Skip to content

Detektivkosten müssen im Ehestreit unter Umständen bezahlt werden!

OLG Koblenz

Az.: 11 WF 70/02

Urteil vom 09.04.2002 


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendige Kosten zu ersetzen, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.


Nach dem Urteil des OLG Koblenz muss die auf nachehelichen Unterhalt klagende Ehefrau, ihrem Ex-Mann auch die Kosten in Höhe von über 13.000 DM erstatten, die diesem durch die Beauftragung eines Detektivs entstanden waren. Der Ehemann hatte sich gegen die von seiner Ex-Frau erhobene Unterhaltsklage mit der Behauptung verteidigt, diese lebe in gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann, weshalb ihr Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Nachdem Zeugenvernehmungen hierzu kein eindeutiges Ergebnis gebracht hatten, waren die Richter mit dem Beklagten der Auffassung, dass die Beauftragung eines Detektivs geboten war. Dieser hatte feststellen können, dass die Klägerin und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führte. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten hat die Ex-Ehefrau nunmehr auch die Detektivkosten zu zahlen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos