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Dienstfahrzeugüberlassung – Nutzung durch Familienangehörige – Haftung im
Schadensfall
LAG Köln
Az: 7 Sa
859/04
Urteil vom
22.12.2004
Auf die Berufung der Klägerin hin
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Mai 2004 in Sachen 1 Ca 9695/03
teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2003 zu
zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen von der Klägerin geltend gemachten
Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall mit einem Dienstfahrzeug.
Der erstinstanzlich als Beklagter zu 1 mitverklagte A H aus R war Arbeitnehmer
der Klägerin. Die Klägerin hatte dem A H zu dienstlichen Zwecken ein ihr
gehörendes Firmenfahrzeug überlassen, das der Arbeitnehmer auch zu privaten
Zwecken nutzen durfte. Die Möglichkeit der Privatnutzung wurde auch als
geldwerter Vorteil versteuert. Am 03.07.1995 hatten die Klägerin und ihr
Arbeitnehmer einen Fahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen (Bl. 27 d. A.). Darin
heißt es u. a.: "Ich verpflichte mich, das Fahrzeug nicht durch betriebsfremde
Personen außer von Familienangehörigen benutzen zu lassen."
Der Arbeitnehmer H erhielt später ein anderes Dienstfahrzeug als in dem
Fahrzeugüberlassungsvertrag vom 03.07.1995 erwähnt, nämlich ein solches vom Typ
VW Golf Variant CL TDI. Ein erneuter Fahrzeugüberlassungsvertrag wurde bei
Überlassung des Nachfolgefahrzeuges nicht geschlossen.
Das dem Arbeitnehmer H überlassene Dienstfahrzeug wurde von der Klägerin - ohne
dass der Arbeitnehmer Hahn dies wußte - nicht vollkaskoversichert.
Am 06.05.2000 nutzte die erstinstanzliche Beklagte zu 2 und jetzige alleinige
Berufungsbeklagte das dem Arbeitnehmer H überlassene Firmenfahrzeug VW Golf
Variant in Absprache mit diesem zu einer privaten Besorgungsfahrt. Bei der
Berufungsbeklagten handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um die
Lebensgefährtin des Arbeitnehmers H , die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
lebte. Als die Berufungsbeklagte bei der fraglichen Fahrt morgens gegen 08:45
Uhr in R aus der Straße "A " nach rechts in die B Straße abbog oder unmittelbar
nachdem dies geschehen war, kam es auf der B Straße zu einer Kollision mit einem
entgegenkommenden Müllfahrzeug. Der polizeilichen Unfallskizze zufolge ist die B
Straße an der Unfallstelle nur 5,30 m breit. Die beiden rechten Reifen des
Müllfahrzeuges verursachten eine Bremsspur, die an ihrem Beginn 1,40 m vom
rechten Fahrbahnrand entfernt war. Beide Fahrzeuge wurden im Frontbereich
beschädigt. Das Firmenfahrzeug der Klägerin erlitt einen wirtschaftlichen
Totalschaden. Wegen der Art der Schäden wird auf das Gutachten der DEKRA vom
15.05.2000 Bezug genommen.
Die Klägerin verklagte in dem Verfahren 18 O 464/01 vor dem Landgericht Köln
zunächst den Fahrer des Müllfahrzeugs sowie die hinter ihm stehende Versicherung
auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs, wobei sie den
Schaden, bestehend aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Kosten eines
Sachverständigengutachtens, Abschleppkosten und Auslagenpauschale auf 13.756,40
DM bezifferte und hiervon 75 %, also 10.317,30 DM geltend machte. Die Beklagten
des Landgerichtsprozesses erhoben gegen die Klägerin, aber auch gegen deren
Haftpflichtversicherung und gegen die hiesige Berufungsbeklagte Widerklage bzw.
Drittwiderklage. Zur Abwehr der Drittwiderklage ließ sich die hiesige
Berufungsbeklagte dabei von demselben Rechtsanwalt vertreten, der auch die
Klägerin im Landgerichtsprozess vertrat. Nach erfolgter Beweisaufnahme schlug
die Kammer des Landgerichts den dortigen Parteien den Abschluss eines
Vergleiches unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der
Klägerin und 1/3 zu Lasten der Beklagtenseite vor. Die Parteien des
Landgerichtsprozesses schlossen daraufhin folgenden Vergleich:
"1. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfall zahlen die Beklagten an die Klägerin einen Betrag von 2.321,00
Euro. Die Widerbeklagten zahlen an den Widerkläger einen Betrag von 1.061,00
Euro.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander
aufgehoben.
3. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, von diesem Vergleich durch Einreichen
eines Schriftsatzes beim Landgericht Köln bis zum 10.11.2002 zurückzutreten."
Der vorgenannte Vergleich vom 26.11.2002 wurde rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren nahm die Klägerin zunächst ihren Arbeitnehmer H und
die Berufungsbeklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei bezifferte sie ihren
Schaden nunmehr unter Abzug der ihr aus dem Vergleich vor dem Landgericht vom
26.11.2002 zustehenden 2.321,00 Euro auf 4.712,54 Euro (vgl. die Berechnung auf
S. 6 d. Klageschrift v. 05.05.2003).
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr Arbeitnehmer
hafte schon deshalb für den aus der Zerstörung des Dienstfahrzeugs
resultierenden Schaden, weil er nicht befugt gewesen sei, das Dienstfahrzeug an
seine Freundin weiterzugeben. Später hat die Klägerin zugestanden, dass die
Haftung des Arbeitnehmers nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen
Schadensausgleich auf den Betrag beschränkt sei, der bei Abschluss einer
Vollkaskoversicherung als übliche Selbstbeteiligung anzusetzen sei. Diesen
Betrag hat die Klägerin mit 500,00 Euro beziffert.
Die Haftung der Beklagten zu 2 und jetzigen Berufungsbeklagten hat die Klägerin
damit begründet, dass diese den Verkehrsunfall schuldhaft (mit-) verursacht
habe, da sie beim Abbiegen auf die B Straße die Vorfahrt des Müllfahrzeugs
missachtet habe.
Die Klägerin und Berufungsklägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Arbeitnehmer H und die jetzige Berufungsbeklagte gesamtschuldnerisch zu
verurteilen, an sie 4.712.54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2003 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Arbeitnehmer H als erstinstanzlicher Beklagter zu 1 hat geltend gemacht,
dass er sehr wohl berechtigt gewesen sei, seiner Lebensgefährtin das Fahrzeug zu
überlassen; denn diese gehöre zum Kreis der "Familienangehörigen", die das
Fahrzeug, wie auch im Fahrzeugüberlassungsvertrag vom 03.07.1995 festgehalten,
mitbenutzen durften. Die Berufungsbeklagte hat sich erstinstanzlich darauf
berufen, dass ihr Unfallgegner Schuld an dem Verkehrsunfall trage. Insbesondere
habe das Müllfahrzeug das Rechtsfahrgebot verletzt. Außerdem hat die
Berufungsbeklagte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass eine
Schadensersatzforderung der Klägerin durch den landgerichtlichen Vergleich vom
26.11.2002 ausgeschlossen sei. Mit dem Vergleich habe ein Schlussstrich unter
sämtliche aus dem Verkehrsunfall resultierende Ansprüche gezogen werden sollen.
Dementsprechend heißt es in dem Vergleich, dass die dort aufgeführten Zahlungen
"zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfall" erfolgen sollten. Damit seien aber auch Ansprüche der ebenfalls
an dem landgerichtlichen Vergleich beteiligten Klägerin ihr, der
Berufungsbeklagten gegenüber ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 13.04.2004 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf
die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 22.06.2004 zugestellt. Sie
hat hiergegen am 21.07.2004 Berufung einlegen und diese am 06.08.2004 begründen
lassen. Die Berufung richtet sich nur gegen die erstinstanzliche Beklagte zu 2.
Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte aufgrund der schuldhaften
Unfallverursachung gem. § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sei. Auf den
landgerichtlichen Vergleich könne sich die Berufungsbeklagte nicht berufen. Der
Vergleich sei nur zwischen der Klägerin und den Beklagten einerseits, dem
Widerkläger und den Widerbeklagten andererseits abgeschlossen worden, betreffe
aber nicht auch das Verhältnis zwischen den Widerbeklagten untereinander. Im
Übrigen sei der Vergleich unwirksam, wenn man ihn auch auf das Verhältnis der
Berufungsbeklagten zu ihr, der Klägerin beziehen wolle; denn bei Abschluss des
damaligen Vergleiches seien die beiden Parteien des hiesigen Rechtsstreits durch
den gleichen Rechtsanwalt vertreten gewesen. In einem Prozess könne niemand auf
beiden Seiten Parteivertreter sein.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
die Zweitbeklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom
13.05.2004, AZ 1 Ca 9695/03, zu verurteilen, an die Klägerin 4.712,54 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
06.01.2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbeklagte wiederholt ihre Auffassung, dass durch den
landgerichtlichen Vergleich auch sämtliche Ansprüche zwischen den hiesigen
Prozessparteien ausgeglichen und erledigt worden seien.
