Dachziegel –
Farbausführung weicht von Bestellung ab – Mangel?
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 10 U 68/07
Urteil vom
14.03.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2008 für
Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts B. vom
13.04.2007 - 3 O 184/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt
abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.476,77 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.296,22 EUR seit dem 18.10.2005
und aus weiteren 180,55 EUR seit dem 01.11.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 20,- EUR zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Baustoffhandel, macht Kaufpreisansprüche für die Lieferung von
rund 2.600 Dachziegeln nebst diversen Zusatzmaterialien geltend.
Der Beklagte bestellte bei der Klägerin am 14.09.2005 Dachziegel des Herstellers
F., Modell Rubin 13, samt Zusatzmaterialien. Allerdings wünschte der Beklagte
nicht die in der Rechnung genannte Farbausführung "tiefschwarz", sondern
Dachsteine im Farbton "brillantschwarz". Die Ziegel und die weiteren Baustoffe
waren für Eindeckarbeiten am Anwesen des Bauherrn E. in F. bestimmt, der sich
für die Farbvariante "brillantschwarz" entschieden hatte. Der Beklagte, der bei
der Klägerin Preisnachlässe erhielt, hatte sich auf Bitten des Bauherrn bereit
erklärt, die von diesem gewünschten Dachsteine und die zusätzlich benötigten
Materialien im eigenen Namen bei der Klägerin zu bestellen und dann dem Bauherrn
weiterzuberechnen. Außerdem hatte er sich bereit gefunden, bei der
Dachneueindeckung zu helfen.
Den Wünschen des Beklagten folgend, lieferte die Herstellerin die Ziegel direkt
an die Baustelle. Bei Anlieferung waren bereits die Dachabdeckungsarbeiten im
Gange. Einen Tag zuvor hatte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin von der
Herstellerin die Mitteilung erhalten, dass die bestellten Ziegel in der
gewünschten Farbe nicht lieferbar seien, jedoch der hiervon nur geringfügig
abweichende Farbton "tiefschwarz" erhältlich sei. Die mit keiner Einschränkung
in der Funktionstauglichkeit verbundenen Farbunterschiede sind - was auch der
Beklagte im Prozess eingeräumt hat - für einen Laien nicht ohne weiteres
feststellbar, denn auch die Ziegel mit der Farbe "tiefschwarz" werden mit einer
glänzenden Glasur gebrannt. Angesichts dieser Mitteilung der Herstellerin gab
die Klägerin die Lieferung der Farbvariante "tiefschwarz" in Auftrag.
Nach Anlieferung der Ziegel wurde umgehend mit den Eindeckarbeiten begonnen. Im
Verlauf dieser Arbeiten kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und dem
zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, bei dem der Beklagte über die von ihm
bislang noch nicht bemerkten Farbunterschiede aufgeklärt wurde. Zwischen den
Parteien steht im Streit, ob zu diesem Zeitpunkt die Dachdeckarbeiten bereits
kurz vor dem Abschluss standen oder erst begonnen hatten. Streitig ist auch, zu
welchem Zeitpunkt der - vom Beklagten zunächst nicht unterrichtete - Bauherr
anhand der Beschriftung der Ware bzw. des Lieferscheins die Abweichung entdeckt
hat. Nach Darstellung des Beklagten soll dies erst am Folgetag des
Arbeitsbeginns, also kurz vor Beendigung der eigentlichen Eindeckarbeiten
geschehen sein. Zu diesem Zeitpunkt sei ein noch kurzfristig bei der Klägerin
beschaffter Antennen- oder Dunstrohrziegel ausgepackt worden, dessen
Beipackzettel die Farbe "tiefschwarz" ausgewiesen habe.
Der Gesamtbetrag sämtlicher Bestellungen belief sich auf 6.753,44 EUR. Nach
Abzug zweier dem Beklagten wegen Warenrücklieferungen nachträglich erteilter
Gutschriften in Höhe von 995,95 EUR und 280,72 EUR verblieb ein Restbetrag von
5.476,77 EUR. Diese noch offene Forderung hat der Beklagte trotz Mahnungen nicht
beglichen, weil der Bauherr seinerseits eine Zahlung unter Berufung auf die
aufgetretenen Farbabweichungen verweigert hat. Im Hinblick darauf hat der
Beklagte die Begleichung der klägerischen Forderung von einer Neulieferung der
Ziegel in der Farbausführung "brillantschwarz" einschließlich Durchführung der
erforderlichen Abdeck- und Neueindeckarbeiten abhängig gemacht.
Das Landgericht hat den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin als Zeugen
vernommen und nach Abschluss der Beweisaufnahme der Klage nur Zug um Zug gegen
Abdeckung und Neueindeckung des Daches mit Ziegeln der Firma F., Marke Rubin 13,
Farbe "brillantschwarz" stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
gelieferten Ziegel wiesen nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, weswegen die
Klägerin zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) verpflichtet sei. Der Beklagte sei dabei
nicht auf Neulieferung beschränkt, sondern könne auch - entweder gemäß § 439
Abs. 2 BGB oder nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB - Neueindeckung des Daches verlangen.
