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Diebstahl aus dem Hotelzimmer – Haftung des Reiseveranstalters?

Amtsgericht Hannover

Az.: 543 C 1072/02

Verkündet am 19.03.2002


In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatzes aus Reisevertrag hat das Amtsgericht Hannover, Abteilung 543, auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND:

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Mallorca in der Zeit vom 08.07. bis 22.07.2001 zu einem Gesamtreisepreis von 3.058,00 DM (=1.563,53 Euro). Der Kläger war mit seiner Ehefrau im Hotel X untergebracht. Der Zutritt zu dem Hotelzimmer erfolgte über eine an der Hotelrezeption ausgestellte Chipkarte, auf der die Zimmernummer nicht vermerkt war. Im Kleiderschrank des Zimmers befand sich ein Tresor, zu dem ein Schlüssel gehörte, auf dem die Zimmernummer vermerkt war. Die Abgabe der Chipkarte bzw. des Tresorschlüssels an der Rezeption des Hotels war nicht möglich.

Der Kläger behauptet, er habe sich am 15.07.2001 mit seiner Ehefrau zum Strand begeben, um sich dort zu sonnen und zu baden. Der Kläger habe den Tresorschlüssel im Rucksack seiner Ehefrau und die Chipkarte in seinem Brustbeutel verwahrt und beides zwischen die dicht beieinander stehenden Liegen gelegt. Während des Sonnens seien sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau eingeschlafen. Während dieser Zeit seien ihnen sowohl der Rucksack als auch der Brustbeutel entwendet worden. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau in das Hotel zurückgekehrt seien, hätten sie festgestellt, dass ihre Zimmertür nur angelehnt gewesen sei, der Tresor im Kleiderschrank jedoch verschlossen gewesen sei. Daraufhin hätte die Hotelleitung den Tresor mit einem Zweitschlüssel geöffnet. Aus dem Tresor habe Bargeld in Höhe von 2.390,00 DM gefehlt. Der Kläger behauptet, er sei nicht der Einzige in diesem Hotel gewesen, der von Dieben heimgesucht worden sei. Er meint, die Beklagte treffe ein Organisationsverschulden. Sie habe dem Kläger die Möglichkeit einräumen müssen, Tresor- und Zimmerschlüssel an der Rezeption oder anderweitig sicher verwahren zu können.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.221,99 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dem Kläger treffe das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Diebstahls. Er habe sein Gepäck nicht unbeaufsichtigt am Strand herumliegen lassen dürfen. Im Übrigen sei das vom Urlaubshotel angewandte System ein weltweit gängiges Schließsystem.

Wegen des weiteren Parteivortrages im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.221,99 Euro.

Ein Schadenersatzanspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB scheidet aus, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er den von ihm behaupteten Mangel, der fehlenden Möglichkeit den Zimmerschlüssel bzw. die Chipkarte und den Tresorschlüssel an der Rezeption abzugeben, bei der örtlichen Reiseleitung überhaupt gerügt hat. Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch nach dem Reisevertragsrecht ist gemäß § 651 d Abs. 2 BGB jedoch die Mangelanzeige an die örtliche Reiseleitung.

Dem Kläger steht ebenfalls kein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagten kann keine schuldhafte Verletzungshandlung vorgeworfen werden.

Ein Organisationsmangel ist nicht in der Auswahl des Hotels zu sehen, indem die Beklagte die Kläger, die eine X gebucht hatten, in dem Hotel X unterbrachten, dass dem Reisenden nicht die Möglichkeit gab, Tresor- und Zimmerschlüssel an der Rezeption verwahren zu lassen. Bei der Auswahl eines Urlaubshotels ist es für den Reisenden unerheblich, ob und wie die Zimmerschlüssel verwahrt werden. Der Reisekatalog gibt keinerlei Auskunft darüber, wie in dem entsprechenden Hotel mit den Schlüsseln verfahren wird. Insofern weiß derjenige Reisende, der ein konkretes Hotel nicht bucht, ob er seinen Zimmerschlüssel bei der Rezeption abgeben kann. Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn der Reisende, wie hier der Kläger, eine Sparreise gebucht hat, bei der der Beklagten die Auswahl des Hotels überlassen bleibt. Bei der Unterbringung kommt es allein darauf an, dass der Reisende die von ihm gebuchte Kategorie erhält. Es kann nicht sein, dass der Beklagten bei der Auswahl des Hotels ein Organisationsverschulden angelastet wird, nur weil sie das konkrete Hotel ausgesucht hat. Wenn der Kläger sich das Hotel selbst ausgesucht und regulär gebucht hätte, so hätte er den gleichen Service vorgefunden. Es liegt allein im Risikobereich des Klägers, ob und wie die Verwahrung der Zimmerschlüssel erfolgt.

Der Beklagten kann auch kein Organisationsverschulden ihres Leistungsträgers vorgeworfen werden, indem die Hotelleitung keine Möglichkeit schuf, dass der Kläger seinen Zimmer- und Tresorschlüssel abgeben konnte. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Mangel in der Organisation des Hotels vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es üblich ist, dass als Zimmerschlüssel kodierte Chipkarten eingesetzt werden. Da diese keine Zimmernummer enthalten, wäre eine Zuordnung an der Rezeption nicht möglich. Der Organisationsaufwand zu Identifizierung dieser Chipkarten wäre unverhältnismäßig groß und kann von dem Hotelpersonal nicht verlangt werden. Im Übrigen werden die Chipkarten ja auch gerade deswegen eingesetzt, um die Verwahrung an der Rezeption überflüssig zu machen.

Für den Tresorschlüssel gilt, dass dieser auf jeden Fall von dem Reisenden zu verwahren ist, denn durch die Benutzung des Tresors sollen Wertgegenstände des Reisenden gerade dem evtl. Zugriff durch das Hotelpersonal oder sonstiger Dritter, wie z. B. Handwerker, entzogen werden. Die Zimmernummer muss auf dem Tresorschlüssel vermerkt sein, denn sonst lässt sich dieser dem entsprechenden Tresor nicht zuordnen.

Wenn der Reisende, wie hier der Kläger, die kodierte Chipkarte und den Tresorschlüssel bei sich trägt, so ist von ihm diejenige Sorgfalt zu erwarten, die jedermann in eigenen Angelegenheiten obliegt. Dazu gehört, dass Wertgegenstände sowie auch die Schlüssel nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen. Diese geringe Anforderungen sind auch während einer Pauschalreise an den Reisenden zu stellen. Ein gewisses Maß an Eigenverantwortung muss erwartet werden können. Bereits jedes Kind wird darauf hingewiesen, dass Geld, Uhr, Schlüssel und Ähnliches nicht aus den Augen gelassen werden dürfen. Insofern hat sich für den Kläger das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, dass er nicht auf die Beklagte abwälzen kann, weil er sich gerade in einem Pauschalurlaub befunden hat.

Aber selbst wenn ein Organisationsmangel der Hotelleitung vorliegen würde, so scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Als Anspruchsgrundlage käme bei einer Haftung der Beklagten für Dritte nur § 831 BGB in Betracht, die Leistungsträger sind jedoch keine Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters. Ihnen fehlt die notwendige Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Insofern scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 831 Abs. 1 BGB aus.

Nach alldem steht dem Kläger kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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