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Keine Nebentätigkeit eines Beamten als Autohändler

OVG Rheinland-Pfalz

Az.: 2 A 11467/96

Urteil vom 23.05.1997

Vorinstanz: VG Koblenz – Az.: 6 K 3759/95


Die Nebentätigkeit eines Beamten als Autohändler beeinträchtigt das Ansehen der öffentlichen Verwaltung und verletzt dadurch dienstliche Interessen. Dies ist die Ratio einer Entscheidung des mit der die Klage eines seit zwei Jahren dienstunfähig erkrankten 34jährigen Polizeiobermeisters aus der Eifel abgewiesen wurde. Der Beamte hatte sich gegen die Versagung einer Nebentätigkeitserlaubnis durch die vorgesetzte Behörde gewandt. Die Koblenzer Richter waren der Ansicht, daß die Nebentätigkeit eines Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren, krankgeschrieben ist, das Ansehen des Beamtentums nachhaltig herabsetze. Es müsse auf Unverständnis stoßen, wenn ein Beamter zwar einen Autohandel betreiben könne, aber seine Arbeitskraft nicht

dem Dienstherrn zur Verfügung stelle, der ihn „alimentiere“. Eine solche Nebentätigkeit sei geeignet, den verbreiteten Vorurteilen über „Drückebergerei und Faulenzertum“ im öffentlichen Dienst Vorschub zu leisten.


Leitsätze:

Die  Ausübung  einer  Nebentätigkeit   als  Autohändler  durch  einen Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren dienstunfähig erkrankt ist, ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung regelmäßig abträglich und verletzt dadurch dienstliche Interessen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 1997,für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

Der …. geborene Kläger ist Polizeiobermeister im Dienste des

Beklagten  und  verrichtete  seinen  Dienst  zuletzt  bei  der Polizeiinspektion …… Seit Juni 1995 ist er dienstunfähig

erkrankt.

Am 16. August 1994 stellte der Kläger den Antrag  auf Genehmi­gung einer Nebentätigkeit als Autohändler.  Die wöchentliche Arbeitszeit  belaufe  sich auf  fünf  bis  sieben Stunden.  Die Tätigkeit übe er in seiner Wohnung in ….. aus, eine Reparatur von Fahrzeugen finde nicht statt. Am 15. Dezember 1994 meldete der Kläger einen Betrieb zum An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen als Gewerbe an.

Der Beklagte stellte das Gesuch zunächst zurück, da er eine bereits seit längerer Zeit ausgeübte Nebentätigkeit vermutete.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Die Tatsache, daß er dienstunfähig sei,  stelle keinen Grund dar, die beantragte Genehmigung zu verweigern. Auch habe die

Einleitung  eines  Dienstordnungsverfahrens  mit  der  Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nichts zu tun.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im Bereich des Autoan und -Verkaufs zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat ausgeführt, er habe die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung  zurückgestellt,  da  gegen  den  Beamtendienstordnungsrechtliche Vorermittlungen im Gange seien.  Der Genehmigung der Nebentätigkeit stehe im übrigen die Dienstunfähigkeit des Klägers entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. März 1996 abgewiesen. Zwar sei sie zulässig, doch bestehe in der Sache kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung,  da  die  Nebentätigkeit  den  Kläger  in einen Widerstreit mit  seinen dienstlichen Pflichten bringen würde.  Der Kläger sei nämlich zunächst verpflichtet,  seinen Genesungsprozeß voranzutreiben.  Die beantragte Nebentätigkeit behindere diesen Gesundungsprozeß. Für den Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei die Nebentätigkeitsgenehmigung ebenfalls zu versagen, da auch dann die Besorgnis bestehe, daß dienstliche Pflichten beeinträchtigt würden.

Gegen den am 29. April 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Mai 1996 Berufung eingelegt.

Er  wiederholt  sein  erstinstanzliches  Vorbringen  und  führt ergänzend aus,  das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß der Autohandel eine Tätigkeit darstelle, die wegen der Bindung von Nervenkraft seinen Genesungsprozeß behindere.  Er selbst habe keinen Einfluß auf die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März 1996 nach seinen Schlußanträgen in der ersten Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schrift­sätzen und der Verwaltungsakte. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.  Der Kläger hat  keinen Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

Gemäß § 73 Abs. l Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz – LBG -in der Fassung vom 14.  Juli 1970  (GVBl S.  241) bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in §  74  Satz  l  LBG abschließend aufgeführten,  der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 72 Abs.  3 LBG zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Die Genehmigung ist gemäß § 73 Abs. 2 LBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit  dienstliche  Interessen  beeinträchtigt  werden. Dazu nennt das Gesetz in § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG einzelne Versagungsgründe. Aus dieser Gesetzesfassung folgt, daß die Behörde, wenn einer der gesetzlichen Versagungsgründe nicht vorliegt, die Genehmigung zu erteilen hat, ohne daß ihr ein Ermes­sen eingeräumt ist. Umgekehrt muß beim Vorliegen eines solchen Grundes die Genehmigung abgelehnt werden.

Nach Maßgabe dieser Vorschriften darf dem Kläger eine Genehmigung nicht erteilt werden, weil im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG zu besorgen ist, daß sie zu einem Ansehensverlust der Beamtenschaft führen und damit dienstliche Interessen beeinträchtigen würde. Diese Versagungsvoraussetzungen liegen jedenfalls derzeit vor.

Die Nebentätigkeit eines Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren krankgeschrieben ist, ist in hohem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in sein Amt als Polizeibeamter zu erschüttern und das  Ansehen des  Beamtentums  nachhaltig  zu beeinträchtigen.  Einen Polizeibeamten trifft gemäß § 214 LBG die gegenüber der Grundnorm des § 64 LBG gesteigerte Verpflichtung, sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert,  insbesondere das Ansehen der Polizei  zu wahren und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Kfz-Händler durch einen ..jährigen Beamten, der seit nahezu zwei Jahren nicht mehr im Dienst war, würde in der Öffentlichkeit  in besonderem Maße Ablehnung hervorrufen.  Es stößt allgemein auf Unverständnis, wenn ein Beamter, der nach eigenen Angaben über ausreichend Energie verfügt,  um einen Autohandel zu betreiben, seine Arbeitskraft nicht dem Dienstherrn – von dem er aus Mitteln der Allgemeinheit alimentiert wird – zur Verfügung stellt. Würde die Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt, entstünde der – falsche – Eindruck, als sei es in der öffentlichen Verwaltung und insbesondere im Polizeidienst besonders einfach,  auf Dauer dem Dienst fernzubleiben,  ohne wirklich arbeitsunfähig zu sein. Die Nebentätigkeit des Klägers könnte somit nicht ohne Einbuße für das Ansehen der Polizei und das  in  sie  gesetzte  Vertrauen  aufgenommen werden.  Ob  sie darüber hinaus den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, wie das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG angenommen hat, kann folglich dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die  Entscheidung  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG genannten Art nicht vorliegen.

Beschluß:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 20.000,– DM festgesetzt (§§ 13 Abs. l Satz l, 14 Abs. l, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. II Nr. 8.4 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996). Dieser Wertansatz entspricht den Mindesteinnahmen eines Gewerbebetriebes (vgl. II Nr. 14.2.1 Streitwertkatalog).

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