Skip to content

Sachmangel beim Auto – Zugesicherte Eigenschaften

OLG Nürnberg

Az.: 9 U 3995/93 

vom 02.03.1994

Vorinstanz:  LG Ansbach Az.: 3 0 743/92


Der  9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat durch Verhandlung vom 2. März 1994 für Recht erkannt:

I.  Auf  die  Berufung  des  Beklagten wird  das  Endurteil  des  Landgerichts  Ansbach  vom  8.  November 1993 abgeändert.

II.  l. Der  Beklagte wird  verurteilt, dem  Kläger  12.500,- DM  und  4 % Zinsen hieraus  seit dem  12.  Juni 1992  zu zahlen,  und zwar  Zug um  Zug gegen Rückgabe des Pkw Typ   CS l, Fahrzeugbrief

2. Es  wird festgestellt,  daß der Beklagte sich mit der Abholung des vorbezeichneten Pkw  in Annahmeverzug befindet.

III.  Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.  Die  weitergehende  Berufung  wird zurückgewiesen.

V.  Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

VI.  Das  Urteil  ist  vorläufig  vollstreckbar.

VII. Der Wert  der  Beschwer  wird  für den Beklagten  auf 12.500,- DM und für den Kläger auf 1,39 DM festgesetzt.

Beschluß :

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500,- DM festgesetzt.

Von der  Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung  ist zulässig  (§§  511,  511  a  Abs. l, 516,  518, 519  ZPO). Sie hat in der Hauptsache keinen Erfolg;  denn  der  Kläger  verlangt  zu  Recht  wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft die Wandelung. Anspruchsgrundlage  sind die  §§ 459  Abs. 2, 462, 467 S. l, 346 S. l BGB.

I. Der Beklagte  erklärte dem  Kläger bei Vertragsschluß, das  Fahrzeug sei  „technisch einwandfrei in Ordnung“. Das ist unstreitig.

1. Diese Erklärung  enthält die  Zusicherung einer Eigenschaft.  Ob eine  Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung dient (§ 459 Abs. l BGB) oder ob mit  ihr eine  Eigenschaft zugesichert  wird (§ 459 Abs. 2  BGB), ist  – wie bei jeder Willenserklärung – nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) in  erster Linie danach zu beurteilen, in welchem  Sinne sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen  durfte. Eine Zusicherung liegt vor, wenn  aus der  Sicht  des  Käufers  der  Wille des  Verkäufers erkennbar  wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen.

Im vorliegenden Fall  erfolgte die  Erklärung, das Fahrzeug sei  „technisch einwandfrei  in  Ordnung“, nicht nur  konkludent, sondern  sogar ausdrücklich. Ihr durfte  der Kläger  bei verständiger  Würdigung entnehmen,  der Beklagte  wolle jedenfalls  für die Fahrbereitschaft und  Verkehrssicherheit des Wagens und  für alle  Folgen deren  Fehlens im Sinne einer Gewährübernahme einstehen (BGH NJW 1992, 170; 1993, 1854; NJW-RR 1991, 1401; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1138,  1139; Palandt-Putzo,  53. Aufl.,  § 459  BGB Rdnr.  15, 16, 30). Dem Kläger kam es nicht zuletzt wegen  der Kaufpreishöhe vor allem darauf an, einen Wagen zu erwerben, der jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergabe  Verkehrs- und  betriebssicher ist, dessen Zustand  also die  gefahrlose Benutzung im Straßen­verkehr und  damit die bedenkenfreie Inbetriebnahme erlaubt. Diese  Erwartungshaltung war  überdies mit Sicherheit auch dem Beklagten bewußt.

Der Annahme der Zusicherung steht nicht der Umstand entgegen,   daß  der  Beklagte  seiner  Darstellung zufolge  dem Kläger  auch erklärte,  er selbst habe den  Wagen das letzte Jahr nicht benutzt, aber Herr würde nicht mit einem Fahrzeug fahren, „das technisch nicht  in Ordnung  ist“  (Bl.  30  d.A.). Dieser Zusatz  brachte aus  der  maßgebenden  Sicht des  Klägers keine irgendwie geartete Einschränkung der Gewährübernahme zum Ausdruck; denn der Beklagte machte sich  dem Kläger gegenüber gleichsam für die Zuverlässigkeit und  den  technischen  Sachverstand noch im  Prozeß als  „sehr autokundig“  bezeichnete (Bl.  19 d.A.;  vgl. OLG  Frankfurt NZV  1990, 24). Dieser Sachverhalt  ist folglich nicht mit den Fällen vergleichbar,  in denen der Verkäufer lediglich nicht  überprüfte Angaben  des Vorbesitzers weiter­gibt,  ohne sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1988, 1135).

