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KFZ-Diebstahl – Leistungsfreiheit der Versicherung – Darlegung der Fahrzeugentwendung

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 3 U 239/01

Verkündet am 28.11.2002

Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 2/26 O 414/00


In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsausspruch in Ziffer 2 des Tenors wie folgt formuliert wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Fahrzeugteilversicherung zur Versicherungsnummer K XXXXX wegen Diebstahls des Pkw Mercedes Benz E 320 T, amtliches Kennzeichen XX, in Wiesbaden am 10.12.1999 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren, wobei zugunsten des Klägers § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 AKB (Stand 11.01.1999) zur Anwendung kommt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 65.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstitutes erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 49.212,72 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche geltend aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung. Zum Vertragsinhalt gehören u.a. die AKB in der Fassung vom 11.01.1999 (s. Auszug Bl. 10 d.A.).

Der Kläger hat geltend gemacht, das versicherte Fahrzeug PKW Mercedes-Benz E 320 T sei am 10.12.1999 gegen 21.25 Uhr in Wiesbaden auf der stadtauswärts führenden Mainzer Straße zwischen der BAB-Auffahrt der A 66 in Richtung Rüdesheim und der BAB-Auffahrt in Richtung Frankfurt am Main entwendet worden; er habe das Fahrzeug dort am rechten Fahrbahnrand- mit im Zündschloss verbliebenem Schlüssel – abgestellt, um einer unbekannten weiblichen Person, die neben ihrem vermeintlich defekten Fahrzeug gestanden habe, Hilfe zu leisten; während er sich den Motor dieses Fahrzeugs angeschaut habe, sei sein Fahrzeug von zwei unbekannten Personen weggefahren worden; anschließend sei auch die angeblich hilfesuchende weibliche Person mit ihrem Fahrzeug weggefahren. Der Kläger hat mit der Klage den Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung geltend gemacht (73.579,31 DM); außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beklagte auf Neupreisbasis gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 der vereinbarten AKB abzurechnen habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.579,31 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit 22.08.2000 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aus der Fahrzeugteilversicherung zur Versicherungsnummer K XXX wegen Diebstahls des Pkw Mercedes-Benz E 320 T, amtliches Kennzeichen M, in Wiesbaden am 10.12.1999 Versicherungsschutz bedingungsgemäß zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, dem Kläger aus der Fahrzeugteilversicherung zur Versicherungsnummer K XXXX wegen Diebstahls des Pkw Mercedes-Benz E 320 T, amtliches Kennzeichen M, in Wiesbaden am 10.12.1999 Versicherungsschutz bis zur Höhe des Neupreises zu gewähren, sofern der Kläger gemäß § 13 Abs. 9 der AKB i.V.m. § 13 Abs. 4 AKB- Stand 11.01.1999-die Verwendung dieses weiteren Entschädigungsbetrages zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs innerhalb 1 Jahres nach Feststellung der Entschädigung sicherstelle.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die behauptete Fahrzeugentwendung bestritten und sich außerdem auf § 61 VVG wegen des vom Kläger nicht abgezogenen Zündschlüssels berufen. Darüber hinaus hat sie eingewandt, eine Abrechnung auf Neupreisbasis komme nach den AKB nur für Unfallereignisse in Betracht, nicht aber für den Fall der Fahrzeugentwendung.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 15.10.2001 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung ergebe. Damit habe er den Anscheinsbeweis für eine Fahrzeugentwendung erbracht. Dieser sei von der Beklagten nicht erschüttert worden. Auch die Voraussetzungen des § 61 VVG lägen nicht vor. Das Steckenlassen des Schlüssels sei nicht grob fahrlässig gewesen, da der Kläger, der sich in Hektik befunden habe, unter den vorliegenden Umständen nicht mit einer Falle oder einem Überfall habe rechnen müssen. Der bezifferte Klageantrag sei auch zur Höhe gerechtfertigt. Das Feststellungsinteresse sei zu bejahen, da der genaue Entschädigungsbetrag derzeit noch nicht feststehe; der Kläger könne im übrigen nicht nur den Wiederbeschaffungswert, sondern den Neupreis ersetzt verlangen.