Das Berufungsgericht hat die Akte des Vorprozesses Landgericht Köln 18 O 464/01
beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf den
dortigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG
statthaft und wurde gem. § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Berufungsbeklagte
schuldet der Klägerin als Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 06.05.2000
einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro nebst eingeklagten Zinsen. Die
weitergehende Berufung konnte keinen Erfolg haben.
1. Das Berufungsgericht vermag sich der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht
anzuschließen, dass jedweder Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der
Berufungsbeklagten aus dem Unfallereignis vom 06.05.2000 von vornherein durch
die in Ziff. 1 des landgerichtlichen Vergleichs vom 26.11.2002 enthaltene
Ausgleichsklausel ausgeschlossen sei.
a. Die Auslegung des Vergleichstextes ergibt vom objektiven Empfängerhorizont
her, dass nur solche Ansprüche durch die Ausgleichsklausel erfasst werden
sollten, die im Verhältnis der Streitparteien des landgerichtlichen Verfahrens
gegeneinander in Frage kommen konnten. Wie die Klägerin zutreffend ausführt,
erfasst die Ausgleichsklausel des landgerichtlichen Vergleichs demnach nur
Forderungen, die zwischen der Klägerin und den Beklagten des landgerichtlichen
Verfahrens einerseits, dem dortigen Widerkläger und den dortigen Widerbeklagten
andererseits bestehen konnten. Die hiesige Berufungsklägerin und die hiesige
Berufungsbeklagte haben in dem landgerichtlichen Prozess jedoch gar nicht
gegeneinander gestritten, sondern waren Streitgenossen bei der Abwehr der
Widerklage der dortigen Beklagten.
b. Nach der Legaldefinition in § 779 Abs. 1 BGB handelt es sich bei einem
Vergleich um einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt
wird. Streitgegenstand des landgerichtlichen Verfahrens waren jedoch nur
Ansprüche der Klägerin gegen die dortigen Beklagten und Ansprüche der dortigen
Beklagten als Widerkläger gegen beide Parteien des vorliegenden Verfahrens als
Widerbeklagte. Ein Streit zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens oder
eine Ungewissheit über ein sie beide untereinander betreffendes Rechtsverhältnis
war dagegen gerade nicht Gegenstand des landgerichtlichen Prozesses. Die hiesige
Berufungsbeklagte hat dem landgerichtlichen Vergleich in ihrer Eigenschaft als
dortige Drittwiderbeklagte zugestimmt. Sie hat dadurch erreicht, dass ihre
damaligen Unfallgegner bzw. deren Versicherung endgültig keine weitergehenden
Ansprüche mehr aus dem Unfall vom 06.05.2000 gegen sie geltend machen können.
c. Hätte die Ausgleichsklausel des Vergleichs dagegen auch Ansprüche außerhalb
der Streitkonstellationen des Landgerichtsprozesses erfassen sollen, so hätte
dies unmissverständlich klargestellt werden müssen. Es hätte klargestellt werden
müssen, dass der Vergleichsvertrag nicht nur zwischen Klägerin und Beklagten
einerseits, Widerklägern und Widerbeklagten andererseits zustande kommen sollte,
sondern noch in einem weiteren, darüber hinausgehenden Rechtsverhältnis, nämlich
demjenigen der Widerbeklagten untereinander.
2. Die Klägerin hat gegen die Berufungsbeklagte dem Grunde nach einen
Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB.
a. Die Berufungsbeklagte hat den Verkehrsunfall vom 06.05.2000 und damit auch
die Zerstörung des der Klägerin gehörenden Dienstfahrzeugs (mit-) verursacht.
