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Für eine Dachterrasse auf einer Garage gilt kein Grenzabstand: OVG Rheinland-Pfalz Az.: 1 A 10952/00 Leitsatz:
Für eine auf einer Garage eingerichtete Dachterrasse gilt nicht der
übliche Grenzabstand zum Nachbargrundstück. Dies gilt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (in
Koblenz) für solche Fälle, bei denen keine Nachteile für die
„Besonnungs-, Belichtungs- und Lüftungsverhältnisse“ des Nachbargrundstückes
zu erwarten sind. Das OVG wies mit seinem Urteil eine Klage eines Grundstückeigentümers
ab, der erreichen wollte, dass die Baubehörde seinem Nachbarn untersagt, die
Dachterrasse zu errichten. Als Begründung für seine Klage führte er lediglich
an, dass die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten würden. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Mainz der Klage stattgegeben. Die
Berufung vor dem OVG hatte jedoch Erfolg, da Garagen nach geltendem Recht ohne
Zustimmung des Nachbarn an die Grundstückgrenze gebaut werden dürfen. Nichts
anderes kann nach Ansicht des OVG für auf Garagen errichtete Dachterrassen
gelten. |
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