Gegen dieses ihr am 07.11.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagteam 07.12.2001 Berufung eingelegt und diese am 27.12.2001 begründet.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung nicht bewiesen, wobei es entgegen dem Landgericht nicht um einen Anscheinsbeweis gehe. Eine Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO oder dessen Parteivernehmung nach § 448 ZPO sei erstinstanzlich unterblieben. Jedenfalls lägen Indizien vor, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls ergäbe. Der bisherige Vortrag des Klägers sei eklatant widersprüchlich. Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung habe er erklärt, beim Wegfahren seines Fahrzeugs habe er, der Kläger, an der Motorhaube des anderen Fahrzeuges gestanden; bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung habe er angegeben, die zwei unbekannten Personen seien in sein Fahrzeug eingestiegen, als er, der Kläger, vorne an der Motorhaube seines Fahrzeuges gestanden habe. Unklar sei auch, wie der

Kläger bei Dunkelheit einen Motordefekt habe finden wollen. Für die Vortäuschung einer Fahrzeugentwendung spreche im übrigen auch die Geltendmachung des Neupreises trotz 8 1/2-monatiger Fahrzeugnutzung. Das Steckenlassen des Zündschlüssels sei als grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG zu werten. Entgegen dem Landgericht habe keine eilige oder hektische Notfallsituation für den Kläger bestanden. Schließlich stehe dem Kläger auch keine Neupreisentschädigung zu, da eine solche nach § 13 Abs. 2 AKB nur für Unfallschäden, nicht aber für Diebstahlsschäden vorgesehen sei.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO durch den Senat werde angeregt. Die Täter hätten eine solche kriminelle Energie an den Tag gelegt, dass sie dem Kläger notfalls auch gewaltsam die Schlüssel abgenommen hätten. Auch die zugesprochene Neuwertentschädigung sei nach den AKB gerechtfertigt.

Der Senat hat im Senatstermin vom 17.11.2002 den Kläger informatorisch angehört.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Der Kläger hat nach Auffassung des Senats das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung vom 10.12.1999 dargelegt und voll bewiesen, was als Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalles ausreicht; diese Beweiserleichterung kommt dem Kläger als redlichen Versicherungsnehmer zugute (ständige Rechtsprechung des BGH, s. NJW 96, 993; Römer NJW 96, 2329). Dafür reicht allerdings die Anzeige bei der Polizei allein noch nicht aus (BGH VersR 78, 732); auch auf Zeugen kann sich der Kläger diesbezüglich nicht beziehen, da ihm solche nicht zur Verfügung stehen. Der dem Kläger obliegende Nachweis ist jedoch in ausreichender Weise durch dessen glaubhafte Bekundungen im Rahmen der im Senatstermin vom 07.11.2001 nach § 141 ZPO vorgenommenen Anhörung erbracht worden (vgl. OLG Frankfurt in OLG-Report 1998, 323; Römer a.a.O., 2331).

Der Kläger hat glaubhaft bekundet, er sei vom Vorliegen einer Autopanne überzeugt gewesen und habe der unbekannten Person Hilfe leisten wollen; es sei zwar schon dunkel gewesen, durch die Straßenbeleuchtung habe man jedoch ausreichende Sicht auf den Motorraum gehabt; er sei Schausteller und könne daher bei kleineren Motorpannen Hilfe leisten. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine nur vorgetäuschte Panne habe er nicht gehabt. Die Täter seien völlig überraschend aufgetaucht, als er im Bereich des angeblich defekten Fahrzeugs gestanden habe. Er habe sich dann sofort umgedreht und auf sein Fahrzeug hin zubewegt, aber dessen Wegfahren nicht mehr verhindern können; sein Fahrzeug habe zuvor circa eine Fahrzeuglänge hinter dem angeblich defekten Fahrzeug gestanden.

Der Kläger hat auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht; Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten des Klägers haben sich nicht ergeben. Dem Senat ist im übrigen bekannt, dass der vom Kläger geschilderte Fall einer Fahrzeugentwendung mittels vorgetäuschter Autopanne sich nicht selten tatsächlich ereignet und keine „unglaubliche Geschichte“ ist, wie die Beklagte meint.

Mithin wäre es Sache der Beklagten gewesen, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ergeben würde, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH NJW 95, 2169). Dies ist der Beklagten jedoch nicht gelungen. Der Hinweis auf die fehlende Sichtmöglichkeit in den Motorraum greift nicht, da die vom Kläger geschilderte Sichtmöglichkeit infolge der Straßenbeleuchtung für eine erste, nur vorläufige Ursachenuntersuchung im Motorraum ausreicht. Soweit die Beklagte angeblich gravierende Widersprüche bezüglich der ersten und zweiten polizeilichen Vernehmung des Klägers geltend macht und sich dazu auf die Aussagen der Zeugen H. und P. bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Angaben des Klägers bezüglich seines Standortes beim Wegfahrens seines Fahrzeugs und bezüglich der Täterbeschreibung differieren nur geringfügig voneinander; der Kläger hat glaubhaft bekundet, er habe die Täter erst unmittelbar vor dem Wegfahren nur undeutlich erkennen können und sei in diesem Moment im Begriff gewesen, zu seinem Fahrzeug zurückzugehen. Da die beiden Fahrzeuge, wie der Kläger geschildert hat, mit nur geringem Abstand voneinander abgestellt waren, erweisen sich die geringfügig voneinander abweichenden Standortangaben als nicht weiter relevant. Auch der Einwand der Beklagten, die Täter seien nach der Schilderung des Klägers ein „unkalkulierbares Risiko“ eingegangen, überzeugt nicht. Ob die Täter mit dem Abziehen des Zündschlüssels gerechnet haben, ob sie das Steckenlassen beobachtet haben und welches Risiko sie einzugehen bereit waren, sind letztlich den Bereich der Spekulation betreffende Fragen, da Feststellungen dazu nicht getroffen worden sind. Und die Geltendmachung des Neupreises durch den Kläger könnte zwar ein Indiz für einen nur vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahl sein, jedoch nur dann, wenn weitere Indizien hinzukämen, woran es vorliegend fehlt.

