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Diebstahlversicherung - Alarmanlageneinbau


Oberlandesgericht Hamm

Az: 6 U 67/07

Urteil vom 16.08.2007



Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.02.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
I.
Die Beklagten brachen in der Nacht vom 03. zum 04.12.2004 gemeinsam in die Geschäftsräume der Klägerin ein und stahlen dort mehrere motorisierte Zweiräder sowie Rollerzubehör in erheblichem Umfang. Anfang 2005 fanden noch zwei weitere Einbrüche statt, die nicht den Beklagten zuzuordnen waren. Der Versicherer, welcher wegen der Einbrüche Versicherungsleistungen an die Klägerin erbracht hat, machte die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses davon abhängig, dass die Klägerin eine Alarmanlage einbaute und sich darüber hinaus bei einer Notrufzentrale, die mit der Alarmanlage verbunden war, aufschalten ließ.

Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz solcher Schäden geltend gemacht, die vom Versicherer nicht ersetzt wurden, darunter die durch den Einbau der Alarmanlage entstandenen Kosten. Deren Ersatz hat das Landgericht der Klägerin durch das angefochtene Urteil versagt.

II.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Es liegt zwar nicht fern, dass außer den Einbrüchen, welche sich zu Anfang des Jahres 2005 ereignet haben, auch der Anfang Dezember 2004 von den Beklagten unternommene Einbruch den Versicherer der Klägerin veranlasst hat, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses davon abhängig zu machen, dass die Klägerin weitergehende Schutzvorrichtungen installierte, und dass auf diese Weise die Straftat der Beklagten mitursächlich für die Kosten geworden ist, die durch den Einbau der Alarmanlage entstanden sind. Ausschlaggebend für die Entscheidung, dass die Beklagten diese Kosten nicht zu erstatten haben, sind aber nicht Kausalitätserwägungen im engeren Sinne, sondern Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit. Die Zielrichtung des Einbaus der Alarmanlage ging nicht dahin, dass durch sie der durch den Einbruch von Anfang Dezember 2004 entstandene Schaden beseitigt oder vermindert werden sollte, sondern diente der Abwehr künftiger ähnlicher Schadensfälle. Der von den Beklagten Anfang Dezember 2004 unternommene Einbruch war - neben den weiteren Einbrüchen, die Anfang Januar 2005 stattgefunden haben - lediglich ein Indiz dafür, dass die Gefahr weiterer ähnlicher Ereignisse nicht gering war, und dass deswegen weitergehende Abwehrmaßnahmen sinnvoll waren. Diese sollten aber ausschließlich der Abwehr künftiger ähnlicher Schadensfälle dienen. Aufwendungen des Geschädigten zur Abwendung künftiger Rechtsgutverletzungen sind auch dann, wenn die Entschließung für solche Maßnahmen durch den vorangegangenen Vorfall herausgefordert worden sind, nicht dem Urheber jenes Schadensfalls zuzurechnen, weil dessen Belastung mit den Kosten für eine Vorsorgemaßnahme, die gar nicht ihm, sondern der Abwehr künftiger Schädiger gegolten hat, den Rahmen haftungsrechtlicher Zurechnung sprengen würde (vgl. BGH NJW 92, 1043 m. w. N.).

Der im Senatstermin erfolgte Hinweis der Klägerin auf die von ihr für vergleichbar gehaltene Behandlung eines Rückstufungsschadens, den der Geschädigte durch Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung erleidet (vgl. hierzu BGH NJW 06, 2397 = VersR 06, 1139 = r + s 06, 522), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nimmt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen Kaskoversicherer in Anspruch, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Schaden nicht rechtzeitig reguliert, so dient dies der Beseitigung des eingetretenen Schadens, nicht der Abwehr künftiger Schäden. Die höhere Prämienbelastung, die in diesem Zusammenhang eintritt, ist lediglich eine Konsequenz aus den Regelungen des Versicherungsvertrages und daraus, dass der Schädiger der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers nicht durch rechtzeitige Regulierung zuvorgekommen ist. Damit ist die vorliegende Situation, in der es um die Kosten für die Abwehr künftiger Schäden geht und die durch den eingetretenen Schadensfall lediglich veranlasst worden sind, ohne dass sie ihn bei wertender Betrachtungsweise zuzurechnen sind, nicht zu vergleichen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.


 

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