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Darlehensverträge – Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und Vermittler
BGH
Az: XI ZR
283/03
Urteil vom
26.09.2006
Leitsätze:
Zu den
Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden
Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts (Ergänzung zu
BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194).
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2003 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse nach Widerruf von
Darlehensverträgen nach dem Haustürwiderrufsgesetz Rückzahlung erbrachter Zins-
und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung einer Eigentumswohnung in W.
. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der damals 29 Jahre alte Kläger wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler, der ihm
anbot, sich auch um die Finanzierung zu kümmern, geworben, zwecks
Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in W. zu erwerben.
Nachdem der Kläger am 29. Dezember 1995 ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb
der Wohnung abgegeben hatte, an das er bis 29. März 1996 gebunden war,
unterzeichnete er bei einem gemeinsamen Essen mit dem Vermittler zur
Finanzierung des Kaufpreises von 170.000 DM vier Darlehensverträge über
insgesamt 179.000 DM. Die Verträge, die keine Widerrufsbelehrungen enthielten,
waren von der Beklagten vollständig vorbereitet und wurden dem Kläger bei dem
Essen von dem Vermittler vorgelegt. Der Verkäufer der Wohnung, der der Beklagten
damals von Zeit zu Zeit Unterlagen über Kaufinteressenten seiner eigenen
Verkaufsobjekte zur Prüfung und gegebenenfalls Übernahme der Finanzierung
vorlegte, leitete der Beklagten die Darlehensverträge nach Unterzeichnung durch
den Kläger wieder zu. Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurde zu Gunsten
der Beklagten eine Grundschuld über 179.000 DM bestellt. Der Verkäufer nahm das
Kaufangebot des Klägers am 23. Februar 1996 an.
Die vertragsgemäß ausgezahlten Darlehen wurden in der Folge wegen
Zahlungsverzugs des Klägers gekündigt, der seinerseits im März 2001 seine auf
den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unter
Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrief.
Mit der vorliegenden Klage verlangt er Rückzahlung der erbrachten Zins- und
Tilgungsleistungen von 31.501,27 EUR Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums
an der Wohnung. Hierzu hat er sich darauf berufen, es handele sich bei Kauf- und
Darlehensverträgen um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG.
Außerdem hafte die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten, weil sie über einen Wissensvorsprung hinsichtlich der nach
seiner Behauptung mangelnden Werthaltigkeit der Wohnung verfügt und zudem ihre
Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. Die Beklagte hat mit ihrem Anspruch
auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehen aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie
abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar habe der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten
Willenserklärungen wirksam widerrufen und daher einen Anspruch auf Rückzahlung
der geleisteten Darlehensraten. Dieser Anspruch sei aber durch Aufrechnung
erloschen, da der Kläger seinerseits verpflichtet sei, der Beklagten die
Darlehensbeträge zurückzugewähren (§ 3 Abs. 1 HWiG). Darlehensverträge und
Kaufvertrag seien kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG, da
diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar
sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht.
Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden. Die
Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Aufklärungs- und Hinweispflicht
der kreditgebenden Bank bestehe, lägen nicht vor. Weder habe die Bank im
Hinblick auf den Kaufpreis einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung
gehabt noch sei sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen. Letzteres
ergebe sich weder daraus, dass der Vermittler die von der Beklagten
vorbereiteten Darlehensverträge an den Kläger weitergeleitet und der Verkäufer
die unterschriebenen Darlehensverträge wieder an die Beklagte zurückgegeben
habe, noch daraus, dass der Verkäufer damals von Zeit zu Zeit an die Beklagte
wegen etwaiger Finanzierungen herangetreten sei. Das Wissen und die Angaben von
Vermittler und Verkäufer über die wertbildenden Faktoren des Kaufobjekts müsse
sich die Beklagte nicht zurechnen lassen.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich
der Kläger nicht mit Erfolg auf den Widerruf seiner auf den Abschluss der
Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG berufen
kann.
Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Beklagte gegen den
Kläger infolge des wirksamen Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen die
Rückzahlungsansprüche des Klägers übersteigenden Anspruch auf Erstattung des
ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung
(Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR
10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744,
vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI
ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006,
846, 847), mit dem sie gegen die Klageforderung wirksam aufgerechnet hat.
a) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung
des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Kapitals
auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern,
bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich
um ein verbundenes Geschäft. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut
des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für
grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom
26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR
263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172,
175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September
2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit im Sinne des §
3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem im Streit stehenden Darlehen.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungsdurchgriff nach den
aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen
Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten
Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem
Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27.
Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter
Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. -
Crailsheimer Volksbank).
aa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen
ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985,
"Haustürgeschäfterichtlinie") es - anders als die Revision gemeint hat - nicht
verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen
Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten,
obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept
ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar
an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats
ist damit bestätigt worden.
bb) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen
begründet hat (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ
vorgesehen), steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch auch nicht
entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den
Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von
Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer
ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden
können.
(1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005, 2507,
2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann BKR 2005, 487, 492 ff. und
Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung
oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG
dahin, den nicht mit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen
Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom
Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der
Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im
deutschen Recht keine Stütze (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Mai 2006 -
XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 Tz. 29 f., für BGHZ vorgesehen).
(2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442,
448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme"
Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer
unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der
Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai
2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 31 f., für BGHZ vorgesehen).
(3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke (WM 2006, 70, 77 und
VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie
durch einen über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von
einem unverschuldeten Untergang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2
HWiG auszugehen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, für BGHZ
vorgesehen).
(4) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Verbraucher in Fällen der
unterbliebenen Widerrufsbelehrung auch nicht der Entreicherungseinwand aus § 818
Abs. 3 BGB zu (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1198 Tz. 34,
für BGHZ vorgesehen; a.A. Tonner/Tonner WM 2006, 505, 510 ff. zur Anwendung des
Rechtsgedankens der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB bei Kenntnis des
Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko). Die §§ 812
ff. BGB sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG, der als
lex specialis ihre Anwendung grundsätzlich ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht
anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls
was die §§ 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege
richtlinienkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im
Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006,
466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach § 818
Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreichend
werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er
weiß, nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung
des § 819 Abs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine
Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969
- III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR
225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725
und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). Die Ausführungen der
Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung auch stand, soweit das
Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei
Vertragsschluss verneint hat.
a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage
befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen
Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadensersatzanspruch des Klägers
folgen kann. Ein derartiger - von der Revision ausdrücklich nicht befürworteter
- Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des
Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM
2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank)
diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor
den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden
Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen
Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer
schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch
aber von vornherein aus.
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat (XI ZR 6/04,
WM 2006, 1194, 1197 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen), ist ein Schadensersatzanspruch
wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung nämlich mangels Kausalität
zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der
Realisierung von Anlagerisiken ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier -
vor Abschluss des Darlehensvertrags bereits an den Kaufvertrag gebunden ist.
Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf
des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken
auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676, 680; KG
ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB
2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804;
Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005,
921, 926; Meschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR
2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, 477,
483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985,
1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines
Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die
unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden
ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des EuGH vom
25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - Schulte und WM 2005, 2086 - Crailsheimer
Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die
Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von
Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer
Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages
in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die
er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die
Entscheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der
Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.;
Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin
uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagegeschäft und
Darlehensvertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle.
Abgesehen davon wäre der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der
Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen
Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene
Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind.
b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht
hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende
Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur
Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen
Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die
Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder
sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und
Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus
den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall
sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie
einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt,
wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als
auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl.
etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November
2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM
2005, 828, 830).
Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm
geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten auf der Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei und von der
Revision zu Recht nicht angegriffen, nicht festgestellt.
bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM
2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im Interesse der
Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen
und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt
werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005
(WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum
Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von
Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine
Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in
diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt das hier kein anderes Ergebnis.
Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen eines
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer
oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit
Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung
der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des
Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder
Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die
Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich
vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten
Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise
zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder
Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen
Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des
Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des
Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass
sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung
geradezu verschlossen.
Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem
institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermittler bzw. dem
Verkäufer des Kaufobjekts fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass zwischen
Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der
finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa
in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter
Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom
Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume
überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des
Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die
Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von
Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben
(Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 53
m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
Nichts von alledem liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts hier vor. Die Beklagte hat mit dem Verkäufer nicht regelmäßig
zusammengearbeitet, sondern lediglich von Zeit zu Zeit auf dessen Initiative
Finanzierungswünsche geprüft und gegebenenfalls entsprechende Finanzierungen
übernommen. Vermittler und Verkäufer haben auch nicht ihrerseits Formulare der
Beklagten benutzt. Bei den Darlehensverträgen, die der Vermittler dem Kläger
vorgelegt hat, handelte es sich um die von der Beklagten bereits
unterschriebenen Darlehensverträge, die sie auf den an sie herangetragenen
Finanzierungswunsch hin vorbereitet und dem Vermittler bzw. dem Verkäufer
lediglich zur Unterzeichnung durch den Kläger ausgehändigt hatte.
III.
Die Revision war danach zurückzuweisen.
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