Dienstwagennutzung im Krankheitsfall
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az: 15 Sa
25/09
Urteil vom
27.07.2009
In dem Rechtsstreit hat das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - auf die mündliche
Verhandlung vom 27.07.2009 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart -
Kammern Ludwigsburg - vom 25.02.2009 - 20 Ca 1933/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf
Nutzungsausfallentschädigung, weil seine beklagte Arbeitgeberin nach Ablauf der
Entgeltfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall den dem Kläger auch zur
Privatnutzung überlassenen Dienstwagen herausverlangt hat.
Der am 09.08.1953 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.08.1990 als
Bauleiter bei der Beklagten, die zirka 210 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Er
ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und mit einem
Grad der Behinderung von 100 als schwerbehindert anerkannt.
Der zwischen den Parteien unter dem Datum 24.10.1994 abgeschlossene
Angestelltenvertrag (Kopie Bl. 6-11 d. erstinstanzl. Akte) lautet auszugsweise
wie folgt:
"§ 1 - Tarifbindung
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die technischen und
kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung. .............
............
§ 6 - Gehalt und sonstige Zuwendungen
Das aufgeschlüsselte Gehalt mit allen Leistungen und Sonderleistungen wird
gesondert schriftlich bekanntgegeben.
Die Gewährung aller Sonderleistungen außerhalb des Tarifgehaltes, soweit diese
nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt sind, liegt im freien Ermessen der
Firma und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne
ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte; ein Widerruf ist also
jederzeit möglich.
.............
§ 10 - Krankheit
In Krankheitsfällen ist der Angestellte ohne Rücksicht auf die Dauer der
Krankheit verpflichtet, der Geschäftsleitung oder seinem unmittelbaren
Vorgesetzten unverzüglich hiervon Kenntnis zu geben. Darüber hinaus muss der
Geschäftsleitung vor Ablauf des 3. Kalendertages eine ärztliche Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.
.........
§ 12 - Vertragsänderungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
............"
In der "Anlage 3 zum Vertrag vom 24.10.1994" (Kopie Bl. 11 d. erstinstanzl.
Akte) haben die Parteien folgendes geregelt:
"Die Firma L. stellt Herrn B. einen PKW auch zur privaten Nutzung in
angemessenem Umfang zur Verfügung.
Die durch den geldwerten Vorteil und sonstige steuerrechtliche Bestimmungen
anfallenden Steuern übernimmt Herr B. . Die Benzinkosten für Privatfahrten
außerhalb von Baden-Württemberg sind von Herrn B. zu tragen.
Die Firma L. behält sich vor, den Gegenwert des geldwerten Vorteils nach
Abstimmung mit Herrn B. an ihn zu berechnen.
Herr B. wird das Fahrzeug im Falle einer Freistellung an die Firma L.
zurückgeben."
Dem Kläger war zunächst ein VW Passat Kombi auch zur Privatnutzung überlassen
worden. In den Gehaltsabrechnungen ist der geldwerte Vorteil für die
Privatnutzung des Dienstwagens mit 284,65 EUR monatlich angegeben. Der Kläger
besitzt kein Privatfahrzeug.
Der Kläger war seit dem 03.03.2008 bis einschließlich 15.12.2008 durchgehend
arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 14.04.2008 bezog der nicht gesetzlich
krankenversicherte Kläger Krankentagegeld von seiner privaten
Krankenversicherung. Unter dem Datum vom 07.11.2008 richtete die Beklagte ein
Schreiben an den Kläger (Kopie Bl. 15 d. erstinstanzl. Akte), das auszugsweise
wie folgt lautet:
"Sie sind seit dem 03.03.2008 arbeitsunfähig. Entgegenkommender Weise haben wir
bisher von unserem Recht, den PKW nach Ablauf der Lohnfortzahlung zurück zu
fordern, keinen Gebrauch gemacht.
Der Leasingvertrag des Ihnen zur Verfügung gestellten PKW läuft aus. Aus diesem
Grund fordern wir den zur Nutzung überlassenen PKW zurück.
Wir bitten um Rückgabe des Wagens am 13.11.2008 um 11.00 Uhr. Herr K.. wird den
PKW in G. entgegen nehmen."
Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten
der Parteien (vgl. Bl. 16-19 d. erstinstanzl. Akte) kam der Kläger dem
Rückgabeverlangen der Beklagten am 13.11.2008 unter dem Vorbehalt der
Geltendmachung von Ansprüchen auf Nutzungsausfallentschädigung nach.
Am 16.12.2008 nahm der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Seit
dem 18.12.2008 wird dem Kläger ein Ford Focus Kombi auch zur Privatnutzung zur
Verfügung gestellt. Bereits am 17.12.2008 bot die Beklagte dem Kläger die
zwischenzeitliche Nutzung des Pool-PKW's (Marke Smart) an, was der Kläger mit
der Begründung ablehnte, er leide unter Platzangst.
Der Kläger hat erstinstanzlich u.a. Nutzungsausfallentschädigung für den
Zeitraum vom 13.11.2008 bis 17.12.2008 verlangt und hierfür pro Kalendertag 9,36
EUR in Ansatz gebracht. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Entzug des
Dienstwagens bzw. die nicht zur Verfügungstellung eines vergleichbaren
Dienstwagens nach Ablauf des Leasingvertrages rechtsgrundlos erfolgt sei. Bei
einer wie hier vereinbarten Privatnutzung, die Vergütungsbestandteil sei, könne
jeder Arbeitnehmer, soweit keine entgegenstehende vertragliche Regelung bestehe,
den Dienstwagen auch über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses nutzen. Ein Widerrufsrecht oder den Entzug des
Dienstwagens habe sich die Beklagte nicht vorbehalten. Sachbezüge seien nicht
ausschließlich unter finanziellen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf
die private Lebensführung zu betrachten, wie der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11.10.2000 (Aktenzeichen 5 AZR 240/99) zu
entnehmen sei, das einen Anspruch auf Weitergewährung eines Dienstwagens während
der Mutterschutzfristen bejaht habe. Seine Ehefrau benötige ihren PKW selbst für
den täglichen Weg zur Arbeitsstätte. Er sei während seiner Arbeitsunfähigkeit
nicht bettlägerig und nicht zuletzt wegen einer Vielzahl von Arztterminen auf
ein Fahrzeug angewiesen gewesen. Die private zur Verfügungstellung eines
Dienstwagens unterscheide sich nicht von der zur Verfügungstellung einer
Dienstwohnung. Ein Entzug der Dienstwohnung komme aber auch nach Ablauf des
Entgeltfortzahlungszeitraums unter dem Gesichtspunkt der privaten Lebensführung
des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der Höhe des
Nutzungswertes sei auf die lohnsteuerrechtliche Vorteilsermittlung abzustellen.
Nach Rücknahme eines zunächst zusätzlich angekündigten Feststellungsantrags hat
der Kläger mit seiner am 24.11.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am
12.02.2009 um die Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung für den Monat
Dezember 2008 erweiterten Klage erstinstanzlich beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 327,60 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168,48 EUR seit dem 1.
Dezember 2008 sowie aus 159,12 EUR seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten
Nutzung sei als Sachbezug Teil des Arbeitsentgelts. Der Sachbezugsanspruch
erlösche zusammen mit dem Entgeltanspruch, weshalb der Dienstwagen nach Ablauf
des Entgeltfortzahlungszeitraums zurückzugeben sei. Es bedürfe weder eines
Vorbehalts im Arbeitsvertrag noch eines Widerrufs oder einer Interessenabwägung.
Da sich der Kläger nicht im Mutterschutz befinde, gehe der Hinweis auf das
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - fehl. Das
Arbeitsverhältnis als solches begründe kein Besitzrecht des Arbeitnehmers am
privat nutzbaren Dienstwagen. Wenn sie dem Kläger kulanterweise den Dienstwagen
bis zum Ablauf des zugrundeliegenden Leasingvertrags überlassen habe, schließe
das ein Rückgabeverlangen zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.2009 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz
wegen Entzugs der privaten Nutzungsmöglichkeit an seinem Dienstfahrzeug zu, weil
die Beklagte keine aus dem Arbeitsvertrag resultierende Pflicht verletzt habe.
Die Privatnutzungsbefugnis als Sachbezug stelle eine zusätzliche
synallagmatische Gegenleistung zur vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung dar.