Der vereinbarte  Gewährleistungsausschluß rechtfer­tigt keine andere Beurteilung. Er ist durch die An­nahme  einer Zusicherung nicht „entwertet“, sondern beschränkt  sich auf  etwaige Mängel,  deren Fehlen nicht zugesichert  ist. Im übrigen ist es Sache des Verkäufers,  ob er  Zusicherungen gibt  oder nicht. Gibt er  sie, muß  er sich  daran festhalten lassen (BGH NJW 1991, 1880; 1993, 1854).

2. Für   die  Bestimmung  des  Umfangs  der  gegebenen Zusicherung kommt  es darauf  an,  wie  der  Kläger als Käufer  die ihm gegenüber abgegebene Erklärung, das Fahrzeug sei „technisch einwandfrei in Ordnung“

(Bl. 30 d.A.), bei verständiger Würdigung aller Umstände verstehen durfte. Wird ein Fahrzeug – wie hier – zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so kann der Käufer im allgemeinen erwarten, daß es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt. In seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die gefahrlose Benutzbarkeit des Fahrzeuges im Straßenverkehr wird der Käufer jedenfalls dann enttäuscht, wenn das Fahrzeug bei einer an der „Richtlinie für die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchungen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und Anlage VIII, Nr. 1.2 i.V.m. Nr. 3.1, 3.3 und 4.2 StVZO“ vom 17. Dezember 1988 (VerkBl S. 173 Nr. 52) ausgerichte­ten Überprüfung als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müßte, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können (BGH NJW 1993, 1854, 1855; vgl. auch: BGH NJW 1978, 2241). Besondere Umstände, die hier ein anderes Verständnis des Klägers von der Zusicherung „technisch einwandfrei in Ordnung“ begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Zwar war der Wagen, ein sogenannter Oldtimer, bei Vertragsschluß nahezu 18 Jahre alt. Jedoch verlangte der Beklagte einen relativ hohen Betrag als Kaufpreis. Im Vertragsformular ist von der Überholung des Motors, und zwar des Zylinderkopfes, die Rede. Diese schriftliche Zusicherung und vor allem  die Kaufpreishöhe  verstärkten den  Eindruck des  Klägers, ein jedenfalls bei Übergabe verkehrssicheres Fahrzeug zu erwerben.

Mithin kommt es nicht mehr darauf an, daß der Zeuge hat: „Der Beklagte sagte, da das Fahrzeug dem Alter entsprechend in  einem sehr  guten Zustand  sei und  auch beim  TÜV vorgefahren  werden  könne“ (Bl. 35 d.A).

II. Das  Fahrzeug war bei Übergabe am 11. Juni 1992 (Bl. 4 d.A.) nicht verkehrssicher.

l. Der  Motor verlor  in einer  die Verkehrs- und Betriebssicherheit gefährdenden  Stärkeöl.  Aus  der Kraftstoffpumpe trat  laufend Öl aus. Das Ölfiltergehäuse  war undicht,  was ebenfalls  einen starken Ölverlust zur  Folge hatte.  Auch am  Ölmeßstab war der Motor undicht.

Die  ausgeprägten Ölundichtigkeiten  waren  bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden; denn sie sind wegen ihrer  Vielzahl der Abschluß eines sich über Monate hinziehenden  und eine  Fahrtstrecke  von  mehreren tausend  Kilometern erfordernden Prozesses. Der Kläger legte den Wagen bereits am 26. Juni 1992 still. Das  ergibt eine  entsprechende Eintragung im Fahrzeugbrief. Die  zahlreichen Undichtigkeiten  können nicht  erst in  den zwei  Wochen nach  Obergabe des Wagens auf getreten  sein, und  zwar auch  nicht bei starker Beanspruchung des Fahrzeugs. Überdies hatte der Kläger bereits mit dem Schreiben seiner nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 1992, also schon am vierten Tag nach der Übergabe, u.a. be­hauptet,  daß die Ölwanne undicht sei und der Motor „unverhältnismäßig viel  Öl“ verliere.  Es  spricht nichts dafür,  daß die Rüge nicht zugetroffen haben könnte.

Der  Senat  folgt  mit  diesen  Feststellungen  dem Gutachten  des Sachverständigen   vom 29.  Januar 1992 (Bl. 43 – 73 d.A.). Zweifel an der Sachkunde des  Sachverständigen sind  umso  weniger berechtigt, als  mit der  Feststellung des Ausmaßes und  der Ursache  von Motorölverlusten keine besonders  schwierigen  technischen  Fragen  beantwortet werden.  Es liegt  auf der  Hand, daß  es  insoweit entgegen der  Ansicht des Klägers auch nicht darauf ankommt, ob es sich um „normale Gebrauchsfahrzeuge“ oder  um sogenannte  „Klassiker/Oldtimer“ (Bl.  139 d.A.)  handelt. Irgendwelche Widersprüche enthalten die Ausführungen  des Sachverständigen  nicht.  Sie waren inhaltlich  klar,  fachlich  stichhaltig  und vollständig. Da das für irgendwelche Zweifel keinen Raum  lassende Gutachten einschließlich der mündlichen  Erläuterungen auch  den Senat  überzeugt, war die beantragte  Erholung eines  weiteren Gutachtens nicht veranlaßt  (§ 412  ZPO). Der  Sachverständige hat  sich im  Rahmen der  Anhörung  zudem mit  den Einwendungen des  Beklagten  gegen  sein  Gutachten befaßt und  überzeugend zu ihnen Stellung genommen. Der  Kläger hat  mit seinem bloßen Hinweis darauf, daß  der Sachverständige „nur“  Gutachter für   „normale“  Gebrauchsfahrzeuge  sei  (Bl.  139 d.A.),  die Überlegenheit  des Fachwissens  und der Forschungsmittel eines  in erster  Linie sogenannte „Klassiker/Oldtimer“ (Bl.  139 d.A.) begutachtenden Sachverständigen  nicht ausreichend dargetan (§ 286 ZPO;  BGH LM  § 412  ZPO Nr. 2 Bl. l R; VersR 1985, 188; 1988,  801; NJW  1982, 2874; 1986, 1928, 1930; 1987,  442; 1988,  762, 763; NJW-RR 1988, 763, 764, 1429, 1430;  BayObLG NJW 1986, 2892, 2893; OLG Mün­chen NJW-RR 1986, 1142; 1991, 17; Thomas-Putzo, 18. Aufl.,  § 412  ZPO Rdnr. l, 3; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 52. Aufl., § 286 ZPO Rdnr. 53, 54, § 412 ZPO Rdnr. l, 2, 3, 4).

Die  Möglichkeit eines  plötzlichen, starken Ölaustritts  als Folge  einer  Motorüberhitzung  hat  im übrigen der  Sachverständige  bei seiner Anhörung am 29. September 1993 durchaus bedacht (S. 2 des Protokolls;  Bl. 93 d.A.). Daß es schon am Tage der Fahrzeugübergabe  oder im  Laufe der  folgenden 3  Tage zu einer nicht erkennbaren Motorüberhitzung kam, weil  z.B. der Thermostat hängen geblieben war (Bl. 127,  138 d.A.), ist indes eine rein theoretische  Möglichkeit, für  die hier auch unter Berücksichtigung  des Fahrzeugalters  nichts spricht  und die  deshalb außer  acht gelassen  werden kann. Der Beklagte  übersieht, daß  die nach § 286 ZPO erforderliche, vom Senat im vorliegenden Falle gewonnene Überzeugung  vom  starken  Ölaustritt  bereits  zum Zeitpunkt  der Fahrzeugübergabe keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine „an Sicherheit grenzende  Wahrscheinlichkeit“ erfordert, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad  von Gewißheit,  der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne  sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946, 948; 1982, 2874, 2875; 1989, 2948, 2949; VersR 1977,  721; 1992,  58, 59;  Baumbach-Lauterbach-AIbers-Hartmann,  52. Aufl., § 286 ZPO Rdnr. 16, 18). Entgegen der Ansicht des Beklagten rechtfertigt die Beurteilung, weshalb schon aus diesem Grunde dessen erneute  Vernehmung  nicht  veranlaßt  ist  (§  398 Abs. l ZPO).  Der Zeuge  fuhr den Wagen seiner Aus­sage  zufolge nur  bis „etwa“ November 1991 (Bl. 33 d.A.), weshalb  er verläßliche  Angaben zum Zustand des  Fahrzeugs bei  dessen Übergabe  an den  Kläger nicht  machen kann.  Daß der  Verkäufer noch selbst den  Wagen bis zu dessen Stillegung am 19. November 1991 benutzte,  ist gerade  keine theoretische Möglichkeit,  die außer  acht gelassen  werden könnte – Der Beklagte  hat nämlich  bei seiner Argumentation im  Berufungsverfahren aus  den Augen verloren, daß er in erster Instanz bezüglich des vom Sachverstän­digen festgestellten Ölaustritts an der Kraftstoff­pumpe und am Aufnahmeflansch des Ölfilters vortrug, er  habe den  Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages darauf  hingewiesen, „daß  öl im Motorraum zu sehen war“,  habe also auf die Ölundichtigkeiten aufmerksam gemacht  (Schriftsätze vom  18.  Februar  1993, Seite  l, Bl.  75 d.A., und 9. März 1993, S. l, Bl. 82 d.A.) . Da er sich die Aussage des Zeugen zu  eigen macht, der zufolge das Fahrzeug, so lange dieser es fuhr, nur „leicht“ öl verlor (Bl. 32, 127 d.A.), muß er unter Berücksichtigung seines erstinstanzlichen Vertrags noch selbst den Wagen gefahren haben. Zu  diesem Schluß  zwingt auch  die  weitere der Lenkgeometrie“  nichts „Negatives“  aufgefallen (Bl. 33 d.A.). Der Sachverständige hat indes anläßlich verschiedener Fahrzeugversuche schon nach kurzer  Fahrtstrecke festgestellt, daß das Fahrzeug je nach Fahrbahnquerneigung und Lenkradeinschlag „ausgeprägt“ nach links oder rechts zieht. Das Auto hat keinen exakten Geradeaus-Lauf, sondern zieht häufig stark nach rechts. Die Vorderachsgeometrie ist also so  extrem verstellt,  daß sowohl  beim Fahren  als auch  beim Bremsen  das Fahrzeug  nicht in der Spur gehalten werden kann. Dieser Mangel war bereits bei Übergabe des  Fahrzeugs an  den  Kläger  vorhanden. Zu diesem Schluß zwingt das ausgeprägte Verschleiß- bzw. Abriebbild  der Reifen an der Vorderachse (Bl. 55 –  57, 93  d.A.). Auch  mit dieser  Feststellung folgt  der Senat  dem überzeugenden  Gutachten  des Sachverständigen. Überdies  zieht der  Beklagte in­soweit die Untersuchungsergebnisse und Schlußfolgerungen  des Sachverständigen nicht in Zweifel; denn er beruft sich gerade darauf, daß er den Kläger bei Vertragsschluß auf  die Notwendigkeit  der Spureinstellung hingewiesen habe und daß überdies auch ein technischer Laie  hätte erkennen  können, „daß  mit der  Lenkgeometrie irgend etwas nicht 100%ig stimm­te“ (Bl. 76, 126 d.A.). Dann aber muß der Beklagte, da er  sich die  Aussage seines  Freundes   zu  eigen macht,  dem an  der Lenkgeometrie gerade nichts  auffiel, mit  dem Fahrzeug  vor  der Stillegung  noch  eine  gehörige  Strecke  gefahren sein.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Kläger vor Vertragsschluß  auf öl im Motorraum, also auf Ölundichtigkeiten,  hinwies; denn allein mit einem solchen Hinweis schränkte er nämlich nicht die gegebene Zusicherung der Verkehrssicherheit ein, daß sich der  Wagen jedenfalls  in einem  Zustand  befindet, der seine  gefahrlose Benutzung  im  Straßenverkehr erlaubt. Überdies haben die vom Beklagten benannten Zeugen  einen solchen  Hinweis nicht bestätigt. Der Zeuge  war  bei  den  Vertragsverhandlungen nicht zugegen. Der Zeuge  versicherte:

„Über  Ölverlust an  dem Fahrzeug  wurde  nicht gesprochen……Soweit ich mich erinnere, wurde über  eine kleine  Undichtigkeit am Motor nicht gesprochen“ (Bl, 34 d.A.).

Der Zeuge  hat ausgesagt: „Über eine  Undichtigkeit am  Motor wurde nicht gesprochen“ (Bl. 35 d.A.).

2. Es bedarf  keiner weiteren  Ausführungen,  daß  das Fahrzeug  bereits bei  Übergabe an  den Kläger auch deshalb  nicht verkehrssicher war, weil die Vorder­achsgeometrie extrem verstellt ist,  weil also der Wagen  beim Fahren wie beim Bremsen nicht  in der Spur gehalten werden kann.

