Diebstahlversicherung - Alarmanlageneinbau
Oberlandesgericht Hamm
Az: 6 U 67/07
Urteil vom
16.08.2007
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.02.2007 verkündete Urteil der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Beklagten brachen in der Nacht vom 03. zum 04.12.2004 gemeinsam in die
Geschäftsräume der Klägerin ein und stahlen dort mehrere motorisierte Zweiräder
sowie Rollerzubehör in erheblichem Umfang. Anfang 2005 fanden noch zwei weitere
Einbrüche statt, die nicht den Beklagten zuzuordnen waren. Der Versicherer,
welcher wegen der Einbrüche Versicherungsleistungen an die Klägerin erbracht
hat, machte die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses davon abhängig, dass
die Klägerin eine Alarmanlage einbaute und sich darüber hinaus bei einer
Notrufzentrale, die mit der Alarmanlage verbunden war, aufschalten ließ.
Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz solcher Schäden geltend gemacht, die vom
Versicherer nicht ersetzt wurden, darunter die durch den Einbau der Alarmanlage
entstandenen Kosten. Deren Ersatz hat das Landgericht der Klägerin durch das
angefochtene Urteil versagt.
II.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Es liegt zwar nicht fern, dass außer den Einbrüchen, welche sich zu Anfang des
Jahres 2005 ereignet haben, auch der Anfang Dezember 2004 von den Beklagten
unternommene Einbruch den Versicherer der Klägerin veranlasst hat, die
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses davon abhängig zu machen, dass die
Klägerin weitergehende Schutzvorrichtungen installierte, und dass auf diese
Weise die Straftat der Beklagten mitursächlich für die Kosten geworden ist, die
durch den Einbau der Alarmanlage entstanden sind. Ausschlaggebend für die
Entscheidung, dass die Beklagten diese Kosten nicht zu erstatten haben, sind
aber nicht Kausalitätserwägungen im engeren Sinne, sondern Gesichtspunkte der
Zurechenbarkeit. Die Zielrichtung des Einbaus der Alarmanlage ging nicht dahin,
dass durch sie der durch den Einbruch von Anfang Dezember 2004 entstandene
Schaden beseitigt oder vermindert werden sollte, sondern diente der Abwehr
künftiger ähnlicher Schadensfälle. Der von den Beklagten Anfang Dezember 2004
unternommene Einbruch war - neben den weiteren Einbrüchen, die Anfang Januar
2005 stattgefunden haben - lediglich ein Indiz dafür, dass die Gefahr weiterer
ähnlicher Ereignisse nicht gering war, und dass deswegen weitergehende
Abwehrmaßnahmen sinnvoll waren. Diese sollten aber ausschließlich der Abwehr
künftiger ähnlicher Schadensfälle dienen. Aufwendungen des Geschädigten zur
Abwendung künftiger Rechtsgutverletzungen sind auch dann, wenn die Entschließung
für solche Maßnahmen durch den vorangegangenen Vorfall herausgefordert worden
sind, nicht dem Urheber jenes Schadensfalls zuzurechnen, weil dessen Belastung
mit den Kosten für eine Vorsorgemaßnahme, die gar nicht ihm, sondern der Abwehr
künftiger Schädiger gegolten hat, den Rahmen haftungsrechtlicher Zurechnung
sprengen würde (vgl. BGH NJW 92, 1043 m. w. N.).
Der im Senatstermin erfolgte Hinweis der Klägerin auf die von ihr für
vergleichbar gehaltene Behandlung eines Rückstufungsschadens, den der
Geschädigte durch Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung erleidet (vgl. hierzu
BGH NJW 06, 2397 = VersR 06, 1139 = r + s 06, 522), rechtfertigt kein anderes
Ergebnis. Nimmt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen
Kaskoversicherer in Anspruch, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers den
Schaden nicht rechtzeitig reguliert, so dient dies der Beseitigung des
eingetretenen Schadens, nicht der Abwehr künftiger Schäden. Die höhere
Prämienbelastung, die in diesem Zusammenhang eintritt, ist lediglich eine
Konsequenz aus den Regelungen des Versicherungsvertrages und daraus, dass der
Schädiger der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers nicht durch rechtzeitige
Regulierung zuvorgekommen ist. Damit ist die vorliegende Situation, in der es um
die Kosten für die Abwehr künftiger Schäden geht und die durch den eingetretenen
Schadensfall lediglich veranlasst worden sind, ohne dass sie ihn bei wertender
Betrachtungsweise zuzurechnen sind, nicht zu vergleichen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.