Vollmacht –
Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz - Darlehensnichtigkeit
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
387/06
Urteil vom
29.07.2008
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Rückzahlung eines abgelösten Darlehens, das ihnen die
beklagte Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung gewährt hat.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der damals 49 Jahre alte Kläger, ein Koch, und seine gleichaltrige Ehefrau, eine
Datentypistin, wurden im Jahre 1992 geworben, zum Zweck der Vermögensbildung und
Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung
(Studentenappartement) in S. zu erwerben. Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai
1992 beauftragten die Kläger die H. & K. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im
Folgenden: Treuhänderin), alle für den Erwerb der Immobilie einschließlich ihrer
Finanzierung erforderlichen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vorzunehmen
und erteilten ihr eine umfassende Vollmacht. Die Treuhänderin, die keine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, schloss im Namen der Kläger mit
der Beklagten am 5. Juni 1992 einen Zwischenfinanzierungsvertrag über 133.723 DM
und unter dem 26. Juni/23. Juli 1992 einen Endfinanzierungsvertrag über dieselbe
Summe. Die Darlehen wurden valutiert.
Bereits mit Schreiben vom 9. Juli 1992 hatte die Beklagte den Klägern
mitgeteilt, dass die Treuhänderin für sie einen Antrag auf Abschluss des
Endfinanzierungsvertrages gestellt und ein Konto bei ihr eröffnet habe. Ferner
heißt es in dem Formularschreiben an die Anleger:
"Da der Treuhänder über das vorgenannte Konto nur für einen bestimmten Zeitraum
(Baumaßnahme) bevollmächtigt ist, ein Konto jedoch für den gesamten Zeitraum der
Darlehensgewährung notwendig wird, fügen wir bereits heute einen
Kontoeröffnungsantrag bei.
Wir bitten Sie, diesen zu unterzeichnen und an uns zurückzugeben."
Ob die Kläger dem entsprochen haben, ist streitig. Das Darlehen wurde von den
Klägern im August 2001 vollständig abgelöst.
Die Kläger halten den Endfinanzierungsvertrag mangels Wirksamkeit der der
Treuhänderin erteilten umfassenden Vollmacht für nichtig. Sie verlangen daher
von der Beklagten die Rückzahlung des zur Ablösung des Darlehens aufgewandten
Betrages von 68.371,48 EUR zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - vom erkennenden
Senat - zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
Den Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Zwar sei der umfassende
Geschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der der Treuhänderin erteilten Vollmacht
wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig, so dass die
Kläger bei Abschluss des streitgegenständlichen Endfinanzierungsvertrages nicht
wirksam vertreten worden seien. Der schwebend unwirksame Vertrag sei von den
Klägern auch nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden.
Der Berufung der Kläger auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages stehe aber
der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Die Beklagte
habe mit ihrem Schreiben vom 9. Juli 1992 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
ihr die umfassende Treuhandvollmacht für die Begründung und Abwicklung der
Endfinanzierung nicht ausreiche, sondern der betroffene Anleger selbst eine
Vertragserklärung in Form eines Kontoeröffnungsantrags abgeben solle. Da die
Beklagte sonst zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits grundsätzlich nicht
bereit gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass sie von den Klägern ein
entsprechendes Einverständnis erhalten habe. Damit setzten sich die Kläger in
Widerspruch, wenn sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages
beriefen, zumal der Kredit ohne jeden Rückforderungsvorbehalt abgelöst worden
sei. Der Vertrag sei deshalb gemäß § 242 BGB als wirksam zu behandeln, sodass
ein Bereicherungsanspruch nicht bestehe.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die
Kläger von der Treuhänderin bei Abschluss des streitgegenständlichen
Endfinanzierungsvertrages nicht wirksam vertreten worden sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der
ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Fondsbeitritts
oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuersparmodells für den
Auftraggeber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Ein
ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag und eine
umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung
des Anlageobjekts zusammenhängenden Verträge bzw. Rechtshandlungen sind nichtig
(st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227 Tz.
12; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441 Tz. 14,
vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 15, vom 4. Dezember
2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 15, für BGHZ 174, 334 vorgesehen, und
vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26, m.w.Nachw.). Der
vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte
Vollmacht haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der
Revisionserwiderung unbeanstandet festgestellt hat, einen solchen umfassenden
Charakter. Da die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
besaß, konnte sie die Kläger somit bei Abschluss des endgültigen
Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten.
2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der schwebend
unwirksame Darlehensvertrag nicht durch eine Genehmigung des vollmachtlosen
Vertreterhandelns der Treuhänderin wirksam geworden ist (§ 177 Abs. 1, § 184
Abs. 1 BGB). Eine hier allenfalls in Betracht zu ziehende konkludente
Genehmigung setzt im Allgemeinen voraus, dass der Genehmigende die schwebende
Unwirksamkeit des Vertrages bzw. Rechtsgeschäftes kennt oder zumindest mit ihr
rechnet (st.Rspr., BGHZ 159, 294, 304; siehe ferner Senatsurteile vom 27.
September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 und vom 27. Februar 2007 - XI
ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 17). Dies ist von der Beklagten nicht
vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
3. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht des
Berufungsgerichts, dass die Berufung der Kläger auf die Nichtigkeit des
Darlehensvertrages mit ihrem früheren Verhalten nicht vereinbar sei und deshalb
gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
a) Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz des Rechtsuchenden und auch im
Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs, fachlich
ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 m.w.Nachw.;
vgl. auch BGHZ 37, 258, 262). Zwar geht der persönliche Schutz des Auftraggebers
nicht so weit, dass ihm das verbotswidrige Vertreterhandeln des Beauftragten
generell nicht zuzurechnen ist. Vielmehr kann die nichtige Vollmacht im
Interesse des Verkehrsschutzes nach den Vorschriften der §§ 171, 172 BGB oder
nach den allgemeinen Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht im
Verhältnis zu dem gutgläubigen Vertragspartner als wirksam anzusehen sein (st.Rspr.,
siehe z.B. Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065
f., vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 21. Juni 2005 - XI
ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008,
683, 686 Tz. 28). Außerhalb des auf Rechtsscheinsgesichtspunkten beruhenden
Vertrauensschutzes müssen aber unter Berücksichtigung des Verhaltens des
Auftraggebers besondere Gründe vorliegen, die es bei Abwägung aller Umstände des
konkreten Einzelfalls sachlich rechtfertigen, die Interessen des redlichen
Vertragspartners für schutzwürdiger zu erachten als die des nur scheinbar
wirksam vertretenen Auftraggebers (BGHZ 159, 294, 305).
So hat der erkennende Senat etwa die Berufung des vertretenen Darlehensnehmers
auf die Nichtigkeit des vollmachtlosen Endfinanzierungsvertrages gemäß § 242 BGB
ausnahmsweise für treuwidrig gehalten, weil er den Zwischenfinanzierungsvertrag,
in dem festgelegt war, dass die endgültigen Kreditkonditionen zu einem späteren
Zeitpunkt vereinbart werden sollten, mit der beklagten Bank selbst abgeschlossen
und sich damit in Bezug auf die spätere Vertretung durch den Treuhänder bereits
weitgehend gebunden hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM
2004, 21, 24). Aus der maßgeblichen Sicht der Bank konnte es deshalb nicht
zweifelhaft sein, dass der Darlehensnehmer damit zugleich die rechtliche
Grundlage für die ins Auge gefasste endgültige Kreditgewährung schaffen wollte
(Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Der
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz hatte daher nicht wie üblicherweise zur
Folge, dass der Auftraggeber den typischen Gefahren einer laienhaften
Rechtsberatung ausgesetzt war.
b) Gemessen daran sind die Kläger hier nicht ausnahmsweise gemäß § 242 BGB
gehindert, sich auf die Nichtigkeit des Kreditgeschäfts zu berufen und ihren
Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten durchzusetzen. Selbst wenn die
Kläger, wie das Berufungsgericht letztlich nur vermutet hat, den mit Schreiben
der Beklagten vom 9. Juli 1992 übersandten Kontoeröffnungsantrag vor Abschluss
des vollmachtlosen Endfinanzierungsvertrages gestellt haben sollten, so lag
darin aus der maßgebenden Sicht der Beklagten keine eigenständige
Willenserklärung, an die sich die Kläger nach Treu und Glauben festhalten lassen
müssen. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Beklagte die umfassende
notarielle Treuhandvollmacht, wie schon bei Abschluss des
Zwischenfinanzierungsvertrages, für wirksam hielt. Andernfalls hätte sie die
Kläger nicht ausdrücklich auf deren zeitliche Beschränkung hingewiesen und
allein im Hinblick hierauf die Bitte geäußert, den bereits von der Treuhänderin
gestellten Kontoeröffnungsantrag durch einen eigenen Antrag zu ersetzen. Die
Beklagte hat die endgültige Kreditvergabe damit nicht, etwa um sich
vorsichtshalber vor den Rechtsfolgen eines etwaigen vollmachtlosen Handelns der
Treuhänderin zu schützen, von einer selbstbestimmten Mitwirkungshandlung der
Kläger abhängig gemacht. Seinem klaren und eindeutigen Wortlaut entsprechend
betraf das Schreiben vielmehr nur die Vertragsabwicklung. Den Klägern, die - wie
das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit einem etwaigen
Kontoeröffnungsantrag das vollmachtlose Handeln der Treuhänderin nicht
stillschweigend genehmigen wollten, war daher die Vorstellung fremd, eine für
die Wirksamkeit des Darlehensvertrages rechtlich relevante Willenserklärung
abzugeben. Davon, dass sich die Kläger mit ihrem Nichtigkeitseinwand
widersprüchlich oder sonst treuwidrig verhalten, kann danach keine Rede sein.