Der Beklagte behauptet, er habe den Kläger bei Vertragsschluß auf die Notwendigkeit der Spureinstellung hingewiesen (Bl. 76 d.A.). Der von ihm hierfür benannte Zeuge  hat einen solchen Hinweis aber nicht bestätigt. Der widerspruchsvolle Sachvortrag des Beklagten rechtfertigt überdies den Schluß, daß der Beklagte den Kläger vor oder bei Vertrags Schluß auf die Notwendigkeit der Spureinstellung nicht aufmerksam machte; denn noch in der Klageerwiderung bestritt der Beklagte, „daß bei Abschluß des Kaufvertrages die Lenkgeometrie nicht mehr stimmte“, was er auch zu begründen versuchte (Schriftsatz vom 11. August 1992, S. 6; Bl. 13 d.A.). Merkte er aber nicht, daß die Vorderachsgeometrie  extrem verstellt  ist. kann  er ein solches Wissen  auch dem  Kläger nicht unterstellen. Selbst die Offensichtlichkeit  dieses Mangels rechtfertigt nicht  den Schluß,  daß der  Kläger den  Mangel bei Abschluß des Kaufvertrages kannte. Nur das positive Wissen, das der Beklagte beweisen muß, würde dessen Haftung  für das  Fehlen der  zugesicherten  Eigenschaft der  Verkehrssicherheit ausschließen  (§ 460 BGB; BGH  NJW 1993,  1854, 1855; Palandt-Putzo, 53. Aufl., § 460 BGB Rdnr. 5, 6. 8, 9).

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

3. Ob weitere die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel vorliegen und ob der Zylinderkopf überholt worden ist, kann dahinstehen.

Es kann auch auf sich beruhen, was es kosten würde, das  Fahrzeug  in  einen  verkehrssicheren  Zustand zu versetzen.  Auf eine  Nachbesserung braucht  der Kläger sich nämlich nicht einzulassen. Im Gegensatz zum  Werkvertragsrecht  kennt  das  Kaufrecht  kein Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Ein solches ist auch hier nicht vereinbart.

III.

Der Beklagte befindet sich gemäß § 295 bgb in Annahmeverzug, weil er die Abholung des Fahrzeugs verweigert, obwohl ihm der Kläger mit dem Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 1992 dazu eine Frist bis 25. Juni 1992 gesetzt hatte (BGH NJW 1983, 1479, 1480; Palandt-Heinrichs, 53.  Aufl., §  269 BGB  Rdnr. 15. § 295  BGB Rdnr.  5; Palandt-Putzo, 53. Aufl., § 467 BGB Rdnr.  4, 19).  An der Feststellung des Annahmeverzugs besteht  im Hinblick  auf §  756 ZPO  auch ein Rechtsschutzinteresse (OLG Köln MDR 1991, 260; Thomas-Putzo, 18. Aufl.,  § 756 ZPO Rdnr. 8; Baumbach-Lauterbach-AIbers-Hartmann, 52.  Aufl., § 756 ZPO Rdnr. 10; Zöller-Stöber, 18. Aufl., § 756 ZPo Rdnr. 10; Christmann DGVZ 1990, l).

Der  Zinsanspruch beruht  auf den  §§ 467  S.  l,  347 S. 3,  246 BGB.  Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt  die Zinspflicht  aber erst  mit Beginn  des der Kaufpreiszahlung folgenden  Tages ein,  also erst  mit Beginn  des 12.  Juni 1992 (Bl. 4, 106 d.A.); denn der Rechtsgedanke des § 187 BGB rechtfertigt es, den Zins­lauf erst an dem der Zahlung folgenden Tag beginnen zu lassen  (vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519; OLG Karlsruhe NJW 1988,  74, 75; Palandt-Heinrichs, 53. Aufl., § 187 BGB  Rdnr. l, § 284 BGB Rdnr. 27; Zimmermann JuS 1991, 229, 232). Folglich weist der Senat hinsichtlich eines Zinstages die Klage ab.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen  für die  Zulassung  der  Revision liegen  nicht vor  (§ 546 Abs. l ZPO), weshalb die Anordnung einer Sicherheitsleistung unterbleibt (§§ 711, 713 ZPO).

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf den §§ 546 Abs. 2 S. l, 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos