2008 in Art. 6 Abs. 8 BayBO eine ausdrückliche Vorschrift hinsichtlich der Unterordnung von Dachgauben enthält, lässt sich aus dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Abgrenzung dahingehend ableiten, wann sich ungünstigere Auswirkungen auf das benachbarte Grundstück ergeben. Beim Vorhaben der Beigeladenen ist dies jedenfalls nicht der Fall, auch wenn das nunmehr geplante Mehrfamilienwohnhaus auf der Ostseite auch im ersten und zweiten Obergeschoss gegenüber dem bisherigen Bestandsgebäude Fenster aufweist. Es ist grundsätzlich in der Rechtsprechung geklärt, dass in bebauten Bereichen wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten in Wohnbereiche zwangsläufig und daher von den Betroffenen hinzunehmen sind. Wer sich dadurch gestört fühlt, muss Maßnahmen in seinem eigenen Wohnbereiche ergreifen, um sich dagegen zu schützen (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2014, 9 CS 14.662 – juris).

In diesem Beschluss führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem vom Klägervertreter ausdrücklich zitierten Begriff der „hochsitzartigen Einblicksmöglichkeit“ folgendes aus:

„Der Begriff „hochsitzartige Einblicksmöglichkeit“ mag plakativ sein, führt hier jedoch nicht weiter, weil er in dem Sinne, wie ihn offensichtlich der Antragsteller versteht, letztlich auf jede Fensteröffnung in Bezug auf höhenmäßig darunterliegende Räume in einem gegenüberliegenden Nachbargebäude zutrifft. Zudem ist davon auszugehen, dass Fenster- und Gaubenöffnungen im allgemeinen ihre eigentliche Bestimmung entsprechend zur Belichtung der eigenen Wohnräume genutzt werden und nicht dazu, das Verhalten des Nachbarn zu beobachten. Davon, dass das Bauvorhaben faktisch zwangsläufig zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Intimsphäre des Antragstellers führen würde, ist bei den gegebenen Umständen nicht auszugehen.“

Dem ist auch im vorliegenden Fall nichts mehr hinzuzufügen.

Die Planung der Beigeladenen, insbesondere mit dem geplanten Mehrfamilienwohnhaus, ist damit den Klägern gegenüber weder handgreiflich rücksichtslos noch kann ein Verstoß gegen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB angenommen werden.

Es sind damit keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, nach denen die Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der ergangenen Baugenehmigung hätten. In Fällen, in denen wie hier, nachbarschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kommt ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage nicht in Betracht (BVerwG, B.v. 19.10.1995, 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888). Im unbeplanten Innenbereich regelt § 34 BauGB i.V.m. dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme den Umfang und die Grenzen des Nachbarschutzes. Auch wenn vorliegend das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist, bleibt für selbständige Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG daneben kein Raum.

Die Klagen waren demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entsprach der Billigkeit den unterlegenen Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie durch die Stellung eines eigenen klageabweisenden Antrags ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).


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