Nach alldem ist vorliegend von einem Versicherungsfall nach § 12 (1) l b AKB auszugehen, für den die Beklagte nach § 13 AKB einzustehen hat.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG berufen, weil der Kläger- unstreitig – den Zündschlüssel in seinem Fahrzeug hat stecken lassen, als er ausstieg, um bei der vermeintlichen Panne Hilfe zu leisten. Das Steckenlassen des Zündschlüssels stellt sich im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats nicht als grob fahrlässig dar. Dabei ist der Beklagten zuzugeben, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, in derartigen Fällen in aller Regel von grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers auszugehen sein wird (vgl. z. B. OLG Hamm VersR 82, 1137 und NZV 91, 195; OLG Karlsruhe in Schaden-Praxis 2001, 243). Auch die räumliche Nähe des Versicherungsnehmers zu dem mit dem verbliebenen Zündschlüssel abgestellten Fahrzeug entlastet den Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf die Aussage reduzieren, das Verlassen eines Kraftfahrzeuges mit im Zündschloss zurückgelassenen Schlüssel sei in jedem Fall als grob fahrlässig zu qualifizieren. Vielmehr weist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht daraufhin, dass für die Beurteilung letztlich die besonderen Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles entscheidend sind. Letzteres führt vorliegend zur Verneinung der groben Fahrlässigkeit.

Im vorliegenden Fall musste sich dem Kläger die Möglichkeit einer nur vorgetäuschten Panne zum Zweck der Fahrzeugentwendung nicht geradezu aufdrängen. Zwar werden derartige Fälle in den Medien immer wieder einmal erwähnt; sie ereignen sich jedoch nicht so häufig, dass sich der Kläger auf eine solche Möglichkeit hätte einstellen müssen; dies gilt umso mehr, als die Beklagte diese Fallgestaltung sogar als „unglaubliche Geschichte“ bezeichnet. Zudem ereignete sich die Entwendung an einer Stelle, an der der Kläger damit nicht rechnen konnte. Das vermeintliche „Pannenfahrzeug“ befand sich zwar noch nicht im Bereich der Bundesautobahn, jedoch kurz davor, auf einer stadtauswärts führenden Straße in einem überwiegend industrialisierten Bereich. Personen halten sich dort üblicherweise nicht auf. Der Kläger hat auch glaubhaft bekundet, die Täter seien aus dem Gebüsch auf die Straße gesprungen. Derartiges war sicher nicht auszuschließen; es war aber andererseits nicht so wahrscheinlich, dass sich der Kläger darauf hätte einstellen müssen. Es handelte sich nicht um eine Örtlichkeit, an der üblicherweise Fahrzeuge abgestellt werden, so dass mit potentiellen Dieben hätte gerechnet werden müssen, sondern aus der Sicht des Klägers, der von einer tatsächlichen Autopanne ausging, um einen nur zufälligen Abstellplatz, bei dem normalerweise kein Dritter das Abstellen eines Fahrzeuges erwarten würde. Der Kläger hat zwar fahrlässig gehandelt, indem er den Zündschlüssel stecken ließ, er hat jedoch nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW89, 1354).

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Da die Beklagte § 13 Abs. 2 der vorliegend vereinbarten AKB nur auf Unfallereignisse anwenden will, war darüber hinaus festzustellen, dass die Abrechnung auf Neupreisbasis nach § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 AKB auch für den vorliegenden Fall einer Fahrzeugentwendung gilt (§ 256 ZPO). Dies folgt aus § 13 Abs. 4 AKB, der für den Fall der Zerstörung oder des Verlustes des Fahrzeuges u.a. auf § 13 Abs. 2 verweist. Der anschließende Satz 2 von Absatz 4 betrifft eine Sonderregelung für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes bei Zerstörung oder Verlust von Fahrzeugen durch Diebstahl. Damit wird aber nicht gesagt, dass die gemäß Satz 1 geltende Neupreisentschädigung für den Diebstahl von Fahrzeugen nicht gelten soll. Dies verdeutlicht auch der letzte Satz von Absatz 4, wonach § 13 Abs. 9 unberührt bleiben soll; letztere Bestimmung betrifft aber gerade den Anspruch auf die Neupreisentschädigung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.x


 

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