Darlehensablösung und Anerkenntnis der Darlehensschuld
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
239/07
Beschluss vom
03.06.2008
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2007 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausalen Schuldanerkenntnis sind zwar
nicht frei von Rechtsfehlern. Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt
grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den
Darlehensnehmer dar. Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm
den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest
in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es
insoweit endgültig festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Parteien,
eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht
ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen
werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795).
Der erklärte Willen der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen
Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere
voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der
Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über
die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle
Vermutung dafür, dass die Parteien ein be-stätigendes Schuldanerkenntnis
vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann
gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen
besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder
zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über
einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit
dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar
1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM
1995, 1886, 1887 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796, Tz. 8
m.w.Nachw.).
Die Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis sind aber nicht
entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht über die mit der
Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Einwendungen des Klägers auch in der
Sache entschieden hat. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügten Verstöße
gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend
erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 103.165,72 EUR.