c) Auch die Ablösung des Kredits durch die Kläger im Jahre 2001 im Einvernehmen
mit der Beklagten rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Zwar kann die
beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung auch im
Bereich des Rechtsberatungsgesetzes dazu führen, dass die von ihm geschützte
Vertragspartei auf die Belange des anderen Teils ausnahmsweise Rücksicht nehmen
muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn der geschützte Anleger die geldwerte
Leistung des Treuhänders aus einem seit langem ordnungsgemäß abgewickelten
nichtigen Treuhandvertrag genossen hat und die Rückforderung der Vergütung durch
eine Vielzahl von Anlegern für den gewerbsmäßig handelnden Treuhänder
existenzgefährdende Auswirkungen hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar
2007 - III ZR 281/05, WM 2007, 543, 545). Solche besonderen Umstände und
Auswirkungen sind hier von der beklagten Großbank indes weder vorgetragen worden
noch ersichtlich. Die Beklagte hat für die Gewährung des Darlehens bis zur
Ablösung die vereinbarten Zinsen erhalten und darf sie schon deshalb behalten,
weil ein Bereicherungsanspruch der Kläger verjährt wäre (§ 197 BGB a.F). Die
Rückzahlung der Darlehensvaluta, mag sie auch schon längere Zeit zurückliegen
und den Bereicherungsgläubiger wirtschaftlich nicht mehr belasten, reicht bei
Abwägung aller Umstände des Einzelfalles für sich genommen nicht aus, einen
Bereicherungsanspruch der durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Kläger mit
Hilfe des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben auszuschließen. Wollte
man dies anders sehen, so würde eine Vertragspartei, die sich wegen Unkenntnis
des Nichtigkeitsgrundes vertragstreu verhält, wesentlich schlechter gestellt.
Nichts spricht dafür, dass dies dem Schutzgedanken des Rechtsberatungsgesetzes
entspricht.
d) Der Einwand der Revisionserwiderung, die Kläger hätten auf das Schreiben der
Beklagten vom 9. Juli 1992 hin deutlich zum Ausdruck bringen müssen, dass sie
das Vertreterhandeln der Treuhänderin nicht gegen sich gelten lassen wollten,
greift nicht. Ein illoyales Verhalten ist den Klägern auch insoweit nicht
vorzuwerfen. Da sie den umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der
Vollmacht ebenso wie die Beklagte für wirksam hielten und dies dem damaligen
allgemeinen Rechtsverständnis entsprach (siehe etwa Senatsurteil vom 21. Juni
2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 m.w.Nachw.), fehlt dafür bereits die
notwendige Tatsachengrundlage.
III.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Die Treuhänderin wäre allerdings zur Vertretung der Kläger gemäß § 171 Abs. 1, §
172 Abs. 1 BGB im Verhältnis zur Beklagten befugt gewesen, wenn sie eine
Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin ausweisenden notariellen
Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Endfinanzierungsvertrages in
Händen hatte (st.Rspr., siehe z.B. Senat BGHZ 161, 15, 29 und Urteile vom 9.
November 2003 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 sowie vom 4. Dezember 2007 - XI ZR
227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 16, für BGHZ 174, 334 vorgesehen, jeweils
m.w.Nachw.; siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 149/07, WM 2008,
1266, 1267 Tz. 18).
Davon kann indes nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen
werden. Das Landgericht hat die Behauptung der Beklagten, ihr sei eine
Ausfertigung der umfassenden notariellen Treuhandvollmacht mit Schreiben der F.
F. und Vermögensverwaltung mbH vom 4. Juni 1992, also weit vor Abschluss des
Endfinanzierungsvertrages, übersandt worden, nicht für bewiesen erachtet.
Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus
konsequent - nicht getroffen, sondern die entscheidungserhebliche Streitfrage
ausdrücklich offen gelassen.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache
nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).