Gebührenabrechnung nach DAV-Abkommen – Anspruchsverzicht auf weitere Ansprüche?
BGH
Az: VI ZR
76/06
Urteil vom
21.11.2006
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 10. Oktober 2006 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Schadens aus einem
Verkehrsunfall am 19. Dezember 2002 in Anspruch. Die volle Einstandspflicht der
Beklagten steht außer Streit.
Die Beklagte zahlte vorprozessual 17.000 EUR Schmerzensgeld und 3.593,36 EUR
materiellen Schadensersatz. Der der Zahlung zugrunde liegenden Abrechnung vom 4.
Januar 2005 widersprach die Klägerin am 4. Februar 2005 mit der Aufforderung,
sie bis 19. Februar 2005 klaglos zu stellen. Sie verlangte insgesamt ein
Schmerzensgeld von 40.000 EUR und Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe
von 14.914,20 EUR. Darauf erwiderte die Beklagte im Schreiben vom 7. Februar
2005:
"Zur Klaglosstellung ... ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir ...
einen weiteren Betrag von 2.000 EUR."
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete am 13. April 2005 mit einem
Schreiben folgenden Inhalts:
"Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 EUR reguliert.
Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen ..."
In der diesem Schreiben beigefügten Kostenrechnung machte sie eine 17,5/10
Pauschalgebühr gemäß "DAV-Abkommen" aus 21.006,94 EUR geltend. Die Beklagte
glich die Kostenforderung aus.
Auf die im vorliegenden Rechtsstreit sodann erhobene Klage auf Ersatz restlichen
Unfallschadens in Höhe von 34.511,84 EUR hat die Beklagte u. a. erwidert, dass
durch die Übersendung der Kostennote und die Zahlung durch die Beklagte ein
Erlassvertrag zustande gekommen sei. Weiterer Schadensersatz könne nicht mehr
verlangt werden.
Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält weitere Ansprüche für nicht gegeben, weil die Klägerin
hierauf verzichtet habe. Im Abrechnungsschreiben vom 13. April 2005 habe sich
die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich auf das "DAV-Abkommen"
bezogen und damit der Beklagten konkludent den Abschluss eines Erlassvertrages
angeboten. Wesentlicher Inhalt des Abkommens zwischen dem Deutschen
Anwaltsverein (DAV) und dem Verband der Haftpflichtversicherer sei, dass im
Verhältnis zwischen dem Anwalt des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer
des Schädigers bei endgültiger Schadensabrechnung dem Rechtsanwalt des
Geschädigten ein einheitlicher Pauschbetrag von 15/10 bzw. bei Regulierung von
Körperschäden 17,5/10 als Honorar gezahlt werde ohne Rücksicht darauf, ob eine
Besprechungs- oder Vergleichsgebühr im Einzelfall angefallen sei. Das bedeute,
dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Abkommen
dem Versicherer eine entsprechende Honorarrechnung übersende, damit die
Erklärung verbinde, dass die Angelegenheit vollständig erledigt sein solle,
falls die Kostennote beglichen werde. Die Beklagte gehöre zum Kreis der
Versicherungsgesellschaften, die sich den DAV-Empfehlungen angeschlossen und
bereit erklärt haben, nach diesen Modalitäten zu verfahren. Sie habe die eine
17,5/10 Pauschgebühr ausweisende Kostennote redlicher Weise nach den §§ 133, 157
BGB als Erklärung dahingehend verstehen dürfen, dass auf weitere Forderungen
verzichtet werde. Hinzu komme, dass die Klägerin, obwohl sie Frist bis 19.
Februar 2005 zur Klaglosstellung gesetzt habe, erst am 13. April 2005 mit ihrer
Kostennote auf die Antwort der Beklagten vom 7. Februar 2005 unter Bezugnahme
auf das DAV-Abkommen reagiert und dabei weder der letzten Abrechnung des
Versicherers widersprochen noch weitere Ansprüche geltend gemacht habe. Die
Diskrepanz zwischen den Forderungen der Klägerin und den Zahlungen der Beklagten
spreche nicht gegen ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages, weil die
Beklagte habe annehmen können, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte ihren
Standpunkt im Schreiben vom 7. Februar 2005 erläutert habe, wegen des
Kostenrisikos sich dafür entschieden habe, von der Verfolgung weiterer Ansprüche
abzusehen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Klägerin selbst die
DAV-Empfehlung bekannt gewesen sei und ob sie gewusst habe oder auch nur habe
wissen können, dass die Abrechnung der Pauschalgebühr unter Bezugnahme hierauf
als konkludentes Angebot für den Abschluss eines Erlassvertrages ausgelegt
werden würde. Entscheidend sei, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
stellvertretend für diese tätig gewesen sei. Der Erlassvertrag sei auch nicht
aufgrund der Anfechtungserklärung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 Alter. 1 BGB)
nichtig. Hierfür fehlten Tatsachenvortrag und Beweisangebote der Klägerin,
nachdem die Beklagte die Berechtigung einer Irrtumsanfechtung bestritten habe.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil nicht in
Einklang steht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 2006 - VI ZR
54/05 - VersR 2006, 659 ff. = NJW 2006, 1511 ff., das freilich dem
Berufungsgericht bei Erlass des angegriffenen Urteils noch nicht bekannt sein
konnte. Danach kann aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser
Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen
Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme
auf das DAV-Abkommen abrechnet, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden,
er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer
Ansprüche. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass über die bloße
Kostenabrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es
solle eine materiell-rechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit
kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf
Abschluss eines Erlassvertrages muss jedenfalls unmissverständlich erklärt
werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An
die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen,
er darf nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR
19/82 - NJW 1984, 1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95
- NJW 1997, 3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123 und vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05
- aaO). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf
ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum
erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind
(BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber
hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst
nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138;
146, 280, 284).
