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| außerordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrages bei Diebstahl des Handys? Amtsgericht Osnabrück Az.:
14 C 40/97 Im Namen des Volkes! wegen Forderung hat das Amtsgericht
Osnabrück im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Von der Darstellung des
Tatbestandes wird gem. § 313 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen Ansprüche aus
dem im wesentlichen unstreitigen Nutzungsvertrag gegen den Beklagten nicht zu,
weil dieser zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt war. Die zum
Zwecke der Markteinführung veranlaßte Werbung der Klägerin ruft bei dem
durchschnittlichen Kunden bestimmte Vorstellungen über das Preisleistungsverhältnis
bei der Klägerin hervor, die den potentiellen Kunden veranlassen sollendem
Angebot der Klägerin den Vorzug vor anderen Mitbewerbern, insbesondere dem
eingeführten Unternehmen Telekom zu geben. Der von der Klägerin suggerierte
Preisvergleich erstreckt sich dabei jedenfalls auf die zunächst vereinbarte
Nutzungszeit in ihrer gesamten Menge. Das die Klägerin dabei zum Zwecke der
Markteinführung den Erwerb des Gerätes subventioniert, ist allein ihre Sache. Kommt wie im vorliegenden Falle das
von der Klägerin gelieferte Gerät dem Kunden ohne dessen Verschulden abhanden,
dann setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem durch die Werbung zum
Ausdruck gelangten Verhalten, wenn sie nunmehr für die Beschaffung eines
Ersatzgerätes einen Preis fordert, der das Preisleistungsverhältnis während
der Einführungsphase grundliegend zum Nachteil des Kunden verändert. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Klägerin in ihrer Werbeaktion nicht deutlich auf
diese Möglichkeit hingewiesen hat. Ohne einen Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 91,708 Nr. 11, 713 ZPO. Kommentierung des Urteils: a. Bei dem oben genannten Urteil, handelt es sich um ein Urteil eines Amtsgerichts und nicht eines Obergerichts (wie: Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof). Es hat insoweit keinerlei Bindungswirkung für andere Gerichte! Diese können ohne weiteres von diesem Urteil abweichen.
b. Im oben genannten Urteil ging es vornehmlich um den Kaufpreis für ein Ersatzmobilfunkgerät, welches von der Fa. Mannesmann zu einem überhöhten Preis angeboten wurde. Ist der Preis für ein solches Ersatzgerät zu hoch, besteht möglicherweise ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mobilfunkvertrages. |
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