Skip to content

Dienstreise – Anrechnung DB-Gutschein

Verwaltungsgericht Berlin

Az: 2 K 2479/08

Urteil vom 07.07.2010


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (A 15) im Dienst der Beklagten bei der Bundeswehr. Er wendet sich dagegen, dass im Rahmen einer Dienstreisekostenabrechnung ein ihm von der Deutschen Bahn gewährter Gutschein über 5,00 Euro in Abzug gebracht worden ist.

Der Kläger befand sich am 3./4. September 2008 auf einer Dienstreise in Eckernförde, welche er mit der Deutschen Bahn AG absolvierte. Bei der Rückfahrt am 4. September 2008 kam es durch Zugausfälle zu einer Gesamtverspätung um etwa zweieinhalb Stunden; die Dienstreise endete um 20.45 Uhr. Der Kläger wandte sich wegen dieser Verspätung per E-Mail an den „Kundendialog“ der Deutsche Bahn AG. Diese kündigte die Übersendung eines Gutscheins an und bat den Kläger um die Mitteilung seiner Adresse, worauf dieser entsprechend antwortete und ausdrücklich um eine Mitteilung dazu bat, ob der Gutschein ihn für die persönlichen Unannehmlichkeiten entschädige oder seinen Dienstherrn für die Schlechtleistung. Hierauf erhielt er von der Deutschen Bahn AG mit Schreiben vom 9. September 2008 zum einen eine Entschädigung in Form eines Gutscheins über 23,60 Euro und zum anderen als „Kulanz“ einen weiteren Gutschein über 5,00 Euro.

Bei der Abrechnung der Dienstreisekosten hat die Beklagte den Betrag von 5,00 Euro in Abzug gebracht, nachdem der Kläger den letztgenannten Gutschein – unter Hinweis auf dessen Charakter als eine für ihn (persönlich) bestimmte Kulanzleistung – für sich behalten hatte. Nachdem der Kläger dieser Abrechnung mit E-Mail vom 30. September 2008 entgegen getreten war, erließ das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Potsdam der Beklagten mit Datum vom 6. Oktober 2008 einen „Feststellungsbescheid“ und lehnte mit diesem den Antrag des Klägers auf Änderung der Reisekostenabrechnung und Erstattung des Betrages von 5,00 Euro unter Hinweis auf die unter 4.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) getroffene Festlegung ab.

Seinen hiergegen mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger des Näheren damit, dass mit dem Gutschein ein ihm entstandener Nichtvermögensschaden – entsprechend einem Schmerzensgeld für die entstandene Wartezeit – ausgeglichen würde, was entgegen dem in dem „Feststellungsbescheid“ zugrunde gelegten rechtlichen Ansatz nicht mit Vergünstigungen wie Leistungen aus einem Bonusprogramm vergleichbar sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 20. November 2008 zurück. Der Argumentation des Klägers könne nicht gefolgt werden, beide Gutscheine seinen offensichtlich ohne Ansehen der Person des Dienstreisenden des Amtes wegen mit der (gleichen) Zweckbestimmung gewährt worden, den bezahlten Fahrpreis bzw. den Fahrpreis einer künftigen Fahrkarte zu verringern. Da der Dienstherr die Fahrkarten amtlich finanziert habe, sei es nur legitim, diese Gutscheine auch beide zur Minderung seiner Kosten zu nutzen. Daher sei die Reisekostenvergütung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu Recht um 5,00 Euro reduziert worden.