Mit dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ende damit auch der Anspruch auf
die private Nutzungsüberlassung des Dienstfahrzeugs. Dem könne auch nicht mit
allgemeinen Billigkeitserwägungen begegnet werden, wonach der Kläger in seiner
privaten Lebensführung auf einen PKW angewiesen sei. Der Vergleich mit der
Überlassung einer Werkmiet- oder Werkdienstwohnung verfange nicht. Die
Nutzungsüberlassung einer Werkmietwohnung stehe nicht im Synallagma zur
Arbeitsleistung, erfolge im Regelfall gegen Zahlung eines Mietzinses und könne
von Gesetzes wegen nicht ohne Weiteres entzogen werden. Aus der vom Kläger
zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgewährung der
Privatnutzungsbefugnis während der gesetzlichen Mutterschutzfristen ergebe sich
nichts anderes. In jenem Falle habe es mit § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG noch eine
Anspruchsgrundlage für eine Leistungsgewährung gegeben. Dem arbeitsunfähigen
Arbeitnehmer stehe nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes ein
Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu, in dessen Berechnung nach § 47
Abs. 1 SGB V, § 14 SGB IV auch Sachbezüge als laufendes Arbeitsentgelt
einflössen. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbiete es, dem
betroffenen Arbeitnehmer die Privatnutzung auch noch in Natur und damit
gewissermaßen doppelt zu gewähren. Auch eine konkludente vertragliche Abrede,
dem Kläger die Privatnutzungsbefugnis auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten
außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums zu belassen, sei zu verneinen.
Gegen das dem Kläger am 27.02.2009 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit
seiner beim Landesarbeitsgericht am 27.03.2009 eingegangenen und nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.05.2009 am 25.05.2009
ausgeführten Berufung.
Der Kläger trägt vor:
Grundsätzlich sei mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass nach Ablauf des
6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums der Vergütungsanspruch des
arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und damit auch dessen Anspruch auf Privatnutzung
des Dienstwagens entfalle. Indem die Beklagte es nach Wegfall des
Überlassungsanspruchs nahezu sieben Monate unterlassen habe, den Dienstwagen
herauszuverlangen, habe sie ein konkludentes Angebot auf Überlassung des
Dienstwagens über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus bis zur Genesung des
Klägers abgegeben. Dieses Angebot habe der Kläger stillschweigend annehmen
können. Da sich in der Anlage 3 zum Anstellungsvertrag keine Regelung zur
Rückgabe des Dienstwagens im Krankheitsfall finde, habe er ein mögliches
Rückgaberisiko im Krankheitsfall, das ihn zur Bildung entsprechender Rücklagen
bewogen hätte, nicht erkennen können.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 25.
Februar 2009, Aktenzeichen 20 Ca 1933/08, wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 327,60 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168,48 EUR seit dem 1.
Dezember 2008 sowie aus 159,12 EUR seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und vertieft ihre erstinstanzlich
vorgetragenen Argumente. Die tatsächliche Überlassung des Dienstwagens an den
Kläger über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus könne nicht als
Willenserklärung ausgelegt werden. Es fehle auch an einer Annahme seitens des
Klägers.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht
einen Teil-Vergleich abgeschlossen, worin die Beklagte sich verpflichtet hat,
18,72 EUR brutto an den Kläger zu bezahlen, und damit Ansprüche des Klägers auf
Nutzungsausfallentschädigung für den 16. und 17.12.2008 erledigt wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil
im Tenor seiner Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG zugelassen. Das
Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 64 Abs. 4 ArbGG). Die Berufung
ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 8
Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO).
B.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage,
soweit sie dem Berufungsgericht nach Abschluss des Teil-Vergleichs noch zur
Entscheidung angefallen ist, zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen
abgewiesen.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die nicht
mögliche Privatnutzung des Dienstwagens im Zeitraum vom 13.11.2008 bis
15.12.2008 zu. Die Beklagte war berechtigt, dem Kläger nach Ablauf des
Entgeltfortzahlungszeitraums die Möglichkeit zu entziehen, den ihm zur Verfügung
gestellten Dienstwagen für Privatfahrten zu nutzen.
I.
Die Beklagte hat sich in der Anlage 3 zum Angestelltenvertrag vom 24.10.1994
verpflichtet, dem Kläger einen PKW auch zur privaten Nutzung in angemessenem
Umfang zur Verfügung zu stellen, wobei sich der Kläger wiederum verpflichtet
hat, den steuerrechtlich anfallenden geldwerten Vorteil zu übernehmen.
Mit der vereinbarten Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung haben die
Parteien die Hauptleistungspflicht der Beklagten erweitert. Die Überlassung des
Dienstwagens zu privaten Zwecken ist eine zusätzliche Gegenleistung für die
geschuldete Arbeitsleistung (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 733/07 - juris; BAG
19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge = EzA § 307 BGB
2002 Nr. 17). Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs ist ein typisches Mittel
zur Gehaltsfindung. Mit ihr wird dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil
zugewendet (BAG 09.09.2003 - 9 AZR 574/02 - BAGE 107, 256). Das Halten eines
PKW's ist heute allgemein üblich und stellt einen nicht unbedeutenden Geldwert
dar; dementsprechend fließt nach der Verkehrsanschauung die - auch
steuerpflichtige - PKW-Nutzung in die Gehaltsbemessung ein (BAG 16.11.1995 - 8
AZR 240/95 - BAGE 81, 294; BAG 23.06.1994 - 8 AZR 537/92 - AP Nr. 34 zu § 249
BGB = EzA § 249 BGB Nr. 20; LAG Sachsen 13.01.1999 - 2 Sa 742/98 - LAGE Nr. 4 zu
§ 4 EFZG).
II.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 13.11.2008 bis 15.12.2008, in dem
der Kläger den Dienstwagen auf Aufforderung der Beklagten zurückgegeben hatte,
ist der Beklagten die Erbringung dieser Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich
geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kläger kann aber keine
Nutzungsausfallentschädigung als Schadensersatz (vgl. BAG 19.12.2006 - 9 AZR
294/06 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 17; BAG
23.06.2004 - 7 AZR 514/03 - AP Nr. 139 zu § 37 BetrVG 1972 = EzA § 37 BetrVG
2001 Nr. 2; BAG 27.05.1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379) verlangen, weil die
Beklagte in diesem Zeitraum nicht mehr arbeitsvertraglich verpflichtet war, dem
Kläger den Dienstwagen zur Privatnutzung zu überlassen.
1. Liegt aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit eine Arbeitsvergütung in Form
einer Sachleistung vor, folgt aus dem Vergütungscharakter eines derartigen
Sachbezugs, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich der Dienstwagen auch dann zur
Nutzung verbleiben muss, wenn er aus persönlichen Gründen (Arbeitsverhinderung,
Krankheit) an der Dienstleistung verhindert ist (ErfK/Preis 9. Aufl. § 611 BGB
Rdnr. 523).
2. Als Teil der Arbeitsvergütung ist die Gebrauchsüberlassung allerdings nur so
lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet (BAG
11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34). Deshalb hat der Arbeitgeber das Recht,
dem Arbeitnehmer im Fall der Krankheit mit dem Ende des
Entgeltfortzahlungszeitraums den Dienstwagen entschädigungslos zu entziehen (LAG
Köln 22.06.2001 - 11 (6) Sa 391/01 - NZA-RR 2001, 523; DFL/Kamanabrou 2. Aufl. §
611 BGB Rdnr. 118; DLW/Dörner 7. Aufl. C Rdnr. 958; ErfK/Preis 9. Aufl. § 611
BGB Rdnr. 523; Meier NZA 1997, 298, 299; MünchArbR/Hanau 2. Aufl. § 70 Rdnr. 12;
Nägele NZA 1997, 1196, 1200; Preis/Lindemann, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl. II D
20 Rdnr. 10; Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 13. Aufl. § 68 Rdnr. 6c;
Schmalenberg in Tschöpe, Arbeitsrecht, 3. Aufl. Teil 2 A Rdnr. 313 Fn. 4;
Vogelsang Entgeltfortzahlung Rdnr. 510). Im BGB gilt der Grundsatz "ohne Arbeit
kein Lohn". Dieser Grundsatz wird zu Gunsten des Arbeitnehmers zur Sicherung
seiner Existenzgrundlage durchbrochen. Er behält in bestimmten Fällen trotz
Nichterbringung der Arbeitsleistung seinen Vergütungsanspruch, insbesondere bei
Urlaub und im Krankheitsfall für den Entgeltfortzahlungszeitraum (Lakies, AGB im
Arbeitsrecht, Rdnr. 591). Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass
nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums der allgemeine Grundsatz "ohne
Arbeit kein Lohn" wieder Anwendung findet. Der Privatnutzungsanspruch des
Klägers entfiel somit mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, ohne dass es
eines Widerrufsvorbehalts bedurft hätte (a.A. möglicherweise Dahl, jurisPR-ArbR
29/2008, Anmerkung 4; Beckmann, jurisPR-ArbR 36/2007, Anmerkung 2). Dem stehen
die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19.12.2006 (9 AZR
294/06 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 17) unter
II. 2. c) der Entscheidungsgründe nicht entgegen. Wenn das Bundesarbeitsgericht
dort ausführt, dass ein Arbeitgeber ohne Widerrufsvorbehalt verpflichtet ist,
dem Arbeitnehmer während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses die
Privatnutzung des Fahrzeugs zu ermöglichen, so wollte es, wie aus dem
Zusammenhang ersichtlich, keine Aussage für den hier vorliegenden Fall des
Ablaufs des Entgeltfortzahlungszeitraums treffen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Privatnutzungsrecht des Klägers mit Ablauf
des 13.04.2008 endete (vgl. § 1 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 24.10.1994
i.V.m. § 4 Ziffer 2.1 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere
des Baugewerbes i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) oder ob das Privatnutzungsrecht
des Klägers noch fortbestand, solange er Anspruch auf den Zuschuss gemäß § 4
Ziffer 2.2 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des
Baugewerbes hatte. Denn dieser Zuschuss wäre angesichts der über 10-jährigen
Betriebszugehörigkeit des Klägers für einen Zeitraum von 12 Wochen ab dem
14.04.2008 zu gewähren gewesen, so dass auch insofern zumindest im November 2008
kein entsprechender Anspruch des Klägers mehr bestanden hätte.
3. Zwar folgt daraus, dass der Arbeitgeber nicht weiter zur Leistung von
Arbeitsentgelt verpflichtet ist, nicht notwendig, dass er zur Leistung von
Sachbezügen auch aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet sein kann und
deshalb einen Dienstwagen nicht weiter zum privaten Gebrauch überlassen muss
(BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34). Für eine ausdrücklich oder
konkludent vereinbarte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Sachbezug auch dann
weiterhin zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer wegen Ablaufs des
Entgeltfortzahlungszeitraums nach längerer Arbeitsunfähigkeit kein Gehalt mehr
beanspruchen kann, ist allerdings der Arbeitnehmer darlegungspflichtig (LAG Köln
29.11.1995 - 2 Sa 843/95 - LAGE Nr. 8 zu § 616 BGB). Ein solche Verpflichtung
lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.
a) Die Fälle der Überlassung einer Werkswohnung und der Gewährung von
Sachbezügen an eine Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfristen sind nach
Auffassung der Kammer mit dem hier vorliegenden Fall eines über den
Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus erkrankten Arbeitnehmers nicht zu
vergleichen.
aa) Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, dass sich der Arbeitnehmer darauf
verlässt, bei Bedarf einen PKW zur Verfügung zu haben, und diesen bei länger
dauernder Arbeitsunfähigkeit möglicherweise wegen medizinischer Erfordernisse,
zum Beispiel häufigeren Arztbesuchen, benötigt, führt nicht dazu, eine
konkludente Vereinbarung dahingehend annehmen zu können, dass der Arbeitgeber
nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zur Gewährung der Privatnutzung des
Dienstwagens verpflichtet bleibt (so auch LAG Köln 29.11.1995 - 2 Sa 843/95 -
LAGE Nr. 8 zu § 616 BGB).
Die in der Literatur (Fischer FA 2003, 105) und im Anschluss an diesen in der
Rechtsprechung (LAG Berlin-Brandenburg 19.02.2007 - 10 Sa 2171/06 - juris)
gezogene Parallele zur Überlassung von Werkswohnungen trägt nicht. Im Falle der
Überlassung von Werkswohnungen ist schon die vertragliche Ausgangslage eine
andere. Bei der Werkmietwohnung besteht neben dem Arbeitsverhältnis ein
selbständiger Mietvertrag, bei der Werkdienstwohnung ist die Überlassung des
Wohnraums Bestandteil des Arbeitsvertrags; die Rechte und Pflichten daraus
richten sich nach dem Arbeitsvertrag mit etwaiger Ergänzung durch die
Mietvorschriften (Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. Vorbemerkung vor § 576 Rdnr.
9f.). Ist der Anspruch auf Überlassung einer Werkwohnung Teil der Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wird schon die Auslegung der
Parteivereinbarungen regelmäßig ergeben, dass der Arbeitnehmer nicht nach Ablauf
des Entgeltfortzahlungszeitraums zum Auszug verpflichtet ist (LAG Köln
24.05.1995 - 2 Sa 843/95 - LAGE Nr. 8 zu § 616 BGB).
bb) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11.10.2000 (- 5 AZR 240/99
- BAGE 96, 34), in dem es den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Weitergewährung
des bisherigen Sachbezugs in Form der Privatnutzungsbefugnis eines Dienstwagens
auch während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG bejaht hat, dies
mit Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 11 und 14 MuSchG begründet. Die
werdende bzw. die junge Mutter solle vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt
werden, um jeden finanziellen Anreiz für sie entfallen zu lassen, die Arbeit zu
ihrem und des Kindes Nachteil entgegen des ihrem Schutz dienenden Verbotes
fortzusetzen.
Zwar würde es im Krankheitsfall auch dem Schutz des erkrankten Arbeitnehmers
zuwiderlaufen, wenn er sich nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nur
deshalb wieder arbeitsfähig melden würde, um die Privatnutzung des Dienstwagens
nicht zu verlieren. Hier kann aber für die Dienstwagennutzung nichts anderes als
für die übrige Vergütung gelten. Auch insofern könnte der Arbeitnehmer versucht
sein, nach Ablauf der arbeitgeberseitigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wieder zur Arbeit zu erscheinen, um
nicht auf das geringere Krankengeld verwiesen zu werden. Dennoch hat der
Gesetzgeber die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf sechs Wochen
begrenzt.
cc) Für das hier gefundene Ergebnis spricht auch, dass der Geldwert des
Sachbezugs über § 14 SGB IV bei der Berechnung der Krankengeldhöhe
berücksichtigt wird (vgl. § 47 Abs. 1 SGB V).
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist auch nicht deshalb von einem
konkludenten Angebot der Beklagten auf Weitergewährung der Dienstwagennutzung
auszugehen, weil diese ihn trotz Ablaufs des Entgeltfortzahlungszeitraums
zunächst mehrere Monate lang nicht zurückgefordert hat. Auch eine konkludente
Vereinbarung setzt voraus, dass dem Verhalten einer Partei ein entsprechender
Erklärungswert zukommt: Wie bei verbalen Äußerungen ist erforderlich, dass der
Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
das Verhalten als Ausdruck des Willens verstehen durfte, sich in bestimmter
Weise zu verpflichten (LAG Köln 22.06.2001 - 11 (6) Sa 391/01 - NZA-RR 2001,
523). Das bloße Schweigen ist aber in der Regel keine Willenserklärung, sondern
das Gegenteil einer Erklärung (Palandt/Ellenberger BGB 68 Aufl. Einführung vor §
116 Rdnr. 7).
Der Kläger hat aber keine Umstände dafür vorgetragen, warum er aus der Tatsache,
dass die Beklagte zunächst nicht von dem ihr eingeräumten Rückforderungsrecht
Gebrauch gemacht hat, darauf schließen durfte, ein solches Rückgabeverlangen
werde auch in Zukunft nicht erfolgen. Noch weniger konnte der Kläger aus der
Bereitschaft der Beklagten, den Ablauf des ohnehin geschlossenen Leasingvertrags
abzuwarten und darauf zu verzichten, in bestehende Zustände einzugreifen, auf
den Willen der Beklagten schließen, durch die Neuanschaffung eines
Nachfolgefahrzeugs für die Verlängerung dieses Zustands zu sorgen (so zutreffend
LAG Köln 22.06.2001 - 11 (6) Sa 391/01 - a.a.O.).
C. Nebenentscheidungen
I.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
II.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.