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Detektivüberwachung – Bekanntgabe des Auftragsgebers


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 1 U 1235/06

Urteil vom 30.05.2007

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Az.: 2 O 432/05


 

In dem Rechtsstreit wegen Auskunft hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2006 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird weiter verurteilt, diejenige Person mit vollständiger Anschrift zu benennen, in deren Auftrag die Beklagte im Jahre 2004 die Überwachung des Klägers durchgeführt hat und insbesondere am 11. November 2004 gegen 2.00 Uhr in I… ein GPS-Ortungsgerät in den PKW des Klägers Mercedes-Benz (amtliches Kennzeichen: …) eingebaut hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Kläger, ein Schmuckhändler, macht gegen die Beklagte, Inhaberin einer Detektei, Ansprüche wegen eines am 11. November 2004 in I… gegen 2.00 Uhr an seinem Fahrzeug angebrachten und noch am selben Tage entdeckten GPS-Ortungsgeräts geltend; unter anderem verlangt er die Benennung des Auftraggebers der Überwachungsmaßnahme.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Der im Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommene Ehemann der Beklagten und Mitarbeiter der Detektei hat wie folgt ausgesagt (Bl. 75 der Strafakte):

„Unsere Firma hatte damals einen Überwachungsauftrag und nachdem andere Methoden erfolglos waren, haben wir uns entschlossen, ein GPS-Gerät einzubauen. Nach Rücksprache mit unserem Auftraggeber hat dann ein freier Mitarbeiter von uns das Gerät eingebaut. (…)"

Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2006 (Bl. 49 – 56 GA) der – teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten (Freistellungsanspruch) – Klage überwiegend stattgegeben; das Auskunftsverlangen und den hierauf bezogenen (Teil-)Betrag der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten hat es abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Auskunftsanspruch weiter. Er entnimmt der Aussage des Ehemannes der Beklagten im Ermittlungsverfahren konkrete Anhaltspunkte für einen rechtwidrigen Eingriff insbesondere in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, an dem der unbekannte Auftraggeber als Mittäter beteiligt gewesen sei. Im Hinblick auf den insofern fortdauernden Störungszustand bestehe ein Beseitigungs- sowie Unterlassungsanspruch, zu deren Durchsetzung er – der Kläger – zwingend auf die begehrte Auskunft angewiesen sei.

 

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, diejenige Person mit vollständiger Anschrift zu benennen, in deren Auftrag die Beklagte im Jahre 2004 die Überwachung des Klägers durchgeführt hat und insbesondere am 11. November 2004 gegen 2.00 Uhr in I… ein GPS-Ortungsgerät in den PKW des Klägers Mercedes-Benz (amtliches Kennzeichen: …) eingebaut hat.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Beklagte verteidigt die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil und wendet sich gegen das vom Kläger dargestellte „Bedrohungsszenario".

 

II.

Die – zulässige – Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten die begehrte Auskunft über die Identität des Auftraggebers der im Jahre 2004 durchgeführten Observation verlangen.

Im Rahmen einer Rechtsbeziehung kann – wovon zutreffend im Ausgangspunkt auch das Landgericht ausgeht – ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine ergänzende Auskunftspflicht entstehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. etwa BGH NJW 2002,2475,2476). Das Auskunftsverlangen kann sich dabei auch auf die Vorbereitung und die Durchsetzung eines Rechts gegen einen Dritten beziehen (sog. Drittauskunft; vgl. BGH NJW 1994,1958,1959 f.; 1995, 1965,1966; Grüneberg in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage 2003, § 260 Rn. 11).

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das Detektivbüro der Beklagten ausgelöst durch den Auftrag eines bis heute unbekannten Dritten die verdeckte Überwachung des Klägers durchgeführt und schließlich am 11. November 2004 ein GPS-Ortungsgerät in dessen Wagen eingebaut hat. Hierin lag nicht nur eine Verletzung des Eigentums- oder wenigstens Besitzrechts des Klägers, sondern über die Bewertung des Landgerichts hinausgehend auch ein – rechtswidriger – Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Abs. 1 GG; Art. 4 a Abs. 1 Satz 1 LV) als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das im Bereich des Privatrechts als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Die systematische Observation einer Person zum Zwecke einer gleichsam lückenlosen „Durchleuchtung ihrer (öffentlichen) Lebensumstände" betrifft zwar nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfG NJW 2005,1338,1340), beeinträchtigt gleichwohl aber den Schutzbereich des Grundrechts (vgl. Bamberger in: ders./Roth a.a.O., § 823 Anh. Rn. 51 a.E.; Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art. 2 Rn. 72). Dies gilt umso mehr, wenn die Maßnahme – wie hier – heimlich und unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln erfolgt (zur Geschäftsgrundlage von bloßen Auskunfteien vgl. § 29 BDSG). Irgendwelche rechtfertigenden Belange hat die Beklagte, die den Unterlassungsausspruch des Landgerichts hingenommen hat, nicht dargetan.

Der Senat geht weiter – wie in der mündlichen Verhandlung bereits eingehend erörtert – davon aus, dass der unbekannte Auftraggeber als Mittäter respektive mittelbarer Handlungsstörer an der unerlaubten Handlung der Beklagten mitgewirkt hat. Der Erklärungsgehalt der Zeugenaussage des Ehemannes der Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, auf die beide Parteien sich bezogen haben, ist nach seinem Wortlaut eindeutig („Nach Rücksprache mit unserem Auftraggeber … das Gerät eingebaut.") und lässt zur Überzeugung des Senats gerade auch den Rückschluss auf das Einverständnis des Auftraggebers mit der von der Detektei vorgeschlagenen „Intensivierung" der Überwachungsmaßnahme zu. Die gegenteilige Beweiswürdigung des Landgerichts, das zugunsten des Auftraggebers von einer eigenmächtigen Handlungsweise der Beklagten beim Einbau des GPS-Geräts auszugehen scheint, überzeugt nicht (§ 286 ZPO). Tatsächliche Grundlagen für einen nur auf „legale Methoden" eingegrenzten Überwachungsauftrag oder wenigstens einen dementsprechend beschränkten Kenntnisstand des Auftraggebers sind indessen weder festgestellt noch überhaupt ersichtlich.

Dem Kläger kann nach alledem – auch – gegen den Auftraggeber der Beklagten ein Anspruch auf (vorbeugende) Unterlassung einer zukünftigen Beeinträchtigung durch Observationsmaßnahmen sowie gegebenenfalls ergänzend auf Beseitigung der fortdauernden Störung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehen. Es liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten im Kern nicht in Zweifel gezogen, dass das Interesse des Auftraggebers an der – vorzeitig aufgedeckten – Überwachung des Klägers sich noch nicht erschöpft hat.

 

Der Kläger ist weiter ohne sein Verschulden über die Identität des Auftraggebers im Ungewissen. Die strafrechtlichen Ermittlungen führten insofern zu keinem Ergebnis; sonstige Informationsmöglichkeiten sind nicht zu erkennen und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.

3.

Die hier geforderte Auskunftserteilung ist schließlich auch für die Beklagte nicht unzumutbar. Hat die Beklagte schon ein irgend schützenswertes Geheimhaltungsinteresse nicht dargetan (zu den Schranken der Auskunftspflicht vgl. zuletzt BGH NJW 2007,1528; s. auch zur Übermittlungsbefugnis § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG), so muss eine mögliche Belastung des geschäftlichen Verhältnisses zu ihrem Auftraggeber im Blick auf das greifbar gewichtige Schutzbedürfnis des – nachvollziehbar verunsicherten – Klägers zurückstehen.

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

IV.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 5.000,00 Euro.


 

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