Auch ein Abrechnungsschreiben "nach Maßgabe des DAV-Abkommens" muss danach mit
ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine abschließende Erledigung
gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht einen abweichenden Willen
nahe legen. Enthält das Abrechnungsschreiben lediglich die Gebührenabrechnung,
so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswille zu entnehmen. Denn die Abrechnung
kann schlicht darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für den
Anfall der Gebühr verkannt hat. In diesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer
- insbesondere erheblicher - Ansprüche des Geschädigten nicht interessengerecht.
Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung
vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und
Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und
wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324, 329 f.;
109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann Anwendung, wenn die
maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt hat. Dies ist aber - wie
ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsgebühren nach Maßgabe des
DAV-Abkommens abgerechnet werden. Da die Rechtslage bis zum Senatsurteil vom 7.
März 2006 noch nicht höchstrichterlich geklärt war und der unterschiedliche
Ausgang entsprechender Rechtsstreitigkeiten bei den Instanzgerichten auf
divergierenden Rechtsauffassungen beruhte (vgl. die Zusammenstellung im
Senatsurteil vom 7. März 2006), durften die Versicherer auch nicht nach Treu und
Glauben davon ausgehen, eine Gebührenabrechnung nach dem DAV-Abkommen sei ohne
weiteres als Verzichtsangebot aufzufassen.
2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall nach den von den Beteiligten nicht in
Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein
Erlassvertrag nicht zustande gekommen.
a) Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisionsrechtszug
nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber jedenfalls
insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen anerkannte
Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht alle für die
Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteil
vom 20. Dezember 1983 aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 -
NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier der Fall.
b) Schreiben und Kostennote vom 13. April 2005 enthalten bis auf die
Gebührenrechnung unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen keine Erklärungen
dahingehend, dass hiermit eine materiell-rechtlich wirkende, auf Abschluss eines
Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden sollte. Auch sonst sind
keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer auf Abschluss eines
Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen könnten.
(1) Vielmehr spricht gegen einen dahingehenden Willen die Formulierung des
Begleitschreibens zur Kostennote, in dem es heißt "Sie haben den Schaden in Höhe
eines Betrages von 21.006,94 EUR reguliert. Insoweit möchte ich nunmehr meine
Gebühren abrechnen ...". Darauf weist die Revision mit Recht hin. Die Verwendung
des Wortes "insoweit" legt nahe, dass Kosten abgerechnet werden, soweit der
Schaden reguliert worden ist. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Formulierung
nicht, dass auf die restlichen Forderungen verzichtet werde. Ein solches
Verständnis widerspricht dem Grundsatz, dass der Verzichtswille nicht vermutet
werden darf (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - aaO, m. w. N.).
(2) Zureichende Anhaltspunkte für ein Angebot auf Abschluss eines
Erlassvertrages ergeben sich weder daraus, dass nach der Antwort der Beklagten
vom 7. Februar 2005, worin diese die Zahlung von 2.000 EUR ankündigte, die
Rechtsanwältin der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht
mehr reagierte, noch dass sie in dem Abrechnungsschreiben vom 13. April 2005
keine weiteren Forderungen mehr gestellt hat.
Auch wenn die bis 19. Februar 2005 gesetzte Frist zur Klaglosstellung erheblich
überschritten worden ist, spricht allein dieser Umstand nicht für einen Verzicht
auf die restliche Forderung. Die Revision weist in diesem Zusammenhang
zutreffend darauf hin, dass solche Verzögerungen bei der Schadensregulierung
keineswegs ungewöhnlich seien, zumal wenn das Vorgehen regelmäßig - so auch im
Streitfall - nicht nur mit dem Mandanten, sondern auch mit der
Rechtsschutzversicherung abgestimmt werden müsse.
Das Vorgehen der Rechtsanwältin der Klägerin, ohne Erwähnung der noch
ausstehenden Forderung die Gebühren abzurechnen, legte für die Beklagte -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebenso wenig einen Verzicht
nahe. Es konnte auch darauf hindeuten, dass die außergerichtlichen Verhandlungen
für beendet betrachtet und die Kosten insoweit abgerechnet wurden, um über die
Restforderungen das Gericht entscheiden zu lassen. Mit Recht rügt die Revision,
dass das Berufungsgericht mit seiner Auffassung diese Ambivalenz der
tatsächlichen Umstände außer Betracht lässt.
Schließlich spricht die Höhe der Restforderung von 34.500 EUR gegen ein
Interesse der Klägerin (vgl. zum Grundsatz interessengerechter Auslegung BGHZ
131, 136, 138; 146, 280, 284) an dem Abschluss eines konkludenten
Erlassvertrags.
c) Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die
Rechtsanwältin der Klägerin habe konkludent eine auf den Abschluss eines
Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtlich nicht haltbar. Auf
die Frage des mangelnden Erklärungsbewusstseins der Rechtsanwältin der Klägerin
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - aaO) und die
Möglichkeit der Irrtumsanfechtung kommt es danach nicht mehr an.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nunmehr
erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.