Die Nacherfüllung scheitere auch nicht an dem Einwand des § 439 Abs. 3 BGB. Denn
die von der Klägerin angeführten hohen Kosten einer Nachlieferung und
anschließende Neueindeckung begründeten keine Unverhältnismäßigkeit, weil
andernfalls der Anspruch des Bauherrn auf Lieferung von Dachziegeln in der
bestellten Farbe nicht gewährleistet sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, es liege
bereits kein Sachmangel vor, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht ausdrücklich eingeräumt habe, Farbunterschiede seien für ihn
nicht feststellbar. Außerdem sei ein Nacherfüllungsverlangen angesichts der
Wertungen der §§ 323 Abs. Satz 2 BGB bzw. des § 281 Abs. 3 Satz 1 BGB beim
Vorliegen völlig unerheblicher Sachmängel ausgeschlossen. Jedenfalls schulde die
Klägerin als Verkäuferin unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt eine
Neueindeckung des Daches, zumal noch nicht einmal feststehe, dass der Beklagte
vom Bauherrn zur Neueindeckung des Daches aufgefordert worden sei. Schließlich
habe das Landgericht zu Unrecht eine Berechtigung der Klägerin zur Verweigerung
der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB abgelehnt. Da die Farbunterschiede
unstreitig weder Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit noch auf den Wert
der Ziegel hätten, die verlangte Nacherfüllung aber Zusatzkosten von mindestens
7.000,00 EUR verursache, sei das Nacherfüllungsverlangen treuwidrig. Dem
Beklagten stehe allenfalls ein geringfügiges Minderungsrecht zu.
Die Klägerin beantragt deshalb, den Beklagten unter Abänderung des
landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der gelieferten Dachziegeln zu
verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Mitarbeiter der
Klägerin habe eigenmächtig die Bestellung bei der Herstellerfirma abgeändert und
den Beklagten hierüber zu spät unterrichtet. Aus der vom Beklagten unterlassenen
Weitergabe der nachträglich erhaltenen Information an den Bauherrn könne keine
Genehmigung der fehlerhaften Anlieferung abgeleitet werden. Zudem seien nicht
nur die zugegebenermaßen nur schwer bemerkbaren Farbunterschiede vorhanden,
vielmehr bestehe auch eine Wertdifferenz. Ziegel in der Farbe "brillantschwarz"
seien teurer als Dachsteine in der gelieferten Farbvariante. Die Neueindeckung
des Hauses stelle für die Klägerin keineswegs einen unverhältnismäßigen Aufwand
dar.
Gründe:
I.
Die Klägerin, ein Baustoffhandel, macht Kaufpreisansprüche für die Lieferung von
rund 2.600 Dachziegeln nebst diversen Zusatzmaterialien geltend.
Der Beklagte bestellte bei der Klägerin am 14.09.2005 die in der Rechnung vom
23.09.2005 aufgeführten Dachziegel des Herstellers F., Modell Rubin 13, samt
Zusatzmaterialien. Allerdings wünschte der Beklagte nicht die in der Rechnung
genannte Farbausführung "tiefschwarz", sondern Dachsteine im Farbton
"brillantschwarz". Die Ziegel und die weiteren Baustoffe waren für
Eindeckarbeiten am Anwesen des Bauherrn E. in F. bestimmt, der sich für die
Farbvariante "brillantschwarz" entschieden hatte. Der Beklagte, der bei der
Klägerin Preisnachlässe erhielt, hatte sich auf Bitten des Bauherrn bereit
erklärt, die von diesem gewünschten Dachsteine und die zusätzlich benötigten
Materialien im eigenen Namen bei der Klägerin zu bestellen und dann dem Bauherrn
weiterzuberechnen. Außerdem hatte er sich bereit gefunden, bei der
Dachneueindeckung zu helfen. Im Zeitraum vom 19.09. bis 30.09.2005 bestellte der
Beklagte weitere für das Bauvorhaben benötigte Materialien.
Den Wünschen des Beklagten bzw. des Bauherrn folgend, lieferte die Herstellerin
die Ziegel entweder am 21.09.2005 oder am 22.09.2005 direkt an die Baustelle.
Bei Anlieferung waren bereits die Dachabdeckungsarbeiten im Gange. Einen Tag
zuvor hatte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin jedoch von der Herstellerin
die Mitteilung erhalten, dass die bestellten Ziegel in der gewünschten Farbe
nicht lieferbar seien, jedoch der hiervon nur geringfügig abweichende Farbton
"tiefschwarz" erhältlich sei. Die mit keiner Einschränkung in der
Funktionstauglichkeit verbundenen Farbunterschiede sind - was auch der Beklagte
im Prozess eingeräumt hat - für einen Laien nicht ohne weiteres feststellbar,
denn auch die Ziegel mit der Farbe "tiefschwarz" werden mit einer glänzenden
Glasur gebrannt. Angesichts dieser Mitteilung der Herstellerin gab die Klägerin
die Lieferung der Farbvariante "tiefschwarz" in Auftrag. Streitig ist jedoch, ob
sie den Beklagten von dieser Maßnahme durch eine am 20.09.2005 auf dessen
Mailbox hinterlassene Nachricht unterrichtet hat.
Nach Anlieferung der Ziegel wurde umgehend mit den Eindeckarbeiten begonnen. Im
Verlauf dieser Arbeiten kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und dem
zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, bei dem der Beklagte über die von ihm
bislang noch nicht bemerkten Farbunterschiede aufgeklärt wurde. Zwischen den
Parteien steht im Streit, ob zu diesem Zeitpunkt die Dachdeckarbeiten bereits
kurz vor dem Abschluss standen oder erst begonnen hatten. Streitig ist auch, zu
welchem Zeitpunkt der - vom Beklagten zunächst nicht unterrichtete - Bauherr
anhand der Beschriftung der Ware bzw. des Lieferscheins die Abweichung entdeckt
hat. Nach Darstellung des Beklagten soll dies erst am Folgetag des
Arbeitsbeginns, also kurz vor Beendigung der eigentlichen Eindeckarbeiten
geschehen sein. Zu diesem Zeitpunkt sei ein noch kurzfristig bei der Klägerin
beschaffter Antennen- oder Dunstrohrziegel ausgepackt worden, dessen
Beipackzettel die Farbe "tiefschwarz" ausgewiesen habe. Die Klägerin geht davon
aus, dass der Bauherr bereits beim Auspacken der angelieferten Ziegel anhand der
Beipackzettel bzw. Lieferscheine die Farbabweichung erkannt hatte oder
jedenfalls hätte erkennen können.
Der Gesamtbetrag sämtlicher Bestellungen belief sich auf 6.753,44 EUR. Nach
Abzug zweier dem Beklagten wegen Warenrücklieferungen nachträglich erteilter
Gutschriften in Höhe von 995,95 EUR und 280,72 EUR verblieb ein Restbetrag von
5.476,77 EUR. Diese noch offene Forderung hat der Beklagte trotz Mahnungen nicht
beglichen, weil der Bauherr seinerseits eine Zahlung unter Berufung auf die
aufgetretenen Farbabweichungen verweigert hat. Im Hinblick darauf hat der
Beklagte die Begleichung der klägerischen Forderung von einer Neulieferung der
Ziegel in der Farbausführung "brillantschwarz" einschließlich Durchführung der
erforderlichen Abdeck- und Neueindeckarbeiten abhängig gemacht. Dieses Verlangen
hat er damit begründet, er sei seinerseits vom Bauherrn zu diesen Arbeiten
aufgefordert worden. Dies stellt die Klägerin in Abrede. Wegen der weiteren
Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird - soweit diese
nicht in Widerspruch zu der obigen Sachverhaltsdarstellung stehen - auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin als Zeugen
vernommen und nach Abschluss der Beweisaufnahme der Klage nur Zug um Zug gegen
Abdeckung und Neueindeckung des Daches mit Ziegeln der Firma F., Marke Rubin 13,
Farbe "brillantschwarz" stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
gelieferten Ziegel wiesen nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, weswegen die
Klägerin zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) verpflichtet sei. Der Beklagte sei dabei
nicht auf Neulieferung beschränkt, sondern könne auch - entweder gemäß § 439
Abs. 2 BGB oder nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB - Neueindeckung des Daches verlangen.
Die Nacherfüllung scheitere auch nicht an dem Einwand des § 439 Abs. 3 BGB. Denn
die von der Klägerin angeführten hohen Kosten einer Nachlieferung und
anschließende Neueindeckung begründeten keine Unverhältnismäßigkeit, weil
andernfalls der Anspruch des Bauherrn auf Lieferung von Dachziegeln in der
bestellten Farbe nicht gewährleistet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, es liege
bereits kein Sachmangel vor, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht ausdrücklich eingeräumt habe, Farbunterschiede seien für ihn
nicht feststellbar. Zudem habe der Beklagte die Farbabweichung in dem mit dem
Mitarbeiter der Klägerin geführten Telefonat als unerheblich erachtet und damit
genehmigt. Die Aussage des Zeugen P. sei insoweit nicht hinreichend gewürdigt
worden. Außerdem sei ein Nacherfüllungsverlangen angesichts der Wertungen der §§
323 Abs. Satz 2 BGB bzw. des § 281 Abs. 3 Satz 1 BGB beim Vorliegen völlig
unerheblicher Sachmängel ausgeschlossen. Jedenfalls schulde die Klägerin als
Verkäuferin unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt eine Neueindeckung
des Daches, zumal noch nicht einmal feststehe, dass der Beklagte vom Bauherrn
zur Neueindeckung des Daches aufgefordert worden sei. Schließlich habe das
Landgericht zu Unrecht eine Berechtigung der Klägerin zur Verweigerung der
Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB abgelehnt. Da die Farbunterschiede
unstreitig weder Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit noch auf den Wert
der Ziegel hätten, die verlangte Nacherfüllung aber Zusatzkosten von mindestens
7.000,00 EUR verursache, sei das Nacherfüllungsverlangen treuwidrig. Dem
Beklagten stehe allenfalls ein geringfügiges Minderungsrecht zu.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird unter Abänderung des am 13.04.2007 verkündeten Urteils des
Landgerichts B. - 3 O 184/06 - verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe
von 5.476,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 3.270,16 EUR seit dem 18.10.2005, aus 70,32 EUR seit
18.10.2005, aus 1.955,74 EUR seit 18.10.2005, aus 127,60 EUR seit 01.11.2005 und
aus 52,95 EUR seit 01.11.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 20,00 EUR
zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Mitarbeiter der
Klägerin habe eigenmächtig die Bestellung bei der Herstellerfirma abgeändert und
den Beklagten hierüber zu spät unterrichtet. Aus der vom Beklagten unterlassenen
Weitergabe der nachträglich erhaltenen Information an den Bauherrn könne keine
Genehmigung der fehlerhaften Anlieferung abgeleitet werden. Zudem seien nicht
nur die zugegebenermaßen nur schwer bemerkbaren Farbunterschiede vorhanden,
vielmehr bestehe auch eine Wertdifferenz. Ziegel in der Farbe "brillantschwarz"
seien teurer als Dachsteine in der gelieferten Farbvariante. Der Beklagte sei
vom Bauherrn mit Anwaltsschreiben vom 03.04.2006 zur Neueindeckung mit Ziegeln
der ursprünglich bestellten Farbe aufgefordert worden und sei daher gezwungen,
von der Klägerin die Durchführung dieser Arbeiten zu verlangen. Die
Neueindeckung des Hauses stelle für die Klägerin keineswegs einen
unverhältnismäßigen Aufwand dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg. Der Klägerin
stehen Kaufpreisansprüche nach § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 5.476,77 EUR gegen
den Beklagten zu. Sie hat die vom Beklagten im eigenen Namen bestellten Waren
vollständig an diesen ausgeliefert. Die Kaufpreisforderungen sind auch nicht
einredebehaftet (§ 320 BGB), denn der Beklagte kann die geltend gemachte
Nacherfüllung nicht verlangen.