Zur Begründung seiner am 30. Dezember 2008 erhobenen Klage verweist der Kläger im Kern darauf, dass Zuwendungsgrund für den Gutschein über 5,00 Euro nicht das konkrete zeitliche Maß der entstandenen Verspätung gewesen sein könne, da dieses bereits mit dem anderen Gutschein über 23,60 Euro abgegolten worden sei. Vielmehr handele es sich um eine Kulanzentscheidung der Deutschen Bahn, die gerade nicht ohne Ansehen der Person und des Einzelfalles getroffen worden sei. Dem Mitarbeiter des Kundendialogs der Deutschen Bahn AG sei bei der Kulanzentscheidung auch bewusst gewesen, dass der Gutschein in Höhe von 23,60 Euro in jedem Fall der Beklagten zustehen würde und dass er, der Kläger, ohne die dann getroffene Kulanzentscheidung keinerlei Ausgleich für seinen Nichtvermögensschaden erhalten würde.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Feststellungsbescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrums Potsdam/Standortservice S…. vom 6. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 20. November 2008 zur Erstattung von weiteren Reisekosten für die am 3./4. September 2008 durchgeführte Dienstreise in Höhe von 5,00 Euro zu verpflichten, hilfsweise, seinen Antrag auf Erstattung von Reisekosten für die vorgenannte Dienstreise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt auch im Klageverfahren die Auffassung, dass der Kläger den ihm wegen der Zugverspätung gewährten geldwerten Vorteil in Höhe von 5,00 Euro nicht beanspruchen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.

Allerdings bestehen – letztlich jedoch nicht durchgreifende – Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Seine Einkommenssituation als Regierungsdirektor und der in keinem Verhältnis zum geltend gemachten Klageanspruch stehende Aufwand zur Begründung der Klage legen nahe, dass es dem Kläger tatsächlich gar nicht um die Durchsetzung einer Zahlung in Höhe von 5,00 Euro, sondern lediglich darum geht, Recht um seiner selbst zu bekommen. Dem Kläger müsste angesichts seiner beruflichen Stellung jedoch bewusst sein, dass die Ressourcen des Rechtsstaats nicht dazu dienen sollen, Recht als Selbstzweck durchzusetzen, sondern denjenigen Rechtsschutz zu gewähren, die ihn tatsächlich benötigen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren scheidet eine Anwendung des römisch-rechtlichen Grundsatzes „minima non curat praetor“ aber aus, da es hierfür an einer hinreichenden prozessrechtlichen Grundlage fehlt.

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die vom Kläger beanspruchte weitergehende Kostenerstattung mit den angefochtenen Bescheiden vom 6. Oktober und 20. November 2008 zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren 5,00 Euro an Reisekosten für die von ihm am 3./4. September 2008 durchgeführte Dienstreise.

Gemäß § 3 Abs. 2 BRKG sind Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Um eine solche Leistung handelt es sich auch bei dem Gutschein über 5,00 Euro, den der Kläger von der Deutschen Bahn AG erhalten hat.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BRKG hat den Zweck, Doppelabfindungen und damit ungerechtfertigte Bereicherungen auszuschließen (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, Stand: November 2009, Rz. 35 zu § 3 BRKG unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 3 BRKG a. F.). Der Dienstreisende erhält die Leistung im Sinne von § 3 Abs. 2 BRKG seines Amtes wegen, wenn er sie aus anderen als persönlichen Gründen erhält. Persönliche Gründe liegen vor, wenn der Dienstreisende die Zuwendung auch erhalten hätte, wenn er nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre, wie zum Beispiel bei Unterkunft und Verpflegung durch Verwandte oder persönliche Freunde (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a. a. O., Rz. 38).

Vorliegend hat der Kläger den Gutschein über 5,00 Euro nach seinem eigenen Vorbringen gerade deshalb von der Deutschen Bahn AG erhalten, weil dieser bewusst war, dass die mit dem weiteren Gutschein über 23,60 Euro der Sache nach vorgenommene Reduzierung des Beförderungsentgelts allein seinem Dienstherrn zugute kommen würde. Vor diesem Hintergrund wollte die Deutsche Bahn AG auch dem Kläger persönlich etwas als Ausgleich für die von ihm aufgewandte, irregulär lange Reisezeit zuwenden. Dies hatte danach jedoch gerade keinen in der Person des Klägers selbst wurzelnden Grund, sondern es erfolgte ersichtlich gerade vor dem Hintergrund, dass die Zugfahrt Teil einer Dienstreise war. Es ist deshalb – mit der Folge der Anrechnung nach § 3 Abs. 2 BRKG (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a. a. O., Rz. 38) – davon auszugehen, dass der Kläger diese Zuwendung nicht erhalten hätte, wenn er nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre.

Da hiernach der Gutschein über 5,00 Euro gemäß § 3 Abs. 2 BRKG anzurechnen war, kann die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO.

Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf … Euro festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos