|














































| |
Darlehensvertragswiderruf
OLG
Brandenburg
Az: 4 U 84/06
Urteil vom
22.11.2006
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2006 für
Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines
Darlehens in Anspruch.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom
9.5.2006 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen D... D... den Beklagten durch das
angefochtene Urteil antragsgemäß - bis auf die Zinsen hinsichtlich eines
Betrages von 93,24 EUR - zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Klägerin habe einen Darlehensrückzahlungsanspruch aus §§ 488 I
2, III 1, 490 I BGB i.V.m. den in den Vertrag einbezogenen Darlehensbedingungen
der Bank. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des
Darlehensvertrages durch die Bank hätten vorgelegen.
Der Beklagte habe den Darlehensantrag vom 30.10.2002 nicht wirksam widerrufen.
Die Bank und der Beklagte hätten keinen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491
ff. BGB abgeschlossen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge D...
D... beim Abschluss der finanzierten Kaufverträge für beide Fahrzeuge davon
ausgegangen sei und hätte ausgehen müssen, dass die Fahrzeuge für den
Gewerbebetrieb des Beklagten angeschafft werden sollten. Der Anspruch sei auch
der Höhe nach begründet. Die Einwendungen des Beklagten griffen nicht durch.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er
die - vollständige - Klageabweisung begehrt. Der Beklagte meint, das Landgericht
habe die Aussage des Zeugen D... fehlerhaft gewürdigt und macht geltend, der
Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht
unternehmensbezogen gewesen. Das Landgericht habe dazu auch den Zeugen W...
vernehmen müssen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 9.5.2006 verkündeten Urteil des Landgerichts Neuruppin,
Az. 5 O 113/05, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht der
Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus §§ 488 I 2, 490 I BGB
zuerkannt.
1. Die Klägerin ist auf Grund wirksamer Abtretung des Anspruches auf
Darlehensrückzahlung aus dem Darlehensvertrag vom 30.10.2002 von der ...-Bank
aktivlegitimiert. Das ist nicht im Streit.
2. Der Darlehensvertrag vom 30.10.2002 ist wirksam zustande gekommen.
Insbesondere hat der Beklagte den Darlehensantrag nicht wirksam widerrufen.
Dem Beklagten steht kein Widerrufsrecht aus § 495 I BGB zu. Die Bestimmungen
über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB) sind nicht auf den
Darlehensvertrag vom 30.10.2002 anwendbar. Das gilt jedenfalls deshalb, weil der
Beklagte in von ihm zu vertretender Weise bei Abschluss des Darlehensvertrages
objektiv wahrheitswidrig als Unternehmer aufgetreten ist und damit aus Sicht der
Zedentin einen gewerblichen Geschäftszweck des Darlehensvertrages sowie einen
gewerblichen Verwendungszweck des finanzierten Fahrzeuges vorgegeben hat, sofern
das Fahrzeug tatsächlich entsprechend der Behauptung des Beklagten
ausschließlich privat genutzt worden sein sollte.
a) Ist der Vertragspartner des Unternehmers bei Abschluss des Vertrages
wahrheitswidrig als Gewerbetreibender aufgetreten und hat dadurch einen
gewerblichen Geschäftszweck vorgetäuscht, finden die den Verbraucher schützenden
Vorschriften keine Anwendung. Die Rechtfertigung für die Beschränkung des
Verbraucherschutzes auf den redlichen Vertragspartner liegt in dem auch im
Verbraucherschutzrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Dafür sprechen
auch die Gesetzesmaterialien zum Verbraucherbegriff (BGH, Urteil vom 22.12.2004,
VIII ZR 91/04). Unredlich handelt auch, wer in von ihm zu verantwortender Weise
auf Grund eigener schuldhaft falscher Angaben objektiv wahrheitswidrig als
Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck das
Darlehensvertrages vorgibt.
b) Der Beklagte ist, sein Vorbringen zum ausschließlich privaten Gebrauch des
finanzierten Fahrzeuges als richtig unterstellt, in von ihm zu vertretender
Weise als Gewerbetreibender aufgetreten und hat dadurch einen gewerblichen
Geschäftszweck des Darlehensvertrages vorgegeben. Der Beklagte hat den
Darlehensantrag vom 30.10.2002 unterzeichnet, in dem deutlich mit "Ja" vermerkt
ist, dass das Darlehen für die ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit
des Darlehensnehmers bestimmt ist. Selbst wenn das vermerkte "Ja" entsprechend
der Behauptung des Beklagten voreingetragen worden sein sollte und ihm der
Antrag "nur" zur Unterschriftsleistung vorgelegt worden ist, ändert dies nichts.
Denn mit seiner Unterschrift hat sich der Beklagte sämtliche Angaben im
Darlehensantrag zu Eigen gemacht. Mithin sind dies mit der Unterschriftsleistung
Angaben des Beklagten. Sind diese falsch gewesen, hat der Beklagte das zu
vertreten.
c) Im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist jedenfalls nicht
bewiesen, dass der Zeuge D... nach den Umständen trotz der ausdrücklichen
Bejahung des gewerblichen Verwendungszwecks des Darlehens durch den Beklagten
selbst vom Auftreten des Beklagten als Verbraucher beim Abschluss des
Darlehensvertrages ausgegangen ist bzw. hätte ausgehen müssen. Vielmehr wird das
Auftreten des Beklagten als Gewerbetreibender auch bei diesem Darlehensvertrag
und dem durch das Darlehen finanzierten Autokauf durch die Aussage des Zeugen
D... bestätigt. Der Senat verweist auf die diesbezüglichen zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil. Gestützt wird dies durch die an das
Unternehmen des Beklagten gerichtete Rechnung für das gekaufte Fahrzeug, die der
Beklagte nicht zum Anlass für eine Richtigstellung genommen hat.
d) Der Zeuge W... war nicht zu hören. Der Beklagte hat zwar diesen Zeugen zum
Beweis dafür angeboten, der Zeuge D... habe davon ausgehen müssen, er, der
Beklagte, sei als Verbraucher aufgetreten. Der Beklagte hat jedoch keine einem
Beweis zugängliche Tatsachen behauptet. Erstinstanzlich hat er lediglich
vorgetragen, dass das Autohaus in Person des Zeugen D... gesicherte Kenntnis
davon gehabt habe, dass nur das Fahrzeug Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen
... 868 für seinen Gewerbebetrieb bestimmt gewesen sei. Worauf diese Erkenntnis
hätte beruhen sollen, insbesondere, woraus die - zumal nur angedeutete -
gesicherte Kenntnis des Autohauses in Person des Zeugen D... vom Auftreten des
Beklagten als Verbraucher beim zweiten Neuwagenkauf hätte herrühren sollen, hat
er nicht dargelegt. Der Beweisantritt des Beklagten in der Berufung, gerichtet
auf die Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere zur Feststellung der
objektiven Begleitumstände anlässlich des Erwerbs des gegenständlichen
Fahrzeugs, zielt mangels Tatsachenbehauptung nur auf Ausforschung.
e) Nach alledem ist die von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des BGH vom 24.2.2005 (Beschluss vom 24.5.205, III ZB 36/04) aufgeworfene Frage,
ob der Geschäftszweck des Darlehensvertrages vom 30.10.2002 tatsächlich nicht
unternehmensbezogen war, nicht entscheidungserheblich.
3. Die wirksame Kündigung des Darlehensvertrages, die Höhe des Anspruches auf
Darlehensrückzahlung und der Zinsanspruch sind nicht im Streit.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern
(§ 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.624,74 EUR festgesetzt.
|