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Mieten für Dienstwagengaragen sind nicht
als Arbeitslohn zu versteuern
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 145/99
Urteil vom 07.06.2002
Vorinstanz: FG Hamburg - Az.:
I 1142/97 - Urteil vom 18.08.1999
Leitsätze:
1. Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in
der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte
Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar.
2. Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage
unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um
steuerfreien Auslagenersatz.
3. Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 v.H.-Regelung
erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den
Arbeitnehmer anzusetzen.
Gründe
I.
Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin
(Klägerin) überließ in den Lohnzahlungszeiträumen 1993, 1994, 1995 sowie Januar
bis Juli 1996 ihren im Außendienst tätigen Arbeitnehmern geleaste Kfz zum
betrieblichen und auch zum privaten Gebrauch (Dienstwagen). Nach Ziff. 5.3 der
"Kraftfahrzeug-Überlassungs-Vereinbarung" war jeder Außendienst-Mitarbeiter
verpflichtet, den Dienstwagen über Nacht in einer Garage oder an einem
vergleichbaren sicheren Ort abzustellen. Bei den Garagen handelte es sich um
arbeitnehmereigene oder von den Arbeitnehmern angemietete Garagen. In den dort
abgestellten Dienstwagen befanden sich Werkzeuge und Waren von erheblichem Wert,
die die Außendienst-Mitarbeiter für ihre Tätigkeit benötigten. Daneben bewahrten
die Außendienst-Mitarbeiter weitere Materialien und Werkzeuge in den Garagen
auf. Die Klägerin erstattete den Arbeitnehmern die gezahlten Garagenmieten nach
Vorlage der Mietverträge. Für die Bereitstellung einer eigenen Garage erstattete
sie den Arbeitnehmern die Kosten bis zu einer Höhe von 60 DM auf der Grundlage
einer Kostenkalkulation, in der die dem Flächenanteil der Garage zur
Gesamtnutzungsfläche des Hauses entsprechenden Anteile an Zinsen,
Reparaturkosten, laufenden Bewirtschaftungskosten und Abschreibungen erfasst
waren.
Die Klägerin unterwarf den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der
Dienstwagen entsprechend Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 der
Lohnsteuer-Richtlinien 1993 (LStR) bzw. für den Lohnzahlungszeitraum von Januar
bis Juli 1996 nach § 8 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) mit monatlich 1 v.H. des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer (im Folgenden: Listenpreis)
der Lohnbesteuerung. Einige Arbeitnehmer erfassten in ihren
Einkommensteuererklärungen die Erstattungen der Klägerin für den Garagenaufwand
als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelte der Prüfer je
Außendienst-Mitarbeiter durchschnittliche jährliche Erstattungen der Klägerin
für Garagenkosten in Höhe von 735 DM für den Lohnzahlungszeitraum 1993, von
752 DM für 1994, von 737 DM für 1995 und von 438 DM für die Monate Januar bis
Juli 1996. Insgesamt ergaben sich insoweit Erstattungen der Klägerin für 1993 in
Höhe von 26 452 DM, für 1994 in Höhe von 27 062 DM, für 1995 in Höhe von
28 742 DM und für die Monate Januar bis Juli 1996 in Höhe von 17 046 DM. Der
Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unterwarf
u.a. diese Zahlungen mit Nachforderungsbescheid vom 6. Dezember 1996 einer
Nachversteuerung.
Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichteten Klage hat das
Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1223
veröffentlichten Gründen insoweit stattgegeben, als die Erstattungen die (mit
75 v.H. geschätzte) berufliche Verwendung der Dienstwagen betrafen; es wies die
Klage jedoch ab, soweit die Erstattungen auf die (mit 25 v.H. geschätzte)
private Nutzung der Dienstwagen entfielen. Zur Begründung führte das FG im
Wesentlichen aus, soweit die Erstattungen auf die berufliche Nutzung der
Dienstwagen entfielen, handele es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um ein
Entgelt aufgrund eines eigenständigen Nutzungsverhältnisses. Es diene der
Werterhaltung und der Sicherung der Dienstwagen samt der darin befindlichen
wertvollen Waren und Werkzeuge vor Diebstahl und --im Winter-- der sofortigen
Betriebsbereitschaft der Dienstwagen. Insoweit verfolge die Klägerin ein
betriebliches Interesse.
Gegen das Urteil des FG haben die Klägerin und das FA Revision eingelegt. Die
Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung der §§ 3 Nr. 50, 19 Abs. 1
Nr. 1, 38 ff., 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie vertritt die
Auffassung, bei den Erstattungen handele es sich um Auslagenersatz i.S. des § 3
Nr. 50 EStG. Garagenkosten seien Kfz-Kosten, die der Arbeitgeber als Halter der
Dienstwagen zu tragen habe. Dementsprechend hätten die Außendienst-Mitarbeiter
die Garagenkosten im Streitfall im alleinigen Interesse der Klägerin
aufgewendet. In den Fällen, in denen der Außendienst-Mitarbeiter die Garage von
einem Dritten gemietet habe, habe die Klägerin entsprechend der nachgewiesenen
Garagenmiete eine Einzelabrechnung vorgenommen. Habe die an die Klägerin
überlassene Garage im Eigentum des Außendienst-Mitarbeiters gestanden, sei eine
pauschale Abgeltung i.S. des Abschn. 22 Abs. 2 LStR und des Urteils des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II
1995, 906) erfolgt. Auf die Höhe der nach der 1 v.H.-Methode ermittelten
geldwerten Vorteile der privaten Nutzung der Dienstwagen habe es keinen
Einfluss, wenn diese in Garagen untergestellt würden, deren Kosten der
Arbeitgeber trage. Zu den "durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG gehörten auch die Garagenkosten.
Dementsprechend erfasse auch die 1 v.H.-Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bzw. die 1 v.H.-Methode nach Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3
Nr. 4 LStR 1993 den Privatanteil sämtlicher Kfz-Kosten. Für eine zusätzliche
Besteuerung der geleisteten Erstattungen verbleibe somit kein Raum.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
sowie des Nachforderungsbescheids vom 6. Dezember 1996 und der
Einspruchsentscheidung vom 23. September 1997, den Gesamtbetrag der
Nachforderung für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und
evangelisch/römisch-katholische Kirchensteuer auf insgesamt 8 945,24 DM
herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt das FA vor, die Arbeitnehmer der Klägerin hätten lediglich
ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aus den Kfz-Überlassungsverträgen
erfüllt, indem sie die ihnen überlassenen Dienstwagen in den Garagen
unterstellten. Die den Arbeitnehmern insoweit entstehenden Aufwendungen für die
Garagen seien, soweit sie auf die berufliche Nutzung der Dienstwagen entfielen,
als Werbungskosten zu qualifizieren. Deren Ersatz führe grundsätzlich zu
lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Hinweis auf
BFH-Urteil vom 29. November 1968 VI R 269/67, BFHE 94, 336, BStBl II 1969, 173,
und auf Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer Anm. 10 zum Stichwort
Auslagenersatz sowie Abschn. 22 und Abschn. 70 LStR). Soweit die Klägerin ihren
Arbeitnehmern die auf die private Nutzung der Dienstwagen entfallenden
anteiligen Garagenkosten erstattet habe, sei ebenfalls die Zahlung von
Arbeitslohn anzunehmen. Nach der Lebenserfahrung sei für jeden Autofahrer eine
Garage aus vielerlei Gründen vorteilhaft, angenehm und daher von erheblichem
Interesse. Neben dem Interesse der Arbeitnehmer, im Winter ein nicht vollständig
ausgekühltes Fahrzeug nutzen zu können, sei die allgemeine Knappheit von
Parkplätzen zu nennen. Selbst wenn man annehmen wollte, die Klägerin habe die
Erstattungen für die Garagenkosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse erbracht, wäre § 3 Nr. 50 EStG nicht einschlägig. Die Arbeitnehmer
hätten die Ausgaben für die Garagen nämlich nicht für Rechnung der Klägerin als
Arbeitgeber getätigt, zudem fehle eine Einzelabrechnung (Hinweis auf Abschn. 22
LStR, und Hartz/Meeßen/Wolf, a.a.O., Stichwort Auslagenersatz Anm. 5). Die
Zuordnung der Erstattungen für die Garagenkosten zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit stehe auch im Einklang mit § 21 Abs. 3 EStG. Danach
trete die Zuordnung der Entgelte zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zurück, wenn die Entgelte im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer
anderen Einkunftsart stünden. Bei der Anwendung der 1 v.H.-Methode werde
unterstellt, dass der Arbeitnehmer sämtliche Kfz-Nebenkosten selber
trage. Erhalte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber neben dem Dienstwagen zusätzlich
noch einen Kostenersatz für Nebenkosten, so sei dieser Sachverhalt nicht mehr
vom Regelungsumfang des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG erfasst. Dem Arbeitnehmer bleibe es unbenommen, den beruflichen Anteil der
auf die Garage entfallenden Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG durch
Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nachzuweisen und als Werbungskosten
abzuziehen. Nehme der Arbeitnehmer jedoch die in der Regel sehr günstige
Schätzungsmethode nach § 8 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 v.H.-Regelung)
für sich in Anspruch, seien die erstatteten Nebenkosten in Ermangelung eines
nachprüfbaren Maßstabes in vollem Umfang als zusätzliche lohnsteuerpflichtige
Einnahmen zu erfassen.
Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
sowie des § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Das
angegriffene Urteil stehe mit seiner Interpretation des Begriffs des
Arbeitslohns in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. Juli 1981
IV R 54/78, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris) sowie in Widerspruch zur
Mehrzahl der finanzgerichtlichen Urteile (so FG Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober
1988 5 K 55/88, EFG 1989, 178; Schleswig-Holsteinisches FG vom 24. September
1992 I 209/90; FG Münster vom 5. Mai 1988 II 811/85, sowie FG Hamburg vom
28. Februar 1999 II 108/99; a.A. Niedersächsisches FG vom 29. Oktober 1998
XI 472/95, EFG 1999, 884, Revision beim BFH anhängig unter VI R 24/00). Auch in
der Literatur werde durchweg die Auffassung vertreten, die Übernahme der
Garagenkosten durch den Arbeitgeber führe zu zusätzlichen Arbeitslohnzahlungen.
Das FA beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit das FG
der Klage stattgegeben hat, und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet; die Revision des FA
wird als unbegründet zurückgewiesen. Das vorinstanzliche Urteil war aufzuheben,
soweit das FG die Klage abgewiesen hat. Der Nachforderungsbescheid vom
6. Dezember 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 23. September 1997 waren
aufzuheben, soweit das FA die Erstattungen für die Garagenkosten im
Prüfungszeitraum einer Nachversteuerung unterworfen hat (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Bei den Zahlungen für Garagenkosten, die die Klägerin im Prüfungszeitraum an
die Arbeitnehmer für die in einer eigenen Garage untergestellten Dienstwagen
geleistet hat, handelt es sich um Nutzungsentgelte i.S. des § 21 Abs. 1 EStG.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen der Einkommensteuer die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind
demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Das
ist derjenige, in dessen Namen die Gegenstände vermietet oder verpachtet werden.
Die Begriffe Vermietung und Verpachtung sind im einkommensteuerrechtlichen Sinne
umfassender als die vergleichbaren bürgerlich-rechtlichen Begriffe. Bei der
steuerlichen Zuordnung von Einnahmen zu der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung kommt es somit nicht auf die bürgerlich-rechtliche Form und
Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern auf ihren
wirtschaftlichen Gehalt an. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt
nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des
überlassenen Gegenstands darstellt (Ausnahme § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG), ist
deshalb bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen (vgl.
Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 21 Rz. 1).
b) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören dagegen nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere
Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten
Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird dann für eine Beschäftigung gewährt,
wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst
ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der
Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit
Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung
des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist
(ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE
192, 299, BStBl II 2000, 690; vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98,
BStBl II 2002, 300). Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei
objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung,
sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen erweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. Juni
1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689, und in BFHE 192, 299,
BStBl II 2000, 690).
c) Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer
Rechtsbeziehungen (z.B. Zinsen aus stehen gelassenem und in ein Darlehen
umgewandeltem Lohn; später fällig werdende verzinsliche Gratifikation,
BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532)
oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird (Schmidt/Drenseck, a.a.O.,
§ 19 Rz. 29). Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem
Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Einkünfte, die auf
diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart
(§ 2 Abs. 1 EStG) zuzurechnen.
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestanden zwischen der Klägerin und ihren
Arbeitnehmern eigenständige Nutzungsverhältnisse neben den Dienstverträgen in
den Fällen, in denen die Arbeitnehmer eigene Garagen für die Dienstwagen
zur Verfügung gestellt haben. Die von der Klägerin gezahlten Beträge, die die
Höhe der ortsüblichen Mieten nicht überstiegen, stellen sich ihrem
wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung der Nutzung
bzw. des Gebrauchs der arbeitnehmereigenen Garagen dar und nicht, auch nicht im
weitesten Sinne, als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft. § 21 Abs. 3 EStG, wonach Einkünfte der in § 21 Abs. 1 oder Abs. 2
EStG bezeichneten Art zu anderen Einkünften gehören, ist somit nicht
einschlägig. An der gegenteiligen Rechtsauffassung, die dem nach Art. 1 Nr. 7
des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ergangenen Beschluss
vom 18. November 1988 VI R 30/85, n.v. (vgl. insoweit den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1989 1 BvR 48/89, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 644) zugrunde liegt, hält der Senat nicht
fest.
3. Die Klägerin hat nicht dadurch dem Lohnsteuerabzug unterliegenden
zusätzlichen Sachlohn geleistet, dass sie in diesen Fällen ihren Arbeitnehmern
die Garagen für die Dienstwagen zur Verfügung gestellt (rücküberlassen) hat.
Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine
eigene oder selbst bei einem Dritten gemietete Garage dem Arbeitnehmer
überlässt.
a) In dem Lohnzahlungszeitraum von Januar bis Juli 1996 ist ein in der
Überlassung der Garagen liegender geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer durch die
steuerliche Erfassung der privaten Nutzung der Dienstwagen nach § 8 Abs. 2
Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abgegolten. Der geldwerte
Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird für den Bezieher von
Überschusseinkünften entweder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG aufgrund der darin
enthaltenen Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat
mit 1 v.H. des Listenpreises angesetzt. Kann das Kfz auch für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für
jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann statt dessen auch mit dem
auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt
werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege
und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Zu den gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen zählen auch die Kosten einer Garage (vgl. BFH-Urteil
vom 2. Juli 1981 IV R 54/78, n.v., juris).
Dementsprechend sind bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten
Nutzung eines Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG --ebenso wie bei der Ermittlung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anhand
der tatsächlichen Kraftfahrzeugaufwendungen und der Zuordnung zu den privaten
Fahrten mittels Führung eines Fahrtenbuchs-- die Garagenkosten erfasst. Die
Gesetzesmaterialien ergeben keinen Hinweis darauf, dass den beiden vom Gesetz
vorgegebenen alternativen Regelungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der
privaten Nutzung eines Dienstwagens in Bezug auf die erfassten und abgegoltenen
Kraftfahrzeugaufwendungen ein unterschiedlicher Regelungsgehalt zukommen könnte.
b) Die für die Gesetzeslage ab 1996 entwickelten Grundsätze gelten entsprechend
auch für die Verwaltungsanweisungen, die bis einschließlich 1995 die 1 v.H.-Methode
geregelt haben (Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 LStR 1993). In den
Lohnzahlungszeiträumen 1993 bis 1995 gilt dementsprechend der danach ermittelte
geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens auch die
unentgeltliche Überlassung einer Garage an den Arbeitnehmer ab. Nach Abschn. 31
Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 LStR 1993 sind zwar Kürzungen des privaten
Nutzungswerts wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch den
Arbeitnehmer nicht zulässig. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer,
der seinen Dienstwagen in der eigenen Garage unterstellt und für die Überlassung
der Garage vom Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt enthält, deshalb einen
zusätzlichen Barlohn bezieht.
4. In den Fällen, in denen die Arbeitnehmer für die Dienstwagen eine von einem
Dritten angemietete Garage zur Verfügung gestellt haben und die Klägerin
die Garagenmiete nach Vorlage der Mietverträge erstattet hat, hat sie
steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 2. Alternative EStG geleistet. Die
Arbeitnehmer haben jeweils nach Einzelabrechnung Beträge erhalten, durch die die
Klägerin Auslagen der Arbeitnehmer ersetzt hat. Die Arbeitnehmer waren nach dem
Inhalt der Kfz-Überlassungsvereinbarung dazu verpflichtet, die Dienstwagen in
einer Garage unterzustellen. Diese Verpflichtung war allein durch das
eigenbetriebliche Interesse der Klägerin am Schutz und an der Werterhaltung
ihrer Kfz begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mietverträge bei
Überlassung der Dienstwagen bereits bestanden oder ob sie auf Veranlassung der
Klägerin erst im Zusammenhang mit der Dienstwagengestellung abgeschlossen worden
sind. Die Arbeitnehmer haben somit die Garagenmiete im alleinigen Interesse der
Klägerin aufgewendet.
5. Die Revision des FA ist deshalb unbegründet und war zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 FGO).
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