1. Allerdings hat die Klägerin nicht die ihr obliegende Verpflichtung erfüllt,
dem Beklagten die georderten Ziegel frei von Sachmängeln zu verschaffen (§ 433
Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn sie hat nicht die bestellten Dachziegel der
Herstellerin F., Marke Rubin 13 in der ausdrücklich vereinbarten farblichen
Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) angeliefert. Gegenstand des mit
dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags war die - nach einer Mustervorlage
ausgewählte - genau spezifizierte Farbausführung "brillantschwarz". Die Klägerin
hat dem Beklagten aber einen abweichenden Farbton, nämlich Ziegel in der Farbe
"tiefschwarz" zur Verfügung gestellt.
a. Der Umstand, dass die ursprünglich bestellten Ziegel nicht lieferbar waren,
berechtigte die Klägerin nicht zu einer eigenmächtigen Abänderung der farblichen
Beschaffenheit der Dachziegel. Ihr war kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315
BGB eingeräumt worden. Sie wäre daher gehalten gewesen, vor der Ausführung der
Bestellung die Entscheidung des Beklagten über eine mögliche Abänderung der
getroffenen Abreden einzuholen. Hierbei wären verschiedene Möglichkeiten in
Betracht gekommen, etwa die Verschiebung des Lieferzeitpunkts oder eine
Entscheidung für eine andere Farbvariante oder ein Ausweichen auf ein anderes
Modell desselben bzw. eines anderen Herstellers. Eine solche Einigung über eine
mögliche Vertragsänderung hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen. Sie hat
zwar behauptet, der zuständige Mitarbeiter der Klägerin habe den Beklagten am
Tag der Auslieferung telefonisch darüber informiert, dass die bestellten Ziegel
in der Farbe "tiefschwarz" ausgeliefert würden. Hierauf habe der Beklagte
entgegnet, die Lieferung sei schon eingetroffen und ein geringer Teil auch schon
verlegt worden. Man würde den Farbunterschied kaum bemerken, dies sei so in
Ordnung. Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, er habe erst kurz vor
Abschluss der Eindeckarbeiten von den Farbunterschieden erfahren. Zu diesem
Zeitpunkt habe er telefonisch Kontakt zum Mitarbeiter der Klägerin aufgenommen,
weil noch ein Antennen- oder Dunstrohrziegel nachzubestellen gewesen sei.
Hierbei habe ihn der Mitarbeiter der Klägerin über die abweichende - vom
Beklagten und dem Bauherrn bislang noch nicht bemerkte - Farbausführung
informiert und habe zudem nachgefragt, ob der Bauherr diesen Unterschied bemerkt
habe. Dies habe der Beklagte verneint. Die von der Klägerin behaupteten weiteren
Erklärungen habe er dagegen nicht abgegeben. Der als Zeuge gehörte Mitarbeiter
der Klägerin konnte letztlich nicht bestätigen, dass eine vertragliche Einigung
über die Farbabänderung erzielt worden ist. Aus der vom Zeugen P. bestätigten
Äußerung des Beklagten, der Farbunterschied werde wohl nicht auffallen, lässt
sich aus Sicht eines objektiven Empfängers noch keine rechtsverbindliche
Erklärung über die Änderung der geschuldeten Beschaffenheit ableiten (vgl. § 311
Abs. 1 BGB). Die Äußerung ist mit deutlichen verbalen Einschränkungen behaftet
und enthält insbesondere keine abschließende Erklärung über die
Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware. Dies könnte allenfalls dann angenommen
werden, wenn der Beklagte tatsächlich geäußert hätte, "das ist so in Ordnung".
Eine solche Mitteilung des Beklagten hat der Zeuge P. aber gerade nicht
bestätigen können. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Dach letztlich
in Kenntnis der Farbabweichung mit tiefschwarzen Ziegeln eingedeckt wurde. Denn
der Zeuge P. hat auf Vorhalt eingeräumt, nicht mehr sicher zu sein, ob das von
ihm geschilderte Telefonat nicht doch erst anlässlich der Nachbestellung eines
Dunstrohrziegels, also erst kurz vor Abschluss der Dachdeckarbeiten erfolgte.
b. Die aufgetretene Farbabweichung begründet einen Sachmangel, obwohl die
Farbunterschiede unstreitig selbst bei direktem Sichtkontakt für einen Laien mit
bloßen Auge kaum erkennbar sind und damit nur ein unerheblicher Mangel vorliegt
(zur Unerheblichkeit eines optischen Mangels vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67.
Aufl., § 437 Rdn. 23 m.w.N.). Denn die Erheblichkeit einer Abweichung spielt für
das Vorliegen eines Sachmangels nach neuem Recht - anders als noch bei § 459
Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. - keine Rolle (vgl. BGH, BB 2007, 1414 ff; Palandt/Weidenkaff,
a.a.O. § 437 Rdnr. 8; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2004, §
434 BGB Rdn. 3 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung, wann ein
Sachmangel nach neuem Recht vorliegt, dem Gestaltungswillen der Parteien
vorrangige Bedeutung vor den weiteren in § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten
Kriterien (Eignung für die vorausgesetzte oder übliche Verwendung) eingeräumt.
Ihm war daran gelegen, den Erfüllungsanspruch des Käufers auf Lieferung einer
mangelfreien Sache nicht von vornherein zu entwerten (Staudinger/
Matusche-Beckmann, a.a.O. m.w.N.), Eine einschränkende Auslegung des § 434 Abs.
1 Satz 1 BGB dahin, dass nur erhebliche Beschaffenheitsabweichungen einen
Sachmangel darstellen, verbietet sich damit. Nach der Intention des Gesetzgebers
ist die Erheblichkeit eines Mangels nur für die Rechtsfolgen von Bedeutung. Denn
beim Vorliegen geringfügiger bzw. unerheblicher Mängel sind Rücktritt und
Schadensersatz statt der Leistung ausdrücklich ausgeschlossen (§§ 323 Abs. 5
BGB, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Andere Gewährleistungsrechte, insbesondere
Nacherfüllung und Minderung sind dagegen von dieser Einschränkung nicht
betroffen. Soweit die Klägerin die Wertungen der § 323 Abs. 5 BGB, § 281 Abs. 1
Satz 3 BGB auch beim Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB heranziehen will,
übersieht sie, dass dies der mit der Neufassung des kaufrechtlichen
Gewährleistungssystems verbundenen Zielsetzung zuwiderläuft. An einer solchen
Einschränkung besteht letztlich auch kein Bedürfnis, denn dem Verkäufer
verbleibt immer noch die Einrede der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 439
Abs. 3 BGB), so dass er den Käufer in diesen Fällen auf ein Minderungsrecht
verweisen kann.
2. Der Beklagte ist damit grundsätzlich berechtigt, die Klägerin auf
Nacherfüllung (§ 439 BGB) in Anspruch zu nehmen. Dieses Gewährleistungsrecht
kann er an sich den aus der Lieferung von Dachziegeln und Zubehörteilen
resultierenden Kaufpreisansprüchen der Klägerin einredeweise nach § 320 BGB
entgegenhalten (vgl. BGHZ 73, 144 ff; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 437 Rdn. 14,
Palandt/Grüneberg, § 320 Rdn. 9 m.w.N.). Die Klägerin kann jedoch die verlangte
Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BGB verweigern.
a. Ein Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
(Mangelbeseitigung oder Neulieferung) unbeschadet des § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs.
3 Satz 1 BGB). Sind beide Arten der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden, kann die Nacherfüllung sogar insgesamt verweigert werden, § 439 Abs.
3 Satz 3 2. HS BGB. Ob die Nacherfüllung nur in der gewählten Art oder insgesamt
verweigert werden darf, hängt von einer Bewertung der gesamten Umstände des
Einzelfalles ab. Starre Wertgrenzen lassen sich hierbei nicht aufstellen. Der
Gesetzgeber hat jedoch in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB einige wesentliche
Abwägungskriterien vorgegeben. Maßgebend sind danach vor allem der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und der Umstand, ob auf
die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer
zurückgegriffen werden könnte. Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt daher
in aller Regel nur vor, wenn der mit der Nacherfüllung erzielte Erfolg bei
Berücksichtigung aller Einzelfallumstände in keinem vernünftigen Verhältnis zur
Höhe der dafür erforderlichen Geldbeträge steht (so zu § 633 Abs. 2 BGB a. F.
BGH, MDR 2002, 450 ff m.w.N.; BauR 1997, 638 ff m.w.N.). Dies ist dann
anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Käufers an einer
mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise
unangemessener Aufwand gegenübersteht und daher das Nacherfüllungsverlangen
unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (so
zu § 633 BGB a. F. BGH, MDR 2002, 450 ff; MDR 2006, 387 ff, jeweils m.w.N.). Die
Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten kann sich dabei - wie § 439 Abs.
3 Satz 2 BGB ausdrücklich bestimmt - nur aus dem Vergleich mit dem Wert der
vertraglich geschuldeten (mangelfreien) Sache für den Käufer ergeben (vgl. OLG
Karlsruhe, MDR 2005, 135 ff; OLG Braunschweig, NJW 2003, 1053 ff). Ohne
Bedeutung ist dagegen das Verhältnis des Nacherfüllungsaufwands zum Kaufpreis
(vgl. BGH, MDR 2002, 450 ff m.w.N.; OLG Karlsruhe, a.a.O). Bei der Abwägung ist
auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Verkäufer den Sachmangel
verschuldet hat (vgl. zu § 633 BGB a. F. BGH, MDR 2002, 450 ff m.w.N.; MDR 2006,
387 ff m.w.N.; vgl. auch Palandt/Weidenkaff, a.a.O. § 439 Rdn. 17 f).
b. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin vorliegend die vom
Beklagten (und vom Bauherrn) verlangte Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB
verweigern.
aa) Den ausgelieferten Dachziegeln haftet letztlich nur ein optischer Mangel an.
Unstreitig bestehen zwischen beiden Ziegeln keine Funktionsunterschiede. Wie
eine Internetrecherche ergeben hat, weisen beide höchste Qualität und sehr hohe
Regensicherheit auf. Die Ausführung in "brillantschwarz" ist allerdings etwas
teurer als der Farbton "tiefschwarz". Ausweislich der von der Klägerin
vorgelegten Preisliste berechnet sie für 2.480 Ziegel in der Farbe "tiefschwarz"
2.306,40 EUR netto, während die gleiche Stückzahl in "brillantschwarz" 2.666,00
EUR netto kostet. Der Preisunterschied beläuft sich damit auf 359,60 EUR netto.
Stellt man für sämtliche benötigten Ziegelarten eine Vergleichsberechnung an, so
ergibt sich ein Preisunterschied von 651,25 EUR netto bzw. 774,99 EUR brutto.
Dieser Unterschied ist aber nicht gleichbedeutend mit einem höheren
Gebrauchswert der Ziegel, sondern ist durch die Andersartigkeit der
Farbausführung bedingt. Dies hat die Herstellerin in dem von der Klägerin
vorgelegten Schreiben vom 26. Februar 2008 ausdrücklich bestätigt. Damit ist die
Mangelhaftigkeit bei genauer Betrachtung rein optischer Natur. Diese
Beeinträchtigung ist aber nicht einmal augenfällig, weil die Farbabweichung
zwischen den gelieferten und bestellten Ziegeln geringfügig ist. Hiervon konnte
sich der Senat durch Inaugenscheinnahme der im Verhandlungstermin vorgelegten
Musterziegel und durch aussagekräftige Farbabbildungen im Internet selbst
überzeugen. Auch die Herstellerin geht davon aus, dass sich das optische
Erscheinungsbild der beiden Ausführungen bei gebrauchsüblichen
Betrachtungszustand nicht unterscheiden lässt. Dies hat auch letztlich der
Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Landgericht bekräftigt, in dem er
ausgeführt hat, die aufgebrachten Ziegel wiesen in ihrem Gesamtbild eine
ähnliche Glanzwirkung wie Ziegel mit dem Farbton "brillantschwarz" auf. Die
Geringfügigkeit der Abweichung erklärt letztlich auch, warum der Bauherr - so
jedenfalls die Darstellung des Beklagten - die Unterschiede zunächst nicht
bemerkt hat, sondern erst aufgrund der Beschriftung des nachbestellten
Dunstrohrziegels stutzig geworden ist. Der Bauherr hat damit eine schwarz
glänzende Dachfläche erhalten, wenn auch nicht in der gewünschten Glanzstärke.
Dies wird ihm aber - anders als bei optischen Beeinträchtigungen im Wohnbereich
- nicht unmittelbar und vor allem nicht in besonderer Deutlichkeit vor Augen
geführt. Daher ist die aufgetretene Farbabweichung und damit auch das Interesse
des Bauherrn an einem Austausch der Ziegel nach objektiver Einschätzung als
geringfügig zu werten (vgl. hierzu OLG Frankfurt, BauR 2007, 598 m. w. N.
(Grünverfärbung von Dachziegeln), OLG Celle, OLGR 2006, 234 ff (Rostentwicklung
bei Wandpaneelen); OLG Hamm, NJW-RR 2003, 965 ff (Haustürschwellen aus
kleingeschnittenen Platten statt aus bestellten großen Platten). Auch der
Bauherr scheint keinen allzu gesteigerten Wert auf einen Austausch der Ziegel zu
legen, denn er hat die mit Schreiben vom 3. April 2004 angekündigte
Ersatzvornahme nie durchgeführt. Wie der Beklagte im Berufungsverfahren
vorgetragen hat, hat er diesen weder außergerichtlich noch gerichtlich auf
Mangelbeseitigung oder Kostenersatz in Anspruch genommen. Die aufgebrachten
Ziegel befinden sich nach wie vor auf dem Dach.
bb) Der mit einer Nacherfüllung verbundene Kostenaufwand steht in keinem
vernünftigen Verhältnis zu der Wertsteigerung, die hiermit für den Bauherrn
verbunden wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob man auch die Kosten für die
Verlegung neuer mangelfreier Ziegel zu dem Nacherfüllungsaufwand im Sinne des §
439 Abs. 2, Abs. 3 BGB zählt (so OLG Karlsruhe, MDR 2005, 135 ff; Staudinger/Matusche-Beckmann,
a.a.O. § 439 Rdn. 29; Bamberger/Roth/Faust BGB, 2. Aufl., § 439 Rdn. 18; Terrahe,
VersR 2004, 680 ff) oder nicht (so OLG Köln, MDR 2006, 926 ff; Lorenz, NJW 2007,
1 ff, 5; Palandt/Weidenkaff, a.a.O. § 439 Rdn. 11). Denn selbst wenn man nur die
Kosten für die Lieferung neuer Ziegel und für die - nach überwiegender Meinung
in Rechtsprechung und Literatur zu den Nacherfüllungspflichten zählende -
Entfernung der alten Ziegel in Ansatz bringt (vgl. hierzu BGHZ 87, 104 ff; OLG
Köln, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O. § 439 Rdn. 11;
Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215 ff; aA Thürmann; NJW 2006, 3457), verbleibt
ein Kostenaufwand von mindestens 3.250,00 EUR, wobei hierbei noch nicht der
Mehrpreis für Ziegel in anderer Farbausführung, sondern nur die zusätzlichen
Transport-, Gerüst- und Abdeckkosten berücksichtigt wurden. Die Klägerin hat
unwiderlegt vorgetragen, dass für die Abdeckung der Ziegel insgesamt Kosten von
3.000,00 EUR anfallen. Hinzu kommen Transportkosten von rund 250,00 EUR netto.
Demgegenüber tritt beim Bauherrn durch die Neulieferung keine anerkennenswerte
Verbesserung ein. Der Nacherfüllungsaufwand wäre sogar dann unverhältnismäßig,
wenn man die - nicht mit einer Gebrauchswertsteigerung verbundenen -
Preisunterschiede zwischen den Ziegeln in Höhe von 774,99 EUR brutto in Ansatz
bringt, denn der Aufwand für die Klägerin beliefe sich auf mehr als das 4-fache
der genannten Kaufpreisdifferenz. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand
nichts, dass der Klägerin ein Verschulden an der mangelhaften Lieferung
anzulasten ist, weil sie es versäumt hat, die Abweichung vor der Lieferung mit
dem Beklagten abzustimmen. Denn der Klägerin kann hier nur leichte
Fahrlässigkeit angelastet werden. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung scheidet
von vornherein aus, da nicht ersichtlich ist, dass der Mitarbeiter der Klägerin
in dem Bewusstsein gehandelt hat, eine nicht den Bedürfnissen des Bauherrn
genügende Lieferung zu autorisieren. Der Beklagte hat nicht vorgebracht, dass er
dem zuständigen Verkäufer gegenüber besonderen Wert auf den konkreten Farbton
gelegt hat und er bzw. der Bauherr auch bei Kenntnis möglicher
Lieferschwierigkeiten trotz des herrschenden Zeitdrucks unter keinen Umständen
eine geringfügige Farbabweichung als ausreichende Leistung akzeptiert hätten
(vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, BauR 2006, 153). Das Verhalten der Klägerin ist
auch nicht als grob fahrlässig einzustufen. Der Umstand, dass der Klägerin die
Farbunterschiede zwischen bestellten und angelieferten Ziegeln bekannt waren,
begründet für sich betrachtet noch keine grobe Fahrlässigkeit. Es ist vielmehr
zwischen der Art der Fahrlässigkeit (bewusst oder unbewusst) und dem Grad des
fahrlässigen Verhaltens (leichte oder grobe Fahrlässigkeit) zu unterscheiden (Palandt/Heinrichs,
a.a.O. § 276 Rdn. 13 f). Grobe Fahrlässigkeit - sei es in bewusster oder
unbewusster Form - liegt nur dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt
in ungewöhnlich hohen Maße verletzt wird (vgl. BGH, NJW 2005, 981 ff m.w.N.; NJW
2001, 2092 ff m.w.N.). Den Handelnden muss dabei auch in subjektiver Hinsicht
eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung treffen (BGH, NJW 2001, 2092
ff m.w.N.). Dafür bestehen im Streitfall aber keine greifbaren Anhaltspunkte.
Vielmehr durfte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin angesichts der
unstreitigen Versicherung des Herstellers, die Farbunterschiede seien letztlich
vernachlässigbar, und angesichts des unmittelbar bevorstehenden Liefertermins
davon ausgehen, dass die Farbabweichungen nicht beanstandet würden. Ihm war nach
seinen Bekundungen bekannt, dass das Dach offen war, die anzuliefernden Ziegel
also dringend benötigt wurden. Diesen für sie günstigen Vortrag hat die Klägerin
zwar nicht ausdrücklich aufgegriffen. Dies ist jedoch unschädlich, denn eine
Partei macht sich für sie günstige Beweisergebnisse regelmäßig stillschweigend
zu eigen (vgl. BGH, NJW 2001, 2177 ff; BGH, GRUR 2004, 50 ff). Das Verschulden
des Mitarbeiters der Klägerin übersteigt damit das Maß der leichten
Fahrlässigkeit nicht. Nachdem die mangelhafte Lieferung mit keiner
Funktionsbeeinträchtigung verbunden ist, das Interesse des Bauherrn an einem
Austausch der Ziegel objektiv betrachtet gering ist, der durch die Nacherfüllung
verursachte Aufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen steht, die der Bauherr bei
Neulieferung erzielen würde, und zudem der Klägerin nur leichte Fahrlässigkeit
anzulasten ist, scheitert das Nacherfüllungsverlangen des Beklagten an § 439
Abs. 3 BGB (vgl. auch OLG Stuttgart, a.a.O.). Angesichts der aufgezeigten
Gesamtumstände liegen zudem auch die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor,
so dass die von Teilen der Literatur aufgeworfene Frage, ob eine vollständige
Verweigerung der Nachbesserung in richtlinienkonformer Auslegung des § 439 Abs.