b. Die Berufungsbeklagte handelte dabei auch schuldhaft. Ihr ist zur Überzeugung
des Berufungsgerichts (mittlere) Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies ergibt sich
zum einen aus dem Inbegriff der vom Berufungsgericht beigezogenen
landgerichtlichen Akte, insbesondere aus den dort enthaltenen Feststellungen der
Polizei bei der Unfallaufnahme, bei verständiger Würdigung aber auch bereits aus
dem Sachvortrag der Parteien selbst. Der Unfall ereignete sich, wenn nicht
unmittelbar während des Abbiegevorgangs der Klägerin von der Straße "A " in die
B Straße, so doch zumindest unmittelbar danach. Beim Einbiegen in eine andere
Straße hatte die Klägerin besondere Vorsicht walten zu lassen, da die
Notwendigkeit besteht, sich zunächst einen Überblick über die
Verkehrsverhältnisse zu verschaffen, die in der Straße herrschen, in die
abgebogen werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin beabsichtigte,
nach rechts abzubiegen und somit gegenüber von links kommenden Fahrzeugen
vorfahrtsberechtigt war. Bis die Klägerin in der Lage war, die in der B Straße
herrschenden Verkehrsverhältnisse zu übersehen, hatte sie ihre Geschwindigkeit
soweit herabzusetzen, dass sie jederzeit hätte anhalten können. Hätte sich die
Berufungsbeklagte an diese allgemeinen Vorsichtsregeln gehalten, wäre es zu dem
fraglichen Unfall nicht gekommen; denn die Klägerin hätte das von rechts
herannahende Müllfahrzeug bei ordnungsgemäßem Verhalten nicht übersehen können.
Auch wenn man zugunsten der Berufungsbeklagten unterstellt, dass das
Müllfahrzeug seinerseits das Rechtsfahrgebot verletzte, so hätte die Klägerin
bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall ohne weiteres vermeiden können. Auch die
vom Landgericht durchgeführte Zeugenbeweisaufnahme spricht dafür, dass die
Klägerin ihr Fahrverhalten nicht der bei einem Abbiegevorgang zu beachtenden
erhöhten Wachsamkeit angepasst hatte.
3. Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der
Berufungsbeklagten nach Überzeugung des Berufungsgerichts jedoch auf denjenigen
Betrag begrenzt, der der Höhe einer üblichen Selbstbeteiligung beim Abschluss
einer Vollkaskoversicherung entsprochen hätte. Die Klägerin selbst hat hierbei
erstinstanzlich einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro genannt.
a. Die Berufungsbeklagte war zwar nicht selbst Arbeitnehmerin. Als berechtigte
Lenkerin eines ihrem Lebensgefährten vornehmlich zur dienstlichen Nutzung
überlassenen Fahrzeugs fällt die Berufungsbeklagte jedoch mit in den
Schutzbereich der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflichten, die die Klägerin als
Eigentümerin des Dienstfahrzeuges gegenüber dem Lebensgefährten der
Berufungsbeklagten zu erfüllen hatte.
b. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach der
Lebensgefährte der Berufungsbeklagten nach den zwischen ihm und der Klägerin
getroffenen Vereinbarungen befugt war, das Auto der Berufungsbeklagten zu
überlassen. Die Klägerin selbst hat den Fahrzeugüberlassungsvertrag vom
03.07.1995 in das vorliegende Verfahren eingeführt. Nach dieser Vereinbarung war
jedoch der Lebensgefährte der Berufungsbeklagten unstreitig nicht nur befugt,
das Fahrzeug selbst auch privat zu nutzen, sondern er durfte es auch "von
Familienangehörigen benutzen lassen". Keine der Parteien hat vorgetragen, dass
sich insoweit etwas ändern sollte, als die Klägerin dem Beklagten später ein
anderes Fahrzeug als das im Vertrag vom 03.07.1995 erwähnte übergab. Mit dem
Arbeitsgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass unter den Begriff
des "Familienangehörigen" nach seinem Sinn und Zweck auch die in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer lebende Lebensgefährtin zu subsumieren ist.
c. Nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich gehört es
zu den Obliegenheiten des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer ein
Dienstfahrzeug überlässt, für dieses Fahrzeug auch eine Vollkaskoversicherung
abzuschließen, soweit dies nicht mit unzumutbaren Kosten verbunden ist
(Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbeitnehmers, 3.Aufl., Rz.239; HWK/Krause, §
619 a BGB Rz.40). Unterlässt der Arbeitgeber den Abschluss einer ansonsten als
üblich zu bezeichnenden Vollkaskoversicherung, so beschränkt sich die Haftung
des Arbeitnehmers im Schadensfall auf die Höhe der verkehrsüblichen
Selbstbeteiligung (vgl. BAG AP Nr.92 und Nr.93 zu § 611 BGB Haftung des
Arbeitnehmers). Einer vertiefenden Begründung dieser Grundsätze bedarf es nicht,
da die Klägerin erstinstanzlich selbst eingeräumt hat, dass der erstinstanzliche
Beklagte zu 1 vor dem Hintergrund dieser Überlegungen nur bis zur Höhe von
500,00 Euro hätte haften können.
d. Bei der Anwendung dieser Grundsätze verbietet es sich danach zu
unterscheiden, ob der vom Arbeitnehmer verursachte Unfall im Rahmen einer
Dienstfahrt oder im Rahmen einer genehmigten Privatfahrt erfolgt ist. Dies hat,
bezogen auf den erstinstanzlichen Beklagten zu 1, die Klägerin auch selbst so
gesehen.
aa. Das Dienstfahrzeug wird dem Arbeitnehmer auch dann, wenn die private Nutzung
erlaubt ist, gleichwohl in erster Linie zu dienstlichen Zwecken überlassen.
Schon deshalb darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass die Arbeitgeberin im
Rahmen der üblichen Schadensvorsorge das Fahrzeug mit einer
Vollkaskoversicherung ausstattet. Kann der Arbeitnehmer aber generell darauf
vertrauen, dass das Fahrzeug in der üblichen Weise vollkaskoversichert ist, so
ist dieses Vertrauen auch dann geschützt, wenn der Arbeitnehmer mit dem
Dienstfahrzeug eine berechtigte Privatfahrt unternimmt.
bb. Dafür spricht auch ein weiterer Gesichtspunkt: Räumt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges ein, handelt es sich dabei
um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil in Form der Zuwendung eines
Sachwertes (BAG NZA 2004, 649 ff; BAG AP Nr.4 zu § 611 BGB Sachbezüge).
Folgerichtig muss der Arbeitnehmer diese Sachwertzuwendung auch als geldwerten
Vorteil versteuern. Auch die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs hat somit einen
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. Daraus
resultiert die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht, die in der Überlassung eines
Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung bestehende zusätzliche Vergütungszuwendung in
einer Weise zu erbringen, die den Arbeitnehmer vor daraus resultierenden
möglichen Nachteilen schützt.
cc. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob dann, wenn dem
Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen,
eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig wäre, wonach
sich der Arbeitnehmer an den laufenden Kosten einer Vollkaskoversicherung zu
beteiligen hätte.
e. Ist der Arbeitnehmer nun berechtigt, das Dienstfahrzeug auch
Familienangehörigen zur Privatnutzung zu überlassen, so hat der Arbeitnehmer ein
berechtigtes und für den Arbeitgeber auch ohne weiteres erkennbares Interesse
daran, dass auch dieser Personenkreis in den Schutzbereich der mit der
Überlassung des Dienstfahrzeugs verbundenen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers
einbezogen wird. Für den Arbeitgeber ist ohne weiteres erkennbar, dass den
Arbeitnehmer gegenüber dem ihm verbundenen Personenkreis der Familienangehörigen
seinerseits eine eigene Schutzverpflichtung trifft. Insbesondere kann es in
diesem Zusammenhang für die Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er von seinem
Recht, das Dienstfahrzeug auch durch die Familienangehörigen benutzen zu lassen,
überhaupt Gebrauch macht, von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob das Fahrzeug
vollkaskoversichert ist oder nicht.
f. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass sich auch die Berufungsbeklagte
aus abgeleitetem Recht auf die Haftungsbeschränkung des erstinstanzlichen
Beklagten zu 1 als Arbeitnehmer der Klägerin berufen kann, die darin besteht,
dass die Haftung der Höhe nach auf den Umfang der üblichen Selbstbeteiligung
einer Vollkaskoversicherung beschränkt ist.
4. Die von der Berufungsbeklagten erstinstanzlich vorgebrachten Einwände zur
genauen Schadenshöhe, die die Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz ohnehin
nicht wiederholt hat, bedürfen keiner näheren Erörterung; denn auch nach den
erstinstanzlichen Einwendungen der Berufungsbeklagten übersteigt der der
Klägerin nach Abzug der ihr im Vergleich vom 26.11.2002 durch den Unfallgegner
zugesagten Teilleistungen verbleibende Restschaden den vom Berufungsgericht
ausgeurteilten Betrag von 500,00 Euro bei weitem. Da es die Klägerin jedoch
unter Verletzung ihrer Obliegenheiten sich selbst gegenüber unterlassen hat, für
ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, ist sie daran gehindert,
den über 500,00 Euro hinausgehenden Schaden gegenüber der Berufungsbeklagten
geltend zu machen.
III. Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens
und Unterliegens.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen.
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