3 BGB nur in den Fällen zuzulassen ist, in denen die Schwelle des § 275 Abs. 2
BGB erreicht ist (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, a.a.O, § 439 Rdn. 41 f;
Bamberger/Roth/Faust, a.a.O., § 439 Rdn. 40, 41, 53; MünchKom-BGB/Westermann,
BGB, 5. Aufl., § 439 Rdn. 26), vorliegend nicht relevant wird.
3. Der Beklagte kann die von ihm verlangte Mangelbeseitigung auch nicht unter
schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten beanspruchen.
a) Neulieferung von Dachziegeln und Abdeckung der aufgebrachten Dachsteine kann
er allenfalls unter den Voraussetzungen der §§ 440, 281 Abs. 1 BGB
(Schadenersatz statt der Leistung) geltend machen. Ein solcher Anspruch ist aber
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers, also die
Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren, nur unerheblich ist (§ 281 Abs. 1 Satz 3
BGB). Die Prüfung der Frage, wann eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt,
hängt wiederum von einer umfassenden Interessensabwägung ab, bei der - letztlich
wie bei § 439 Abs. 3 BGB - vor allem die Intensität des Mangels und der für die
Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand von Bedeutung sind (vgl. Palandt/Heinrichs,
a.a.O. § 281 Rdn. 47; vgl. ferner BGH, BB 2007, 1414 ff, der eine Erheblichkeit
bei einem Kraftstoffverbrauch eines Pkws, der weniger als 10 % von den
Herstellerangaben abweicht, verneint hat). Damit scheidet die Annahme eines
erheblichen Mangels aus. Insoweit kann auf die Ausführungen zur
Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung verwiesen werden. Eine Haftung wegen
verzögerter Nacherfüllung (§§ 286, 288 BGB, vgl. auch BGHZ 87, 104 ff) kommt
nicht in Betracht, weil die Klägerin berechtigt war, die Nacherfüllung nach §
439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
b) Soweit der Beklagte auch Neueindeckung des Daches verlangt, wäre - wenn man
diese Maßnahme zu den Nacherfüllungspflichten des Verkäufers zählen würde (so
etwa OLG Karlsruhe, MDR 2005, 135 ff) - ebenfalls § 281 Abs. 1 BGB einschlägig,
mit der Folge, dass Schadensersatzansprüche an der Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung scheiterten. Zählt man den Einbau mangelfreier Ziegel nicht
zum Gegenstand der Verkäuferpflichten nach §§ 433, 434 BGB (so etwa OLG Köln,
MDR 2006, 926 ff), ist nicht § 281 BGB, sondern § 280 BGB einschlägig (vgl. OLG
Köln, a.a.O.; Lorenz a.a.O.; Schneider/Katerndahl, a.a.O.). Ein möglicher
Schadensersatzanspruch scheitert insoweit nicht an der fehlenden Erheblichkeit
des Mangels. Allerdings kann der Beklagte den Verkäufer in diesem Falle nicht
auf Neuverlegung der Ziegel in Anspruch nehmen, sondern allenfalls - unter den
Voraussetzungen des § 250 BGB - Ersatz der vom Bauherrn hierfür geltend
gemachten Kosten verlangen. Einen solchen Zahlungsanspruch hat der Beklagte
bislang nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der Beklagte etwaige Ansprüche
des Bauherrn nicht für berechtigt hält, also auch aus seiner Sicht keineswegs
gesichert ist, dass er letztlich zur Neueindeckung des Daches oder zur
Kostentragung herangezogen wird. Folglich bestünde auch kein berechtigtes
Interesse des Beklagten daran, von der Klägerin bereits jetzt Zahlung zu
verlangen (BGH, NJW 2007, 1809 ff; NJW 1993, 1137 ff).
4. Damit könnte der Beklagte lediglich Minderung des Kaufpreises geltend machen
(§ 441 BGB). Von dieser Möglichkeit hat er bislang keinen Gebrauch gemacht. Eine
Umdeutung seines Mangelbeseitigungsverlangens in eine Minderungserklärung
scheidet aus. Eine Kaufpreisminderung unterscheidet sich in ihren Rechtsfolgen
erheblich von der verlangten Nacherfüllung. Außerdem hat der Beklagte nicht
einmal hilfsweise vorgetragen, in welchem Umfang der Kaufpreis herabzusetzen
wäre (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O. § 441 Rdn. 10).
Die Klägerin kann folglich den geltend gemachten Kaufpreis in vollem Umfang
ersetzt verlangen. Daneben stehen ihr nach §§ 286, 288 Abs. 1, Abs. 4 BGB die
verlangten Verzugszinsen nebst Mahnkosten zu.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für
die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Im vorliegenden Rechtsstreit sind
keine noch ungeklärten rechtsgrundsätzlichen Fragen entscheidungserheblich
geworden. Es war vielmehr vorrangig eine tatrichterliche Würdigung der
besonderen Einzelfallumstände vorzunehmen.